Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989 über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird verordnet:
Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:
St. Pölten-Attnang/Puchheim;
Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck);
Landeck-Bludenz;
Salzburg-Schwarzach/St. Veit-Villach-Staatsgrenze bei Rosenbach;
Gloggnitz-Mürzzuschlag;
Wien-Pottendorf-Wiener Neustadt;
St. Michael-Bischofshofen.
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