Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. März 1983 über allgemeine Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art bei Maschinen und Geräten (Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung - AMGSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Diese Verordnung wurde durch § 42 Abs. 1 Aufzüge-Sicherheitsordnung,

BGBl. Nr. 4/1994 zum Teil aufgehoben.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und Geräten im Inland, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

Geräte, die ionisierende Strahlen abgeben,

2.

Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät,

3.

Wasserfahrzeuge,

4.

Schienenfahrzeuge,

5.

dem Kraftfahrrecht unterliegende oder sinngemäß entsprechende Kraftfahrzeuge und Anhänger hinsichtlich ihrer im Kraftfahrrecht geregelten Teile und Ausrüstungsgegenstände und

6.

Fahrräder.

(3) Für Maschinen und Geräte, die von Zugmaschinen angetrieben werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als es sich um den Schutz des Lenkers und sonstiger Benützer handelt, deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb dieser Maschinen und Geräte zusammenhängt.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Begriffe

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist „Inverkehrbringen'' jede Abgabe einer Maschine oder eines Gerätes, ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort oder auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht. Die Ablieferung von zur Instandsetzung übernommenen Maschinen oder Geräten an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff „Inverkehrbringen''.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist „Ausstellen'' das Zurschaustellen einer Maschine oder eines Gerätes zum Zweck des Inverkehrbringens und der Werbung.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Inverkehrbringen, Ausstellen, Vermitteln, Abändern und Instandsetzen

von Maschinen und Geräten

§ 3. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder Geräte nur dann in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn die Maschinen, Geräte und ihre Teile den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Schutzvorrichtungen dürfen zu Vorführzwecken während des Ausstellens von Maschinen und Geräten vorübergehend nur entfernt werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen getroffen sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Abgabe von Maschinen und Geräten zum Zweck der Lagerung, Verschrottung oder Instandsetzung; Abs. 1 ist jedoch anzuwenden, wenn diese Maschinen und Geräte nach ihrer Lagerung oder Instandsetzung in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden.

(3) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen oder Geräten vermitteln, haben, wenn die vermittelten Maschinen oder Geräte den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, den Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.

(4) Gewerbetreibende, die Maschinen oder Geräte zur Abänderung oder Instandsetzung übernehmen, haben, wenn die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte oder die instandgesetzten Teile derselben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, den Auftraggeber nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.

(5) In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen des Verwenders, Maschinen und Geräte mit den in dieser Verordnung angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art zu verwenden, werden durch die Abs. 3 und 4 nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3

Z 1, BGBl. I Nr. 70/1999 und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.

II. ABSCHNITT

Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Maschinen und Geräten

Allgemeines über Schutzmaßnahmen

§ 4. (1) Maschinen und Geräte samt Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art müssen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirkungsweise dem Stand der Technik entsprechend derart gestaltet und beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer vermieden sind.

(2) Maschinen- und Geräteteile, die durch Bewegung oder auf andere Weise Gefahrenstellen für den Benützer bilden, müssen nach Möglichkeit in das Innere der Maschinen und Geräte so eingebaut sein, daß sie nicht berührt werden können. Sofern ein solcher Einbau nicht möglich ist, müssen diese Maschinen- und Geräteteile durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art so gesichert sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer vermieden sind; für Teile von Maschinen und Geräten, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, gilt dies nur insoweit, als es der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt.

(3) Bei der Gestaltung von Maschinen und Geräten, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Maschinen und Geräte, die zur Verwendung unter besonderen Umwelt- oder Betriebseinflüssen bestimmt sind, müssen, gegebenenfalls unter Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, so beschaffen sein, daß sie auch unter den zu erwartenden besonderen Einflüssen sicher betrieben werden können. Solche besondere Einflüsse liegen vor allem vor, wenn die Maschinen und Geräte in brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen, bei ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen, bei ungewöhnlicher Feuchtigkeit und Nässe oder unter besonderen chemischen und physikalischen Einwirkungen verwendet werden sollen.

(5) Steuersysteme von Maschinen und Geräten müssen so konstruiert sein, daß Fehler, die in der Steuerung auftreten können, auch keine unerwarteten gefahrbringenden Bewegungen der Maschinen oder Geräte auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so isoliert sein, daß durch Fehlerströme keine gefahrbringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können.

(6) Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, daß beim Wiedereinschalten die Maschine oder das Gerät nicht selbsttätig wieder inganggesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können.

(7) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Maschinen und Geräten müssen so gestaltet und beschaffen sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer, insbesondere durch Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungsteile müssen gegen gefahrbringende äußere Einflüsse soweit als möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Maschinen und Geräte, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, daß die auf Grund einer Drucksenkung stehengebliebenen Maschinen und Geräte wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.

(8) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr oder Ausfall der Energie, sowie durch Wiederkehr der Energie dürfen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer von Maschinen und Geräten, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von gefahrbringenden Bewegungen sind bei elektrisch betriebenen Maschinen und Geräten, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.

(9) Beleuchtungseinrichtungen an Maschinen und Geräten müssen eine der Sehaufgabe entsprechende Beleuchtungsstärke bewirken. Solche Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende direkte Lichteinwirkung auf die Augen der Benützer verhindert ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben auftreten kann.

(10) Maschinen- und Geräteteile, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein. Erforderlichenfalls sind tritt- und gleitsichere Aufstiege, Standplätze und geeignete Anhalteeinrichtungen anzubringen.

(11) An ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 0,40 m und an nicht ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten nicht höher als 0,60 m über dem Boden liegen; der Abstand der einzelnen Trittflächen darf nicht mehr als 0,30 m betragen.

(12) An Maschinen und Geräten angebrachte lotrechte Aufstiege sowie Aufstiege, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen.

(13) An Maschinen und Geräten angebrachte Standflächen für die Bedienung und Wartung, die 0,50 m oder mehr über der Standfläche der Maschine oder des Gerätes liegen, müssen mit einer mindestens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; Geländer müssen zumindest eine zwischen oberer Geländerstange und der begehbaren Fläche liegende Mittelstange sowie eine mindestens 0,08 m hohe Fußleiste besitzen.

(14) Das unbeabsichtigte Zufallen von Deckeln und Verschlüssen von Maschinen und Geräten muß, wenn dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, durch geeignete Maßnahmen verhindert sein.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Sicherheitsabstände

§ 5. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Maschinen und Geräten, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs. 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.

(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl die Standfläche der Maschine oder des Gerätes als auch konstruktiv vorgesehene Standflächen an Maschinen oder Geräten.

(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1) (Anm.: Der Anhang 1 wird nicht dargestellt.).

(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2) (Anm.: Der Anhang 2 wird nicht dargestellt.).

(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, daß das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3) (Anm.: Der Anhang 3 wird nicht dargestellt.).

(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Maschinen und Geräten wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern Kanten an Maschinen und Geräten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben (Anhang 4) (Anm.: Der Anhang 4 wird nicht dargestellt.).

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Abs. 1 und 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr.

70/1999 und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.

Allgemeine Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch

Kraftübertragungseinrichtungen

§ 6. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet sein; an ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten können diese Einrichtungen auch verdeckt sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 5 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.

(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet sein; an ortsfest aufgestellten Maschinen und Geräten können diese Triebe und deren Auflaufstellen auch verdeckt sein. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.

(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten und die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 5 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Maschinen und Geräte einbezogen sein.

(4) Verkleidungen und Verdeckungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Verkleidungen und Verdeckungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Maschinen und Geräten möglichst gering sind.

(5) Verkleidungen und Verdeckungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 5 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.

(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Maschinen und Geräte ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Maschinen und Geräte darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Maschinen und Geräte dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.

(7) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2 muß, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen sind.

(8) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der Standfläche der Maschine oder des Gerätes ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Allgemeine Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter

Teile

§ 7. (1) Maschinen und Geräte müssen so gestaltet sein, daß Quetsch- und Scherstellen vermieden sind; soweit dies nicht möglich ist, müssen solche Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.

(2) Einzugsstellen von bewegten Maschinen- und Geräteteilen, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.

(3) An bewegten Maschinen- und Geräteteilen müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.

(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.

(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet oder verdeckt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.

(6) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen sind § 6 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Allgemeine Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder

Werkstücke

§ 8. (1) Bewegte Teile von Maschinen und Geräten, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, müssen durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Maschinen und Geräten durchgeführt werden müssen.

(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Schutzvorrichtungen gesichert sind, müssen Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein, die ein gefahrbringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder selbsttätig und sofort wirkende Notausschaltvorrichtungen.

(3) Schutzvorrichtungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Schutzvorrichtungen müssen, wenn sie durch den Arbeitsvorgang entzündet werden können, aus schwer brennbarem Material bestehen. Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern. Wenn die Schutzvorrichtung dem Arbeitsvorgang angepaßt werden muß, muß sie möglichst leicht nachstellbar sein. Sofern ein Beobachten des Arbeitsvorganges erforderlich ist, müssen Schutzvorrichtungen durchsichtig sein. Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Maschinen und Geräten möglichst gering sind.

(4) Bewegliche Schutzvorrichtungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn die Maschinen und Geräte stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden; hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Schutzvorrichtungen in der Schutzstellung befinden. Maschinen und Geräte dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Schutzvorrichtungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.

(5) Maschinen und Geräte mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Maschinen und Geräte nicht benützte Werkzeuge durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.

(6) Rotierende Werkzeuge von Maschinen und Geräten müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.

(7) Teile von Maschinen und Geräten nach Abs. 1 müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt sein. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so zu befestigen sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.

(8) Können beim Betrieb von Maschinen und Geräten durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen, müssen die Maschinen und Geräte soweit als möglich mit Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet sein.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Abs. 5, 6, 13 und 14: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl.

I Nr. 70/1999 und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 9. (1) Jede Maschine muß für sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein; dies gilt auch für Geräte. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muß das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen.

(2) Für mehrere Maschinen oder Geräte, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt Abs. 1 für die Gesamtanlage. Können Maschinen oder Geräte der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein.

(3) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine oder das Gerät Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden können, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.

(4) Bei Maschinen und Geräten muß deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Maschinen oder Geräte ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrollampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.

(5) Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden (Handmaschinen), müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen eines Handgriffes selbsttätig ausschalten.

(6) Jede Maschine muß durch eine geeignete Vorrichtung, wie einen Hauptschalter, von der Energiezufuhr getrennt werden können; dies gilt auch für Geräte. Die Abs. 2 und 4 sind anzuwenden. Solche Vorrichtungen, ausgenommen Steckvorrichtungen sowie Riemen- und Druckluftstarteinrichtungen von Verbrennungsmotoren, müssen gegen unbefugtes und irrtümliches Einschalten gesichert werden können, wenn bei Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können.

(7) Verbrennungskraftmaschinen müssen Einrichtungen besitzen, mit denen sie gefahrlos inganggesetzt werden können. Handkurbeln zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen, Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.

(8) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.

(9) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Maschinen muß eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Maschinen zentrale Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muß jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein.

(10) Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, ausgenommen Maschinen, die von Zugmaschinen angetrieben werden, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten gefahrlos möglich ist.

(11) Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Abs. 9 und 10 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.

(12) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.

(13) Bewegungen von Maschinen- und Geräteteilen, die betriebsmäßig durch selbsttätig wirkende Ausschaltvorrichtungen (Betriebsendschalter) stillgesetzt werden, müssen, wenn bei Ausfall dieser Vorrichtungen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer entstehen können, durch zusätzliche, selbsttätig wirkende Vorrichtungen (Notendschalter) ausgeschaltet und, wenn erforderlich, auch abgebremst werden. Ein Wiedereinschalten nach Ansprechen dieser zusätzlichen, selbsttätig wirkenden Vorrichtungen darf nur von Hand aus möglich sein.

(14) Durch Motorkraft fahrbare Maschinen und Geräte mit Lenkersitz oder Lenkerstand müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Abs. 2, 4, 5 und 6: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl. I

Nr. 70/1999 und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.

Allgemeine Schutzmaßnahmen an sonstigen Gefahrenstellen

§ 10. (1) Maschinen und Geräte müssen, soweit es ihre Arbeitsweise zuläßt, so eingerichtet sein, daß Lärm oder Erschütterungen, die Gefahren für die Gesundheit der Benützer herbeiführen können, vermieden werden.

(2) Maschinen- und Geräteteile, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als -20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes nach § 5 befinden, müssen, soweit dies bei bestimmungsgemäßer Verwendung möglich ist, gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein. Schutzvorrichtungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein.

(3) Maschinen und Geräte, in denen Stoffe entstehen oder Stoffe erzeugt, verwendet oder vorrätig gehalten werden, die Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahren herbeiführen können, müssen so eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer durch solche Stoffe vermieden sind.

(4) Maschinen und Geräte, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt sind, bei denen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub entstehen können, müssen Einrichtungen besitzen, die den Anschluß an eine Absaugeanlage ermöglichen.

(5) An Maschinen und Geräten mit Verbrennungskraftmaschinen müssen Maßnahmen getroffen sein, daß Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen nicht gegen die Benützer gerichtet sind. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.

(6) Geräte, die Strahlen abgeben, müssen so eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer durch die Strahlen vermieden sind.

Abkürzung

AMGSV

Anwendung elektrotechnischer Bestimmungen

§ 11. (1) Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte (elektrische Betriebsmittel) sind, soweit nach dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965, und der 2. Durchführungsverordnung (1981) zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 325/1981, eine Verpflichtung besteht, nach den „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ zu errichten und herzustellen; hiebei müssen die besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnisse, für die die Maschinen und Geräte bestimmt sind, wie Verwendung in feuchten und nassen, brandgefährdeten oder explosionsgefährdeten Räumen, beachtet sein. Die „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ werden von der hiezu befugten fachlichen Stelle, dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.

(2) Die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Regelungen der „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ sind jedoch nur in dem Umfang anzuwenden, als diese Regelungen den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen vor Gefahren durch den elektrischen Strom betreffen.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Anwendung elektrotechnischer Bestimmungen

§ 11. Auf elektrisch betriebene Maschinen und Geräte sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 70/1999 und §

61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.

Beschreibungen und Bedienungsanleitungen

§ 12. Maschinen und Geräten müssen in deutscher Sprache abgefaßte Beschreibungen, erforderlichenfalls auch Schaltpläne beigegeben sein. Wenn bei der Bedienung und Wartung besondere Verhaltensweisen zu beachten sind, um Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer zu vermeiden, müssen auch in deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitungen beigegeben sein.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 70/1999

und § 61 Z 2, BGBl. II Nr. 164/2000.

Kennzeichnung

§ 13. (1) Maschinen und Geräte sind mit einem Schild zu kennzeichnen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:

1.

Name oder Firma (Firmenschlagwort) und Sitz des Erzeugers oder Vertreibers

2.

Baujahr und Erzeugungsnummer

3.

Typenbezeichnung.

(2) Wenn zum sicheren Betrieb von Maschinen und Geräten die Kenntnis bestimmter Daten, insbesondere zulässiger Grenzwerte, notwendig ist, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung, Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl oder Druck, müssen diese auf den Maschinen und Geräten deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Maschinen und Geräten auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein.

(3) Auf rotierenden Werkzeugen, bei zusammengesetzten Werkzeugen am Werkzeugträger, muß die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute dauerhaft angegeben sein. Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benützer erforderlich ist, muß auch die Mindestdrehzahl dauerhaft angegeben sein. Bei kleinen Werkzeugen kann diese Angabe auf einem dem Werkzeug beigegebenen oder auf der Verpackung des Werkzeuges angebrachten Begleitzettel ersichtlich gemacht sein, wenn eine Angabe auf dem Werkzeug nicht möglich ist.

(4) Angaben, Daten und Hinweise nach den Abs. 1 bis 3 müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefaßt sein. Klebeschilder, die sich durch Umgebungseinflüsse ablösen können, sind nicht zulässig.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

III. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 14. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 367 Z 23 und 24 GewO 1973 zu ahnden.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Ausnahmen

§ 15. Für das Inverkehrbringen oder Ausstellen von Maschinen und Geräten, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, ist § 71 Abs. 4 GewO 1973 maßgebend.

Abkürzung

AMGSV

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

Abkürzung

AMGSV

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Maschinen und Geräte, die vor dem 1. Jänner 1988 erzeugt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Solche Maschinen und Geräte, ausgenommen die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, erfaßten Maschinen, müssen jedoch mit folgendem Hinweis versehen sein: „Entspricht nicht den Vorschriften der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung“; dieser Hinweis muß deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise neben dem Schild nach § 13 Abs. 1 angebracht sein.

(2) Auf die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung erfaßten Maschinen, die vor dem 1. Jänner 1988 erzeugt wurden und den Bestimmungen der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung nicht entsprechen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Maschinen und Geräte, die vor dem 1. Jänner 1990 erzeugt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Solche Maschinen und Geräte, ausgenommen die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, erfaßten Maschinen, müssen jedoch mit folgendem Hinweis versehen sein: „Entspricht nicht den Vorschriften der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung''; dieser Hinweis muß deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise neben dem Schild nach § 13 Abs. 1 angebracht sein.

(2) Auf die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung erfaßten Maschinen, die vor dem 1. Jänner 1990 erzeugt wurden und den Bestimmungen der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung nicht entsprechen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Maschinen und Geräte, die vor dem 1. Juli 1990 erzeugt wurden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Solche Maschinen und Geräte, ausgenommen die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, erfaßten Maschinen, müssen jedoch mit folgendem Hinweis versehen sein: „Entspricht nicht den Vorschriften der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung''; dieser Hinweis muß deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise neben dem Schild nach § 13 Abs. 1 angebracht sein.

(2) Auf die vom § 1 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung erfaßten Maschinen, die vor dem 1. Juli 1990 erzeugt wurden und den Bestimmungen der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung nicht entsprechen, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung anzuwenden.

Abkürzung

AMGSV

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 18. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die §§ 1 Abs. 2 und 2 bis 7 der unter Z 54 dieser Gesetzesstelle angeführten Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1987, hinsichtlich der im § 17 Abs. 2 genannten Maschinen treten die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung jedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 18. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die §§ 1 Abs. 2 und 2 bis 7 der unter Z 54 dieser Gesetzesstelle angeführten Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1989, hinsichtlich der im § 17 Abs. 2 genannten Maschinen treten die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung jedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 18. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die §§ 1 Abs. 2 und 2 bis 7 der unter Z 54 dieser Gesetzesstelle angeführten Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung mit Ablauf des 30. Juni 1990, hinsichtlich der im § 17 Abs. 2 genannten Maschinen treten die §§ 2 bis 7 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung jedoch erst mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Anhang 1

```

```

(§ 5 Abs. 3)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Anhang 2

```

```

(§ 5 Abs. 4)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Anhang 3

```

```

(§ 5 Abs. 5)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1

SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Anhang 4

```

```

(§ 5 Abs. 6)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.