(Übersetzung)Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 32/1986 Australien 32/1986 Bangladesh 32/1986 Belgien 32/1986 China/VR 32/1986 Dänemark 32/1986 Deutschland/BRD 32/1986 EWG 32/1986, 115/1989 Finnland 32/1986 Frankreich 32/1986 Griechenland 32/1986, 115/1989 Großbritannien 32/1986 Indien 32/1986 Indonesien 32/1986 Irland 32/1986 Italien 32/1986 Japan 32/1986 Jugoslawien 32/1986 Kanada 32/1986 Luxemburg 32/1986 Nepal 32/1986 Niederlande 32/1986 Norwegen 32/1986 Pakistan 32/1986 Polen 703/1986 Portugal 115/1989 Schweden 32/1986 Schweiz 32/1986 Spanien 32/1986 Thailand 32/1986 Türkei 32/1986 USA 32/1986
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 13. November 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 3 mit Wirkung vom 9. Jänner 1984 vorläufig in Kraft getreten und tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 am 13. November 1985 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, unterzeichnet bzw. Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt:
Ägypten, Australien, Bangladesh, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, China, Dänemark, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Luxemburg, Nepal, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey und Jersey.
Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung,
eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten und fünften Tagung angenommenen Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm,
sowie eingedenk des Substantiellen Neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82,
in Erkenntnis der Bedeutung von Jute und Jute Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,
in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken,
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I – ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhr-Mitglieder und im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Resolution 98 (IV) bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 (im folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) darin,
die strukturellen Gegebenheiten des Jutemarkts zu verbessern,
die Wettbewerbsfähigkeit von Jute und Jute Erzeugnissen zu stärken,
die vorhandenen Märkte zu erhalten und auszuweiten sowie neue Märkte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu erschließen,
die Produktion von Jute und Jute-Erzeugnissen auszubauen, um unter anderem deren Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhr-Mitglieder zu verbessern,
die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen mengenmäßig auszubauen, um den Erfordernissen von Angebot und Nachfrage weltweit zu entsprechen.
Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Marktförderung und Kostensenkung,
Sammlung und Verbreitung von Information über Jute und Jute-Erzeugnisse,
Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit Jute und Jute-Erzeugnissen, wie der Frage der Stabilisierung der Preise und des Angebotes sowie der Frage des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen.
KAPITEL II – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
(1) „Jute“ Rohjute, Kenaf und andere verwandte Fasern einschließlich Urena Lobata, Abutilon Avicennae und Cephalonema Polyandrum;
(2) „Jute-Erzeugnisse“ vollständig oder fast vollständig aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig vorherrschender Bestandteil Jute ist;
(3) „Mitglied“ eine Regierung oder eine im Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;
(4) „Ausfuhr-Mitglied“ ein Mitglied, dessen Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen über steigt und das sich zum Ausfuhrmitglied erklärt hat;
(5) „Einfuhr-Mitglied“ ein Mitglied, dessen Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Einfuhrmitglied erklärt hat;
(6) „Organisation“ die gemäß Artikel 3 errichtete Internationale Jute-Organisation;
(7) „Rat“ den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Juterat;
(8) „außerordentliche Abstimmung“ eine Abstimmung, zu der mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr Mitgliedern abgegebenen und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erforderlich sind, wobei vorausgesetzt wird, daß diese Stimmen von der Mehrheit der Ausfuhr Mitglieder und von mindestens vier anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegeben werden;
(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitglieder, die getrennt gezählt werden, erfordert. Die für die Ausfuhr-Mitglieder erforderlichen Stimmen müssen von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder abgegeben werden;
(10) „Rechnungsjahr“ den Zeitabschnitt vom 1.Juli bis einschließlich 30. Juni;
(11) „Jutejahr“ den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis einschließlich 30. Juni;
(12) „Jute-Ausfuhren“ oder „Ausfuhren von Jute Erzeugnissen“ jede Jute oder jedes Jute Erzeugnis, die aus dem Zollgebiet eines Mitgliedes verbracht werden, und „Jute-Einfuhren“ oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen“ jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das Zollgebiet eines Mitgliedes verbracht werden, wobei sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitgliedes, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf die Gesamtheit seiner Zollgebiete bezieht;
(13) „frei verwendbare Währungen“ die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar oder jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.
KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Jute – Organisation
Hiermit wird die Internationale Jute-Organisation zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Mandaten einsetzen.
Der Sitz der Organisation befindet sich in Dacca, Bangladesh.
Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern in der Organisation, nämlich:
Ausfuhr-Mitglieder und
Einfuhr-Mitglieder.
Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter vom Rat festgelegten Bedingungen wechseln.
Artikel 5
Mitgliedschaft zwischen staatlicher Organisationen
Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher Organisationen gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.
KAPITEL IV – INTERNATIONALER JUTERAT
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Juterates
Der Internationale Juterat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates bestellen.
Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates
Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regeln einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation fest. Diese Finanzvorschriften und -regeln bestimmen unter anderem die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden so gewählt, daß einer von den Vertretern der Einfuhr-Mitglieder und der andere von den Vertretern der Ausfuhr-Mitglieder gestellt wird. Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien, wobei dies jedoch nicht ausschließt, daß einer oder beide unter besonderen Umständen durch außerordentliche Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden handelt der stellvertretende Vorsitzende an seiner Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhr-Mitglieder beziehungsweise aus der Mitte der Vertreter der Einfuhr-Mitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Träger dieser Ämter wählen.
Artikel 9
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.
Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates oder
von der Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder oder der Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder oder
von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
beantragt wird.
Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt,
sofern nicht der Rat durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die für die Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes verursachten zusätzlichen Kosten.
Die Einberufung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Einberufung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt wird.
Artikel 10
Verteilung der Stimmen
Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben insgesamt je 1 000 Stimmen.
Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
150 Stimmen werden gleichmäßig auf alle Ausfuhr-Mitglieder verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf die nächste ganze Stimme auf- oder abgerundet werden; die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Nettoausfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen während der vorausgegangenen drei Jutejahre verteilt, doch darf ein Ausfuhr-Mitglied höchstens 450 Stimmen haben. Die über die Höchstzahl hinausgehenden Stimmen werden auf alle Ausfuhr-Mitglieder mit weniger als 250 Stimmen entsprechend ihren Anteilen am Handel verteilt.
Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
Jedes Einfuhr-Mitglied erhält bis zu fünf Grundstimmen, doch darf die Gesamtzahl der Grundstimmen 125 nicht übersteigen. Die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der jährlichen Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Nettoeinfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen während des Zeitabschnitts von drei Jahren, der vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.
Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang mit diesem Artikel. Vorbehaltlich des Absatzes 5 bleibt die Verteilung für den Rest dieses Jahres wirksam.
Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitgliedes auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Kategorie oder Kategorien von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.
Teilstimmen sind nicht zulässig.
Beim Auf- oder Abrunden auf ganze Stimmen wird jeder Bruchteil von weniger als 0,5 ab- und jeder Bruchteil von 0,5 und mehr aufgerundet.
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben. Es ist allerdings nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, anders stimmen.
Durch eine schriftliche Verständigung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung oder Tagung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.
Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe der diesem Mitglied nach Artikel 10 zustehenden Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
Enthält ein Mitglied sich der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.
Artikel 12
Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse mit Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen nicht eine außerordentliche Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.
Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.
Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
Artikel 13
Beschlußfähigkeit des Rates
Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Die Organisation wird, soweit irgend möglich, die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von Organisationen, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Internationalen Handelszentrums UNCTAD/GATT (ITC), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), in Anspruch nehmen und voll nutzen. Werden deren Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse vom Rat für die wirksame Tätigkeit der Organisation als unzulänglich oder unzureichend angesehen, so beschließt der Rat, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Arbeit wirksam durchführen zu lassen, falls erforderlich von der Organisation in ihrem eigenen Bereich.
Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen zur Durchführung von Konsultationen oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie mit der FAO und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
Der Rat hält die UNCTAD wegen ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Artikel 15
Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Nicht-Mitgliedstaat oder jede der in den Artikeln 14 und 31 bezeichneten und mit dem internationalen Handel mit Jute und Jute-Erzeugnissen oder mit der Juteindustrie befaßten Organisationen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.
Artikel 16
Exekutivdirektor und Personal
Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch außerordentliche Abstimmung.
Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.
Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Auf seiner ersten Tagung beschließt der Rat die Zahl der leitenden Beamten und des Fachpersonals, das der Exekutivdirektor für die ersten fünf Jahre ernennen kann. Dieses Personal wird in Etappen eingestellt. Veränderungen in der Zahl der leitenden Beamten und des Fachpersonals werden vom Rat durch außerordentliche Abstimmung beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an der Juteindustrie oder dem Jutehandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das sonstige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des sonstigen Personals und versucht nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL V – PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 17
Privilegien und Immunitäten
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.
Die Organisation ist bestrebt, so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Organisation befinden wird (im folgenden als „Gastregierung“ bezeichnet), ein Abkommen (im folgenden als „Amtssitzabkommen“ bezeichnet) über die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder zu schließen, die normalerweise für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Bis zum Abschluß des im Absatz 2 genannten Amtssitzabkommens ersucht die Organisation die Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.
Die Organisation kann ferner mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Privilegien und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Wenn der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt wird, das Mitglied der Organisation ist, so schließt dieses Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen.
Das Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird,
wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder
wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
KAPITEL VI – FINANZFRAGEN
Artikel 18
Finanzkonten
Es werden zwei Konten eingerichtet:
das Verwaltungskonto und
das Sonderkonto.
Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft die dafür erforderlichen Vorkehrungen in seiner Geschäftsordnung.
Artikel 19
Formen der Zahlung
Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zum Sonderkonto zur Deckung des Bedarfes für genehmigte Projekte, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte, anzunehmen.
Artikel 20
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Der Rat ernennt Rechnungsprüfer für die Prüfung seiner Geschäftsbücher.
Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluß jedes Jutejahres, spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Zusammenfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.
Artikel 21
Verwaltungskonto
Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Jahresbeiträgen, die von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren überwiesen werden, bestritten.
Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Projektausschuß und bei den im Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Ausschüssen und Arbeitsgruppen werden von den betreffenden Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so veranlaßt der Rat das betreffende Mitglied, die Kosten der Leistungen zu bezahlen.
Während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushaltsplan der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes zu diesem Haushaltsplan fest.
Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungshaushaltsplan für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleiben.
Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushaltsplan werden an einem vom Rat auf seiner ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die Beiträge zu späteren Verwaltungshaushaltsplänen sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres fällig. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.
Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushaltsplan nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so rasch als möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es ersucht, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht zeitweilig entzogen, sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Hat das Mitglied seinen Beitrag nach Ablauf eines Monates nach dem zeitweiligen Entzug seines Stimmrechtes noch nicht gezahlt, so werden dem Mitglied alle Rechte aus diesem Übereinkommen vom Rat so lange entzogen, bis es seinen vollen Beitrag gezahlt hat, sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt.
Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt insbesondere zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.
Artikel 22
Sonderkonto
Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei Unterkonten eingerichtet:
das Unterkonto Projektvorbereitung und
das Unterkonto Projekte.
Alle Ausgaben für das Unterkonto Projektvorbereitung werden aus dem Unterkonto Projekte erstattet, falls die Projekte später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Mittel für das Unterkonto Projektvorbereitung, so überprüft er die Lage und trifft entsprechende Maßnahmen.
Alle Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten feststellbaren Projekten werden dem Sonderkonto gutgeschrieben. Alle durch diese Projekte entstehenden Ausgaben, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten des Sonderkontos.
Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto sind:
das zweite Konto des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, sobald dieser errichtet ist;
regionale und internationale Finanzinstitutionen, wie das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Weltbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank und die Afrikanische Entwicklungsbank usw.; und
freiwillige Beiträge.
Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die Bedingungen fest, zu denen er, sobald und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende Projekte fördern würde, wenn ein oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für diese Darlehen übernommen haben. Die Organisation übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.
Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich eines oder mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung benennen und fördern, damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen übernimmt, wobei sich die Organisation jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung der so finanzierten Projekte weiterzuverfolgen. Die Organisation ist jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern übernommenen Garantien verantwortlich.
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch die Aufnahme oder Vergabe von Krediten durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten entstehen.
Werden der Organisation freiwillige Mittel ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen. Diese Mittel können zur Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte Projekte eingesetzt werden.
Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für vom Rat genehmigte Projekte zu erhalten.
Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von Projekten verwendet werden.
Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projektes zahlt die Organisation jedem Beitragszahler für bestimmte Projekte die restlichen Mittel im Verhältnis seines Anteiles an den ursprünglich zur Finanzierung des Projekts geleisteten Gesamtbeiträgen zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer anderen Lösung zustimmt.
Der Rat kann gegebenenfalls die Finanzierung des Sonderkontos überprüfen.
KAPITEL VII – GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 23
Projekte
Um die im Artikel 1 dargelegten Ziele zu erreichen, wird der Rat fortlaufend und in Entsprechung von Artikel 14 Absatz 1 Projekte auf den Gebieten Forschung und Entwicklung, Marktförderung und Kostensenkung sowie andere vom Rat genehmigte einschlägige Projekte bestimmen, ihre Vorbereitung und Durchführung veranlassen und sie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit weiterverfolgen.
Der Exekutivdirektor legt dem Projektausschuß Vorschläge für die im Absatz 1 bezeichneten Projekte vor. Diese Vorschläge werden spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, bei der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt. Auf Grund dieser Vorschläge entscheidet der Ausschuß, welche Arbeiten zur Projektvorbereitung unternommen werden sollen. Diese Vorbereitungsarbeiten werden vom Exekutivdirektor im Einklang mit vom Rat anzunehmenden Regeln und Vorschriften veranlaßt.
Die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung, einschließlich der genauen Kosten, des möglichen Nutzens, der Dauer, des Standortes und der möglichen ausführenden Stellen, werden vom Exekutivdirektor dem Ausschuß vorgelegt, nachdem sie spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, bei der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt worden sind.
Der Ausschuß prüft die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung und erteilt dem Rat Empfehlungen zu den Projekten.
Der Rat prüft die Empfehlungen und beschließt durch außerordentliche Abstimmung über die vorgeschlagenen Projekte im Hinblick auf ihre Finanzierung nach den Artikeln 22 und 27.
Der Rat beschließt über die Rangfolge der Projekte untereinander.
Zunächst gibt der Rat den von der FAO und dem ITC für die Vorbereitenden Tagungen über Jute und Jute-Erzeugnisse im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms ausgearbeiteten Projekten sowie anderen vom Rat genehmigten durchführbaren Projekten Vorrang.
Der Rat holt die Genehmigung eines Mitgliedes ein, bevor er ein Projekt in dessen Hoheitsgebiet genehmigt.
Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung die Förderung eines Projekts beenden.
Artikel 24
Forschung und Entwicklung
Projekte auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sollen unter anderem auf folgende Zielsetzungen ausgerichtet sein:
Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität und der Faserqualität,
Verbesserung der Herstellungsverfahren für bestehende und neue Erzeugnisse,
Erschließung neuer Endverwendungszwecke und Verbesserung bestehender Erzeugnisse.
Artikel 25
Marktförderung
Projekte auf dem Gebiet der Marktförderung sollen unter anderem darauf ausgerichtet sein, die Märkte für bestehende Erzeugnisse zu erhalten und auszuweiten und Märkte für neue Erzeugnisse zu erschließen.
Artikel 26
Kostensenkung
Die Projekte auf dem Gebiet der Kostensenkung sollen unter anderem, und sofern zweckmäßig, darauf gerichtet sein, die Verfahren und Methoden in bezug auf die landwirtschaftliche Produktivität und die Faserqualität zu verbessern, die Verfahren und Methoden in bezug auf Arbeits-, Material- und Kapitalkosten in der juteverarbeitenden Industrie zu verbessern und Informationen über die der Jutewirtschaft jeweils zur Verfügung stehenden wirksamsten Verfahren und Methoden zum Nutzen der Mitglieder zu sammeln und auf dem neuesten Stand zu halten.
Artikel 27
Kriterien für die Genehmigung von Projekten
Der Genehmigung von Projekten durch den Rat werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder in Zukunft mehr als einem Ausfuhr-Mitglied zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt von Nutzen sein;
sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen in Zusammenhang stehen;
sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten auf günstige wirtschaftliche Ergebnisse in bezug auf die Kosten bieten;
sie müssen dem Umfang des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen entsprechen;
sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit oder die Marktaussichten von Jute und Jute-Erzeugnissen verbessern können.
Artikel 28
Projektausschuß
Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) eingesetzt. Er ist dem Rat verantwortlich und arbeitet unter dessen Aufsicht.
Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern offen. Die Geschäftsordnung sowie die Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß. Sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt, tritt er viermal im Jahr oder auf Ersuchen des Rates zusammen.
Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
Er prüft die im Artikel 23 bezeichneten Vorschläge für Projekte, begutachtet und bewertet sie in technischer Hinsicht;
er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung; und
er schlägt dem Rat Empfehlungen in bezug auf Projekte vor.
KAPITEL VIII – BEZIEHUNGEN ZUM GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE
Artikel 29
Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Sobald der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation vollen Nutzen aus dessen Einrichtungen entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.
KAPITEL IX – ERÖRTERUNG WICHTIGER FRAGEN BETREFFEND JUTE UND JUTE-ERZEUGNISSE
Artikel 30
Stabilisierung, Wettbewerb mit Kunststoffen und andere Fragen
Der Rat setzt die Erörterung der Fragen der Stabilisierung der Preise und der Versorgung mit Jute und Jute-Erzeugnissen für die Ausfuhr fort, um für diese Fragen Lösungen zu finden. Eine Lösung, die im Anschluß an eine solche Erörterung vereinbart wird und Maßnahmen zur Folge hat, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind, kann nur durch eine Änderung des Übereinkommens nach Artikel 42 durchgeführt werden.
Der Rat erörtert Fragen in bezug auf den Wettbewerb zwischen Jute und Jute-Erzeugnissen einerseits und Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen andererseits.
Der Rat sorgt dafür, daß andere wichtige Fragen in bezug auf Jute und Jute-Erzeugnisse fortlaufend erörtert werden.
KAPITEL X – STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN UND INFORMATION
Artikel 31
Statistiken, Untersuchungen und Information
Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten internationalen Organisationen, insbesondere der FAO, her, um dazu beizutragen, daß neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Jute und Jute-Erzeugnisse haben. Die Organisation wird alle statistischen Angaben über Produktion, Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sammeln, ordnen und erforderlichenfalls veröffentlichen, soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist.
Die Mitglieder legen innerhalb einer angemessenen Zeit alle Statistiken und Angaben vor, deren Verbreitung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist.
Der Rat veranlaßt die Durchführung von Untersuchungen über die Tendenzen sowie die kurz- und langfristigen Probleme der Weltjutewirtschaft.
Der Rat stellt sicher, daß keine veröffentlichten Informationen die Vertraulichkeit der Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen, die Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffe und Ersatzerzeugnisse herstellen, bearbeiten oder vermarkten.
Artikel 32
Jahresbericht sowie Bericht über die Beurteilung und Überprüfung der Lage
Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß jedes Jutejahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
Der Rat beurteilt und überprüft jedes Jahr die Lage und die Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt, einschließlich des Standes des Wettbewerbes mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen, und unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen der Überprüfung.
Die Überprüfung wird anhand der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Vorräte, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sowie anderer Informationen durchgeführt, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die zuständigen Organisationen im System der Vereinten Nationen, einschließlich UNCTAD und FAO, und geeignete zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL XI – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Beschwerden und Streitigkeiten
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.
Artikel 34
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften und arbeiten zusammen, um die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhindern, die gegen diese Ziele gerichtet sind.
Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen durchzuführen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.
Artikel 35
Befreiung von Verpflichtungen
Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.
Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar.
Artikel 36
Differenzierende und korrigierende Maßnahmen
Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierende und korrigierende Maßnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhr-Mitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit besonders die Bedürfnisse eines einzelnen Ausfuhr-Mitgliedes, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört.
KAPITEL XII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Dieses Übereinkommen liegt vom 3. Jänner bis einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann
bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;
dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Artikel 38
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 39
Notifikation der vorläufigen Anwendung
Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 40 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Im Zeitpunkt ihrer Notifikation der vorläufigen Anwendung erklärt sich jede Regierung zum Ausfuhr-Mitglied oder zum Einfuhr-Mitglied.
Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied der Organisation, bis sie ihre Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und dadurch Mitglied wird.
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 703/1986
Artikel 40
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1983 oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren gemäß Anlage
A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren gemäß Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen gemäß Artikel 37 Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1983 oder zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren gemäß Anlage
A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren gemäß Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt oder dem Depositär gemäß Artikel 39 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden.
Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis zum 1. Jänner 1984 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Depositär notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten und zu beschließen, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig in Kraft zu setzen. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig in Kraft ist, sind die Regierungen, die beschlossen haben, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig in Kraft zu setzen, vorläufige Mitglieder. Diese Regierungen können zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten oder vorläufig in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll.
Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es zum Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.
Artikel 41
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde bis zu der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.
Artikel 42
Änderungen
Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
Der Rat setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositär zu notifizieren haben, ob sie die Änderung annehmen.
Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Ausfuhr-Mitglieder umfassen und auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Einfuhr-Mitglieder umfassen und auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Einfuhr-Mitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen sind.
Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Zeitpunkt dem Depositär noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Zeitpunkt als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung nicht gebunden, solange es deren Annahme nicht notifiziert hat.
Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.
Artikel 43
Rücktritt
Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
Artikel 44
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositär. Ein Jahr nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.
Artikel 45
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
Gemäß diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
gemäß Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,
gemäß Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder
gemäß Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
Der Rat behält die Beiträge ein, die von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt worden sind.
Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung gemäß diesem Artikel erhalten hat, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein Defizit haftbar, das der Organisation nach dieser Erstattung entstanden ist.
Artikel 47
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.
GESCHEHEN zu Genf am 1. Oktober 1982; der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist in gleicher Weise authentisch.
ANLAGE A
Die für die Anwendung des Artikels 40 festgesetzten Anteile der einzelnen Ausfuhrländer an den Gesamtnettoausfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen der Länder, die an der Konferenz der Vereinten Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben.
| vH | |
|---|---|
| Bangladesh | 56,668 |
| Brasilien | 0,921 |
| Indien | 31,457 |
| Nepal | 3,452 |
| Peru | 0,097 |
| Thailand | 7,405 |
| Insgesamt | 100,000 |
ANLAGE B
Die für die Anwendung von Artikel 40 festgesetzten Anteile der einzelnen Einfuhrländer und -ländergruppen an den Gesamtnettoeinfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen der Länder, die an der Konferenz der Vereinten Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben.
| vH | |
|---|---|
| Algerien | 0,916 |
| Australien | 7,067 |
| Österreich | 0,252 |
| Bulgarien | 1,572 |
| Kanada | 1,702 |
| Kolumbien | 0,000 |
| Costa Rica | 0,000 |
| Kuba | 5,258 |
| Tschechoslowakei | 1,236 |
| Ekuador | 0,000 |
| Ägypten | 2,747 |
| El Salvador | 0,542 |
| Europäische Wirtschaftsgemeinschaft | 16,316 |
| Belgien/Luxemburg | 2,892 |
| Dänemark | 0,313 |
| Frankreich | 2,778 |
| Bundesrepublik Deutschland | 2,831 |
| Griechenland | 0,420 |
| Irland | 0,366 |
| Italien | 1,244 |
| Niederlande | 1,740 |
| Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | 3,732 |
| Finnland | 0,191 |
| Ghana | 0,336 |
| Ungarn | 0,420 |
| Indonesien | 2,366 |
| Irak | 1,915 |
| Japan | 5,952 |
| Madagaskar | 0,350 |
| Malaysia | 0,160 |
| Malta | 0,000 |
| Mauretanien | 0,008 |
| Mexiko | 0,359 |
| Nikaragua | 0,122 |
| Nigerien | 0,626 |
| Norwegen | 0,168 |
| Pakistan | 7,547 |
| Philippinen | 0,259 |
| Polen | 1,221 |
| Republik Korea | 0,443 |
| Rumänien | 0,885 |
| Saudi-Arabien | 0,313 |
| Senegal | 0,023 |
| Spanien | 0,664 |
| Sudan | 3,846 |
| Schweden | 0,046 |
| Schweiz | 0,267 |
| Arabische Republik Syrien | 1,740 |
| Tunesien | 0,328 |
| Türkei | 1,160 |
| Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken | 11,729 |
| Vereinigte Republik von Tansanien | 0,702 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 16,644 |
| Venezuela | 0,053 |
| Jugoslawien | 1,526 |
| Zaire | 0,023 |
| Insgesamt | 100,000 |
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