ANHANG III

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE CODES

Feld Nr. 1: Anmeldung

Erster Teil

Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A. Einziffriger Code (obligatorisch)

B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien

freigestellt)

```

```

A B Bezeichnung

```

```

1 10 Seeverkehr

12 Waggon auf Seeschiff

16 Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf

Seeschiff

17 Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff

18 Binnenschiff auf Seeschiff

2 20 Eisenbahnverkehr

23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn

3 30 Straßenverkehr

4 40 Luftverkehr

5 50 Postsendungen

7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen

8 80 Binnenschiffahrt

9 90 Eigener Antrieb

```

```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.