Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 164 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik oder für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalt,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2.
(2) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Gasinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 3 nachgewiesen werden.
(3) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik oder für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalt,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 8)
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 2.
(2) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Gasinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 3 nachgewiesen werden.
(3) Die Befähigung für eine Konzession zur auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.
(4) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches des Lehrganges gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 2 lit. b hat zu entfallen, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Befähigungsprüfung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung gemäß § 3a der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt wird, oder
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 3 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
- gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- Entwässerungsanlagen,
- Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
- Abgasanlagen,
- Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien.
Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden kann. Nach 21 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie und des Umweltschutzes, der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht, die Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Kammern für Arbeiter und Angestellte, Konsumentenschutzrecht (Produkthaftung), Preis- und Wettbewerbsrecht sowie Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfling durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Befähigungsprüfung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 115 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls Kenntnisse über die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände vermitteln muß, oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform einer Handelsakademie oder
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft - Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 3 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
- gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- Entwässerungsanlagen,
- Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
- Abgasanlagen,
- Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien.
Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden kann. Nach 21 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie und des Umweltschutzes, der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht, die Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Kammern für Arbeiter und Angestellte, Konsumentenschutzrecht (Produkthaftung), Preis- und Wettbewerbsrecht sowie Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfling durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Befähigungsprüfung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 115 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls Kenntnisse über die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände vermitteln muß, oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung gemäß § 3a der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt wird, oder
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft - Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - Studienzweig Betriebsinformatik, der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft an einer inländischen Universität.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
- Abgasanlagen,
- Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser. Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann. Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß anzuwenden.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 3
§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
- gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- Entwässerungsanlagen,
- Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung von alternativen Energien.
Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann. Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß anzuwenden.
Prüfungskommission
§ 5. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf den Gebieten der Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlich sind, und eine muß an einer der unter § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Höheren Lehranstalten als Lehrer in einem fachtechnischen Gegenstand tätig sein. Erfüllt eine der beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 7. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur, Zentralheizungsbauer, Schlosser oder Mechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse nachweist.
(2) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur oder Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse nachweist.
Fachliche Tätigkeit
§ 8. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder bei Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieuren für Gas- und Feuerungstechnik oder bei facheinschlägigen Technischen Büros zu verstehen, die geeignet ist, die für die selbständige Ausübung der der angestrebten Konzession entsprechenden Tätigkeiten des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung der Errichtung von einschlägigen Anlagen, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Gas- und Wasserleitungsinstallationen bei hiezu befugten Gewerbetreibenden oder Zivilingenieuren zu bestehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 9. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 6) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 7) erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 11),
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 10. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2, 5 und 6 oder § 3 Abs. 2 und 4 oder § 4 Abs. 2 und 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 20 vH,
im Falle des Entfallens des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 17 vH,
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3
im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 15 vH,
im Falle des Entfallens des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 12 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag an den Landeshauptmann zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 12. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmung
§ 13. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen, BGBl. Nr. 111/1931, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 26 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen in der Fassung der Verordnungen vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228, und vom 27. Jänner 1956, BGBl. Nr. 73, mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
(3) Art. II der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren für einige Gewerbe neu festgelegt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Anlage 1
Lehrgang über betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der Lehr-
stunden
Grundbegriffe der Buchhaltung ......................... 8
Lohnverrechnung ....................................... 8
Kostenrechnung, Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre . 30
Steuerrecht ........................................... 15
Rechtskunde (Bürgerliches Recht einschließlich des
Konsumentenschutzrechtes (Produkthaftung),
Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Preisrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation der
Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Arbeitsrecht
einschließlich der Kollektivverträge und der
Organisation der Kammern für Arbeiter und
Angestellte, Sozialversicherungsrecht) .............. 22
Unternehmensführung (Planung, Organisation, Kontrolle,
Personalwesen, Rationalisierung, Finanzierung) ...... 32
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 115 zu betragen.
Anlage 2
```
```
```
```
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
```
```
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