(Übersetzung)SATZUNG DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 397/1985 Ägypten 397/1985 Albanien 251/1994 Algerien 397/1985 Angola 421/1985 Antigua/Barbuda III 67/2019 Äquatorialguinea 232/1986 Argentinien 397/1985 Armenien 251/1994 Aserbaidschan 251/1994 Äthiopien 397/1985 Australien 397/1985, 210/1988 K, 251/1994, III 135/2001 K Bahamas 210/1988 Bahrain 616/1986 Bangladesch 616/1986 Barbados 397/1985 Belarus 397/1985 Belgien 397/1985, III 231/2014 K Belize 616/1986 Benin 421/1985 Bhutan 20/1986 Bolivien 397/1985 Bosnien-Herzegowina 251/1994 Botsuana 616/1986 Brasilien 397/1985 Bulgarien 397/1985 Burkina Faso 616/1986 Burundi 421/1985 Cabo Verde 397/1985 Chile 397/1985 China 397/1985 Costa Rica 210/1988 Côte d’Ivoire 397/1985 Dänemark 397/1985, III 13/2016 K Deutschland/BRD 397/1985 Deutschland/DDR 397/1985 Dominica 162/1986 Dominikanische R 397/1985 Dschibuti 251/1994 Ecuador 397/1985 El Salvador 210/1988 Eritrea 70/1996 Eswatini 616/1986 Fidschi 232/1986 Finnland 397/1985 Frankreich 397/1985, III 23/2014 K Gabun 421/1985 Gambia 616/1986 Georgien 251/1994 Ghana 421/1985 Grenada 232/1986 Griechenland 397/1985, III 13/2016 K Guatemala 397/1985 Guinea 397/1985 Guinea-Bissau 397/1985 Guyana 616/1986 Haiti 421/1985 Honduras 397/1985 Indien 397/1985 Indonesien 397/1985 Irak 616/1986 Iran 421/1985 Irland 397/1985 Israel 397/1985 Italien 397/1985 Jamaika 397/1985 Japan 397/1985 Jemen/AR 421/1985 Jemen/DVR 421/1985 Jordanien 88/1986 Jugoslawien 397/1985 Jugoslawien/BR III 135/2001 Kambodscha 70/1996 Kamerun 397/1985 Kanada 397/1985, 251/1994 K Kasachstan III 135/2001 Katar 162/1986 Kenia 397/1985 Kirgisistan 251/1994 Kiribati III 33/2016 Kolumbien 421/1985 Komoren 232/1986 Kongo 616/1986 Kongo/DR 616/1986 Korea/DVR 210/1988 Korea/R 397/1985 Kroatien 251/1994 Kuba 397/1985 Kuwait 421/1985 Laos 20/1986 Lesotho 397/1985 Libanon 421/1985 Liberia 251/1994 Libyen 421/1985 Litauen 251/1994, III 4/2013 K Luxemburg 397/1985 Madagaskar 397/1985 Malawi 616/1986 Malaysia 397/1985 Malediven 251/1994 Mali 616/1986 Malta 397/1985 Marokko 421/1985 Marshallinseln III 13/2016 Mauretanien 421/1985 Mauritius 397/1985 Mexiko 397/1985 Mikronesien III 35/2019 Moldau 251/1994 Monaco III 4/2013 Mongolei 397/1985 Montenegro III 4/2013 Mosambik 88/1986 Myanmar 251/1994 Namibia 616/1986 Nepal 421/1985 Neuseeland 616/1986, III 4/2013 K Nicaragua 616/1986 Niederlande 397/1985 Niger 397/1985 Nigeria 397/1985 Nordmazedonien 251/1994 Norwegen 397/1985 Oman 397/1985 Pakistan 397/1985 Palästina III 88/2018 Palau III 7/2023 Panama 397/1985 Papua-Neuguinea 210/1988 Paraguay 616/1986 Peru 397/1985 Philippinen 397/1985 Polen 397/1985 Portugal 397/1985, III 10/2014 K Ruanda 397/1985 Rumänien 397/1985 Salomonen III 164/2024 Sambia 397/1985 Samoa III 4/2013 São Tomé/Príncipe 616/1986 Saudi-Arabien 616/1986 Schweden 397/1985 Schweiz 397/1985 Senegal 397/1985 Seychellen 20/1986 Sierra Leone 421/1985 Simbabwe 616/1986 Slowakei 251/1994, III 2/2017 K Slowenien 251/1994 Somalia 88/1986 Spanien 397/1985 Sri Lanka 397/1985 St. Christopher/Nevis 162/1986 St. Lucia 88/1986 St. Vincent/Grenadinen 210/1988 Südafrika III 135/2001 Sudan 616/1986 Südsudan III 147/2023 Suriname 232/1986 Syrien 397/1985 Tadschikistan 251/1994 Tansania 397/1985 Thailand 397/1985 Timor-Leste III 4/2013 Togo 616/1986 Tonga 616/1986 Trinidad/Tobago 616/1986 Tschad 251/1994 Tschechische R 251/1994 Tschechoslowakei 397/1985 Tunesien 397/1985 Türkei 397/1985 Turkmenistan 70/1996 Tuvalu III 4/2013 UdSSR 397/1985 Uganda 162/1986 Ukraine 397/1985 Ungarn 616/1986 Uruguay 397/1985 USA 397/1985, 70/1996 K Usbekistan 70/1996 Vanuatu 210/1988 Venezuela 397/1985 Vereinigte Arabische Emirate 421/1985 Vereinigtes Königreich 397/1985, III 4/2013 K Vietnam 616/1986 Zentralafrikanische R 232/1986 Zypern 397/1985
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 20/1986)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nach seinem Artikel 25 Absatz 1 am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 21. Juni 1985 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt und dem Depositar gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Satzung notifiziert, daß diese Satzung in Kraft treten soll:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Republik Korea, Kuba, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, die Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Tansania, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Weißrußland und Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde Erklärungen abgegeben:
Israel:
„Die Regierung des Staates Israel wird das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 (2) (b) der genannten Satzung auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nicht anwenden.“
Italien:
Die Regierung Italiens wird das Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Feber 1946 gemäß Artikel 21 Absatz 2 (b) der Satzung anwenden.
Die Regierung Italiens behält sich das Recht vor, von der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) an ihre Beamten, die italienische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, bezahlte steuerfreie Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrages für Einkommen aus anderen Quellen in Anrechnung zu bringen.
Laos:
…die Demokratische Volksrepublik Laos ist der Auffassung, daß die auf die Förderung der industriellen Entwicklung in den Entwicklungsländern und die Erreichung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit durch diese Länder gerichtete Tätigkeit der UNIDO auf den fortschrittlichen Bestimmungen und Grundsätzen der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, der Erklärung über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung und der Erklärungen über die internationale industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit von Lima und Neu Delhi beruhen muß.
Die Demokratische Volksrepublik Laos ist der Auffassung, daß ohne die grundlegende Neustrukturierung der bestehenden ungerechten internationalen Wirtschaftsbeziehungen, ohne die Durchführung fortschrittlicher sozialer und wirtschaftlicher Reformen, ohne die Stärkung des staatlichen Sektors der Wirtschaft und ohne die Koordinierung nationaler Pläne und Programme zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung diese Ziele niemals erreicht werden können.
Die UNIDO muß nicht nur Aggression, Diktat, Erpressung in der Wirtschaft und Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten durch die Kräfte des Imperialismus bekämpfen, sondern sie muß auch der Politik jener Staaten entgegenwirken, die die neokolonialistische Ausbeutung der Entwicklungsländer zu erhalten und zu verstärken suchen.
Es ist daher wichtig, daß die UNIDO aktiv zur Schaffung einer wirksamen Kontrolle über die Tätigkeiten der transnationalen Gesellschaften beiträgt, mit dem Ziel, deren negativen Einfluß auf die Wirtschaft von Entwicklungsländern und auf die internationalen Wirtschaftsbeziehungen und Entwicklung insgesamt einzuschränken.
In der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung bringen die Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit sowie zum Wohlstand aller Völker beizutragen; diese Entschlossenheit sollte sich in den Beschlüssen und in der praktischen Tätigkeit der Organisation widerspiegeln.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESER SATZUNG,
IN ÜBEREINSTIMMUNG mit der Satzung der Vereinten Nationen,
EINGEDENK der allgemeinen Zielsetzung der von der sechsten außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen über die Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, der Erklärung und des Aktionsplans von Lima für industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit der zweiten Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Resolution der siebenten außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit,
ERKLÄREND,
daß es notwendig ist, eine gerechte und ausgewogene Wirtschafts- und Sozialordnung zu verwirklichen, und zwar durch Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten, durch Schaffung zweckmäßiger und ausgewogener internationaler Wirtschaftsbeziehungen, durch dynamische soziale und wirtschaftliche Änderungen und durch Förderung notwendiger struktureller Änderungen in der Entwicklung der Weltwirtschaft,
daß die Industrialisierung ein dynamisches Wachstumsinstrument ist, das entscheidende Bedeutung hat für die schnelle wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, für die Anhebung des Lebensstandards und der Lebensqualität der Völker aller Länder und für die Einführung einer ausgewogenen Wirtschafts- und Sozialordnung,
daß alle Länder das souveräne Recht auf Industrialisierung haben und daß jeder Industrialisierungsprozeß der allgemeinen Zielsetzung einer autarken und integrierten sozio-ökonomischen Entwicklung entsprechen muß und diejenigen Änderungen umfassen sollte, die eine gerechte und wirksame Teilnahme aller Völker an der Industrialisierung ihrer Länder sicherstellen,
daß die internationale Zusammenarbeit im Dienst der Entwicklung das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Verpflichtung aller Länder ist und es daher darauf ankommt, die Industrialisierung durch alle praktisch möglichen aufeinander abgestimmten Maßnahmen einschließlich der Entwicklung, Weitergabe und Anpassung von Technologien auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen zu fördern,
daß alle Länder ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme entschlossen sind, das gemeinsame Wohl ihrer Völker durch individuelle und kollektive Maßnahmen zu fördern, welche die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der souveränen Gleichheit erweitern, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Entwicklungsländer festigen, ihren gerechten Anteil an der industriellen Gesamtproduktion der Welt sichern und zu Frieden und Sicherheit auf der ganzen Welt und zum Wohlstand aller Völker in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen beitragen sollen,
EINGEDENK dieser Richtlinien,
IN DEM WUNSCH, im Einklang mit Kapitel IX der Satzung der Vereinten Nationen eine Spezialorganisation mit der Bezeichnung Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) zu errichten, die in Übereinstimmung mit den dem Wirtschafts- und Sozialrat durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben und mit den anwendbaren, die gegenseitigen Beziehungen regelnden Abkommen die zentrale Rolle bei der Überprüfung und Förderung der Koordination aller Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung übernimmt und hierfür verantwortlich ist,
VEREINBAREN HIERMIT diese Satzung.
KAPITEL I
ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 1
Ziele
Hauptziel der Organisation ist es, die industrielle Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu beschleunigen, um zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen. Außerdem fördert die Organisation die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen.
Artikel 2
Aufgaben
Die Organisation trifft allgemein alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmäßig sind; hierzu gehört im einzelnen folgendes:
Sie ermutigt und gewährt, je nach Zweckmäßigkeit, eine Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Förderung und Beschleunigung ihrer Industrialisierung, insbesondere bei der Entwicklung, Erweiterung und Modernisierung ihrer Industrien;
sie veranlaßt, koordiniert und betreut im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen mit dem Ziel, es der Organisation zu ermöglichen, im Bereich der industriellen Entwicklung die zentrale Koordinierungsaufgabe zu übernehmen;
sie schafft neue und entwickelt bestehende Konzepte und Ansätze der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen und führt im Hinblick auf die Erarbeitung neuer Richtlinien für eine harmonische und ausgewogene industrielle Entwicklung Studien und Untersuchungen durch, wobei sie gebührend berücksichtigt, wie Länder mit verschiedenen sozio-ökonomischen Systemen Industrialisierungsprobleme lösen;
sie fördert und begünstigt die Entwicklung und Anwendung von Planungstechniken und hilft bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen, wissenschaftlichen und technologischen Programmen und Industrialisierungsplänen auf dem öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Sektor;
sie begünstigt und unterstützt die Erarbeitung einer integrierten und interdisziplinären Methodik zur beschleunigten Industrialisierung der Entwicklungsländer;
sie bildet ein Forum und ein Instrument, das den Entwicklungsländern und den Industrieländern für ihre Kontakte, Konsultationen und, auf Ersuchen der beteiligten Länder, für Verhandlungen zur Industrialisierung der Entwicklungsländer zur Verfügung steht;
sie unterstützt die Entwicklungsländer bei der Ansiedlung und dem Betrieb von Industrien, einschließlich der landwirtschaftsbezogenen und der Grundindustrien, um die volle Nutzung von örtlich vorhandenen Naturschätzen und Arbeitskräften und die Produktion von Gütern für In- und Auslandsmärkte zu erreichen und zur wirtschaftlichen Autonomie dieser Länder beizutragen;
sie dient als Mittler für Industrieinformationen und sammelt und überprüft zu diesem Zweck auf selektiver Grundlage sowie analysiert und erarbeitet zur weiteren Verbreitung Informationen über alle Aspekte der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und in Fachbereichen, einschließlich des Austauschs von Erfahrungen und technologischen Errungenschaften der industriell entwickelten Länder und der Entwicklungsländer mit verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen;
sie widmet Sondermaßnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten, land- oder meerumschlossenen Entwicklungsländer und der von Wirtschaftskrisen und Naturkatastrophen am härtesten betroffenen Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit, ohne die Interessen der anderen Entwicklungsländer aus dem Blick zu verlieren;
sie fördert, begünstigt und unterstützt die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien, wobei sie den sozio-ökonomischen Bedingungen und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Industrie Rechnung trägt und die Weitergabe von Technologien von Industrieländern an Entwicklungsländer sowie zwischen Entwicklungsländern selbst besonders berücksichtigt;
sie organisiert und unterstützt industrielle Ausbildungsprogramme, die den Entwicklungsländern helfen sollen, technisches und sonstiges geeignetes Personal auszubilden, das für deren beschleunigte industrielle Entwicklung in den verschiedenen Stadien benötigt wird;
sie berät und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und heimischen Verarbeitung ihrer Naturschätze, um die Industrialisierung dieser Länder zu fördern;
sie stellt Muster- und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Industrialisierung in bestimmten Teilbereichen zur Verfügung;
sie erarbeitet Sondermaßnahmen, welche die Zusammenarbeit der Entwicklungsländer untereinander sowie zwischen Industrie- und Entwicklungsländern auf industriellem Gebiet fördern sollen;
sie unterstützt in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Gremien die regionale Planung für die industrielle Entwicklung der Entwicklungsländer im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenschlüsse dieser Länder;
sie begünstigt und fördert die Gründung und Stärkung von Industrie-, Handels- und Berufsvereinigungen und ähnlichen Organisationen, welche die volle Nutzung der eigenen Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Entwicklung ihrer nationalen Industrien erleichtern könnten;
sie unterstützt die Gründung und Unterhaltung einer institutionellen Infrastruktur, die Lenkungs-, Beratungs- und Entwicklungsdienste für die Industrie bereitstellt;
sie unterstützt auf Antrag der Regierungen der Entwicklungsländer das Bemühen um die Fremdfinanzierung bestimmter Industrievorhaben zu gerechten, ausgewogenen und beiderseits annehmbaren Bedingungen.
KAPITEL II
TEILNAHME
Artikel 3
Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen, die sich die Ziele und Grundsätze der Organisation zu eigen machen:
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 Vertragsparteien dieser Satzung werden.
Andere als die unter Buchstabe a genannten Staaten können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c Vertragsparteien dieser Satzung werden, nachdem ihre Aufnahme auf Empfehlung des Rates von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wurde.
Artikel 4
Beobachter
(1) Die Rechtsstellung eines Beobachters bei der Organisation wird auf Antrag den Beobachtern bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zuerkannt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Konferenz befugt, andere Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einzuladen.
(3) Die Beobachter sind berechtigt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung an den Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
Artikel 5
Suspendierung
(1) Ein Mitglied der Organisation, das von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen suspendiert wird, wird damit zugleich von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft in der Organisation suspendiert.
(2) Ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Organisation kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Pflichtbeiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei Rechnungsjahre schuldet. Jedes Organ kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ gestatten, wenn nach seiner Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Artikel 6
Austritt
(1) Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Verwahrer eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt.
(2) Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahrs wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt.
(3) Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Rechnungsjahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung vorbehaltlos angekündigt hat.
KAPITEL III
ORGANE
Artikel 7
Haupt- und Unterorgane
(1) Die Hauptorgane der Organisation sind
die Generalkonferenz (als „Konferenz“ bezeichnet);
der Rat für industrielle Entwicklung (als „Rat“ bezeichnet);
das Sekretariat.
(2) Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuß eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Projekthaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.
(3) Andere Unterorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vom Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.
Artikel 8
Generalkonferenz
(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.
(2) a) Die Konferenz hält alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung ab, sofern sie nichts anderes beschließt. Außerordentliche Tagungen werden vom Generaldirektor auf Antrag des Rates oder der Mehrheit aller Mitglieder einberufen.
Die ordentlichen Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Der Ort einer außerordentlichen Tagung wird vom Rat festgelegt.
(3) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr:
Sie bestimmt die Leitlinien und die Politik der Organisation;
sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Unterorgane der Konferenz;
sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, daß die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;
sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen anzunehmen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;
sie richtet in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an internationale Organisationen;
sie trifft andere geeignete Maßnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
(4) Die Konferenz kann dem Rat diejenigen ihrer Rechte und Aufgaben übertragen, deren Übertragung sie für wünschenswert hält; hiervon sind diejenigen ausgenommen, die bezeichnet sind in Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anlage I.
(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 9
Rat für industrielle Entwicklung
(1) Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D der Anlage I aufgeführt sind.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Tagung der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Tagung gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleibt. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden.
(3) a) Der Rat hält zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab. Auf Antrag einer Mehrheit aller Ratsmitglieder wird er vom Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung einberufen.
Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
(4) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konferenz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
Er überwacht im Auftrag der Konferenz die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und des entsprechenden ordentlichen Haushalts und Projekthaushalts sowie die Durchführung anderer Beschlüsse der Konferenz;
er empfiehlt der Konferenz einen Beitragsschlüssel für die Ausgaben nach dem ordentlichen Haushalt;
er berichtet der Konferenz auf jeder ordentlichen Tagung über seine Tätigkeit;
er ersucht die Mitglieder um Auskunft über ihre die Arbeit der Organisation betreffenden Tätigkeiten;
er ermächtigt den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz und unter Berücksichtigung etwaiger in der Zeit zwischen den Tagungen des Rates oder der Konferenz eintretender Umstände, die vom Rat für notwendig gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen, wobei den Aufgaben und den finanziellen Mitteln der Organisation gebührend Rechnung zu tragen ist;
wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen den Tagungen der Konferenz frei, so ernennt der Rat einen geschäftsführenden Generaldirektor, der dieses Amt bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz ausübt;
er stellt die vorläufige Tagesordnung der Konferenz auf;
er übernimmt innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Grenzen alle anderen Aufgaben, die zur Verfolgung der Ziele der Organisation erforderlich sind.
(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Rates nichts anderes bestimmt ist.
(7) Der Rat lädt ein nicht in ihm vertretenes Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, die für dieses Mitglied von besonderem Belang sind.
Artikel 10
Programm- und Haushaltsausschuß
(1) Der Programm- und Haushaltsausschuß besteht aus 27 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 15 Mitglieder des Ausschusses werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 9 aus den Staaten, die in Teil B und 3 aus den Staaten, die in Teil D der Anlage I aufgeführt sind. Bei der Benennung ihrer Vertreter im Ausschuß berücksichtigen die Staaten deren persönliche Eignung und Erfahrung.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses dauert vom Ende der ordentlichen Tagung der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung der Konferenz. Die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden.
(3) a) Der Ausschuß hält mindestens eine Tagung im Jahr ab. Auf Antrag des Rates oder auf eigenen Antrag wird er vom Generaldirektor zu weiteren Tagungen einberufen.
Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
(4) Der Ausschuß
nimmt die ihm in Artikel 14 zugewiesenen Aufgaben wahr;
erstellt den dem Rat vorzulegenden Entwurf des Beitragsschlüssels zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts;
nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm gegebenenfalls von der Konferenz oder vom Rat auf finanziellem Gebiet übertragen werden;
berichtet dem Rat auf jeder ordentlichen Tagung über alle seine Tätigkeiten und unterbreitet dem Rat von sich aus Ratschläge oder Vorschläge zu finanziellen Fragen.
(5) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 11
Sekretariat
(1) Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und den von der Organisation benötigten stellvertretenden Generaldirektoren und sonstigen Bediensteten.
(2) Der Generaldirektor wird auf Empfehlung des Rates von der Konferenz für die Dauer von vier Jahren ernannt. Er kann für eine weitere Amtszeit von vier Jahren ernannt werden; danach ist eine Wiederernennung nicht möglich.
(3) Der Generaldirektor ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation. Vorbehaltlich der allgemeinen oder besonderen Weisungen der Konferenz oder des Rates hat der Generaldirektor die Gesamtverantwortung und die Befugnis, die Arbeit der Organisation zu leiten. Im Auftrag und unter Aufsicht des Rates ist der Generaldirektor für die Einstellung der Bediensteten und die Organisation und Leitung des Personalwesens verantwortlich.
(4) Der Generaldirektor und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generaldirektors und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
(5) Die Bediensteten werden vom Generaldirektor im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Konferenz auf Empfehlung des Rates erläßt. Die Ernennung von Bediensteten im Rang eines stellvertretenden Generaldirektors bedarf der Zustimmung des Rates. Die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten entsprechen so weit wie möglich denjenigen, die im gemeinsamen System der Vereinten Nationen Anwendung finden. Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, daß es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf breiter und ausgewogener geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
(6) Der Generaldirektor ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Konferenz, des Rates und des Programm- und Haushaltsausschusses tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation. Außerdem legt er der Konferenz beziehungsweise dem Rat weitere gegebenenfalls erforderliche Berichte vor.
KAPITEL IV
ARBEITSPROGRAMM UND FINANZIELLE FRAGEN
Artikel 12
Kosten der Delegationen
Mitglieder und Beobachter tragen selbst die Kosten ihrer Delegationen bei der Konferenz, dem Rat oder anderen Organen, in denen sie mitwirken.
Artikel 13
Zusammensetzung der Haushalte
(1) Die Organisation übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt:
Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als „ordentlicher Haushalt“ bezeichnet);
Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als „Projekthaushalt“ bezeichnet).
(3) Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie in Anlage II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.
(4) Aus dem Projekthaushalt werden Ausgaben für technische Hilfe und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.
Artikel 14
Programm und Haushalte
(1) Der Generaldirektor erstellt einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweils folgende Rechnungsjahr und unterbreitet ihn über den Programm- und Haushaltsausschuß zu dem in der Finanzordnung festgesetzten Zeitpunkt dem Rat, zusammen mit den entsprechenden Voranschlägen für die aus dem ordentlichen Haushalt zu finanzierenden Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der Generaldirektor Vorschläge und Kostenvoranschläge für die Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen Beiträgen an die Organisation zu finanzieren sind.
(2) Der Programm- und Haushaltsausschuß prüft die Vorschläge des Generaldirektors und unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Arbeitsprogramm und den entsprechenden Voranschlägen für den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt. Diese Empfehlungen des Ausschusses bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
(3) Der Rat prüft die Vorschläge des Generaldirektors zusammen mit etwaigen Empfehlungen des Programm- und Haushaltsausschusses und nimmt das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt mit den ihm angebracht erscheinenden Änderungen an, um sie der Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Annahme bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
(4) a) Die Konferenz prüft das Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden ordentlichen Haushalt und Projekthaushalt, die ihr der Rat vorgelegt hat, und genehmigt sie mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Die Konferenz kann am Arbeitsprogramm und am entsprechenden ordentlichen Haushalt und Projekthaushalt nach Maßgabe des Absatzes 6 Änderungen vornehmen.
(5) Falls erforderlich werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und der Finanzordnung ergänzende oder revidierte Voranschläge für den ordentlichen Haushalt oder den Projekthaushalt erstellt und genehmigt.
(6) Mit Kosten verbundene Resolutionen, Beschlüsse oder Änderungen, die noch nicht nach den Absätzen 2 und 3 geprüft wurden, werden von der Konferenz nur genehmigt, wenn ihnen ein vom Generaldirektor erstellter Kostenvoranschlag beigefügt ist. Resolutionen, Beschlüsse oder Änderungen, die nach Ansicht des Generaldirektors mit Kosten verbunden sind, werden von der Konferenz nicht genehmigt, bevor der Programm- und Haushaltsausschuß und danach der Rat, die zur gleichen Zeit wie die Konferenz tagen, Gelegenheit hatten, nach den Absätzen 2 und 3 tätig zu werden. Der Rat legt seine Beschlüsse der Konferenz vor. Die Genehmigung solcher Resolutionen, Beschlüsse und Änderungen durch die Konferenz bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
Artikel 15
Pflichtbeiträge
(1) Die Ausgaben des ordentlichen Haushalts werden von den Mitgliedern nach einem Beitragsschlüssel getragen, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erstellt wird; dabei stützt sie sich auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene und auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuß erstellten Entwurf beruhende Empfehlung des Rates.
(2) Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig vH des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.
Artikel 16
Freiwillige Beiträge an die Organisation
Vorbehaltlich der Finanzordnung der Organisation kann der Generaldirektor im Namen der Organisation freiwillige Beiträge an die Organisation wie Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Regierungen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Quellen entgegennehmen, sofern die an diese freiwilligen Beiträge geknüpften Bedingungen mit den Zielen und der Politik der Organisation vereinbar sind.
Artikel 17
Fonds für industrielle Entwicklung
Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu stärken, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in ihrer Finanzordnung vorgesehene Einnahmen gespeist wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung im Einklang mit den von der Konferenz oder vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten allgemeinen Leitlinien über den Betrieb des Fonds und im Einklang mit der Finanzordnung der Organisation.
KAPITEL V
ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINATION
Artikel 18
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Die Organisation wird als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.
Artikel 19
Beziehungen zu anderen Organisationen
(1) Der Generaldirektor kann mit Genehmigung des Rates und vorbehaltlich der von der Konferenz aufgestellten Richtlinien
Abkommen schließen, die zweckdienliche Beziehungen zu anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und zu anderen zwischenstaatlichen und staatlichen Organisationen begründen,
zweckdienliche Beziehungen zu nichtstaatlichen und anderen Organisationen aufnehmen, deren Arbeit derjenigen der Organisation verwandt ist. Bei der Aufnahme solcher Beziehungen zu nationalen Organisationen konsultiert der Generaldirektor die betreffenden Regierungen.
(2) Vorbehaltlich solcher Abkommen und Beziehungen kann der Generaldirektor Arbeitsvereinbarungen mit solchen Organisationen treffen.
KAPITEL VI
RECHTSFRAGEN
Artikel 20
Sitz
(1) Sitz der Organisation ist Wien. Die Konferenz kann den Sitz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder ändern.
(2) Die Organisation schließt mit der Regierung des Gastlands ein Sitzabkommen.
Artikel 21
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Vertreter der Mitglieder und Bedienstete der Organisation genießen die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.
(2) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1
entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen in bezug auf die Organisation beigetreten ist, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach den Standardklauseln jenes Übereinkommens in der durch eine vom Rat genehmigte Anlage dazu geänderten Fassung;
entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das in bezug auf die Organisation nicht dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, wohl aber dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen beigetreten ist, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach dem letztgenannten Übereinkommen, es sei denn, der betreffende Staat notifiziert dem Verwahrer bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, daß er dieses Übereinkommen nicht auf die Organisation anwenden wird; dreißig Tage nach einer solchen Notifikation findet das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen in bezug auf die Organisation nicht mehr Anwendung;
entsprechen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach anderen von der Organisation geschlossenen Übereinkünften.
Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten
(1) a) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung einschließlich ihrer Anlagen, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird dem Rat zur Entscheidung unterbreitet, sofern die beteiligten Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. Ist die Streitigkeit für ein nicht im Rat vertretenes Mitglied von besonderer Bedeutung, so hat dieses das Recht, sich nach vom Rat zu beschließenden Vorschriften vertreten zu lassen.
Ist die Streitigkeit nach Auffassung einer Streitpartei nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe a zufriedenstellend beigelegt worden, so kann diese Partei die Streitigkeit entweder,
wenn die Parteien dem zustimmen,
A. dem Internationalen Gerichtshof oder
B. einem Schiedsgericht oder
ii) anderenfalls einer Vergleichskommission
unterbreiten.
Die Vorschriften über das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Vergleichskommission sind in Anlage III niedergelegt.
(2) Die Konferenz und der Rat sind unabhängig voneinander ermächtigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage zu ersuchen, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt.
Artikel 23
Änderungen
(1) Nach der zweiten ordentlichen Tagung der Konferenz kann ein Mitglied jederzeit Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend übermittelt und von der Konferenz frühestens nach Ablauf von neunzig Tagen nach der Übermittlung geprüft.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,
wenn sie der Konferenz vom Rat empfohlen wird,
wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
wenn zwei Drittel der Mitglieder beim Verwahrer Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
(3) Eine Änderung betreffend Artikel 6, 9, 10, 13, 14 oder 23 oder betreffend Anlage II tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,
wenn sie der Konferenz vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Ratsmitglieder empfohlen wird,
wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
wenn drei Viertel der Mitglieder beim Verwahrer Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
Artikel 24
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Diese Satzung liegt für alle in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten bis zum 7. Oktober 1979 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Satzung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieser Staaten werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäß Artikel 25 Absatz 1 können die in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, sowie Staaten, deren Aufnahmeantrag nach Buchstabe b jenes Artikels genehmigt wurde, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde dieser Satzung beitreten.
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, daß diese Satzung in Kraft treten soll.
(2) Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft:
für Staaten, welche die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung;
für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, an dem späteren Tag, an dem sie dem Verwahrer notifizieren, daß die Satzung für sie in Kraft tritt;
für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.
Artikel 26
Übergangsbestimmungen
(1) Der Verwahrer beruft die erste Tagung der Konferenz ein; sie hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattzufinden.
(2) Die mit Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellten Vorschriften und Regelungen über die Organisation gelten so lange für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschließen.
Artikel 27
Vorbehalte
Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
Artikel 28
Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieser Satzung.
(2) Der Verwahrer notifiziert den beteiligten Staaten und dem Generaldirektor alle diese Satzung betreffenden Fragen.
Artikel 29
Authentische Texte
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Text dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.
ANLAGE I
Staatenlisten
(1) Wird ein in einer der nachstehenden Listen nicht aufgeführter Staat Mitglied der Organisation, so entscheidet die Konferenz nach angemessenen Konsultationen, in welche dieser Listen er aufgenommen werden soll.
(2) Die Konferenz kann nach angemessenen Konsultationen jederzeit die Einordnung eines Mitglieds in die nachstehenden Listen ändern.
(3) Änderungen in den nachstehenden Listen nach Absatz 1 oder 2 gelten nicht als Änderungen dieser Satzung im Sinne des Artikels 23.
LISTEN
(Die vom Verwahrer in diese Anlage aufzunehmenden Staatenlisten sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Zwecke des Abschnittes II Absatz 4 ihrer Resolution 2152 (XXI) aufgestellten Listen.)
ANLAGE II
Der ordentliche Haushalt
A. (1) Zu den Verwaltungs-, Forschungs- und sonstigen ordentlichen Ausgaben der Organisation zählen Ausgaben
für interregionale und regionale Berater;
für kurzfristige Beratertätigkeit durch Bedienstete der Organisation;
für Tagungen einschließlich Fachtagungen, die in dem aus dem ordentlichen Haushalt der Organisation finanzierten Arbeitsprogramm vorgesehen sind;
für die Programmdurchführung, die aus Vorhaben der technischen Hilfe erwachsen, soweit diese Ausgaben der Organisation nicht von der die Vorhaben finanzierenden Stelle getragen werden.
(2) Haushaltswirksame Vorschläge, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, werden durchgeführt, nachdem sie gemäß Artikel 14 vom Programm- und Haushaltsausschuß geprüft, vom Rat angenommen und von der Konferenz genehmigt worden sind.
B. Um das Arbeitsprogramm der Organisation auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung wirksamer zu gestalten, werden aus dem ordentlichen Haushalt in Höhe von 6 vH seines Gesamtvolumens auch andere Tätigkeiten finanziert, die bisher aus Titel 15 des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen finanziert wurden. Diese Tätigkeiten sollen den Beitrag der Organisation zum Entwicklungssystem der Vereinten Nationen stärken, wobei die Bedeutung zu berücksichtigen ist, die der Anwendung des länderbezogenen Planungsverfahrens des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, das der Zustimmung der beteiligten Länder unterliegt, als Rahmen für diese Tätigkeiten zukommt.
ANLAGE III
Vorschriften über Schiedsgerichte und Vergleichskommissionen
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen aller Mitglieder, die Parteien einer nicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beigelegten Streitigkeit sind, welche nach Buchstabe b Ziffer i B jenes Absatzes einem Schiedsgericht oder nach Ziffer ii einer Vergleichskommission unterbreitet wurde, gelten für das Verfahren und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte und Kommissionen folgende Vorschriften:
(1) Eröffnung des Verfahrens:
Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rat die Prüfung einer ihm nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a unterbreiteten Streitigkeit abgeschlossen hat, oder, wenn er diese Prüfung nicht abgeschlossen hat, innerhalb von achtzehn Monaten nach Unterbreitung der Streitigkeit können alle Streitparteien dem Generaldirektor innerhalb von einundzwanzig Monaten nach der Unterbreitung notifizieren, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünschen, oder kann jede dieser Parteien dem Generaldirektor notifizieren, daß sie die Streitigkeit einer Vergleichskommission zu unterbreiten wünscht. Haben die Parteien eine andere Art der Beilegung vereinbart, so kann die Notifikation innerhalb von drei Monaten nach Abschluß dieses besonderen Verfahrens erfolgen.
(2) Errichtung des Gerichts oder der Kommission:
Die Streitparteien ernennen einstimmig drei Schiedsrichter beziehungsweise drei Mitglieder der Vergleichskommission und bestimmen einen beziehungsweise eines von ihnen zum Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission.
Sind innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifikation eines oder mehrere Mitglieder des Gerichts oder der Kommission nicht auf diese Weise ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Antrag einer der Parteien innerhalb von drei Monaten nach diesem Antrag die fehlenden Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden.
Wird ein Sitz im Gericht oder in der Kommission frei, so wird er innerhalb eines Monats nach Buchstabe a oder später nach Buchstabe b neu besetzt.
(3) Verfahren und Tätigkeit:
Das Gericht oder die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Entscheidungen in Verfahrens- oder Sachfragen können von der Mehrheit der Mitglieder gefaßt werden.
Die Vergütung der Mitglieder des Gerichts oder der Kommission richtet sich nach der Finanzordnung der Organisation. Der Generaldirektor stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission die erforderlichen Sekretariatsdienste zur Verfügung. Alle Ausgaben des Gerichts oder der Kommission und ihrer Mitglieder, nicht aber der Streitparteien, werden von der Organisation getragen.
(4) Schiedssprüche und Berichte:
Das Schiedsgericht schließt sein Verfahren durch einen Schiedsspruch ab, der für alle Parteien verbindlich ist.
Die Vergleichskommission schließt ihr Verfahren durch einen an alle Streitparteien gerichteten Bericht ab; er enthält Empfehlungen, welche die Parteien ernstlich zu berücksichtigen haben.
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