Auszug aus dem Protokoll EFTA/C.SR 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation sowie aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
(Übersetzung)
Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 1/87 der ersten Sitzung im Jahre 1987 am 20. Jänner 1987
AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
Dem Rat ist eine Note (EFTA/W 30/86 (Rev.)) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten betreffend die Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 sowie von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens vorgelegen. Der Rat hat die in diesem Dokument enthaltenen Auslegungenbestätigt und das Sekretariat beauftragt, diese entsprechend der feststehenden Vorgangsweise (EFTA/CJC.SR 11/82, Absatz 5) zu veröffentlichen.
(Übersetzung)
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 für Waren, die an
mehrere Empfänger versandt werden und Ausstellungsort von
Formblättern EUR. 2
Einleitung
Anläßlich seiner 10. Tagung im Jahre 1986 behandelte das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten eine im Dokument EFTA/OC/W 16/86 enthaltene Sekretariatsnote.
Das Komitee kam überein, folgende Auslegung zu empfehlen:
Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 des Anhangs B des Übereinkommens
Auslegung von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.