Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989 über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-28
Status Aufgehoben · 1998-11-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird verordnet:

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:

1.

St. Pölten-Attnang/Puchheim;

2.

Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck);

3.

Landeck-Bludenz;

4.

Salzburg-Schwarzach/St. Veit-Villach-Staatsgrenze bei Rosenbach;

5.

Gloggnitz-Mürzzuschlag;

6.

Wien-Pottendorf-Wiener Neustadt;

7.

St. Michael-Bischofshofen.

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