Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1987 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Fremdenführergewerbe sowie über den Nachweis der fachlichen Eignung von bei der Ausübung dieses Gewerbes verwendeten Arbeitnehmern (Fremdenführergewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-08-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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materiell derogiert durch BGBl. Nr. 617/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 215, des § 216 Abs. 2 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 617/1993

Artikel I

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Fremdenführergewerbe

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 215 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Fremdenführergewerbe (§ 214 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und darf außer in begründeten Ausnahmefällen eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens zu erstrecken. Es sind zwei Prüfungsaufgaben zu stellen. Die Erledigung der zwei Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können; nach zwei Stunden ist die Prüfung zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderliche Allgemeinbildung einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend sprachlich auszudrücken, zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Geschichte, insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und Österreichische Geschichte

2.

Kultur- und Kunstgeschichte

3.

Heimat- und Volkskunde

4.

Politische Bildung

5.

Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde

6.

Fremdenverkehrsgeografie

7.

Fremdenverkehrslehre

8.

Durchführung von Führungen (Abs. 5 und 6)

9.

Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 6)

(5) Die Kenntnisse über die Durchführung einer Führung sind durch eine Probeführung nachzuweisen. Die Probeführung hat sich auf eine Führungstätigkeit in Sehenswürdigkeiten und bei einem Rundgang sowie auf eine Führungstätigkeit, wie sie im Omnibus erfolgt, zu erstrecken.

(6) Der Prüfling hat zumindest hinsichtlich einer von ihm in seinem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung namhaft zu machenden Fremdsprache nachzuweisen, daß er zu Gesprächen im Rahmen einer Fremdenführung in dieser Fremdsprache befähigt ist; weiters hat er zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 in deutscher Sprache abzulegenden Prüfung diese Prüfung auch in jenen Fremdsprachen abzulegen, die er in seinem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung namhaft gemacht hat.

(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 80 Minuten dauern, wenn der Prüfling nur eine Fremdsprache namhaft gemacht hat. Für jede weitere Fremdsprache sind den angegebenen Zeiten jeweils zehn Minuten hinzuzurechnen.

(8) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Steuerrecht

2.

Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

3.

Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes

4.

Grundzüge des Handelsrechtes

5.

Grundzüge des bürgerlichen Rechtes

6.

Grundzüge des Arbeitsrechtes

7.

Grundzüge des Wettbewerbsrechtes.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.

(9) Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Schule durch Zeugnisse nachweist.

(10) Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3 bis 6) entfallen, wenn der Prüfungswerber das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß Art. II dieser Verordnung nachweist.

(11) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse

1.

die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 8 GewO 1973, bei der nach den für diese Prüfung in Geltung gestandenen Vorschriften kaufmännisch-rechtskundliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder

2.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie (einschließlich Sonderformen), einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe (einschließlich Sonderformen) oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe oder

3.

den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik an einer inländischen Universität

nachweist.

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Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und darf außer in begründeten Ausnahmefällen eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens zu erstrecken. Es sind zwei Prüfungsaufgaben zu stellen. Die Erledigung der zwei Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können; nach zwei Stunden ist die Prüfung zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderliche Allgemeinbildung einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend sprachlich auszudrücken, zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Geschichte, insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und Österreichische Geschichte

2.

Kultur- und Kunstgeschichte

3.

Heimat- und Volkskunde

4.

Politische Bildung

5.

Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde

6.

Fremdenverkehrsgeografie

7.

Fremdenverkehrslehre

8.

Durchführung von Führungen (Abs. 5 und 6)

9.

Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 6)

(5) Die Kenntnisse über die Durchführung einer Führung sind durch eine Probeführung nachzuweisen. Die Probeführung hat sich auf eine Führungstätigkeit in Sehenswürdigkeiten und bei einem Rundgang sowie auf eine Führungstätigkeit, wie sie im Omnibus erfolgt, zu erstrecken.

(6) Der Prüfling hat zumindest hinsichtlich einer von ihm in seinem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung namhaft zu machenden Fremdsprache nachzuweisen, daß er zu Gesprächen im Rahmen einer Fremdenführung in dieser Fremdsprache befähigt ist; weiters hat er zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 in deutscher Sprache abzulegenden Prüfung diese Prüfung auch in jenen Fremdsprachen abzulegen, die er in seinem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung namhaft gemacht hat.

(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 80 Minuten dauern, wenn der Prüfling nur eine Fremdsprache namhaft gemacht hat. Für jede weitere Fremdsprache sind den angegebenen Zeiten jeweils zehn Minuten hinzuzurechnen.

(8) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Steuerrecht

2.

Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

3.

Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes

4.

Grundzüge des Handelsrechtes

5.

Grundzüge des bürgerlichen Rechtes

6.

Grundzüge des Arbeitsrechtes

7.

Grundzüge des Wettbewerbsrechtes.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.

(9) Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Schule durch Zeugnisse nachweist.

(10) Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3 bis 6) entfallen, wenn der Prüfungswerber das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß Art. II dieser Verordnung nachweist.

(11) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse

1.

die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 8 GewO 1973, bei der nach den für diese Prüfung in Geltung gestandenen Vorschriften kaufmännisch-rechtskundliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder

2.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie (einschließlich Sonderformen), einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe (einschließlich Sonderformen) oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe oder

3.

den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik an einer inländischen Universität

(12) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 11 entfallen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 617/1993

Prüfungskommission

§ 3. (1) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser beiden Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

(2) Beherrscht keines der Mitglieder der Prüfungskommission, die das Fremdenführergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, eine vom Prüfungswerber namhaft gemachte Fremdsprache, so ist für jenen Teil der Prüfung, bei dem die Fremdsprachenkenntnisse des Prüflings überprüft werden, eine Person in die Prüfungskommission zu berufen, die den Studienzweig Dolmetscherausbildung an einer inländischen Universität für diese Sprache erfolgreich absolviert hat; hiebei sind nach Möglichkeit solche Personen zu berufen, die das Fremdenführergewerbe ausüben oder im Fremdenführergewerbe als Fremdenführer tätig sind.

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Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

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Voraussetzung für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch eine Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe oder durch Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen eine dieser Ausbildung gleichwertige Ausbildung nachweist.

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Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen. Im Ansuchen hat der Prüfungswerber die Fremdsprache(n) namhaft zu machen, deren Kenntnis bei der Prüfung nachgewiesen werden soll.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen von Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

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Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

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Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 9 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Entfällt gemäß § 2 Abs. 9 der erste Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 8 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag. Entfallen gemäß § 2 Abs. 10 der erste und der zweite Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 5 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag. Entfällt gemäß § 2 Abs. 11 der dritte Teil der mündlichen Prüfung, so verringert sich die Prüfungsgebühr um 1 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.

(2) Wenn die Regelung des § 3 Abs. 2 anzuwenden ist, so erhöht sich die Prüfungsgebühr um 1 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.

(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

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Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

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Ergänzungsprüfung

§ 10. Personen, die nach erfolgreicher Ablegung der Konzessionsprüfung die Kenntnis weiterer Fremdsprachen nachweisen wollen, haben eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Für diese Ergänzungsprüfung gelten die §§ 2 bis 9 mit folgenden Abweichungen:

1.

Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung.

2.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind lediglich das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung sowie der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr anzuschließen.

3.

Es sind nur die gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 und 9 geforderten Kenntnisse zu prüfen, wobei die Kenntnisse über die Durchführung von Führungen nur in der namhaft gemachten Fremdsprache nachzuweisen sind.

4.

Die Prüfungsgebühr für die Ergänzungsprüfung beträgt für jede namhaft gemachte Fremdsprache jeweils 1 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.

5.

Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen, in dem unter dem Wort „Konzessionsprüfungszeugnis'' in Klammer das Wort „Ergänzungsprüfungszeugnis'' und unter dem Wort „Konzessionsprüfung'' in Klammer das Wort „Ergänzungsprüfung'' eingefügt wird.

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Artikel II

Prüfung für Arbeitnehmer, die im Fremdenführergewerbe verwendet

werden

Gegenstände der Prüfung

§ 11. (1) Die gemäß § 216 Abs. 2 GewO 1973 vorgeschriebene Prüfung für im Fremdenführergewerbe verwendete Arbeitnehmer zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung zur Ausübung der im § 214 Abs. 1 GewO 1973 genannten Tätigkeiten ist eine mündliche Prüfung und besteht aus zwei Teilen.

(2) Für den ersten Teil der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 und 9. Für den zweiten Teil der Prüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 7.

(3) Das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß Art. I gilt als Nachweis der erforderlichen fachlichen Eignung im Sinne des § 216 GewO 1973.

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Auf die Prüfung anzuwendende Vorschriften

über die Konzessionsprüfung

§ 12. Für die Prüfung gelten die §§ 3 bis 8 und 10 sinngemäß, soweit nicht im § 13 abweichende Regelungen getroffen werden.

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§ 13. Abweichend vom § 8 Abs. 1 beträgt die Prüfungsgebühr 5 vH, im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung 4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.

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Zeugnis

§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen.

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Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung im Sinne des Art. I dieser Verordnung.

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§ 16. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Eignung für die Verwendung als Arbeitnehmer im Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne des Art. II dieser Verordnung.

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§ 17. Prüfungswerber, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung (Prüfung) eingebracht haben, sind auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zu prüfen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen.

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§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften des Art. I §§ 12 bis 24 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, soweit sie nicht schon mit dem Inkrafttreten des Art. V der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, außer Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer Kraft.

(3) (Anm.: Aufhebung des Art. V der Verordnung BGBl. Nr. 61/1978)

Anlage 1

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```

(§ 9)

(Anm.: Anlage aus technischen Gründen nicht darstellbar! Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 617/1993

Anlage 1

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(§ 9)

(Anm.: Anlage aus technischen Gründen nicht darstellbar! Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 617/1993

Anlage 2

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```

(§ 14)

(Anm.: Anlage aus technischen Gründen nicht darstellbar! Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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