Bundesgesetz vom 24. November 1987 über Maßnahmen zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Innovations- und Technologiefondsgesetz - ITFG)
Aufgaben des Fonds
§ 1. Zur Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft wird ein Innovations- und Technologiefonds (im folgenden kurz Fonds genannt) als Verwaltungsfonds eingerichtet.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987;
Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
Erträgnisse von Fondsvermögen gemäß Abs. 4;
Bereitstellung von Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds'' zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
(3) Die Veranlagung von Fondsmitteln ist nur in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu verrechnen; dies gilt auch für die Rücklagengebarung (Bildung, Zuführung, Entnahme und Auflösung) mit Fondsmitteln gemäß Abs. 1 Z 1 und § 6.
(4) Vermögenserträgnisse aus der Veranlagung von Fondsmitteln sind dem Fonds zuzuführen.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 30. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes (Anm.: Referenzzinssatzes) von einem Betrag in Höhe von 8 Milliarden Schilling ergibt;
Bereitstellung von sonstigen Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
Erträgnisse aus Mitteln des Fonds;
sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres dem Fonds zuzuführen.
(3) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds'' zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 30. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes (Anm.: Referenzzinssatzes) von einem Betrag in Höhe von 581 382 673 Euro ergibt;
Bereitstellung von sonstigen Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
Erträgnisse aus Mitteln des Fonds;
sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres dem Fonds zuzuführen.
(3) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds” zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
immaterielle Investitionen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich sowie
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 4 durchführen.
(2) Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
sonstige Geldzuwendungen.
(3) Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten Vorhaben gewährt werden an:
Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.
(4) Die Fondsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des aus Mitteln gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 gebildeten Fondsvermögens zu verwenden.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
immaterielle Investitionen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich sowie
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 4 durchführen.
(2) Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
sonstige Geldzuwendungen.
(3) Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten Vorhaben gewährt werden an:
Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1993)
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
Immaterielle Investitionen, insbesondere im Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
Management von ITF-Programmen sowie
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen.
(2) Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
sonstige Geldzuwendungen.
(3) Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten Vorhaben gewährt werden an:
Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen,
Einrichtungen des Technologietransfers.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1993)
Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(3) Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu überweisen.
(4) Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Abs. 7.
(5) Zur Vorbereitung und Vorberatung der Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein Kuratorium einzurichten; ihm gehören an:
der Bundeskanzler,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Bundesminister für Finanzen,
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
zwei weitere Mitglieder, von denen je eines von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien zu nominieren ist.
(6) Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine Geschäftsordnung.
(7) Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten:
Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung der Fondsmittel, insbesondere in Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.
Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, daß Anträge auf Förderungen beim ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen sind.
Koordinierung in Angelegenheiten der Geschäftsführung.
Behandlung von Förderungsanträgen, die einen vom Kuratorium festzulegenden Höchstbetrag überschreiten.
Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeteilten Fondsmittel sind für Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Abkommens der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitrittes, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu verwenden. Die restlichen Fondsmittel gemäß Abs. 1 sind zu gleichen Teilen auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzuteilen.
(3) Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu überweisen.
(4) Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 2 letzter Satz entscheiden der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Abs. 7.
(5) Zur Vorbereitung und Vorberatung der Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein Kuratorium einzurichten; ihm gehören an:
der Bundeskanzler,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Bundesminister für Finanzen,
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
zwei weitere Mitglieder, von denen je eines von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien zu nominieren ist.
(6) Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine Geschäftsordnung.
(7) Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten:
Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung der Fondsmittel, insbesondere in Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.
Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, daß Anträge auf Förderungen beim ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen sind.
Koordinierung in Angelegenheiten der Geschäftsführung.
Behandlung von Förderungsanträgen, die einen vom Kuratorium festzulegenden Höchstbetrag überschreiten.
Zeichnung von ESA-Wahlprogrammen, soweit dadurch ITF-Mittel angesprochen werden.
Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zur Gänze dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(2) Aus diesen Mitteln sind ebenfalls die Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu erbringen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
Geschäftsführung
§ 5. (1) Zur Vorbereitung und Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der ERP-Fonds, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft heranzuziehen. Soweit Organe dieser beiden Fonds (im folgenden kurz beauftragte Fonds gemäß Abs. 1 genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung des Innovations- und Technologiefonds'' zu führen.
(2) Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums jedenfalls vorzusehen:
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben in Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds mindestens einmal jährlich eine Abrechnung sowie einen Bericht zu erstatten.
Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung von Mitteln des Fonds vorbehalten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben im Falle der Verwendung der Mittel des Fonds zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Fonds abzuführen. Das gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).
Geschäftsführung
§ 5. (1) Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der ERP-Fonds und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine vergleichbare Förderungsinstitution heranzuziehen. Soweit Organe dieser beiden Fonds (im folgenden kurz beauftragte Fonds gemäß Abs. 1 genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung des Innovations- und Technologiefonds'' zu führen.
(2) Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums jedenfalls vorzusehen:
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben in Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds mindestens einmal jährlich eine Abrechnung sowie einen Bericht zu erstatten.
Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung von Mitteln des Fonds vorbehalten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben im Falle der Verwendung der Mittel des Fonds zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Fonds abzuführen. Das gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).
Geschäftsführung
§ 5. (1) Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine andere geeignete Institution heranzuziehen. Soweit Organe dieser Institutionen (im Folgenden kurz "beauftragte Fonds gemäß Abs. 1" genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung "Geschäftsführung des Innovations- und Technologiefonds" zu führen.
(2) Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums jedenfalls vorzusehen:
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben in Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds mindestens einmal jährlich eine Abrechnung sowie einen Bericht zu erstatten.
Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung von Mitteln des Fonds vorbehalten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben im Falle der Verwendung der Mittel des Fonds zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Fonds abzuführen. Das gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).
Geschäftsführung
§ 5. (1) Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine andere geeignete Institution heranzuziehen. Soweit Organe dieser Institutionen (im Folgenden kurz "beauftragte Fonds gemäß Abs. 1" genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung "Geschäftsführung des Innovations- und Technologiefonds" zu führen.
(2) Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist jedenfalls vorzusehen:
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben in Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel des Fonds mindestens einmal jährlich eine Abrechnung sowie einen Bericht zu erstatten.
Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung von Mitteln des Fonds vorbehalten.
Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 haben im Falle der Verwendung der Mittel des Fonds zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Fonds abzuführen. Das gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).
Gebührenbefreiung
§ 5a. Eingaben an den Fonds in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 5a. § 3 Abs. 1 Z 3 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 4, § 4 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 Z 5, § 5 Abs. 1 erster Satz sowie § 7 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Nach Maßgabe der im Jahre 1988 erzielten Erlöse aus Veräußerungen gemäß Artikel II Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987, kann der Bund an den Fonds Vorschüsse auf die gemäß Artikel II Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes per 1. Juli 1989 fälligen Zahlungen leisten. Solche Mittel gelten als gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 aufgebracht.
(2) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von 70 Mio. S geleistet werden.
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von 70 Mio. S geleistet werden.
(2) Die Auflösung der Veranlagung durch die Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987, hat in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu erfolgen.
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Im Jahre 1988 können aus Fondsmitteln Kostenbeiträge gemäß Art. XIII Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts, BGBl. Nr. 95/1987, bis zum Höchstausmaß von 5 087 098 Euro geleistet werden.
(2) Die Auflösung der Veranlagung durch die Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987, hat in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu erfolgen.
Sonstige Bestimmungen
§ 6a. (1) § 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 972/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31.Dezember 1993 außer Kraft.
§ 6b. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft; zugleich tritt § 4 Abs. 3 bis 7 außer Kraft.
§ 6c. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 6d. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
Vollzugsklauseln
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich §§ 1, 2, 4 Abs. 1, 5a und 6 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich § 4 Abs. 5 dritter Satz die Bundesregierung,
hinsichtlich § 4 Abs. 3 der Bundeskanzler,
hinsichtlich § 5 und § 4 Abs. 7 Z 2 zweiter Satz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
im übrigen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Vollzugsklauseln
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich §§ 1, 2, 4 Abs. 1, 5a und 6 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich § 4 Abs. 5 dritter Satz die Bundesregierung,
hinsichtlich § 4 Abs. 3 der Bundeskanzler,
hinsichtlich § 4 Abs. 7 Z 2 zweiter Satz und § 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
im übrigen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich § 1, § 2, § 4 Abs. 1, § 5a und § 6 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich § 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
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