Marktordnungsgesetz 1985 – MOG
Abkürzung
MOG
§ 1. Bei der Vollziehung der Abschnitte A und B dieses Bundesgesetzes gelten neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele:
Schutz der inländischen Milch- und Getreidewirtschaft,
Stabilisierung der Märkte unter Bedachtnahme auf regionale und saisonale Erfordernisse sowie die Aufnahmefähigkeit der in- und ausländischen Märkte,
möglichst wirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absicherung strukturverbessernder Maßnahmen und
kontinuierliche Versorgung und Belieferung des Marktes mit Produkten zu angemessenen Preisen und mit einwandfreier Qualität.
A. Milchwirtschaft
§ 1a. (1) Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent
oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln:
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch
(20) - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
29 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch
(90) - andere:
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
99 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen
oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen und
ohne Zusatz von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch
B - anderes
90 - andere:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen und
ohne Zusatz von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch
B - andere
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
90 - andere:
A - aus Kuhmilch
0405 00 Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle:
A - aus Kuhmilch
0406 -- Käse und Topfen:
10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich
Molkenkäse, und Topfen:
A - aus Kuhmilch
20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig:
A - aus Kuhmilch
30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig:
A - aus Kuhmilch
40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig:
A - aus Kuhmilch
90 - andere Käse:
A - aus Kuhmilch
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,
Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als
2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat
oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder
unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg:
B - andere:
1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
2 - von Topfen der Unternummer 0406 10
90 - andere:
B - andere:
1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
2 - von Topfen der Unternummer 0406 10
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10
Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von
Backwaren der Nummer 1905:
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
90 - andere:
B - andere:
2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
B - von Topfen der Unternummer 0406 10
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5
Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von 5
Gewichtsprozent oder mehr:
a - von Topfen der Unternummer 0406 10
2 - sonstige:
a - von Topfen der Unternummer 0406 10
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie
andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von
Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:
10 - Kasein
(3) Soweit in diesem Abschnitt Waren durch Nummern und Unternummern des Zolltarifs bezeichnet werden, gilt für deren Einreihung in eine Nummer und Unternummer das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung; die in den Abs. 1 und 2 vorgenommene Unterscheidung zwischen Milch und Erzeugnissen aus Milch ist hiefür nicht maßgebend.
(4) Als haltbare Waren aus den Unternummern 0401 10 A, 20 A und 30 A gelten Erzeugnisse, die ultrahocherhitzt und unter aseptischen Bedingungen abgefüllt worden sind.
A. Milchwirtschaft
§ 1a. (1) Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
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```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
```
```
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
```
```
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent
oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln:
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch
(20) - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
29 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch
(90) - andere:
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
99 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen
oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen und
ohne Zusatz von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch
B - anderes
90 - andere:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen und
ohne Zusatz von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch
B - andere
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
90 - andere:
A - aus Kuhmilch
0405 00 Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle:
A - aus Kuhmilch
0406 -- Käse und Topfen:
10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich
Molkenkäse, und Topfen:
A - aus Kuhmilch
20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig:
A - aus Kuhmilch
30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig:
A - aus Kuhmilch
40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig:
A - aus Kuhmilch
90 - andere Käse:
A - aus Kuhmilch
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen
von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder
von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses
Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie
deren Fraktionen der Nummer 1516:
10 - Margarine, ausgenommen flüssige:
ex 10 - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als
10 Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15
Gewichtsprozent
90 - andere:
A - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10
Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15
Gewichtsprozent
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,
Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als
2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat
oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder
unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg:
B - andere:
1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
2 - von Topfen der Unternummer 0406 10
90 - andere:
B - andere:
1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
2 - von Topfen der Unternummer 0406 10
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10
Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von
Backwaren der Nummer 1905:
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
90 - andere:
B - andere:
2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
B - von Topfen der Unternummer 0406 10
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen
90 - andere:
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5
Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder
mehr:
a - von Topfen der Unternummer 0406 10
b - andere:
2 - sonstige
ex 2 - Mischungen oder Zubereitungen
von Waren der Nummer 0405 und
pflanzlichen Fetten und Ölen
mit einem Gehalt an Milchfett
von mehr als 15 Gewichtsprozent
2 - sonstige:
a - von Topfen der Unternummer 0406 10
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie
andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von
Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:
10 - Kasein
(3) Soweit in diesem Abschnitt Waren durch Nummern und Unternummern des Zolltarifs bezeichnet werden, gilt für deren Einreihung in eine Nummer und Unternummer das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung; die in den Abs. 1 und 2 vorgenommene Unterscheidung zwischen Milch und Erzeugnissen aus Milch ist hiefür nicht maßgebend.
(4) Als haltbare Waren aus den Unternummern 0401 10 A, 20 A und 30 A gelten Erzeugnisse, die ultrahocherhitzt und unter aseptischen Bedingungen abgefüllt worden sind.
§ 2. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele im Bereich der Milchwirtschaft wird der „Milchwirtschaftsfonds'' (in den folgenden Bestimmung dieses Abschnittes als „Fonds'' bezeichnet) errichtet.
(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet
aus den ihm nach Maßgabe dieses Abschnittes zufließenden Beträgen,
aus sonstigen Einnahmen.
(4) Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig.
§ 2a. (1) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) bis 15. September jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauf folgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.
(2) Der Richtpreis ist jener vom Fonds festgestellte Durchschnittswert, der sich auf Grund von Preisbeobachtungen des Fonds wie folgt berechnet:
Von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben ist an den Fonds der von ihnen durchschnittlich während eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums ausgezahlte Erzeugerpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen zu melden. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum von August bis einschließlich Juli jenes Jahres, in dem die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die Meldungen zu erstatten haben. Die Meldungen über die ausgezahlten Erzeugerpreise für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen sowie über die mit diesem Satz verrechneten Mengen an Milch sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an den Fonds bis spätestens 31. August zu erstatten.
Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der Fonds einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Qualitätsstufen festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 1,5 vH, höchstens jedoch 25 vH des Richtpreises betragen dürfen.
(3) Ein derartiger Richtpreis ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 bis 15. September 1993 durch Verordnung festzustellen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 gilt der bis dahin für Milch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen gemäß § 3 festgestellte Richtpreis für das Kalenderjahr 1993 als Richtpreis im Sinne dieser Bestimmung. Ab dem 1. Jänner 1993 ist § 3 - soweit er sich auf die Festsetzung des Richtpreises bezieht - nicht mehr anzuwenden.
§ 2a. (1) Die AMA hat durch Verordnung (§ 59) bis 15. Oktober jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauffolgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.
(2) Der Richtpreis ist jener von der AMA festgestellte Durchschnittswert, der sich auf Grund von Preisbeobachtungen der AMA wie folgt berechnet:
Von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben ist an die AMA der von ihnen durchschnittlich während eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums ausgezahlte Erzeugerpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen zu melden. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum von Juli bis einschließlich Juni jenes Jahres, in dem die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die Meldungen zu erstatten haben. Die Meldungen über die ausgezahlten Erzeugerpreise für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen sowie über die mit diesem Satz verrechneten Mengen an Milch sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die AMA bis spätestens 31. August zu erstatten.
Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat die AMA einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Die AMA hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Bewertungsstufen bei den nach § 18 Abs. 1 festgesetzten Kriterien festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 0,8 vH, höchstens jedoch 17 vH des Richtpreises betragen dürfen.
(3) Ein derartiger Richtpreis ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 bis 15. September 1993 durch Verordnung festzustellen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 gilt der bis dahin für Milch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen gemäß § 3 festgestellte Richtpreis für das Kalenderjahr 1993 als Richtpreis im Sinne dieser Bestimmung. Ab dem 1. Jänner 1993 ist § 3 - soweit er sich auf die Festsetzung des Richtpreises bezieht - nicht mehr anzuwenden.
§ 2b. (1) Ab 1. Jänner 1993 darf der Richtpreis um höchstens 3 vH und ab 1. Jänner 1994 um höchstens 4 vH unterschritten werden (Toleranzgrenze).
(2) Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen Milchlieferanten einen unter der Toleranzgrenze liegenden Erzeugerpreis aus, so hat der Fonds den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder den wirtschaftlichen Zusammenschluß aufzufordern, binnen eines Monats den Nachweis für die Nachzahlung des fehlenden Differenzbetrags zumindest bis zur Toleranzgrenze zu erbringen.
(3) Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, kann der Fonds das Einzugsgebiet teilweise oder zur Gänze entziehen. § 14 Abs. 4 zweiter bis letzter Satz ist auf Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.
(4) Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) ab dem 1. Jänner 1994 trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, so hat der Fonds diesem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) einen Stabilisierungsbeitrag in der Höhe von mindestens dem 1,5fachen, höchstens jedoch dem Dreifachen jenes Differenzbetrags vorzuschreiben, der sich zwischen dem tatsächlich ausbezahlten und unter der Toleranzgrenze liegenden Erzeugerpreis und dem vom Fonds festgestellten Richtpreis unter Berücksichtigung der angelieferten Mengen ergibt. Bei der Festsetzung der Höhe des Stabilisierungsbeitrags ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Unterschreitung der Toleranzgrenze erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
(5) Der Stabilisierungsbeitrag ist binnen 14 Tagen ab Erlassung des Bescheids des Fonds fällig. Die §§ 211 und 254 BAO sind anzuwenden.
(6) Die Einnahmen aus dem Stabilisierungsbeitrag gelten zu gleichen Teilen als Mittel gemäß § 70 Z 1 und Z 2 und sind hinsichtlich § 70 Z 2 für die in § 85 erster Satz genannten Zwecke zu verwenden. Dabei ist § 85 letzter Satz anzuwenden.
§ 3. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) und zum Ausgleich von Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung der Milch als Frischmilch oder durch ihre Verwertung nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung ergeben, ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten. Der Richtpreis ist vom Fonds durch Verordnung (§ 59) mit Wirkung des Beginns eines Kalendermonates, spätestens jedoch am letzten Tag dieses Kalendermonates, festzusetzen. Der Richtpreis ist jener auf Grund der Verwertungsmöglichkeiten und der sonstigen Marktverhältnisse von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben überwiegend ausgezahlte Erzeugerpreis für angelieferte Milch - zumindest gegliedert nach Grundpreis, Qualität und sonstigen wertbestimmenden Merkmalen -, der auf Grund von Marktbeobachtungen des Fonds im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Ergeben sich im Laufe der Zeit erhebliche Änderungen des überwiegend ausgezahlten Erzeugerpreises, so ist der Richtpreis umgehend entsprechend zu ändern.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrags trifft
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Qualitätsmerkmale und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Qualitätsmerkmale und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 28 S je kg.
(3) Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet wird, sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß § 16 Abs. 1a abgegeben werden.
§ 4. (1) Der Fonds hat durch Verordnung den Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 und bis einschließlich 31. Dezember 1993 auch unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Ziele eine möglichst kostengünstige Verwertung gewährleistet.
(2) Der Festsetzung des Ausgleichsbeitrags sind die Art der Verwendung und Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus Milch vor allem unter Berücksichtigung des Richtpreises sowie der Preise, die den Lieferanten für Erzeugnisse aus Milch gezahlt werden, sowie die erzielbaren Verkaufserlöse und die mit der Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung verbundenen Kosten von möglichst wirtschaftlich geführten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zugrunde zu legen.
(3) Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im Ausmaß der nach § 72 einzusetzenden Milchmenge zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Abs. 2 geboten ist.
(4) Ein Ausgleichsbeitrag ist auch von Betrieben, denen ein Einzugs- oder Versorgungsgebiet (§ 13) nicht zugewiesen wurde, zu entrichten.
§ 5. (1) Der Fonds hat die Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag in der Weise zu verwenden, daß
Zuschüsse für Milch und Erzeugnisse aus Milch gewährt werden, um den bestmöglichen Absatz zu ermöglichen, im Inland nicht erzielbare Preise auszugleichen sowie strukturverbessernde Investitionen zu sichern und eine Gemeinschaftswerbung sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Milchwirtschaft zu fördern, und
Transportkosten ausgeglichen werden.
(2) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 1
werden in dem Ausmaß gewährt, das für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführt werden, unter Berücksichtigung erzielbarer Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit an den Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist.
dürfen nur Betrieben gewährt werden, die ständig molkereimäßig behandelte Milch und Erzeugnisse aus Milch in einer Beschaffenheit in Verkehr setzen, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und den vom Fonds festgesetzten Eigenschaften für Milch und Erzeugnisse aus Milch (§§ 17 und 18) entsprechen.
(2a) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 2 dürfen bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, bis zu dem bei einem möglichst wirtschaftlichen Transport Kosten anfallen, wobei insbesondere auf die jeweiligen allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie auf die Ziele des § 1 Z 2 bis 4 Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Fonds hat durch Verordnung auf Grund der Abs. 1 und 2 die Bedingungen näher zu regeln, unter denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.
(4) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die diesem Bundesgesetz oder Vorschriften, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln, so lange von der Gewährung von Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden Hindernisse von dem in Betracht kommenden Betrieb nicht beseitigt sind.
(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen, kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von härtkäsetauglicher Milch kann überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsmerkmale abhängig gemacht werden. Dabei gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse für die Stillegung von Betriebsstätten oder für die Stillegung von Produktionsabteilungen relevanter Größe einer Betriebsstätte gewähren. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über die Art und Höhe dieser Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der Stillegung festzusetzen.
(5a) Soweit die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vom Fonds für das Jahr 1991 Vorauszahlungen zu Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch erhalten haben, bleiben die Zuschußsätze der Höhe nach, bezogen auf das Kilogramm übernommener Milch, unverändert.
(6) Der Fonds kann zur Zwischenfinanzierung Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag weiterhin die notwendigen Zuschüsse zu gewähren. Die Rückzahlung dieser Kredite ist aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrages ehestmöglich sicherzustellen.
§ 5. (1) Der Fonds hat die Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag in der Weise zu verwenden, daß
Zuschüsse für Milch und Erzeugnisse aus Milch gewährt werden, um den bestmöglichen Absatz zu ermöglichen, im Inland nicht erzielbare Preise auszugleichen sowie strukturverbessernde Investitionen zu sichern und eine Gemeinschaftswerbung sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Milchwirtschaft zu fördern, und
Transportkosten ausgeglichen werden.
(2) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 1
werden in dem Ausmaß gewährt, das für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführt werden, unter Berücksichtigung erzielbarer Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit an den Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist.
dürfen nur Betrieben gewährt werden, die ständig molkereimäßig behandelte Milch und Erzeugnisse aus Milch in einer Beschaffenheit in Verkehr setzen, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und den vom Fonds festgesetzten Eigenschaften für Milch und Erzeugnisse aus Milch (§§ 17 und 18) entsprechen.
(2a) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 2 dürfen bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, bis zu dem bei einem möglichst wirtschaftlichen Transport Kosten anfallen, wobei insbesondere auf die jeweiligen allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie auf die Ziele des § 1 Z 2 bis 4 Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Fonds hat durch Verordnung auf Grund der Abs. 1 und 2 die Bedingungen näher zu regeln, unter denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.
(4) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die diesem Bundesgesetz oder Vorschriften, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln, so lange von der Gewährung von Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden Hindernisse von dem in Betracht kommenden Betrieb nicht beseitigt sind.
(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen, kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von härtkäsetauglicher Milch kann überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsmerkmale abhängig gemacht werden. Dabei gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse für die Stillegung von Betriebsstätten oder für die Stillegung von Produktionsabteilungen relevanter Größe einer Betriebsstätte gewähren. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über die Art und Höhe dieser Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der Stillegung festzusetzen.
(5a) Soweit die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vom Fonds für das Jahr 1991 Vorauszahlungen zu Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch erhalten haben, bleiben die Zuschußsätze der Höhe nach, bezogen auf das Kilogramm übernommener Milch, unverändert.
(5b) Ferner kann die AMA ab dem Jahr 1993 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse zu besonderen Belastungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe gewähren, wenn diese durch gesetzliche Zahlungen oder durch die Erfüllung von Sozialplänen anläßlich einer Verminderung des Personalstandes im Zuge von strukturverbessernden Maßnahmen entstanden sind. Die AMA hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über Art und Höhe dieser Zuschüsse, festzusetzen.
(5c) Soweit dies einer möglichst zweckmäßigen und einfachen Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen dienlich ist, kann die AMA Zuschüsse für die Lagerhaltung von Erzeugnissen aus Milch auch an den Eigentümer dieser Waren und Zuschüsse für Verbilligungsaktionen von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Vertriebsorganisationen, die zur Abwicklung derartiger Aktionen befähigt sind, gewähren. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, einschließlich einer allfälligen Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen, sind diese Eigentümer oder Vertriebsorganisationen einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gleichzustellen.
(6) Der Fonds kann zur Zwischenfinanzierung Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag weiterhin die notwendigen Zuschüsse zu gewähren. Die Rückzahlung dieser Kredite ist aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrages ehestmöglich sicherzustellen.
§ 5. (1) Der Fonds hat die Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag in der Weise zu verwenden, daß
Zuschüsse für Milch und Erzeugnisse aus Milch gewährt werden, um den bestmöglichen Absatz zu ermöglichen, im Inland nicht erzielbare Preise auszugleichen sowie strukturverbessernde Investitionen zu sichern und eine Gemeinschaftswerbung sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Milchwirtschaft zu fördern, und
Transportkosten ausgeglichen werden.
(1a) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 zur Förderung einer Gemeinschaftswerbung im Bereich der Milchwirtschaft sind auf Sachverhalte, die ab dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, nicht mehr zu gewähren.
(2) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 1
werden in dem Ausmaß gewährt, das für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführt werden, unter Berücksichtigung erzielbarer Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit an den Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist.
dürfen nur Betrieben gewährt werden, die ständig molkereimäßig behandelte Milch und Erzeugnisse aus Milch in einer Beschaffenheit in Verkehr setzen, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und den vom Fonds festgesetzten Eigenschaften für Milch und Erzeugnisse aus Milch (§§ 17 und 18) entsprechen.
(2a) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 2 dürfen bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, bis zu dem bei einem möglichst wirtschaftlichen Transport Kosten anfallen, wobei insbesondere auf die jeweiligen allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie auf die Ziele des § 1 Z 2 bis 4 Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Fonds hat durch Verordnung auf Grund der Abs. 1 und 2 die Bedingungen näher zu regeln, unter denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.
(4) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die diesem Bundesgesetz oder Vorschriften, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln, so lange von der Gewährung von Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden Hindernisse von dem in Betracht kommenden Betrieb nicht beseitigt sind.
(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen, kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die Erzeugung von härtkäsetauglicher Milch kann überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsmerkmale abhängig gemacht werden. Dabei gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse für die Stillegung von Betriebsstätten oder für die Stillegung von Produktionsabteilungen relevanter Größe einer Betriebsstätte gewähren. Der Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über die Art und Höhe dieser Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der Stillegung festzusetzen.
(5a) Soweit die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe vom Fonds für das Jahr 1991 Vorauszahlungen zu Zuschüssen für die Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch erhalten haben, bleiben die Zuschußsätze der Höhe nach, bezogen auf das Kilogramm übernommener Milch, unverändert.
(5b) Ferner kann die AMA ab dem Jahr 1993 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse zu besonderen Belastungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe gewähren, wenn diese durch gesetzliche Zahlungen oder durch die Erfüllung von Sozialplänen anläßlich einer Verminderung des Personalstandes im Zuge von strukturverbessernden Maßnahmen entstanden sind. Die AMA hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über Art und Höhe dieser Zuschüsse, festzusetzen.
(5c) Soweit dies einer möglichst zweckmäßigen und einfachen Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen dienlich ist, kann die AMA Zuschüsse für die Lagerhaltung von Erzeugnissen aus Milch auch an den Eigentümer dieser Waren und Zuschüsse für Verbilligungsaktionen von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Vertriebsorganisationen, die zur Abwicklung derartiger Aktionen befähigt sind, gewähren. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, einschließlich einer allfälligen Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen, sind diese Eigentümer oder Vertriebsorganisationen einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gleichzustellen.
(6) Der Fonds kann zur Zwischenfinanzierung Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag weiterhin die notwendigen Zuschüsse zu gewähren. Die Rückzahlung dieser Kredite ist aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrages ehestmöglich sicherzustellen.
§ 6. (1) Für Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, dürfen keine Zuschüsse zu Transportkosten gemäß § 5 gewährt werden.
(2) Bei dem mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 festzustellenden Richtpreis (§ 2a) ist der Grundpreis für Milch um 35 Groschen je Kilogramm angelieferter Milch zu erhöhen.
(3) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind berechtigt, gegenüber sämtlichen Milcherzeugern einen einheitlichen durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Transportkostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Die den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelasteten Transportkosten sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
§ 6. (1) Für Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, dürfen keine Zuschüsse zu Transportkosten gemäß § 5 gewährt werden.
(2) Der Richtpreis für Kuhmilch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an den Verbraucher) beträgt abweichend von § 2a im Jahr 1994:
Grundpreis je kg ............................ 208,1 Groschen,
plus festgestellte Betriebsleistung je kg ... 8,7 Groschen,
Preis je Fetteinheit ........................ 68,0 Groschen,
Preis je Eiweißeinheit ...................... 35,0 Groschen.
(3) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind berechtigt,
gegenüber sämtlichen Milcherzeugern einen einheitlichen
durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch für den Transport vom Bauernhof oder einem Platz zur Übernahme von Milch einschließlich der allenfalls erforderlichen Kosten für eine Zwischenlagerung in einer Milchsammelstelle bis zur Rampe des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Kostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Der den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelastete Kostenanteil ist als durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
§ 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1988)
§ 7. Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrags gemäß § 3 für den mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union endenden Abrechnungszeitraum sind für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden.
§ 7. Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrages gemäß § 3 für den mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union endenden Abrechnungszeitraum sind von der AMA
hinsichtlich der für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 5b vorgesehenen Mittel weiterhin nach dieser Gesetzesstelle für Sozialpläne anläßlich einer Verminderung des Personalstandes im Zuge von strukturverbessernden Maßnahmen und
hinsichtlich der übrigen Mittel für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA
§ 8. (1) Soweit eine solche Maßnahme zur Sicherung der Milchleistungskontrolle in den Ländern notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Entrichtung eines Beitrages anordnen.
(2) Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu entrichten.
(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die gemäß Abs. 2 Beitragspflichtigen können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Milch und Rahm überwälzen.
(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern allmonatlich Zuschüsse in der Höhe der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden Beiträge auszuzahlen. Das Verhältnis der Aufteilung dieser Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle verwenden. Über die Verteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
§ 8. (1) Soweit eine solche Maßnahme zur Sicherung der Milchleistungskontrolle in den Ländern notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Entrichtung eines Beitrages anordnen.
(2) Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu entrichten.
(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die gemäß Abs. 2 Beitragspflichtigen können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Milch und Rahm überwälzen.
(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern allmonatlich Zuschüsse in der Höhe der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden Beiträge auszuzahlen. Das Verhältnis der Aufteilung dieser Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle verwenden. Über die Verteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Sachverhalte, die nach dem 28. Februar 1995 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen sind als Beiträge der Milcherzeuger für die Finanzierung der Milchleistungskontrolle zu verwenden.
§ 9. (1) Der Fonds hat von den im § 8 Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen einen Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Vollmilch und Rahm überwälzen.
(3) Der Fonds hat bis 30. Juni 1993 das Aufkommen aus diesem Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu überweisen, die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden hat. Ab 1. Juli 1993 hat die AMA das Aufkommen aus diesem Beitrag für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden.
§ 9. (1) Der Fonds hat von den im § 8 Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen einen Werbekostenbeitrag in der Höhe von 1,5 Groschen je Kilogramm Vollmilch einzuheben. Für Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie Milchgroßhandelsbetriebe können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Vollmilch und Rahm überwälzen.
(3) Der Fonds hat bis 30. Juni 1993 das Aufkommen aus diesem Beitrag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu überweisen, die es für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden hat. Ab 1. Juli 1993 hat die AMA das Aufkommen aus diesem Beitrag für die Werbung für Milch und Erzeugnisse aus Milch zu verwenden.
(4) Für Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 1994 verwirklicht werden, ist kein Werbekostenbeitrag gemäß Abs. 1 bis 3 einzuheben.
§ 10. Die den Milcherzeugern gemäß § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
(BGBl. Nr. 286/1980, Art. II Z 3)
§ 11. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen haben für nachstehende Waren, die in Verkehr gesetzt werden und für die kein Importausgleich zu entrichten ist, monatlich an den Fonds folgende Beiträge abzuführen:
Groschen
```
für Trinkmilch, süß, je Kilogramm .................... 7,4
```
```
für Trinkmilch, sauer, sterile und
```
ultrahocherhitzte Milch sowie
für Milchmischgetränke (Kakaomilch, Schokolademilch,
Fruchtmilch, Fruchtjoghurt und ähnliche) je Kilogramm 18,5
```
für Schlagobers je Kilogramm ......................... 73,3
```
```
für Kaffeeobers und Sauerrahm je Kilogramm ........... 35,5
```
```
für Butter je Kilogramm .............................. 48,1
```
```
für Kondensmilch je Kilogramm ........................ 29,6
```
```
für Käse je Kilogramm ................................ 22,2.
```
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Beträge sind bei der Bestimmung von Preisen nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, im absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen. Dies gilt auch bei der Preisbildung für Waren, für - die Preise nach dem Preisgesetz nicht bestimmt sind.
(3) Der Fonds hat monatlich Geldmittel in der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen. Diese Geldmittel sind für absatzfördernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden.
(4) Für die Erhebung der Beiträge nach den §§ 8 und 9 sowie der Beträge nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte A und C dieses Bundesgesetzes über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen sowie § 211 BAO sinngemäß.
§ 12. (1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben einen Ausgleichsbeitrag (§ 3) jeweils nur für den Zeitraum vorschreiben, für den er gemäß § 5 Abs. 3 nähere Regelungen über die Gewährung von solchen Zuschüssen getroffen hat.
(2) Der Ausgleichsbeitrag ist monatlich dem Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen. Die §§ 211 und 242 BAO gelten sinngemäß.
(3) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr des gemäß § 3 zu entrichtenden Ausgleichsbeitrages können, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben werden, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Zuschüsse können gegen einen fälligen Ausgleichsbeitrag aufgerechnet werden. Werden fällige Zuschüsse des Fonds dem Berechtigten ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im ersten Satz genannten Höhe gewährt werden.
(4) Der Fonds kann für Ausgleichsbeitragsschulden Vorauszahlungen vorschreiben, wenn diese Schulden dem Grunde nach feststehen, die endgültige Bemessung innerhalb der nächsten drei Monate aber nicht zu erwarten ist. Dasselbe gilt für die Gewährung von Zuschüssen.
§ 13. (1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten (Abs. 2) beziehen oder in Versorgungsgebiete (Abs. 3) liefern. Der Fonds kann hievon Ausnahmen bewilligen, sofern diese mit den in § 1 genannten Zielen vereinbar sind.
(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und - soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§ 17 Abs. 1) - zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht
Milch und Erzeugnisse aus Milch im eigenen Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb sowie an jene Personen, die zum früheren Verfügungsberechtigten in einem in Z 3 umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu deren Selbstversorgung abgegeben werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch unentgeltlich an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des Milcherzeugers zu deren Selbstversorgung und zur Versorgung der mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abgegeben werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch für die Verpflegung von eigenen Gästen im Umfang der Privatzimmervermietung abgegeben werden,
der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt, sofern zwischen dem Rechtsträger der vorstehenden Einrichtungen und jenem des milcherzeugenden Betriebes Eigentümeridentität oder Identität der Verfügungsberechtigten vorliegt,
§ 16 oder § 16a anzuwenden ist,
der Fonds im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit Milcherzeugern Ausnahmen zur Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, an deren Mitglieder sowie an Organisationen dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften, die zur Versorgung ihrer Mitglieder Milch und Erzeugnisse aus Milch beziehen, bewilligt, wenn auf Grund religiöser Riten dieser gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften besondere Vorschriften bei der Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einzuhalten sind.
(2a) Auf alle Tatbestände mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 1 bis 3, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden und in denen eine Abhofpauschale zu entrichten wäre, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.
(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch begrenzte Gebiete, zu deren ausschließlicher Belieferung mit Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet sind. Von der Berechtigung und Verpflichtung zur ausschließlichen Belieferung mit Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch sind ausgenommen:
angesäuerte Magermilch für Zwecke der Verfütterung in landwirtschaftlichen Betrieben,
pasteurisierte Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt aus biologischer Landwirtschaft, mindestens 3,6% Fett, im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86) und
Milch und Erzeugnisse aus Milch, bei deren Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung auf Grund religiöser Riten besondere Vorschriften von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einzuhalten sind.
(4) Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes schließt die Verpflichtung in sich, an Kleinhandelsgeschäfte Milch zu liefern. Der Fonds kann mit Bescheid Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von der Verpflichtung zur Lieferung von Milch entbinden, wenn der zu Beliefernde die branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen nicht einhält oder die Zustellung dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder wenn die Abgabe der gelieferten Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit nicht gewährleistet ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufbewahrung der Milch nicht in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgt.
§ 13. (1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten (Abs. 2) beziehen oder in Versorgungsgebiete (Abs. 3) liefern. Ab 1. Jänner 1994 sind Zuschüsse nur Betrieben - ausgenommen Gemeinschaftsanlagen gemäß § 16a - zu gewähren, die mit Milcherzeugern Lieferverträge (§ 14a Abs. 2) abgeschlossen haben. Zuschüsse sind ferner Betrieben bis einschließlich 30. Juni 1994 zu gewähren, auf die § 14a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist. Die AMA kann Betrieben, die die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht erfüllen, Ausnahmen bewilligen, sofern diese mit den in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zielen vereinbar sind.
(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und - soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§ 17 Abs. 1) - zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht
Milch und Erzeugnisse aus Milch im eigenen Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb sowie an jene Personen, die zum früheren Verfügungsberechtigten in einem in Z 3 umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu deren Selbstversorgung abgegeben werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch unentgeltlich an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des Milcherzeugers zu deren Selbstversorgung und zur Versorgung der mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abgegeben werden,
Milch und Erzeugnisse aus Milch für die Verpflegung von eigenen Gästen im Umfang der Privatzimmervermietung abgegeben werden,
der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt, sofern zwischen dem Rechtsträger der vorstehenden Einrichtungen und jenem des milcherzeugenden Betriebes Eigentümeridentität oder Identität der Verfügungsberechtigten vorliegt,
§ 16 oder § 16a anzuwenden ist,
der Fonds im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit Milcherzeugern Ausnahmen zur Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, an deren Mitglieder sowie an Organisationen dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften, die zur Versorgung ihrer Mitglieder Milch und Erzeugnisse aus Milch beziehen, bewilligt, wenn auf Grund religiöser Riten dieser gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften besondere Vorschriften bei der Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einzuhalten sind.
(2a) Auf alle Tatbestände mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 1 bis 3, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden und in denen eine Abhofpauschale zu entrichten wäre, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten.
(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch begrenzte Gebiete, zu deren ausschließlicher Belieferung mit Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet sind. Von der Berechtigung und Verpflichtung zur ausschließlichen Belieferung mit Milch und bestimmten Erzeugnissen aus Milch sind ausgenommen:
angesäuerte Magermilch für Zwecke der Verfütterung in landwirtschaftlichen Betrieben,
pasteurisierte Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt aus biologischer Landwirtschaft, mindestens 3,6% Fett, im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86) und
Milch und Erzeugnisse aus Milch, bei deren Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung auf Grund religiöser Riten besondere Vorschriften von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einzuhalten sind.
(4) Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes schließt die Verpflichtung in sich, an Kleinhandelsgeschäfte Milch zu liefern. Der Fonds kann mit Bescheid Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von der Verpflichtung zur Lieferung von Milch entbinden, wenn der zu Beliefernde die branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen nicht einhält oder die Zustellung dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder wenn die Abgabe der gelieferten Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit nicht gewährleistet ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufbewahrung der Milch nicht in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgt.
§ 14. (1) Soweit dies zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele notwendig ist, hat der Fonds Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen durch Verordnung (§ 59) Einzugs- und Versorgungsgebiete zuzuweisen; für die Abgrenzung der Einzugs- und Versorgungsgebiete sind maßgebend
die Art und Ausgestaltung der Betriebsanlage und ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Beziehung,
die Milchergiebigkeit des Gebietes,
die verkehrstechnischen Verhältnisse in den verschiedenen Teilen des Gebietes und die Kosten des Transportes von Milch und Erzeugnissen aus Milch,
die Lage zu gleichartigen benachbarten Betrieben und zu größeren Verbrauchsorten,
die Bevölkerungsdichte und die örtlichen Arbeitsverhältnisse und
die Qualität der erzeugten Produkte.
(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 13 Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die Übernahmspflicht besteht für Rohmilch jedenfalls, für Rohrahm, Landbutter oder Käse nur, soweit sie vom Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die Lieferung von frischer Rohmilch unwirtschaftlich ist, wobei hinsichtlich der Produkte, für die die Übernahmspflicht festgesetzt wird, auf die in diesen Gebietsteilen übliche Art der Verwertung der Rohmilch durch die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung von Aufträgen (§ 15 Abs. 1 Z 3) erforderlich und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere Behandlung zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter Beschaffenheit geeignet ist.
(2a) Milcherzeuger, für deren Betriebe eine Beschränkung auf Übernahme von hartkäsetauglicher Milch besteht, können beim Fonds eine Aufhebung dieser Beschränkung der Übernahme von hartkäsetauglicher Milch beantragen. Der Fonds hat die Aufhebung zu bewilligen, wenn Milch in einer für andere Produkte als Hartkäse geeigneten einwandfreien guten Beschaffenheit auf dem Betrieb erzeugt werden kann. Sofern die Milch nicht mehr durch den bisherigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommen wird, hat der Fonds erforderlichenfalls unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 einen anderen geeigneten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestimmen. Für die vom Milcherzeuger nach Aufhebung der Beschränkung übernommene Milch oder Erzeugnisse aus Milch ist ein Zuschuß gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 höchstens in jenem Ausmaß zu gewähren, wie er für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem bisherigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewährt wird. Eine Erhöhung des Zuschußsatzes wegen Übernahme der nicht hartkäsetauglichen Milch und der daraus hergestellten Erzeugnisse aus Milch ist unzulässig. Übersteigende Kosten für diese Übernahme von nicht hartkäsetauglicher Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Milch können vom übernehmenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb auf den Milcherzeuger überwälzt werden.
(3) Die Bürgermeister haben die für die Milcherzeuger ihrer Gemeinde in Betracht kommenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe auf ortsübliche Weise bekanntzumachen; hiebei ist auf die Lieferpflicht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen.
(4) Die Einzugs- und Versorgungsgebiete sind bei Änderung der Voraussetzungen, die für ihre Bestimmung maßgebend waren, neu zu bestimmen. Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen Milchlieferanten trotz Aufforderung durch den Fonds nicht den Richtpreis (§ 3 Abs. 1) aus, so hat der Fonds binnen zwei Monaten ab Aufforderung durch geeignete Maßnahmen zu versuchen, die Auszahlung des Richtpreises zu sichern. Diese Maßnahmen können bis zum teilweisen oder gänzlichen Entzug des Einzugsgebietes führen. Ist eine Sicherung der Auzahlung des Richtpreises trotz der vom Fonds getroffenen Maßnahmen nicht innerhalb von vier Monaten ab der Aufforderung möglich, so können die betroffenen Milcherzeuger an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) - bis zu einer Neuregelung des Einzugsgebietes durch den Fonds - liefern. In diesem Fall gilt der von den Lieferanten gewählte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher Zusammenschluß) als zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb.
(5) Die Organe der Lebensmittelaufsicht sind verpflichtet, Verstöße gegen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, die durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder durch wirtschaftliche Zusammenschlüsse erfolgen und durch die eine Schädigung der Gesundheit der Konsumenten möglich ist, umgehend dem Fonds mitzuteilen.
§ 14a. (1) Die Einzugsgebiete und Versorgungsgebiete hören mit Ablauf des 31. Dezember 1993 zu bestehen auf. Die diesbezüglich erlassenen Verordnungen des Fonds treten mit 1. Jänner 1994 außer Kraft.
(2) Ab dem 1. Jänner 1994 gilt die bisherige Einzugsgebietsregelung bis einschließlich 30. Juni 1994 in jenen Fällen als vertragliche Vereinbarung weiter, in denen die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern vor dem 1. Jänner 1994 keine Lieferverträge mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigten wirtschaftlichen Zusammenschluß geschlossen haben. Mit Wirkung ab 1. Juli 1994 können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschlüsse für die Dauer jeweils eines Wirtschaftsjahres Verträge mit Milcherzeugern oder Zusammenschlüssen von Milcherzeugern über den Bezug von Milch und Erzeugnissen aus Milch abschließen. Sofern diese Verträge nicht bis spätestens 31. Mai eines Wirtschaftsjahres aufgekündigt werden, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Verträge jeweils um ein weiteres Wirtschaftsjahr. Milcherzeuger mit mehreren Betriebsstandorten, an denen zumindest zeitweilig die Milcherzeugung ausgeübt wird, können für die Dauer desselben Wirtschaftsjahres solche Lieferverträge mit mehreren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) abschließen, wobei für jeweils einen Standort nur mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ein Liefervertrag abgeschlossen werden kann. Ein Liefervertrag mit einem weiteren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ist dann für denselben Standort eines milcherzeugenden Betriebs zulässig, wenn einer der Bearbeitungsund Verarbeitungsbetriebe keine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt. In diesen Fällen haben sich die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) für Zwecke einer sachgerechten Durchführung der Bestimmungen des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes über die von derartigen Milcherzeugern jeweils übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu benachrichtigen.
(3) Die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern sind jederzeit berechtigt, ihren Vertrag gemäß Abs. 2 fristlos aufzulösen, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) die Zahlung des Erzeugerpreises zur Gänze einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) eingeleitet wird.
(4) Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) Meldungen über Lieferverträge zu verlangen und die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) sind verpflichtet, die erforderlichen Meldungen zu erstatten.
§ 14a. (1) Die Einzugsgebiete und Versorgungsgebiete hören mit Ablauf des 31. Dezember 1993 zu bestehen auf. Die diesbezüglich erlassenen Verordnungen des Fonds treten mit 1. Jänner 1994 außer Kraft.
(2) Ab dem 1. Jänner 1994 gilt die bisherige Einzugsgebietsregelung bis einschließlich 30. Juni 1994 in jenen Fällen als vertragliche Vereinbarung weiter, in denen die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern vor dem 1. Jänner 1994 keine Lieferverträge mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigten wirtschaftlichen Zusammenschluß geschlossen haben. Mit Wirkung ab 1. Juli 1994 können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschlüsse für die Dauer jeweils eines Wirtschaftsjahres Verträge mit Milcherzeugern oder Zusammenschlüssen von Milcherzeugern über den Bezug von Milch und Erzeugnissen aus Milch abschließen. Sofern diese Verträge nicht bis spätestens 31. Mai eines Wirtschaftsjahres aufgekündigt werden, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Verträge jeweils um ein weiteres Wirtschaftsjahr. Milcherzeuger mit mehreren Betriebsstandorten, an denen zumindest zeitweilig die Milcherzeugung ausgeübt wird, können für die Dauer desselben Wirtschaftsjahres solche Lieferverträge mit mehreren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) abschließen, wobei für jeweils einen Standort nur mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ein Liefervertrag abgeschlossen werden kann. Ein Liefervertrag mit einem weiteren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ist dann für denselben Standort eines milcherzeugenden Betriebs zulässig, wenn einer der Bearbeitungsund Verarbeitungsbetriebe keine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt. In diesen Fällen haben sich die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) für Zwecke einer sachgerechten Durchführung der Bestimmungen des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes über die von derartigen Milcherzeugern jeweils übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu benachrichtigen.
(2a) Wechselt ein Milcherzeuger oder ein Zusammenschluß von Milcherzeugern durch Abschluß eines neuen Liefervertrags den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, so hat der bisher zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb umgehend sämtliche Unterlagen, die zur sachgerechten Durchführung des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Höhe der vorhandenen Einzelrichtmenge dienen, an den zuständigen neuen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu übermitteln.
(3) Die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern sind jederzeit berechtigt, ihren Vertrag gemäß Abs. 2 fristlos aufzulösen, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) die Zahlung des Erzeugerpreises zur Gänze einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) eingeleitet wird oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen unter der Toleranzgrenze gemäß § 2b Abs. 1 liegenden Preis auszahlt.
(4) Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) Meldungen über Lieferverträge zu verlangen und die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) sind verpflichtet, die erforderlichen Meldungen zu erstatten.
§ 15. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen), denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen wurde, Höchst- oder Mindestmengen von Milch oder bestimmten Erzeugnissen aus Milch vorschreiben, die sie zur Versorgung größerer Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes zu liefern haben,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) den Zukauf von Milch und Erzeugnissen aus Milch auftragen,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) vorschreiben, in welchen Mengen und in welcher Weise sie die angelieferte oder zugekaufte Milch und die Erzeugnisse aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu verteilen oder sonst zu verwenden oder zu verwerten haben, wobei jedenfalls die Versorgung mit Frischmilch sicherzustellen ist,
für die Einzugs- und Versorgungsgebiete die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen; soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist, sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Inhalt der davon betroffenen, zwischen den Milchlieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geschlossenen Lieferverträge. In den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kann der Fonds, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird.
(2) Bei den im Abs. 1 genannten Maßnahmen sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch, deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf den Bedarf im übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(2a) Ab dem 1. Jänner 1994 sind die Abs. 1 und 2 nur noch im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung dann anzuwenden, wenn derartige Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(3) Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften durchgeführt werden, kann der Fonds einen Ausgleichsbeitrag nach Maßgabe des Verschuldens des Beitragspflichtigen oder der für ihn handelnden Organe bis zur dreifachen Höhe des Höchstausmaßes vorschreiben.
(4) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen Betrieben, mit Handelsbetrieben oder mit anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie wirtschaftliche Zusammenschlüsse im Bereich der Milchwirtschaft untereinander Liefer- und Verwertungsverträge über die diesem Abschnitt unterliegenden Waren abschließen. Derartige Verträge sind - bei sonstiger Nichtigkeit - beim Fonds zu hinterlegen.
§ 15. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen), denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen wurde, Höchst- oder Mindestmengen von Milch oder bestimmten Erzeugnissen aus Milch vorschreiben, die sie zur Versorgung größerer Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes zu liefern haben,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) den Zukauf von Milch und Erzeugnissen aus Milch auftragen,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) vorschreiben, in welchen Mengen und in welcher Weise sie die angelieferte oder zugekaufte Milch und die Erzeugnisse aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu verteilen oder sonst zu verwenden oder zu verwerten haben, wobei jedenfalls die Versorgung mit Frischmilch sicherzustellen ist,
für die Einzugs- und Versorgungsgebiete die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen; soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist, sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Inhalt der davon betroffenen, zwischen den Milchlieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geschlossenen Lieferverträge. In den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kann der Fonds, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird.
(2) Bei den im Abs. 1 genannten Maßnahmen sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch, deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf den Bedarf im übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(2a) Ab dem 1. Jänner 1994 sind die Abs. 1 und 2 nur noch im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung dann anzuwenden, wenn derartige Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(3) Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften durchgeführt werden, kann der Fonds einen Ausgleichsbeitrag nach Maßgabe des Verschuldens des Beitragspflichtigen oder der für ihn handelnden Organe bis zur dreifachen Höhe des Höchstausmaßes vorschreiben.
§ 15. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der Fonds
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen), denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen wurde, Höchst- oder Mindestmengen von Milch oder bestimmten Erzeugnissen aus Milch vorschreiben, die sie zur Versorgung größerer Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes zu liefern haben,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) den Zukauf von Milch und Erzeugnissen aus Milch auftragen,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) vorschreiben, in welchen Mengen und in welcher Weise sie die angelieferte oder zugekaufte Milch und die Erzeugnisse aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu verteilen oder sonst zu verwenden oder zu verwerten haben, wobei jedenfalls die Versorgung mit Frischmilch sicherzustellen ist,
die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen; soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist, sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Inhalt der davon betroffenen, zwischen den Milchlieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geschlossenen Lieferverträge. In den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kann der Fonds, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird.
(2) Bei den im Abs. 1 genannten Maßnahmen sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch, deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf den Bedarf im übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(2a) Ab dem 1. Jänner 1994 sind die Abs. 1 und 2 nur noch im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung dann anzuwenden, wenn derartige Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(2b) Die AMA kann, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird.
(3) Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften durchgeführt werden, kann der Fonds einen Ausgleichsbeitrag nach Maßgabe des Verschuldens des Beitragspflichtigen oder der für ihn handelnden Organe bis zur dreifachen Höhe des Höchstausmaßes vorschreiben.
§ 15a. (1) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Der zu diesem Zeitpunkt bestehende relevante Vertragsbestand ist sodann nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu behandeln.
(3) Ab 1. Jänner 1993 ist die Anwendung der geltenden Vertragsinhalte ohne Rechtsfolgen längstens bis 30. Juni 1994 zulässig, sofern eine Anmeldung beim Kartellgericht erfolgt ist und eine Eintragung nicht untersagt wurde.
§ 16. (1) Milcherzeuger dürfen
aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% an ihrer Betriebsstätte und
Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an ihrer Betriebsstätte sowie bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'')
(1a) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge vorhanden ist und auch zwischenzeitlich nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den Milcherzeugern unter Verwendung eines vom Fonds aufzulegenden Formblattes jährlich bis 31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden.
(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem 1. Juli 1991 beim Fonds eingelangt ist und dies entweder zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) oder die unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art handelt. Weiters hat der Fonds für einen Antrag, der vor dem 1. Juli 1991 gestellt wird, eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten „biologischen Landbaues'' handelt, der Milcherzeuger einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Organisation im Bereich des „biologischen Landbaues'' angehört und die Milch und Erzeugnisse aus Milch nach den Richtlinien dieser Organisation erzeugt werden. Sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden kann und sich der Antrag auf eine gemäß Abs. 2a zulässige Form der Abgabe bezieht, hat der Milchwirtschaftsfonds dem Antragsteller dies bekanntzugeben und es entfällt die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages. In den übrigen Fällen hat der Fonds über die Anträge zu entscheiden.
(2a) Ab dem 1. Juli 1991 können nachstehende Arten der Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchgeführt werden:
unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an der Betriebsstätte gemäß Abs. 1 oder
unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art oder
Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) unmittelbar an Verbraucher oder
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