Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz 1984)
Auf nach den §§ 17 und 17a dieses Bundesgesetzes idF BGBl. Nr. 408/1993 begangene strafbare Handlungen ist weiterhin dieses Bundesgesetz, samt den dazu erlassenen Verordnungen anzuwenden. (vgl. § 23, BGBl. Nr. 172/1995)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie in das Zollausland oder aus dem Zollausland sowie die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land unterliegen, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.
(2) Als Technologie gilt technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich und durch Aufzeichnung jedweder Art in physischer Form erfaßt ist. Dazu zählen insbesondere technisches Wissen über Fertigungsprozesse sowie Wissen über Entwicklung, Fertigung, Anwendung, den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Waren und Anlagen.
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.
(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich gewesen ist, die aber infolge Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Abs. 3 verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.
ABSCHNITT II
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig oder verboten. Die bewilligungspflichtigen Waren sind in den Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder in einer nach § 5 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung, die verbotenen Waren in einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genannt. Technologie im Sinne des § 1 Abs. 2 wird von der Bewilligungspflicht für Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 und einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 nicht erfaßt.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.
(3) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land ohne die nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ist verboten.
(4) Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im § 8 genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
(5) Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt werden könnte.
ABSCHNITT II
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3. (1) Der Bewilligungspflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:
die Aus- oder Einfuhr von Waren der Anlagen A1 und A2 sowie B1 und B2 oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung.
(2) Verboten sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem nach § 5 Abs. 3 erlassenen Bescheid sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Abs. 1.
(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.
(4) Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im § 8 genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
(5) Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt werden könnte.
§ 4. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 angeführten Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn sie folgende Aus- oder Einfuhren betreffen:
die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 14, 30 bis 40, 42, 43 und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen, im Falle ausländischer Rückwaren jedoch nur, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden,
die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie sich im Zustand der Zollhängigkeit oder in einer Zollfreizone befinden, ausgenommen Waren des inländischen freien Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, die durch Einlagerung in ein Zollager oder Verbringung in eine Zollfreizone zu ausländischen Waren geworden sind.
die Aus- oder Einfuhr von Waren im kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen vorgesehen sind,
die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr, ausgenommen im Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, bis zum Ablauf einer vom Zollamt festzusetzenden angemessenen Frist nach Abrechnung des Vormerkverkehrs; die Aus- oder Einfuhr von inländischen oder ausländischen Zutaten, die in einem Vormerkverkehr zu vorgemerkten Waren hinzugekommen sind oder auf die die zollgesetzlichen Vorschriften über Zutaten im Vormerkverkehr sinngemäß anzuwenden sind; die Bewilligungsfreiheit erstreckt sich auch auf Fehlmengen, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften eingangsabgabenfrei bleiben,
die Aus- und Einfuhr von Waren im Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 377/1988)
die Einfuhr von Waren, wenn sie nach den zollgesetzlichen Vorschriften unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet, an den Bund preisgegeben oder wie preisgegebene Waren behandelt werden,
die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut, von zollpflichtigen Mustern und Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren in der Einfuhr; die Ausfuhr von ausländischen Rückwaren, für die der Einfuhrzoll nicht vergütet wird, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden; die Einfuhr von zollpflichtigen Rückwaren,
die Aus- oder Einfuhr von Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der Waren 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einer Zollfreizone, einem Zollager oder einem offenen Lager auf Vormerkrechnung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Importeurs erfolgt,
(Anm.: lit j wurde nicht vergeben)
die Einfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S, auf Arzneiwaren 1 000 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
die Ausfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S, bei Lebensmitteln und Arzneiwaren jeweils 1 000 S, nicht übersteigt,
die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum Wert von 13 000 S im Reiseverkehr,
die Einfuhr von Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen Waren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, bis zu einem Wert von 5 000 S, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
die Aus- oder Einfuhr von Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke,
die Einfuhr von Gold im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden Fassung, sowie von nicht als Zahlungsmittel geltenden Münzen (Handelsmünzen) durch die Oesterreichische Nationalbank,
die Ausfuhr von Waren, die dem § 5 Abs. 1 des Devisengesetzes unterliegen,
die Einfuhr von Medaillen,
die Einfuhr der im Artikel IV des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956, angeführten Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den Erfordernissen des Artikels IV entsprechen,
die Einfuhr der im Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, angeführten Werbeschriften und Werbematerialien aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den im Artikel 2 festgesetzten Voraussetzungen entsprechen,
die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten, die im Artikel II Z 1 des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958, angeführt sind,
die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um Waren der Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder Waren einer gemäß § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den §§ 15 bis 19 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können zum Schutz der inländischen Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 verordnen, daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 lit. i und l auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden ist.
(5) Abs. 1 lit. n ist auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Tabakwaren, Wein und Spirituosen durch Personen unter 17 Jahren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 angeführten Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn sie folgende Aus- oder Einfuhren betreffen:
Die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder die Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40, 42 und 43 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, im Falle ausländischer Rückwaren jedoch nur, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden,
die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie sich im Zustand der Zollhängigkeit oder in einer Zollfreizone befinden, ausgenommen Waren des inländischen freien Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, die durch Einlagerung in ein Zollager oder Verbringung in eine Zollfreizone zu ausländischen Waren geworden sind.
die Aus- oder Einfuhr von Waren im kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen vorgesehen sind,
die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr, ausgenommen im Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, einschließlich von inländischen oder ausländischen Anteilen (Zutaten oder Wertanteilen) an diesen Waren sowie von Fehlmengen, die bei der Herstellung der rückgebrachten Waren angefallen sind und nach den zollrechtlichen Vorschriften als mit den Waren rückgebracht gelten; die Ausnahme von der Bewilligungspflicht fällt weg, wenn die zollgesetzlichen Voraussetzungen für die Zollabrechnung gegeben sind, wobei für die Vorlage der Bewilligung vom Zollamt eine angemessene Frist zu setzen ist,
die Aus- oder Einfuhr von Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 377/1988)
die Einfuhr von Waren, wenn sie nach den zollgesetzlichen Vorschriften unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet, an den Bund preisgegeben oder wie preisgegebene Waren behandelt werden,
die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut, von zollpflichtigen Mustern und Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren in der Einfuhr; die Ausfuhr von ausländischen Rückwaren, für die der Einfuhrzoll nicht vergütet wird, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden; die Einfuhr von zollpflichtigen Rückwaren,
die Aus- oder Einfuhr von Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der Waren 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einer Zollfreizone, einem Zollager oder einem offenen Lager auf Vormerkrechnung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Importeurs erfolgt,
(Anm.: lit. j wurde nicht vergeben)
die Einfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S, auf Arzneiwaren 1 000 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
die Ausfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S, bei Lebensmitteln und Arzneiwaren jeweils 1 000 S, nicht übersteigt,
die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum Wert von 13 000 S im Reiseverkehr,
die Einfuhr von Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen Waren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, bis zu einem Wert von 5 000 S, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
die Aus- oder Einfuhr von Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke,
die Einfuhr von Gold im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, sowie von nicht als Zahlungsmittel geltenden Münzen (Handelsmünzen) durch die Oesterreichische Nationalbank,
die Ausfuhr von Waren, die dem § 5 Abs. 1 des Devisengesetzes unterliegen,
die Einfuhr von Medaillen,
die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten, die im Artikel II Z 1 des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958, angeführt sind,
die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen.
(2) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den §§ 15 bis 19 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, für eine handelsstatistische Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können zum Schutz der inländischen Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 verordnen, daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 lit. i und l auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden ist.
(4) Abs. 1 lit. n ist auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Tabakwaren, Bier, Wien, Obstwein und Spirituosen durch Personen unter 17 Jahren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden.
§ 5. (1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, die der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehres mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Durchführung handelsvertraglicher Vereinbarungen oder
auf Grund sonstiger internationaler Verpflichtungen oder
zur Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes oder
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im § 3 Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Z 1 kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
(3) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, die auch für die Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder die Instandhaltung von ABC-Waffen oder ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet oder bestimmt sind, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Vor dem Verbot erlassene Bescheide gelten als widerrufen.
(4) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1, 2 und 3 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im § 8 genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des § 5 Abs. 3 die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen § 5 Abs. 1, 2 und 3 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
(5) Eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 nicht bezieht, sofern dem Antragsteller bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht.
§ 5. (1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen nicht verletzt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, die der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten und weiters bestimmte Arten des Warenverkehres mit dem Ausland vorübergehend für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Durchführung handelsvertraglicher Vereinbarungen oder
auf Grund sonstiger internationaler Verpflichtungen oder
zur Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes oder
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden oder
zur Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen oder
zur Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen mit Verordnung alle oder einzelne der im § 3 Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten für bewilligungspflichtig zu erklären, wenn dies
zur Verhinderung der Ausfuhr von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen oder anlagenspezifischer Teile), die neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von atomaren, biologischen und chemischen Waffen (ABC-Waffen) sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet sind, oder
zur Überwachung der Ausfuhr und der geplanten Verwendung von Waren einschließlich Technologie, die für militärische oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke eingesetzt werden können, soweit es sich nicht um eine nach Z 1 kontrollierte Ausfuhr handelt, oder
zur Überwachung der Ausfuhr von Waffen, Munition und Sprengmitteln sowie von Waren einschließlich Technologie (einschließlich Anlagen und anlagenspezifischer Teile), welche neben einer anderen Verwendungsmöglichkeit auch zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von Waffen, Munition und Sprengmitteln, ausgenommen ABC-Waffen und ABC-waffenfähigen Trägersystemen, geeignet sind,
(3) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, die auch für die Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder die Instandhaltung von ABC-Waffen oder ABC-waffenfähigen Trägersystemen geeignet oder bestimmt sind, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Vor dem Verbot erlassene Bescheide gelten als widerrufen.
(4) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1, 2 und 3 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Ist der Nationalrat nicht versammelt oder kann eine Zustimmung des Hauptausschusses nicht abgewartet werden, weil die Maßnahme aus den im § 8 genannten Gründen dringlich ist, so können im Fall des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Fall des § 5 Abs. 3 die Bundesregierung eine Verordnung nach den Absätzen § 5 Abs. 1, 2 und 3 erlassen und haben darüber dem Hauptausschuß Bericht zu erstatten; die Bundesregierung und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben eine Verordnung unverzüglich aufzuheben, wenn dies der Hauptausschuß des Nationalrates verlangt.
(5) Eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht auch dann, wenn die Ware in ein Land ausgeführt, überlassen oder vermittelt werden soll, auf das sich die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 2 oder ein Verbot nach § 5 Abs. 3 nicht bezieht, sofern dem Antragsteller bekannt ist oder bekannt sein muß, daß die Ware in weiterer Folge in ein Land verbracht werden soll, für welches eine Bewilligung nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder für welches ein Verbot nach § 5 Abs. 3 besteht.
(6) Sofern dies auf Grund einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 6 weiters Rechtsgeschäfte oder Handlungen für bewilligungspflichtig zu erklären, die folgendes zum Gegenstand haben:
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder
die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder
die Vermittlung von Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land.
ABSCHNITT III
Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung
§ 6. Zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die Waren der Anlagen A 2 und B 2 zum Gegenstand haben, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für alle übrigen Anträge auf Erteilung von Bewilligungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
§ 7. (1) Wenn dies einer einheitlichen Wirtschaftspolitik nicht zuwiderläuft, können im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 die Landeshauptmänner - sind jedoch die Bedingungen nur für bestimmte Bundesländer gegeben, die Landeshauptmänner dieser Bundesländer - durch Verordnung ermächtigen, Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, an Antragsteller, die ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz im betreffenden Bundesland haben, zu erteilen.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einvernehmlich mit dem Bundesminister für Finanzen - für Waren der Anlagen A 2 und B 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - die Zollämter durch Verordnung ermächtigen, Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, in vereinfachter Form zu erteilen; als Antrag auf Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form gilt die Anmeldung der Waren gemäß den zollrechtlichen Vorschriften, und die Bewilligung gilt mit der Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung als erteilt. Wenn nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die zollamtliche Bestätigung entfällt oder die zollamtliche Erledigung von Amts wegen zu ergehen hat, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst die Zollämter zur Erteilung der Bewilligung ermächtigt sind.
(3) Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, notwendig ist, kann in einer Verordnung nach Abs. 2 angeordnet werden, daß es für die Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form oder für den Entfall der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr bestimmter Waren, insbesondere aus Ländern, mit denen in bilateralen Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln oder sonstige Mechanismen zur besonderen Regelung bestimmter Warenkreise vereinbart wurden, einer vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie der Rechnung oder Proforma-Rechnung über die eingeführten Waren bedarf. Der Sichtvermerk ist grundsätzlich zu erteilen, wenn eine Marktstörung durch die Einfuhr nicht zu befürchten ist. Er ist jedoch zu verweigern, wenn durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen handelsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, die Verhütung einer Marktstörung oder die Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte in dieses Land dies erfordert.
(4) Die zur Erteilung eines Sichtvermerkes vorgelegte Rechnung oder Proforma-Rechnung muß alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung erforderlichen Angaben enthalten. Die Erteilung des Sichtvermerkes kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Seine Gültigkeit ist zeitlich zu befristen. Über Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes ist binnen drei Wochen nach deren Einlangen ein Bescheid zu erlassen.
ABSCHNITT IV
Grundsätze bei der Entscheidung über
Bewilligungsanträge
§ 8. (1) 1. Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 betreffend Waren, die in den Anlagen
A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder in einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 genannt sind, ist auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie auf die Durchführung einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehres mit bestimmten Staaten zu achten und insbesondere auf die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftsbereiche, die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehres mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes und die Verhütung oder Behebung wirtschaftlicher Notstände Bedacht zu nehmen.
Die gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 erforderliche Bewilligung ist zu versagen, wenn der Bewilligungserteilung völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung insbesondere auf die Vermeidung einer Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit Österreichs, die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs oder die Vermeidung von Ausfuhren in ein Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung für Waren der Kapitel 72, 73, 84, 85, 87, 88, 90 und 93 des Zolltarifes ist vornehmlich auf militärische Erfordernisse Bedacht zu nehmen, soweit diese Waren für die Ausrüstung des Bundesheeres bestimmt sind.
(3) Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach§ 5 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.
§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- oder Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare einzubringen. Der Antrag hat alle für eine Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung, die eine Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie zum Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifes, Ursprungsland, Handelsland, Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind. geeignete Nachweise anzuschließen. Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 bewilligungspflichtig sind, kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften obliegt, abhängig gemacht werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafgerichtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
(2) Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und nicht übertragbar. Der Importeur laut Einfuhrbewilligung muß mit dem Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften identisch sein.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die von ihnen gemäß § 7 ermächtigten Stellen sind verpflichtet, über Aus- und Einfuhranträge spätestens drei Wochen nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
(4) Bewilligungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
§ 10. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6
die Erteilung der Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden, die sich im gesamtwirtschaftlichen Interesse insbesondere
zum Nachweis des Ursprungs einer Ware, insbesondere unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 lit. a bis d, Ursprungszeugnisse verlangen; diese haben den §§ 4a und 4b des Zollgesetzes 1988 zu entsprechen,
im Interesse der Kostenersparnis und Vereinfachung des Verfahrens Unternehmungen zeitlich begrenzte Globalbewilligungen erteilen, wenn dies dem Zweck der Bewilligungspflicht nicht zuwiderläuft.
(2) Abs. 1 lit. a und b gilt auch für die gemäß § 7 ermächtigten Stellen.
§ 11. (1) Zur Überwachung der Abwicklung von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2) Zur Gewährleistung der inländischen Versorgung können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zwecks Feststellung, in welcher Menge bewilligungspflichtige Rohmaterialien in Verarbeitungsprodukten enthalten sind, anordnen, daß anläßlich der zollamtlichen Abfertigung von Waren, auch wenn sie keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, eine Erklärung darüber vorzulegen ist, in welcher Menge diese Rohmaterialien in der abzufertigenden Ware enthalten sind.
(3) Aus den im Abs. 2 genannten Gründen können die zuständigen Bundesminister weiters anordnen, daß alle oder bestimmte Unternehmen, die für die Sicherung der Inlandsversorgung notwendige bewilligungspflichtige Waren erzeugen, be- oder verarbeiten und diese direkt oder indirekt exportieren, zur Auskunfterteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde, können die zuständigen Bundesminister nötigenfalls bei den Verpflichteten Einsicht in Lager und Geschäftsaufzeichnungen durch geeignete Sachverständige vornehmen.
(4) Zur Kontrolle von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht oder Verboten auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bei den Beteiligten Einsichtnahmen in das Unternehmen, seine Lager und Bücher selbst vornehmen oder durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Prüfungen können auch bei den Vor- oder Zulieferanten vorgenommen werden, sofern die Warenlieferungen mit dem bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäft oder der bewilligungspflichtigen Handlung in Zusammenhang stehen. Soweit es sich zur Aufklärung des Sachverhaltes in konkreten Verdachtsfällen als notwendig erweist, hat der Bundesminister für Finanzen über Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an solchen Einsichtnahmen mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen und Einsichtnahmen bekanntzugeben. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gilt der § 26 des Zollgesetzes 1988 mit der Maßgabe, daß er nicht nur in Fällen, in denen eine Zollbegünstigung in Anspruch genommen wird, und nicht nur bei Waren, die zum Handel bestimmt sind, anzuwenden ist.
(5) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3 und 4 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 11. (1) Zur Überwachung der Abwicklung von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2) Zur Gewährleistung der inländischen Versorgung können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zwecks Feststellung, in welcher Menge bewilligungspflichtige Rohmaterialien in Verarbeitungsprodukten enthalten sind, anordnen, daß anläßlich der zollamtlichen Abfertigung von Waren, auch wenn sie keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, eine Erklärung darüber vorzulegen ist, in welcher Menge diese Rohmaterialien in der abzufertigenden Ware enthalten sind.
(3) Aus den im Abs. 2 genannten Gründen können die zuständigen Bundesminister weiters anordnen, daß alle oder bestimmte Unternehmen, die für die Sicherung der Inlandsversorgung notwendige bewilligungspflichtige Waren erzeugen, be- oder verarbeiten und diese direkt oder indirekt exportieren, zur Auskunfterteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde, können die zuständigen Bundesminister nötigenfalls bei den Verpflichteten Einsicht in Lager und Geschäftsaufzeichnungen durch geeignete Sachverständige vornehmen.
(4) Zur Kontrolle von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht oder Verboten auf Grund von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bei den Beteiligten Einsichtnahmen in das Unternehmen, seine Lager und Bücher selbst vornehmen oder durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Prüfungen können auch bei den Vor- oder Zulieferanten vorgenommen werden, sofern die Warenlieferungen mit dem bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäft oder der bewilligungspflichtigen Handlung in Zusammenhang stehen. Soweit es sich zur Aufklärung des Sachverhaltes in konkreten Verdachtsfällen als notwendig erweist, hat der Bundesminister für Finanzen über Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten an solchen Einsichtnahmen mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen und Einsichtnahmen bekanntzugeben. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gilt der § 26 des Zollgesetzes 1988 mit der Maßgabe, daß er nicht nur in Fällen, in denen eine Zollbegünstigung in Anspruch genommen wird, und nicht nur bei Waren, die zum Handel bestimmt sind, anzuwenden ist.
(5) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3 und 4 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder - bei Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen - für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.
ABSCHNITT V
Sonstige Erfordernisse bei der Aus- oder Einfuhr von Waren
§ 12. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anordnen, daß es bei der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, eines Ursprungszeugnisses (Ursprungsnachweises), gegebenenfalls unter Einhaltung besonderer Formvorschriften, bedarf, wenn dies
auf Grund von Beschlüssen internationaler Organisationen, denen die Republik Österreich beigetreten ist,
zur Durchführung handelsvertraglicher oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte, oder
zur Verhinderung von Umgehungen der Bewilligungspflicht
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über Antrag des Importeurs für die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft oder die zugrundeliegende Handlung keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedarf, eine internationale Einfuhrbescheinigung ausstellen, wenn eine solche zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, die insbesondere aus den in Abs. 1 lit. a bis d angeführten Gründen notwendig sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Erreichung der im § 10 Abs. 1 lit. a genannten Zielsetzungen in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Auflagen für die zollamtliche Abfertigung festlegen.
ABSCHNITT VI
Festlegung von Warenkontingenten
§ 13. Die Festlegung von Warenkontingenten für Waren in der Aus- oder Einfuhr, die bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen unterliegen, erfolgt insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes, die Förderung des österreichischen Exportes, die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden und die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren jedoch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
ABSCHNITT VII
Errichtung und Tätigkeit des Beirates
§ 14. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung der gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein Beirat errichtet. Ihm sind
alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Warenverkehres mit dem Zollausland, insbesondere Angelegenheiten der §§ 5 und 7,
alle mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 3 für bewilligungspflichtig erklärten Rechtsgeschäfte und Handlungen,
alle Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr oder Einfuhr von Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 zum Gegenstand haben und deren Vorlagepflicht der Beirat in seiner Geschäftsordnung beschlossen hat,
(2) Die Begutachtung der in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte oder Handlungen entfällt, wenn der Beirat nicht zusammentritt und die Bescheiderlassung zur Wahrung von Fristen oder zur Vermeidung von schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller erforderlich ist. In diesen Fällen ist jedoch die Erledigung dem Beirat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf den Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln, insbesondere ist die Zusammensetzung des Beirates je nach der zu behandelnden Materie und der Zuständigkeit der Beiratsmitglieder festzusetzen. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres;
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
ein Vertreter der Länder, der von diesen turnusweise entsandt wird.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 15. (1) Mitglieder des Beirates sind:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres;
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
ein Vertreter der Länder, der von diesen turnusweise entsandt wird.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die in Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 16. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten geführt.
(2) Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammen und behandelt die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.
ABSCHNITT VIII
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1, deren Wert 500 000 S übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung, Bescheinigung oder Sichtvermerkserteilung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder § 7 Abs. 4 hintanhält, oder
einer gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
einer gemäß § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1 lit. a, § 11 Abs. 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt oder
einer Bedingung oder Auflage gemäß § 12 Abs. 2, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt.
(2) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
sofern es sich um Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 zum Gegenstand haben,
einer auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a hintanhält;
oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
gemäß § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt.
(3) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, zu bestrafen, wer
einem Verbot gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
eine der im Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
Auf nach den §§ 17 und 17a dieses Bundesgesetzes idF
BGBl. Nr. 408/1993 begangene strafbare Handlungen ist weiterhin
diese Bundesgesetz, samt den dazu erlassenen Verordnungen
anzuwenden.
(vgl. § 23, BGBl. Nr. 172/1995)
ABSCHNITT VIII
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 17. (1) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, oder nur mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
Waren der Anlagen A1, A2 sowie B1, B2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder eingeführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S übersteigt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung, Bescheinigung oder Sichtvermerkserteilung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder § 7 Abs. 4 hintanhält, oder
einer gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
einer gemäß § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1 lit. a, § 11 Abs. 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bedingung, Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt oder
einer Bedingung oder Auflage gemäß § 12 Abs. 2, die ihm auferlegt worden ist oder zu deren Einhaltung er sich verpflichtet hat, zuwiderhandelt.
(2) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann, zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig,
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt, oder
die in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land überläßt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren einschließlich Technologie einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 zum Gegenstand haben,
einer auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. a erlassenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt, oder
einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht oder die Erlassung von Bedingungen oder Auflagen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a hintanhält;
oder einem Verbot gemäß einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
gemäß § 5 Abs. 2 für bewilligungspflichtig erklärte Waren einschließlich Technologie nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt oder an der Umleitung in ein anderes Bestimmungsland mitwirkt.
(3) Wird die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, zu bestrafen, wer
einem Verbot gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt oder
eine der im Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,
Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1, deren Wert 500 000 S nicht übersteigt, ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt,
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
dem § 17 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d oder
einer gemäß § 12 Abs. 3 in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 generell verfügten Auflage
(2) Der Versuch ist strafbar.
Auf nach den §§ 17 und 17a dieses Bundesgesetzes idF
BGBl. Nr. 408/1993 begangene strafbare Handlung ist weiterhin
dieses Bundesgesetz, samt den dazu erlassenen Verordnungen
anzuwenden.
(vgl. § 23, BGBl. Nr. 172/1995)
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 17a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wer,
Waren der Anlagen A1, A2 sowie B1, B2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S nicht übersteigt, oder
bei bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften oder Handlungen, die Waren der Ziffer 1 zum Gegenstand haben,
dem § 17 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d oder
einer gemäß § 12 Abs. 3 in einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 generell verfügten Auflage
(2) Der Versuch ist strafbar.
Verfall; Wertersatz
§ 18. (1) Waren, auf die sich eine nach den vorstehenden Bestimmungen strafbare Handlung bezieht, können in den Fällen des § 17 vom Gericht und - wenn es sich um eine vorsätzlich begangene Verwaltungsübertretung handelt - in den Fällen des § 17a von der Verwaltungsbehörde für verfallen erklärt werden, sofern sie dem Täter oder einem Beteiligten gehören und ihr Wert nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung steht. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, Bedacht zu nehmen. Die vom Gericht für verfallen erklärten Waren sind der Verwaltungsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu überlassen.
(2) Kann eine Ware nicht für verfallen erklärt werden, so ist statt des Verfalls auf Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des Wertes der Ware, wenn dieser aber nicht ermittelt werden kann, auf Zahlung eines dem mutmaßlichen Wert entsprechenden, 500 000S jedoch nicht übersteigenden Geldbetrages zu erkennen (Wertersatz). Der Wertersatz ist im Strafurteil (Bescheid), wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Beschluß (Bescheid) ohne mündliche Verhandlung auszusprechen.
(3) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder den Beteiligten treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
§ 19. Zur Sicherung des Verfalles, der Einziehung oder zu Zwecken der Beweissicherung können Gegenstände auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde oder dem Gericht ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Gegenstände abzuliefern. (BGBl. Nr. 173/1983, Art. I Z 14)
§ 20. Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt § 122 des Strafgesetzbuches auch für die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses durch die nach § 15 Abs. 5 zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen. (BGBl. Nr. 401/1974, Art. I Z 19)
ABSCHNITT IX
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 21. (1) Nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligungen und sonstige Urkunden sind den Zollämtern mit der Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften vorzulegen und bilden Unterlagen zu dieser Anmeldung. Soweit nach den zollrechtlichen Vorschriften die Anmeldung entfällt oder die Vorschriften über die Anmeldung verletzt werden, sind die Zollbehörden befugt, im weiteren zollbehördlichen Verfahren zu verlangen, daß ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ABSCHNITT X
Kostendeckung und Vollziehung
§ 22. Die Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen, erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 49, in der jeweils geltenden Fassung.
ABSCHNITT X
Kostendeckung und Vollziehung
§ 22. Die Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen, erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 49.
§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 2 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 erster Satz ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 vorletzter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 4 ist - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - sofern seine Mitwirkung erforderlich ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und - sofern es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt - auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(7) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 ist, soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, obliegt, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 13 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(10) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die vorstehen den Absätze nichts anderes bestimmen.
(11) Mit der Vollziehung des § 19 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten, der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 2 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich der Auswirkung auf zollrechtliche Belange mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 erster Satz ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 3 vorletzter Satz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 4 ist - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - sofern seine Mitwirkung erforderlich ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und - sofern es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt - auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(6) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 ist, soweit seine Handhabung Behörden im Sinne des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, obliegt, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 5 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 13 zweiter Halbsatz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(9) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus- oder Einfuhr der in den Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, sofern die vorstehen den Absätze nichts anderes bestimmen.
(10) Mit der Vollziehung des § 19 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der §§ 17, 18 und 20, soweit sie von den Gerichten anzuwendendes Strafrecht enthalten, der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 24. (1) Die Überschrift zu den §§ 22 bis 24 und die Anlagen A 1, B 1, B 2 und C des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(2) § 10 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 24. (1) Die Überschrift zu den §§ 22 bis 24 und die Anlagen A 1, B 1, B 2 und C des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(2) § 10 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Die §§ 3, 4, 5 Abs. 6, 11 Abs. 5, 15 Abs. 4, 17 Abs. 1 und 2, 17a Abs. 1 Z 1, 22 und 23 sowie die Unternummern 2902 (10), 11 und 19 der Anlage A1 und die Tarifnummer 3102 der Anlage B1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Anlage A 1
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```
BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR
Die Bewilligungen erteilt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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```
1204 00 Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet
1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch
gebrochen oder geschrotet
1701 -- Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine
Saccharose, fest:
(10) - Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen:
11 - - Rohrzucker
12 - - Rübenzucker
(90) - andere:
91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen:
B - andere
99 - - sonstige
2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und denaturiertes Salz)
und reines Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung
oder zugesetzte Antibackmittel oder Rieselhilfen
enthaltend; Meerwasser
2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet
2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter, gefällter
und kolloidaler Schwefel
2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden
2524 00 Asbest
2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch
kalziniert), ausgenommen Borate, die aus natürlichen
wässerigen Salzlösungen gewonnen wurden; natürliche
Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85
Gewichtsprozent H3BO3, berechnet auf das Gewicht der
Trockensubstanz
2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände
2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich
manganhaltiger Eisenerze und Konzentrate mit einem
Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr,
berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz
2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate
2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate
2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate
2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate
2607 00 Bleierze und deren Konzentrate
2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate
2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate
2610 00 Chromerze und deren Konzentrate
2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate
2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate
2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate
2614 00 Titanerze und deren Konzentrate
2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und
deren Konzentrate
2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate
2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:
90 - andere
2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von der Eisen-
oder Stahlerzeugung
2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von der Eisen-
oder Stahlerzeugung
2620 -- Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der
Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder
Metallverbindungen enthalten
2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe,
aus Steinkohle
2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet)
2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle,
Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer oder anderen
Mineralteeren
2709 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen
rohe;
anderweitig weder genannte noch inbegriffene
Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle
oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden:
A - Petrolether und Benzine, ausgenommen Testbenzine
B - Testbenzine
C - Petroleum
D - Gasöle
E - Heizöle und ähnliche Rückstände von der
Erdölverarbeitung
F - Spindelöle und Schmieröle
I - Transformatorenöle
K - andere:
ex K - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Flammöle (für Flammenwerfer)
2711 -- Erdölgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2712 -- Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack
wax, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese
oder durch andere Verfahren gewonnen, auch gefärbt:
10 - Vaselin
2713 -- Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von
Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:
(10) - Petrolkoks:
11 - - nicht kalziniert
12 - - kalziniert
2801 -- Fluor, Chlor, Brom und Iod:
30 - Fluor; Brom
2803 00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des Kohlenstoffs,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen)
2804 -- Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:
70 - Phosphor
80 - Arsen
90 - Selen
2805 -- Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle,
Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder
miteinander legiert, Quecksilber:
40 - Quecksilber
2807 00 Schwefelsäure; Oleum
2810 00 Boroxide; Borsäuren
2819 -- Chromoxide und Chromhydroxide:
10 - Chromtrioxid
2822 00 Cobaltoxide und Cobalthydroxide; handelsübliche
Cobaltoxide
2823 00 Titanoxide
2825 -- Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische Salze;
andere anorganische Basen; andere Oxide, Hydroxide und
Peroxide, der Metalle:
10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische
Salze:
ex 10 - Waren dieser Unternummer
ausgenommen:
Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von
70% Hydraziniumnitrat, Hydraziniumperchlorat
20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid
30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide
40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide
50 - Kupferoxide und Kupferhydroxide
60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid
70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide
80 - Antimonoxide
90 - andere
2826 -- Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere
komplexe Fluorsalze:
(10) - Fluoride:
19 - - sonstige:
ex 19 - Waren dieser Unternummer
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