Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (2. Hochleistungsstrecken-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird verordnet:
Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:
Raum Wien-St. Pölten;
Attnang/Puchheim-Staatsgrenze bei Salzburg;
Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner;
Innsbruck-Landeck;
Bludenz-Staatsgrenze bei Feldkirch;
Villach-Staatsgrenze bei Thörl-Maglern;
Raum Wien-Baden-Gloggnitz;
Mürzzuschlag-Bruck an der Mur-Graz (einschließlich Güterterminal)-Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß;
Wien-Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Bruck an der Mur-St. Michael;
Selzthal-Linz und Traun-Marchtrenk;
Wels-Passau.
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