Bundesgesetz vom 1. März 1989 über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz)
(3) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Abkürzung
HlG
Inkrafttreten
§ 17. (1) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 5a, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a, § 8b, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16 samt Überschrift und § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 bis 7, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, 5, 6 und 8, § 5a Abs. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11, § 15 sowie § 16 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
HlG
Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 655/1994, zu den §§ 3 und 4, BGBl. Nr. 135/1989)
Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (§ 4), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen (§ 3) zu erlassen.
Abkürzung
HlG
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 6, BGBl. Nr. 135/1989)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Abkürzung
HlG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 6, BGBl. Nr. 135/1989)
§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
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