Auszug aus dem Protokoll EFTA/C.SR 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation sowie aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-10-03
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

(Übersetzung)

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 1/87 der ersten Sitzung im Jahre 1987 am 20. Jänner 1987

AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

14.

Dem Rat ist eine Note (EFTA/W 30/86 (Rev.)) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten betreffend die Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 sowie von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens vorgelegen. Der Rat hat die in diesem Dokument enthaltenen Auslegungenbestätigt und das Sekretariat beauftragt, diese entsprechend der feststehenden Vorgangsweise (EFTA/CJC.SR 11/82, Absatz 5) zu veröffentlichen.

(Übersetzung)

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 für Waren, die an

mehrere Empfänger versandt werden und Ausstellungsort von

Formblättern EUR. 2

Einleitung

1.

Anläßlich seiner 10. Tagung im Jahre 1986 behandelte das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten eine im Dokument EFTA/OC/W 16/86 enthaltene Sekretariatsnote.

2.

Das Komitee kam überein, folgende Auslegung zu empfehlen:

a)

Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 des Anhangs B des Übereinkommens

b)

Auslegung von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens

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