Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 10/89 der 10. Sitzung vom 1. Juni 1989 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
(Übersetzung)
Einfuhren nach Österreich von Waren der Tarifnummer 1806
Mit Bezug auf Absatz 16 des Ratsbeschlusses, enthalten in Dokument EFTA/CJC.SR 10/73 *1) betreffend Einfuhren nach Österreich von Waren der Tarifnummer 18 06 hat der Rat den Brief der Schweizer Delegation (EFTA 764.2 vom 2. Mai 1989) zur Kenntnis genommen. In Anbetracht der Tatsache, daß die Schweizer und die österreichischen Behörden vereinbart haben, daß dieser Beschluß nicht mehr von Bedeutung ist, hat der Rat entschieden, daß dieser Beschluß mit Wirkung vom 1. August 1989 nicht mehr anzuwenden ist.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 184/1973
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.