(Übersetzung) INTERNATIONALES ZUCKERÜBEREINKOMMEN 1987(NR: GP XVII RV 653 AB 729 S. 76. BR: AB 3588 S. 507.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A bis D wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Dezember 1988 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 4 für Österreich mit 21. Dezember 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt bzw. die provisorische Annahme erklärt:
Argentinien, Australien, Barbados, Belize, Bolivien, Brasilien, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ekuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Jamaika, Japan, Kanada, Kolumbien, Kongo, Republik Korea, Kostarika, Kuba, Malawi, Mauritius, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Schweden, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Swasiland, Thailand, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
KAPITEL I - ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1987 (nachstehend als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet), im Lichte der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) verabschiedeten Resolution 93 (IV) ist es:
die internationale Zusammenarbeit in Fragen der Weltzuckerwirtschaft und damit verbundenen Angelegenheiten zu fördern;
einen geeigneten Rahmen für eine mögliche Aushandlung eines neuen Internationalen Zucker-Übereinkommens mit wirtschaftspolitischen Bestimmungen zu schaffen;
die Zuckernachfrage zu fördern;
den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und anderen Süßstoffen zu erleichtern.
KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
„Organisation'' die im Artikel 3 erwähnte Internationale Zucker-Organisation
„Rat'' den im Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Internationalen Zuckerrat
„Mitglied'' eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
„Ausfuhr-Mitglied'' jedes Mitglied, das in der Anlage A zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Ausfuhr-Mitgliedes erlangt hat;
„Einfuhr-Mitglied'' jedes Mitglied, das in der Anlage B zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach jeglicher Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Einfuhr-Mitgliedes erlangt hat;
„außerordentliche Abstimmung'' eine Abstimmung, zu der die abgegebenen Stimmen von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mindestens zwei Drittel von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern erforderlich sind, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden;
„beiderseitige einfache Mehrheit'' eine Abstimmung, zu der mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder Gruppe abgegeben werden;
„Jahr'' das Kalenderjahr;
„Zucker'' den aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben erzeugten Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, unter Einschluß eßbarer und raffinierter Melassen, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers für den menschlichen Genuß, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtzentrifugiertem, in primitiven Verfahren hergestellten Zucker sowie den zu einem anderen als zum menschlichen Genuß als Nahrungsmittel bestimmten Zucker;
„Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 39 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;
„freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anwendung der im Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 erwähnten Sondervereinbarungen zustande kommen;
„Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker wie den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1977 gehandelten Zucker.
KAPITEL III - INTERNATIONALE
ZUCKER-ORGANISATION
Artikel 3
Fortführung, Amtssitz und Aufbau der Internationalen
Zucker-Organisation
Die Internationale Zucker-Organisation, die auf Grund des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1968 errichtet und auf Grund des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1973, 1977 1) und 1984 2) fortgeführt wurde, bleibt zur Anwendung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Durchführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben weiter bestehen.
Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung nichts anderes beschließt.
Die Organisation nimmt ihre Aufgaben durch den Internationalen Zuckerrat, ihr Exekutivkomitee, ihren Exekutivdirektor und ihr Personal wahr.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1979
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1986
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
Jede Vertragspartei stellt ein einzelnes Mitglied der Organisation dar.
Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern in der Organisation:
Ausfuhr-Mitglieder und
Einfuhr-Mitglieder.
Ein Mitglied kann seine Mitgliedergruppe unter den vom Rat festzulegenden Bedingungen wechseln.
Artikel 5
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine „Regierung'' oder auf „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, verantwortlich ist. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkomen auf die Unterzeichnung, die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
Artikel 6
Privilegien und Immunitäten
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.
Die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation auf dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches werden weiterhin durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Internationalen Zucker-Organisation unterzeichnete Amtssitzabkommen, einschließlich der im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Übereinkommens gegebenenfalls notwendigen Änderungen geregelt.
Wird der Sitz der Organisation in ein Land, das Mitglied der Organisation ist, verlegt, so schließt dieses Mitglied sobald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Abkommen über die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Peronals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder, die sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land aufhalten.
Solange im Rahmen des in Absatz 3 genannten Abkommens keine anderen Steuervereinbarungen in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland bis zum Abschluß dieses Abkommens Steuerbefreiung
für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Bezüge (eine Ausnahme können jedoch hiebei die Staatsangehörigen des Gastlandes bilden) und
für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation.
Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das nicht
daß es so bald wie möglich mit der Organisation ein wie in Absatz 3 dieses Artikels beschriebenes Abkommen schließt und
daß es bis zum Abschluß eines solchen Abkommens die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Befreiungen gewährt.
Der Rat bemüht sich, das in Absatz 3 dieses Artikels genannte
KAPITEL IV - INTERNATIONALER ZUCKERRAT
Artikel 7
Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrates
Der Internationale Zuckerrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter im Rat und, wenn er das wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder dessen Stellvertreter bestellen.
Artikel 8
Befugnisse und Aufgaben des Rates
Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation des nach Art. 49 des Internationalen Zuckerübereinkommens 1977 errichteten Fonds zur Lagerfinanzierung erforderlich sind, so wie es der Rat nach Übereinkommen 1977 an den Rat nach Übereinkommen 1984 im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Letztgenannten übertragen hat.
Der Rat beschließt durch eine außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Komitees sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
Der Rat führt die Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.
Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht und andere Informationen, die er für zweckdienlich hält.
Artikel 9
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation bezahlt werden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden so gewählt, daß einer von den Delegationen der Einfuhr-Mitglieder und der andere von den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder gestellt wird. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in der Regel in jedem Jahr zwischen den beiden Mitgliedergruppen, jedoch unter der Voraussetzung, daß dadurch im Falle außergewöhnlicher Umstände die Wiederwahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder beider nicht verhindert wird, wenn der Rat dies in einer außerordentlichen Abstimmung beschließt. Im Falle der Wiederwahl des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden findet die im ersten Satz dieses Absatzes festgelegte Regel weiterhin Anwendung.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen neue Funktionäre wählen, die ihr Amt je nach Bedarf vorübergehend oder ständig ausüben, wobei der allgemeinen Regel der abwechselnden Vertretung gemäß Absatz 2 dieses Artikels Rechnung zu tragen ist.
Weder der Vorsitzende noch ein anderer bei Ratssitzungen den Vorsitz führender Funktionär ist stimmberechtigt. Sie können jedoch jemand anderen mit der Ausübung des Stimmrechts des von ihnen vertretenen Mitglieds beauftragen.
Artikel 10
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.
Darüber hinaus tritt der Rat zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
von jeweils fünf Mitgliedern,
von zwei oder mehreren Mitgliedern mit zusammen mindestens 250 Stimmen gemäß Artikel 11 oder
vom Exekutivkomitee
Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im
Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht
Artikel 11
Stimmen
Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen, von denen sowohl auf die Ausfuhr-Mitglieder als auch auf die Einfuhr-Mitglieder jeweils insgesamt 1 000 Stimmen entfallen.
Die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gruppen wird wie folgt berechnet:
Ausfuhr-Mitglieder:
Einfuhr-Mitglieder:
Im ersten Jahr auf der Grundlage desselben wie in lit. a dieses Artikels genannten Kriteriums bezogen auf die Stimmen im Anhang B.
ii) In den darauffolgenden Jahren auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz 3b genannten Kriterien.
Teilstimmen sind nicht zulässig. Ein Mitglied darf nicht weniger
Wird einem Mitglied auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen, werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder seiner Gruppe verteilt, und zwar entsprechend deren nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Anteilen. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn das Mitglied sein Stimmrecht zurückerhält, wobei es dann in die Verteilung einbezogen wird.
Artikel 12
Abstimmungsverfahren des Rates
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm nach Artikel 11 zustehenden Stimmen abzugeben. Es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.
Durch eine schriftliche Verständigung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, bei den Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Eine Kopie einer solchen Ermächtigung wird von einem Beglaubigungskomitee, das nach den Verfahrensregeln des Rates gegebenenfalls eingesetzt worden ist, geprüft.
Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied ermächtigt worden ist, dessen ihm gemäß Artikel 11 zustehenden Stimmen abzugeben, gibt diese Stimmen im Rahmen der Ermächtigung und gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab.
Artikel 13
Beschlüsse des Rates
Sofern dieses Übereinkommen nicht eine außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei der Ermittlung der für einen Beschluß oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt. Diese Mitglieder gelten nicht als „abstimmende Mitglieder'' im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 6 oder 7. Nimmt ein Mitglied den Artikel 12 in Anspruch und werden seine Stimmen in einer Sitzung des Rates abgegeben, so wird davon ausgegangen, daß ein solches Mitglied gemäß Absatz 1 dieses Artikels anwesend ist und an der Abstimmung teilnimmt.
Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Konsultationen oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Der Rat kann ferner alle geeigneten Maßnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu internationalen Organisationen von Zuckererzeugern, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
Artikel 15
Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Nicht-Mitgliedstaat zur Teilnahme an seinen Sitzungen als Beobachter einladen.
Der Rat kann ferner jede der im Artikel 14 Absatz 1 angeführten Organisationen zur Teilnahme an seinen Sitzungen als Beobachter einladen.
Artikel 16
Beschlußfähigkeit des Rates
Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und auf die anwesenden Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe gemäß Artikel 11 entfallen. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag oder im Verlauf einer Ratstagung in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlußfähig, so wird der Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe gemäß Artikel 11 mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
KAPITEL V - EXEKUTIVKOMITEE
Artikel 17
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee setzt sich aus zehn Ausfuhr-Mitgliedern und zehn Einfuhr-Mitgliedern zusammen, die gemäß Artikel 18 für jeweils ein Jahr gewählt werden; ihre Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Vertreter und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter und Berater.
Das Exekutivkomitee wählt seinen Vorsitzenden für jeweils ein Jahr. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt; seine Wiederwahl ist zulässig.
Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern es nicht etwas anderes beschließt. Tagt das Exekutivkomitee auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Artikel 18
Wahl des Exekutivkomitees
Die Ausfuhr-Mitglieder und Einfuhr-Mitglieder des Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von den Ausfuhr-Mitgliedern und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliedergruppe erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels.
Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm gemäß Artikel 11 zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.
Die zehn Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt; um jedoch im ersten Wahlgang gewählt zu sein, muß ein Bewerber mindestens 60 Stimmen auf sich vereinigen.
Werden im ersten Wahlgang weniger als zehn Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen sich indessen nur jene Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre Stimme nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem folgenden Wahlgang wird die Mindestzahl der für eine Wahl erforderlichen Stimmen nacheinander um je fünf herabgesetzt, bis zehn Bewerber gewählt sind.
Jedes Mitglied, das seine Stimme nicht für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, kann vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 dieses Artikels seine Stimme danach einem dieser Mitglieder übertragen.
Die bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied abgegeben, sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes Mitglied die Zahl 300 nicht übersteigt.
Übersteigen die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 300, so treffen die Mitglieder, die ihre Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge eines oder mehrere von ihnen ihre Stimme diesem Mitglied entziehen und einem anderen gewählten Mitglied übertragen oder neu übertragen, so daß die auf jedes der gewählten Mitglieder vereinigten Stimmen die Höchstzahl von 300 nicht übersteigen.
Wird einem Mitglied des Exekutivkomitees die Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen hat, während der Dauer des Entzugs und vorbehaltlich der Regelung im Absatz 6 dieses Artikels seine Stimmen jedem anderen Mitglied des Komitees seiner Gruppe übertragen.
Wenn ein Mitglied des Komitees aufhört der Organisation anzugehören, so wählen die Mitglieder, die für dieses Mitglied ihre Stimme abgegeben haben oder ihm ihre Stimme übertragen haben, und die Mitglieder, die ihre Stimme nicht für ein anderes Mitglied des Komitees abgegeben oder diesem übertragen haben, während der nächsten Tagung des Rates ein Mitglied, das den frei gewordenen Sitz im Komitee einnimmt. Jedes Mitglied, das seine Stimme für das Mitglied, das der Organisation nicht mehr angehört, abgegeben oder diesem übertragen hat und das nicht für das Mitglied stimmt, das gewählt wurde, um die freie Stelle im Komitee einzunehmen, kann vorbehaltlich des Absatzes 6 dieses Artikels seine Stimmen einem anderen Mitglied des Komitees übertragen.
In besonderen Fällen kann ein Mitglied nach Rücksprache mit dem Mitglied des Exekutivkomitees, für das es seine Stimme abgegeben oder dem es seine Stimmen gemäß diesem Artikel übertragen hat, diesem Mitglied für den Rest des Jahres seine Stimmen entziehen. Dieses Mitglied kann dann seine Stimmen einem anderen Mitglied des Exekutivkomitees seiner Gruppe übertragen, dem es jedoch für die restliche Zeit des Jahres diese Stimmen nicht entziehen kann. Das Mitglied des Exekutivkomitees, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält für die restliche Zeit dieses Jahres seinen Sitz im Exekutivkomitee. Jede Maßnahme auf Grund dieses Absatzes wird wirksam, sobald der Vorsitzende des Exekutivkomitees davon schriftlich unterrichtet worden ist.
Artikel 19
Übertragung von Befugnissen des Rates auf das
Exekutivkomitee
Der Rat kann in einer außerordentlichen Abstimmung dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hievon sind ausgenommen:
die Festlegung des Sitzes der Organisation gemäß Artikel 3 Absatz 2;
die Ernennung des Exekutivdirektors und der leitenden Beamten gemäß Artikel 22;
die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge gemäß Artikel 24;
jeder Antrag an den Generalsekretär der UNCTAD zur Einberufung einer Verhandlungskonferenz gemäß Artikel 32 Absatz 2;
die Entscheidung über Streitigkeiten gemäß Artikel 33;
der zeitweilige Entzug von Stimmrechten und sonstigen Rechten eines Mitglieds gemäß Artikel 34 Absatz 3;
der Ausschluß eines Mitglieds aus der Organisation gemäß Artikel 42;
die Empfehlung von Änderungen gemäß Artikel 44;
die Verlängerung oder Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 45. 2. Der Rat kann jederzeit eine Übertragung von Befugnissen auf das Exekutivkomitee rückgängig machen.
Artikel 20
Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees
Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 18 erhalten hat; es darf seine Stimmen nicht teilen.
Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Mehrheit, derer er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte.
Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen gegen einen Beschluß des Exekutivkomitees anzurufen.
Artikel 21
Beschlußfähigkeit des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee ist bei allen Sitzungen beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr-Mitglieder des Komitees und mehr als die Hälfte der Einfuhr-Mitglieder des Komitees anwesend ist und auf diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenanzahl aller Mitglieder des Komitees in ihren jeweiligen Gruppen entfallen.
KAPITEL VI - EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL
Artikel 22
Exekutivdirektor und Personal
Der Rat ernennt nach Rücksprache mit dem Exekutivkomitee in einer außerordentlichen Abstimmung den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt.
Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.
Der Rat ernennt nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor in einer außerordentlichen Abstimmung die leitenden Beamten zu den vom Rat festzulegenden Bedingungen.
Der Exekutivdirektor stellt das sonstige Personal nach vom Rat festgesetzten Vorschriften und Beschlüssen ein.
In Übereinstimmung mit Artikel 8 beschließt der Rat die Regeln und Vorschriften für die grundlegenden Bedingungen des Dienstbetriebes sowie die grundlegenden Rechte, Aufgaben und Pflichten der Mitglieder des Sekretariates.
Der Exekutivdirektor und das sonstige Personal dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen weder der Exekutivdirektor noch das sonstige Personal von einem Mitglied oder sonst einer Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des sonstigen Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL VII - FINANZFRAGEN
Artikel 23
Ausgaben
Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivkomitee und bei einem der Komitees des Rates oder des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
Die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus den gemäß Artikel 24 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Leistungen, so kann der Rat dieses Mitglied zur Bezahlung derselben heranziehen.
Zur Durchführung dieses Übereinkommens werden entsprechende Konten geführt.
Artikel 24
Genehmigung des Verwaltungshaushaltes und die
Mitgliedsbeiträge
Im Sinne dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2 000 Stimmen, die sich gemäß Artikel 11, Absatz 1 verteilen.
Als auf die ersten drei Jahre dieses Übereinkommens befristete Sondermaßnahme ist jedoch vorgesehen, daß die Ausfuhr-Mitglieder über 1 150 Stimmen und die Einfuhr-Mitglieder über 850 Stimmen verfügen, wobei für die Aufteilung jeweils die Anlage C bzw. D maßgeblich ist. Diese besondere Aufteilung der Stimmen auf die zwei Mitgliedergruppen gilt auch für jede Verlängerung des Übereinkommens gemäß Artikel 44 Absatz 2, es sei denn, der Rat faßt in einer außerordentlichen Abstimmung einen anders lautenden Beschluß.
Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird das Sekretariat bei Veränderungen in der Mitgliedschaft und im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltes den Stimmenanteil der einzelnen Mitglieder wie folgt berechnen:
Ausfuhr-Mitglieder:
Jedes Ausfuhr-Mitglied verfügt über die in Anlage C angeführte Stimmenanzahl, die nach Maßgabe von lit. c dieses Artikels angepaßt wird;
ii) Kein Ausfuhr-Mitglied wird über mehr als 260 Stimmen oder weniger als sechs Stimmen verfügen;
iv) Bei Veränderungen in der Mitgliedschaft in der Gruppe der Ausfuhr-Mitglieder anfallende Stimmen sind gleichfalls nach Maßgabe von lit. c dieses Artikels zuzuteilen;
Einfuhr-Mitglieder:
Im ersten Jahr dieses Übereinkommens wird jedes Einfuhr-Mitglied über die in Anlage D angeführte Stimmenanzahl verfügen, die nach Maßgabe von lit. c dieses Artikels anzupassen ist;
ii) In den darauffolgenden Jahren wird die Gesamtstimmenzahl der Einfuhr-Mitglieder unter Zugrundelegung der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen Netto-Zuckereinfuhren während der jeweils vier statistisch erfaßten Vorjahre zugeteilt, und zwar ohne Berücksichtigung des Jahres mit den niedrigsten Einfuhren und unter folgender Gewichtigung:
iv) Ein Einfuhr-Mitglied darf nicht mehr als 240 Stimmen oder weniger als sechs Stimmen haben;
Stimmen der Anlage C und D, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nicht zugeteilt sind, werden auf die einzelnen Mitglieder der jeweiligen Gruppe oder Gruppen entsprechend dem Anteil ihrer Stimmen innerhalb der jeweiligen Anlage an der Gesamtstimmenzahl der dort als Mitglieder erfaßten Länder verteilt;
Teilstimmen sind nicht zulässig.
Die Artikel 25 Absatz 2 und 34 Absatz 3 lit. a bezüglich des Stimmrechtentzugs bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.
In der zweiten Hälfte jeden Jahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Jahr und setzt den von den Mitgliedern je Stimme zu entrichtenden Beitrag fest, der für die Deckung des Haushalts erforderlich ist.
Der Beitrag eines jeden Mitglieds zum Verwaltungshaushalt ergibt
Für Länder, die im Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushaltes Mitglieder sind, gilt die ihnen dann zustehende Stimmenanzahl;
Für Länder, die nach der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts Mitglieder werden, gilt die Stimmenanzahl, die ihnen mit Erlangung der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für die Berechnung des Beitrags lediglich der Rest der Laufzeit des oder der Verwaltungshaushalte zugrunde gelegt wird; die für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben davon unberührt.
Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht Monate vor Beginn des
Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung Maßnahmen
Artikel 25
Zahlung von Beiträgen
Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Jahres zu zahlen; die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder der Organisation beitreten, werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglieder werden.
Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit des Beitrages gemäß Absatz 1 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung sobald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern der Rat nicht durch eine außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens zu erfüllen.
Artikel 26
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Jahres wird dem Rat sobald wie möglich eine von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüfte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Jahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.
KAPITEL VIII - ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER
Artikel 27
Verpflichtungen der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens eng zusammenzuarbeiten.
Artikel 28
Arbeitsbedingungen
Die Mitglieder tragen dafür Sorge, daß in der Zuckerwirtschaft ihrer Länder angemessene Arbeitsbedingungen aufrechterhalten werden, und bemühen sich, den Lebensstandard der Land- und Industriearbeiter in den verschiedenen Zweigen der Zuckerproduktion sowie denjenigen der Anbauer von Zuckerrohr und Zuckerrüben weitestmöglich zu verbessern.
Artikel 29
Finanzielle Haftung der Mitglieder
Die finanzielle Haftung eines jeden Mitgliedes gegenüber der Organisation und den übrigen Mitgliedern bleibt auf das Ausmaß seiner Beitragspflicht gegenüber den Verwaltungshaushalten beschränkt, die der Rat auf Grund dieses Übereinkommens genehmigt.
KAPITEL IX - INFORMATION UND UNTERSUCHUNGEN
Artikel 30
Information und Untersuchungen
Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und die Veröffentlichung von statistischen Angaben und Untersuchungen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Bestände von Zucker (einschließlich Roh- und Raffinadezucker) und anderen Süßstoffen sowie deren Besteuerung.
Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist alle darin gegebenenfalls angeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Sollte es erforderlich sein, kann die Organisation zweckdienliche Informationen auch von anderen Quellen beziehen. Die Organisation darf keine Informationen veröffentlichen, die zur Identifizierung der Geschäftstätigkeit von Personen oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, dienen könnten.
Artikel 31
Marktevaluierung, Verbrauch, Statistik
Der Rat setzt ein Komitee für Zuckermarktevaluierung, Verbrauch und Statistik ein, dem sowohl Ausfuhr- als auch Einfuhr-Mitglieder angehören und bei dem der Exekutivdirektor den Vorsitz führt.
Das Komitee wird die Entwicklung auf dem Weltmarkt für Zucker und andere Süßstoffe ständig beobachten und den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Beratungen mitteilen, die normalerweise in einem Abstand von 90 Tagen vorgesehen sind. Bei seiner Übersicht wird das Komitee alle einschlägigen von der Organisation gemäß Artikel 30 zusammengestellten Informationen berücksichtigen.
Das Komitee untersucht unter anderem folgende Fragen:
Das Marktverhalten und dessen Beeinflussungsfaktoren, unter besonderer Berücksichtigung des Beitrages der Entwicklungsländer zum Welthandel;
Die Auswirkungen der Verwendung von Zuckerersatzstoffen, in jeglicher Form einschließlich natürlicher und künstlicher Süßstoffe, auf den Welthandel mit Zucker und den Zuckerverbrauch;
Die steuerliche Behandlung von Zucker und anderen Süßstoffen oder Rohstoffen zur Herstellung von künstlichen Süßstoffen;
die Auswirkungen i) der Steuern und der einschränkenden Maßnahmen, ii) der Wirtschaftslage und vor allem der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sowie iii) der klimatischen und sonstigen Bedingungen auf den Zuckerverbrauch in den einzelnen Ländern;
Mittel zur Verbrauchsförderung, insbesondere in Ländern mit niedrigem Pro-Kopf-Verbrauch;
Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Stellen, die sich mit der Verbrauchssteigerung von Zucker und anderen verwandten Nahrungsmitteln befassen;
die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten für Zucker, seiner Nebenerzeugnisse und der Pflanzen, aus denen er gewonnen wird;
KAPITEL X - VORBEREITUNG EINES NEUEN ÜBEREINKOMMENS
Artikel 32
Vorbereitung eines neuen Übereinkommens
Der Rat kann die Grundlagen und den Rahmen für ein neues Zucker-Übereinkommen mit wirtschaftlichen Bestimmungen untersuchen und den Mitgliedern darüber Bericht erstatten sowie solche Empfehlungen unterbreiten, die er für angezeigt hält.
Der Rat kann, sobald er dies für angezeigt hält, den Generalsekretär der UNCTAD ersuchen, eine Verhandlungskonferenz einzuberufen.
KAPITEL XI - STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN
Artikel 33
Streitigkeiten
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz 1 vorgelegt worden, so kann der Rat nach Erörterung von einer Mehrheit von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl gemäß Artikel 11 zusteht, ersucht werden, von einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
a) Soweit der Rat in einer außerordentlichen Abstimmung nicht etwas anders beschließt, gehören der Beratungsgruppe die folgenden fünf Personen an:
zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern bestellte Personen, von denen eine umfassende Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere juristische Vorbildung und entsprechende Erfahrung besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern bestellte ebenso qualifizierte Personen und
Der Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern angehören.
Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
Die Kosten der Beratungsgruppe trägt die Organisation.
Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser entscheidet nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen die Streitigkeiten in einer außerordentlichen Abstimmung.
Artikel 34
Maßnahmen des Rates im Falle von Beschwerden und bei Verstoß der
Mitglieder gegen ihre Verpflichtungen
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt, der nach vorheriger Konsultation mit den betreffenden Mitgliedern eine Entscheidung in der Angelegenheit fällt.
Jede Entscheidung des Rates, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, muß die Art der Verletzung beschreiben.
Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen, in anderen Artikeln dieses Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen in einer außerordentlichen Abstimmung
diesem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee zeitweilig entziehen und, wenn er dies für erforderlich hält,
dem Mitglied weitere Rechte einschließlich des Rechts, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Komitees zu bewerben oder dort eine Funktion zu bekleiden, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist; oder wenn eine solche Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich behindert:
Maßnahmen gemäß Artikel 42 treffen.
KAPITEL XII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiemit als Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 36
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 1. November bis zum 31. Dezember 1987 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch alle Regierungen, die zur Zuckerkonferenz der Vereinten Nationen 1987 eingeladen waren, auf.
Artikel 37
Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum 31. Dezember 1987 beim Depositär zu hinterlegen. Der Rat kann jedoch den unterzeichnenden Regierungen, die ihre Urkunden bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegen können, eine Verlängerung der Frist gewähren.
Artikel 38
Notifikation der vorläufigen Anwendung
Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit mitteilen, daß sie dieses Übereinkommen, entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 39 oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - von einem näher bezeichneten Zeitpunkt an vorläufig anwenden wird.
Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt hat, daß sie dieses Übereinkommen, entweder von seinem Inkrafttreten an oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - von einem näher bezeichneten Zeitpunkt an anwendet, ist ab diesem Zeitpunkt solange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und somit Mitglied wird.
Artikel 39
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Jänner 1988 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die 50 vH der Stimmen der Ausfuhrländer und 50 vH der Stimmen der Einfuhrländer gemäß der in Anlage A und Anlage B zu diesem Übereinkommen festgesetzten Verteilung auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Ist dieses Übereinkommen am 1. Jänner 1988 gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die die erforderlichen Hundertsätze gemäß Artikel 1 auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben.
Sind am 1. Jänner 1988 die erforderlichen Hundertsätze für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels nicht erfüllt, lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben, ein, darüber zu entscheiden, ob und wann sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise endgültig oder vorläufig in Kraft setzen wollen. Ist dieses Übereinkommen gemäß diesem Absatz vorläufig in Kraft getreten, so tritt es nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 endgültig in Kraft, ohne daß dazu ein weiterer Beschluß notwendig wäre.
Für eine Regierung, in deren Namen eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1, 2 oder 3 hinterlegt worden ist, wird die Urkunde oder die Mitteilung zum Zeitpunkt der Hinterlegung und - hinsichtlich der Notifikation der vorläufigen Anwendung - gemäß Artikel 38 Absatz 1 wirksam.
Artikel 40
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen zum Beitritt offen. Nach seinem Beitritt gilt der betreffende Staat samt seiner Stimmenanzahl als in die entsprechende Anlage dieses Übereinkommens eingetragen, im Sinne der Beitrittsbedingungen. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär. In der Beitrittsurkunde ist darauf hinzuweisen, daß die Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen annimmt.
Artikel 41
Rücktritt
Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig setzt das Mitglied den Rat von seiner Maßnahme in Kenntnis.
Der Rücktritt gemäß diesem Artikel wird dreißig Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
Artikel 42
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung des Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied in einer außerordentlichen Abstimmung aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluß umgehend dem Depositär. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation neunzig Tage nach dem Beschluß des Rates.
Artikel 43
Kontenabrechnung
Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das zurückgetreten oder ausgeschlossen oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem solchen Mitglied bereits eingezahlten Beiträge ein. Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die es der Organisation schuldet.
Bei Beendigung dieses Übereinkommens hat das im Absatz 1 genannte Mitglied weder einen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es zur Zahlung eines Teiles eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.
Artikel 44
Änderung
Der Rat kann in einer außerordentlichen Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Er kann einen Zeitpunkt festsetzen, nach dem jedes Mitglied dem Depositär seine Annahme der Änderung zu notifizieren hat. Die Änderung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikation von Mitgliedern, die mindestens 850 der Gesamtstimmen der Ausfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 11 haben und die mindestens drei Viertel aller Ausfuhr-Mitglieder vertreten, und von Mitgliedern, die mindestens 800 der Gesamtstimmen der Einfuhr-Mitglieder gemäß Artikel 11 haben und die mindestens drei Viertel aller Einfuhr-Mitglieder vertreten, beim Depositär eingegangen sind, oder zu einem vom Rat in einer außerordentlichen Abstimmung festgesetzten späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer jedes Mitglied dem Depositär die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat stellt dem Depositär die zur Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen zum Wirksamwerden der Änderung ausreichen, benötigten Information zur Verfügung.
Ein Mitglied, das die Notifikation der Annahme einer Änderung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Änderung nicht abgegeben hat, gehört von diesem Zeitpunkt an diesem Übereinkommen nicht mehr an, außer es konnte den Rat davon überzeugen, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung der verfassungsmäßigen Verfahren nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte und der Rat beschlossen hat, für dieses Mitglied die für die Annahme gesetzte Frist zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung vor seiner Annahmenotifikation nicht gebunden.
Artikel 45
Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung
Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlängert oder gemäß Absatz 3 dieses Artikels früher beendet worden ist.
Der Rat kann dieses Übereinkommen in einer außerordentlichen Abstimmung um jeweils ein Jahr bis zu insgesamt zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine solche Verlängerung dieses Übereinkommens nicht billigt, unterrichtet den Rat vor dem Beginn der Verlängerung und scheidet vom Beginn des Zeitraumes dieser Verlängerung an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
Der Rat kann in einer außerordentlichen Abstimmung jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen zu beenden, der Tag des Wirksamwerdens der Beendigung und der damit verbundenen Bedingungen sind vom Rat festzulegen.
Nach Beendigung dieses Übereinkommens bleibt die Organisation so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der Liquidation der Organisation notwendig ist; die Organisation hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
Der Rat notifiziert dem Depositär jede gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels getroffene Maßnahme.
Artikel 46
Übergangsbestimmungen
Maßnahmen, die im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens 1984 vollzogen, vorgesehen oder nicht vollzogen wurden, und die gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen 1984 jeweils im folgenden Jahr wirksam wurden, werden sich unter diesem Übereinkommen so auswirken, als befänden sich die diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens 1984 weiterhin in Kraft.
Der Verwaltungshaushaltsplan der Organisation für 1988 wird von dem gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen 1984 eingerichteten Rat bei seiner letzten ordentlichen Tagung 1987 vorläufig genehmigt, vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch den gemäß diesem Übereinkommen eingesetzten Rat bei seiner ersten Tagung im Jahre 1988.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London, am 11. September 1987. Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich. Der verbindliche arabische und chinesische Wortlaut dieses Übereinkommens wird beim Depositär fertiggestellt und allen unterzeichnenden und beitretenden Regierungen zur Genehmigung vorgelegt.
Anlage A
Verzeichnis der Ausfuhrländer und der Verteilung der Stimmen gemäß der Artikel 11 und 39
| Argentinien | 23 | |
|---|---|---|
| Australien | 84 | |
| Österreich | 6 | |
| Barbados | 5 | |
| Belize | 5 | |
| Bolivien | 5 | |
| Brasilien | 123 | |
| Kamerun | 5 | |
| Kolumbien | 16 | |
| Kongo | 5 | |
| Costa Rica | 5 | |
| Côte d’Ivoire | 5 | |
| Kuba | 126 | |
| Dominikanische Republik | 35 | |
| Ekuador | 5 | |
| El Salvador | 5 | |
| Europäische Wirtschaftsgemeinschaft | 209 | |
| Fidschi | 10 | |
| Guatemala | 10 | |
| Guyana | 5 | |
| Haiti | 5 | |
| Honduras | 5 | |
| Ungarn | 6 | |
| Indien | 57 | |
| Jamaika | 5 | |
| Madagaskar | 5 | |
| Malawi | 5 | |
| Mauritius | 10 | |
| Mexiko | 17 | |
| Nikaragua | 5 | |
| Pakistan | 7 | |
| Panama | 5 | |
| Papua Neu Guinea | 5 | |
| Paraguay | 5 | |
| Peru | 5 | |
| Philippinen | 42 | |
| St Christopher und Nevis | 5 | |
| Südafrika | 32 | |
| Swasiland | 10 | |
| Thailand | 50 | |
| Trinidad und Tobago | 5 | |
| Uganda | 5 | |
| Uruguay | 5 | |
| Zimbabwe | 7 | |
| 1000 | ||
Anlage B
Verzeichnis der Einfuhrländer und Verteilung der Stimmen gemäß der Artikel 11 und 39
Kanada ................................................... 99
Ägypten .................................................. 64
Finnland ................................................. 8
Deutsche Demokratische Republik .......................... 7
Irak ..................................................... 52
Japan .................................................... 179
Neuseeland ............................................... 16
Norwegen ................................................. 18
Republik Korea ........................................... 54
Schweden ................................................. 7
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ............... 276
Vereinigte Staaten von Amerika ........................... 220
```
```
1 000
```
```
Anlage C
Verzeichnis der Ausfuhrländer und der speziellen Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 24 Absatz 2
| Argentinien | 26 |
|---|---|
| Australien | 96 |
| Österreich | 7 |
| Barbados | 6 |
| Belize | 6 |
| Bolivien | 6 |
| Brasilien | 140 |
| Kamerun | 6 |
| Kolumbien | 18 |
| Kongo | 6 |
| Costa Rica | 6 |
| Côte d’Ivoire | 6 |
| Kuba | 144 |
| Dominikanische Republik | 40 |
| Ekuador | 6 |
| El Salvador | 6 |
| Europäische Wirtschaftsgemeinschaft | 238 |
| Fidschi | 12 |
| Guatemala | 12 |
| Guyana | 6 |
| Haiti | 6 |
| Honduras | 6 |
| Ungarn | 7 |
| Indien | 64 |
| Jamaika | 6 |
| Madagaskar | 6 |
| Malawi | 6 |
| Mauritius | 12 |
| Mexiko | 20 |
| Nikaragua | 6 |
| Pakistan | 8 |
| Panama | 6 |
| Papua Neu Guinea | 6 |
| Paraguay | 6 |
| Peru | 6 |
| Philippinen | 48 |
| St. Christopher und Nevis | 6 |
| Südafrika | 37 |
| Swasiland | 11 |
| Thailand | 58 |
| Trinidad und Tobago | 6 |
| Uganda | 6 |
| Uruguay | 6 |
| Zimbabwe | 8 |
| 1150 | |
Anlage D
Verzeichnis der Einfuhrländer und spezielle Verteilung der Stimmen
gemäß Artikel 24 Absatz 2
Kanada ................................................... 84
Ägypten .................................................. 54
Finnland ................................................. 7
Deutsche Demokratische Republik .......................... 6
Irak ..................................................... 44
Japan .................................................... 152
Neuseeland ............................................... 14
Norwegen ................................................. 15
Republik Korea ........................................... 46
Schweden ................................................. 6
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ............... 235
Vereinigte Staaten von Amerika ........................... 187
```
```
850
```
```
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