Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. November 1985 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann von Tirol

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-12-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Die Landeshauptmänner von Salzburg und Tirol werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft „25 kV-Blechstation Garage samt 25 kV-Kabel zur 25 kV-Umspannstation Plattenkogl/Waidring-Unken“, vorzunehmen.

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