Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juni 1989, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Anlagenelektriker eingerichtet wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 381/1986, insbesondere dessen § 8a Abs. 1 und § 24, wird verordnet:
Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Der Lehrberuf „Anlagenelektriker'' wird als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Die Dauer der Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker beträgt vier Jahre.
(3) Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig.
§ 2. (1) Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens 1. Oktober 1995 begonnen werden.
(2) Der Ausbildungsversuch im Lehrberuf Anlagenelektriker wird auf die Bundesländer Tirol und Vorarlberg beschränkt.
§ 2. (1) Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens 1. Oktober 1995 begonnen werden.
§ 2. Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuches kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens 1. Oktober 1999 begonnen werden.
§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Anlagenelektriker sind folgende Lehrberufe verwandt:
Anlagenmonteur,
Betriebselektriker,
Elektroinstallateur,
Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker für Schwachstrom,
Elektromechaniker für Starkstrom,
Maschinenmechaniker (Ausbildungsversuch),
Mechaniker,
Meß- und Regelmechaniker,
Starkstrommonteur,
Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch).
(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Anlagenelektriker in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Anlagenmonteur ............................. 1. voll
```
voll
```
```
```
Betriebselektriker ......................... 1. voll
```
voll
```
```
1/2
```
```
```
Elektroinstallateur ........................ 1. voll
```
1/2
```
```
```
Elektromechaniker und -maschinenbauer ...... 1. voll
```
1/2
```
```
```
Elektromechaniker für Schwachstrom ......... 1. voll
```
```
Elektromechaniker für Starkstrom ........... 1. voll
```
voll
```
```
```
Maschinenmechaniker (Ausbildungsversuch) ... 1. voll
```
```
Mechaniker ................................. 1. voll
```
```
Meß- und Regelmechaniker ................... 1. voll
```
1/2
```
```
```
Starkstrommonteur .......................... 1. voll
```
1/2
```
```
```
Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch) .... 1. voll
```
```
(3) Die im Lehrberuf Anlagenelektriker zurückgelegte Lehrzeit ist
auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe in folgemdem Ausmaß
anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Anlagenmonteur ............................. 1. voll
```
voll
```
```
1/2
```
```
```
Betriebselektriker ......................... 1. voll
```
voll
```
```
1/2
```
```
```
Elektroinstallateur ........................ 1. voll
```
voll
```
```
```
Elektromechaniker und -maschinenbauer ...... 1. voll
```
voll
```
```
```
Elektromechaniker für Schwachstrom ......... 1. voll
```
```
Elektromechaniker für Starkstrom ........... 1. voll
```
voll
```
```
```
Maschinenmechaniker (Ausbildungsversuch) ... 1. voll
```
```
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Mechaniker ................................. 1. voll
```
1/2
```
```
```
Meß- und Regelmechaniker ................... 1. voll
```
voll
```
```
```
Starkstrommonteur .......................... 1. voll
```
voll
```
```
```
Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch) .... 1. voll
```
```
§ 3. (1) Mit dem Lehrberuf Anlagenelektriker sind folgende Lehrberufe verwandt:
Anlagenmonteur,
Betriebselektriker,
Elektroinstallateur,
Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker für Schwachstrom,
Elektromechaniker für Starkstrom,
Kälteanlagentechniker,
Maschinenmechaniker (Ausbildungsversuch),
Mechaniker,
Meß- und Regelmechaniker,
Prozeßleittechniker,
Starkstrommonteur,
Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch).
(2) Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Anlagenelektriker in folgendem Ausmaß anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Anlagenmonteur ............................. 1. voll
```
voll
```
```
```
Betriebselektriker ......................... 1. voll
```
voll
```
```
1/2
```
```
```
Elektroinstallateur ........................ 1. voll
```
1/2
```
```
```
Elektromechaniker und -maschinenbauer ...... 1. voll
```
1/2
```
```
```
Elektromechaniker für Schwachstrom ......... 1. voll
```
```
Elektromechaniker für Starkstrom ........... 1. voll
```
voll
```
```
```
Kälteanlagentechniker ...................... 1. voll
```
voll
```
```
```
Maschinenmechaniker (Ausbildungsversuch) ... 1. voll
```
```
Mechaniker ................................. 1. voll
```
```
Meß- und Regelmechaniker ................... 1. voll
```
1/2
```
```
```
Prozeßleittechniker ........................ 1. voll
```
voll
```
```
```
Starkstrommonteur .......................... 1. voll
```
1/2
```
```
```
Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch) .... 1. voll
```
```
(3) Die im Lehrberuf Anlagenelektriker zurückgelegte Lehrzeit ist
auf die Lehrzeit der verwandten Lehrberufe in folgemdem Ausmaß
anzurechnen:
```
```
Verwandter Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß
```
```
Anlagenmonteur ............................. 1. voll
```
voll
```
```
voll
```
```
```
Betriebselektriker ......................... 1. voll
```
voll
```
```
1/2
```
```
```
Elektroinstallateur ........................ 1. voll
```
voll
```
```
```
Elektromechaniker und -maschinenbauer ...... 1. voll
```
voll
```
```
```
Elektromechaniker für Schwachstrom ......... 1. voll
```
```
Elektromechaniker für Starkstrom ........... 1. voll
```
voll
```
```
voll
```
```
```
Kälteanlagentechniker ...................... 1. voll
```
voll
```
```
```
Maschinenmechaniker (Ausbildungsversuch) ... 1. voll
```
```
Mechaniker ................................. 1. voll
```
1/2
```
```
```
Meß- und Regelmechaniker ................... 1. voll
```
voll
```
```
```
Prozeßleittechniker ........................ 1. voll
```
voll
```
```
```
Starkstrommonteur .......................... 1. voll
```
voll
```
```
```
Werkzeugmechaniker (Ausbildungsversuch) .... 1. voll
```
```
Teil 2:
Ausbildungsvorschriften
§ 4. Für den Lehrberuf Anlagenelektriker wird folgendes Berufsbild festgelegt:
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Messen - -
```
```
```
```
Anreißen - -
```
```
```
```
Stempeln - - -
```
```
```
```
Feilen - -
```
```
```
```
Schleifen und Schärfen - -
```
```
```
```
Meißeln - - -
```
```
```
```
Sägen - -
```
```
```
```
-
- Schleifen und Trennen -
```
```
```
```
Bohren und Senken - -
```
```
```
```
Gewindeschneiden Gewindeschneiden - -
```
von Hand
```
```
```
Richten und Biegen - -
```
```
```
```
Nieten - - -
```
```
```
```
- Kleben - -
```
```
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Weichlöten Weich- und Hartlöten - -
```
```
```
```
- Gasschmelzschweißen - -
```
```
```
```
- Einfaches Schutzgasschweißen -
```
Lichtbogenschweißen
```
```
```
Einfaches Drehen - -
```
Drehen
```
```
```
Einfaches Fräsen - -
```
Fräsen
```
```
```
Aus- und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen
```
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der Elektrotechnik -
```
der
Elektrotechnik
```
```
```
Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen
```
```
```
```
Isolieren - -
```
```
```
```
Messen elektrischer Größen (analog, digital)
```
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis - -
```
elektrischer elektrischer
Bauelemente Bauelemente
```
```
```
- Grundkenntnisse Kenntnis elektronischer
```
elektronischer Bauelemente
Bauelemente
```
```
```
- Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen
```
elektrischer Maschinen, Geräte, Anlagen
und Anlagenteile
```
```
```
Anwenden und überprüfen der elektrischen und mechanischen
```
Schutzmaßnahmen
```
```
```
- Aufsuchen und Beheben von Fehlern in Maschinen,
```
Geräten, Anlagen und Anlagenteilen
```
```
```
-
- Aufstellen und Anschließen von
```
elektrischen Maschinen, Geräten,
Anlagen und Anlagenteilen samt
Funktionskontrolle
```
```
```
- Grundkenntnisse - -
```
der wichtigsten
Arten der Ober-
flächenveredelung
und des Korro-
sionsschutzes
```
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
- Herstellen von Kabelverbindungen -
```
```
```
```
- Herstellen von Steuerungen nach Schaltplänen
```
```
```
```
- Grundkenntnisse Kenntnis von -
```
von Wicklungen Wicklungen
```
```
```
- Kenntnis und Anwendung der -
```
pneumatischen und hydraulischen
Steuerungen und Regelungen
```
```
```
-
- Kenntnis und Anwendung der
```
elektropneumatischen und
elektrohydraulischen Steuerungen
und Regelungen
```
```
```
-
- Kenntnis und Anwendung der
```
elektronischen Steuerungen und
Regelungen
```
```
```
- Antriebstechnik
```
```
```
```
-
- Kenntnis der -
```
Digitaltechnik
```
```
```
-
-
- Kenntnis und
-
```
Anwendung der
freiprogram-
mierbaren
Steuerungs-
und Regelungs-
technik
```
```
```
-
- Grundkenntnisse Einfaches
```
des Programmierens Programmieren
in Maschinen- in Maschinen-
sprache sprache
```
```
```
Lesen von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen
```
```
```
```
Anfertigen von Werkszeichnungen - -
```
```
```
```
- Anfertigen von - -
```
einfachen
Montage-,
Stromlauf- und
Schaltskizzen
und -plänen
```
```
```
-
- Anfertigen von Montage-, Stromlauf-
```
und Schaltskizzen und -plänen
```
```
```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise
```
```
```
```
Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen
```
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und -normen (SNT-
Vorschriften und elektrotechnische Normen, Technische
Anschlußbedingungen)
```
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis und Berücksichtigung der sonstigen einschlägigen
```
Sicherheitsvorschriften und -normen (Maschinen- und
Gerätesicherheit) und der einschlägigen Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit (Arbeitnehmerschutz)
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
```
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
```
§ 5. (1) Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
(2) Zur Erleichterung der betrieblichen Ausbildungsplanung enthält die Anlage einen unverbindlichen Leitfaden zu den im Berufsbild angeführten Fertigkeiten und Kenntnissen.
Teil 3:
Verhältniszahlen
§ 6. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............. 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 2 Lehrlinge
3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 4 Lehrlinge
6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 5 Lehrlinge
8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 6 Lehrlinge
10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 7 Lehrlinge
ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 3 Personen .............................. 1 weiterer Lehrling
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen mit einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung auf dem Gebiete der Elektrotechnik,
Personen mit einer Lehrabschlußprüfung auf dem Gebiete der Metallbearbeitung, die zumindest zwei Jahre einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung) tätig waren.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 7. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Teil 4:
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Für die Abschlußprüfung, die Teilprüfung und die Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker wird die nachstehende Prüfungsordnung erlassen.
(2) Im übrigen ist auf die Durchführung der Abschlußprüfung, der Teilprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung sinngemäß anzuwenden.
I. ABSCHNITT
Abschlußprüfung
Gliederung
§ 9. (1) Die Abschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen,
Feilen, Sägen,
Bohren, Senken,
Gewindeschneiden,
Nieten, Kleben,
einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;
eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zusammenbauen einer einschlägigen elektrischen Maschine oder eines einschlägigen elektrischen Geräts nach Montageplänen und Stromlaufplänen mit zugehörigen Steuerungen, Regelungen und Antrieben,
Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
Fehlersuche an einschlägigen elektrischen Maschinen, Geräten oder Anlagen,
Anschließen von einschlägigen elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen mit zugehörigen Steuerungen, Regelungen und Antrieben samt abschließender Funktionskontrolle.
(2) Die Prüfungskommmission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zehn Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von sieben Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach elf, bei Entfall der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5 nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit:
bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
(5) Die mechanische Prüfarbeit entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung nachweist.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache Programmieren in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 13. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
Meßtechnik,
Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen,
Leiterquerschnittsermittlung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 14. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Installationskunde,
Grundlagen der Elektrotechnik,
elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
Meßkunde,
Steuer- und Regeltechnik,
einfaches Programmieren in Maschinensprache.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 15. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplans unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90
Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 16. (1) Die Abschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Abschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Abschlußprüfung abgelegt werden.
II. ABSCHNITT
Teilprüfung
Gliederung
§ 17. (1) Nach dem 2. Lehrjahr ist eine Teilprüfung abzulegen. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des 1. und 2. Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und theoretischen Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der
Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist.
Prüfarbeit
§ 18. (1) Die Prüfarbeit umfaßt
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen,
Feilen, Sägen,
Bohren, Senken,
Gewindeschneiden,
Nieten, Kleben,
einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;
eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Teilprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a und der Arbeit gemäß lit. b jeweils eine Dauer von 2 1/2 Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit:
bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
Fachgespräch
§ 19. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Teilprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
Mechanische Arbeiten,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Verlegen von Leitungen, Isolieren,
Maschinensicherheit und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 20. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Teilprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 21. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Installationskunde,
Mathematik und angewandte Mathematik,
Grundlagen der Mechanik,
Grundlagen der Elektrotechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 22. (1) Das Fachzeichnen hat
die Anfertigung einer einfachen Fertigungszeichnung eines mechanischen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung und
die Anfertigung eines einfachen Installationsplanes (Schaltung)
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Die Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung der Teilprüfung ist auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nichtbestandenen Teilprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten Lehrjahres abzulegen.
III. ABSCHNITT
Zusatzprüfung
§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 16.
III. ABSCHNITT
Zusatzprüfung
§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kälteanlagentechniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Prozeßleittechniker, Starkstrommonteur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 16.
Teil 5:
Berichtspflicht
§ 25. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge jährlich Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.
§ 26. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige Berichte der Lehrlinge anzuschließen.
Teil 6:
Inkrafttreten, Geltungsdauer
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg in Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Teil 6:
Inkrafttreten, Geltungsdauer
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Teil 6:
Inkrafttreten, Geltungsdauer
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.
(3) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Anlage
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zu § 5 Abs. 2
Unverbindlicher Leitfaden zum Berufsbild Anlagenelektriker
A. ALLGEMEINE BEGRIFFE:
Fertigkeiten
Unter dem Ausdruck „Fertigkeit'' ist immer eine auszubildende Tätigkeit zu verstehen, zB Messen, Schneiden, Skizzieren, wobei die Vermittlung der zur Ausführung erforderlichen Kenntnisse eingeschlossen ist.
Wenn von „einfachen Arbeiten'' gesprochen wird, bedeutet dies, daß der Ausbildungsstoff auf das für einfache Arbeiten erforderliche Ausmaß der Fertigkeit eingeschränkt werden kann. Enthält die Position keine Einschränkung, so muß der Ausbildungsstoff in vollem Umfang vom Lehrling beherrscht werden.
Kenntnisse
Sind Kenntnisse (Wissen) zu vermitteln, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Fertigkeit stehen, so werden sie als eigene Position im Berufsbild angeführt.
Bei „Grundkenntnissen'' sind dem Lehrling Grundsätzliches, überschlägige Kenntnisse oder Kenntnisse über grundlegende Teilgebiete zu vermitteln.
„Kenntnisse'' erfordern demgegenüber eine breite, eingehende Informierung.
B. LEITFADEN ZU DEN IM BERUFSBILD ANGEFÜHRTEN FERTIGKEITEN UND
KENNTNISSEN
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen (1. bis 4. Lehrjahr)
Fachgerechtes Handhaben der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen und Vorrichtungen.
Einsetzen nach Gebrauchs- und Behandlungsvorschriften, Abstimmen
und Justieren.
Richtiges Lagern der Werkzeuge und Meßgeräte.
Laufendes Pflegen und Instandhalten durch Reinigung (wie Waschen, Entfetten) und Erneuerung des Oberflächen- bzw. Korrosionsschutzes (wie Ölen, Fetten, Besprühen mit Korrosionsschutzmittel).
Ausführen einfacher Instandsetzungsarbeiten, gegebenenfalls durch Austauschen schadhafter Teile.
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Kenntnisse über die Arten, Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten der berufseinschlägigen Werk-, Hilfs- und Isolierstoffe, insbesondere der Leitermaterialien, Magnet-, Kontakt-, Widerstands- und Halbleiterwerkstoffe, deren elektrisches und thermisches Verhalten.
Kenntnisse der Normbezeichnung, handelsüblichen Arten und Formen.
Grundkenntnisse über die bei Montagen durchzuführende Bearbeitung von Erdreich, Fußböden, Wänden und Decken aus verschiedenen Bauwerkstoffen.
Kennenlernen der Verarbeitungsmöglichkeiten von Gips, Mörtel und Zement.
Kennenlernen von Bezeichnung und Anwendung der Schmiermittel, Kühlmittel und Verbindungselemente, wie Schrauben, Nieten, Stifte, Lote, Klebstoffe.
Messen
Messen mechanischer Größen, wie Längen, Dicken, Durchmesser, Ebenheit, Planparallelität und Winkeligkeit, an verschiedenartig geformten Werkstücken, mit Genauigkeit bis zu 0,1 mm sowie Ermittlung von Waagrecht-, Senkrecht-, und Lotrechtlagen unter fachgerechter Anwendung fester und einstellbarer Meßwerkzeuge.
Lagern, Reinigen und Pflegen der Meßwerkzeuge.
Anreißen
Herstellen von Bearbeitungshilfslinien auf den verwendeten Werkstoffen, wie NE-Metallen, Grauguß, Stahl, Hartgewebe, Hartpapier und Kunststoffen, unter Verwendung von Bleistift, Reißnadel, Anreißschiebelehre sowie fester und verstellbarer Winkel, Zirkel, Parallelreißer und Standmaß einschließlich etwaiger Vorbehandlung der Anreißflächen.
Körnen zum dauerhaften Sichtbarmachen von Bearbeitungsgrenzen und -hilfslinien und als Zentrierhilfe beim Bohren.
Stempeln
Kennzeichnen von Werkstücken aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen, Hartgewebe, Hartpapier und Kunststoffen mit Ziffern, Buchstaben und Symbolen sowie Auslegen dieser Markierungen mit Farben.
Fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge und Hilfsmittel.
Feilen
Bearbeiten und Herstellen von auch fallweise mit Passungen versehenen Werkstücken aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen, Hartgewebe und Kunststoffen mittels Handfeilen verschiedener Form und unterschiedlichen Hiebes zur Erzielung der geforderten Formgenauigkeit und Oberflächengüte.
Auswählen der Feilen nach Größe, Form und Hiebart.
Fachgerechtes Behandeln der Feilen, Reinigen sowie sicheres Anbringen von Feilheften.
Schleifen und Schärfen
Schleifen und Schärfen am Schleifbock zur Erzielung scharfer Spitzen und Schneiden.
Abziehen unter fachgerechtem Einsatz von Schleif- und Ölsteinen. Kennenlernen des Aufspannens und Abrichtens der Schleifscheiben.
Richtiges Handhaben der Maschinen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
Meißeln
Meißeln und Trennen von Blechen und Werkstücken verschiedener Form aus Stahl und NE-Metallen.
Fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
Sägen
Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen, Hartgewebe, Hartpapier und Kunststoffen mit Hand- und Maschinensäge.
Richtiges Handhaben der Werkzeuge und Maschinen und Einsatz der erforderlichen Hilfsmittel.
Schleifen und Trennen
Schleifen und Entgraten von Werkstücken aus Stahl und NE-Metallen mittels Handschleifmaschine.
Trennen von Profilen aus Stahl, Blechen und Werkstoffen verschiedener Art mittels Trennscheiben unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.
Bohren und Senken
Bohren von Löchern nach Anriß in Werkstoffe verschiedener Art mit Handbohrmaschine, Tisch- und Säulen- oder Ständerbohrmaschine.
Richtiges Auswählen der Bohrer nach Schliff, Spitzenwinkel, Drall und Härte.
Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel, sowie der Kühl- und Schmiermittel.
Herstellen zylindrischer und kegeliger Senkungen zur Aufnahme von Schrauben und Nietköpfen mit Spiralbohrern und Senkern.
Entgraten mit Spiralbohrern oder entsprechenden Senkern.
12.1. Gewindeschneiden von Hand
(1. Lehrjahr)
Schneiden von Innen- und Außengewinden von Hand unter Verwendung von Gewindebohrern, Schneideisen und Schneidkluppe.
Richtiges Verwenden der Schmiermittel.
12.2. Gewindeschneiden
(2. Lehrjahr)
Schneiden von Gewinden mit Gewindeschneidemaschinen. Richtiges Verwenden der Schmiermittel.
Fachlich richtiges Handhaben der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel.
Richtiges Auswählen der Schnittgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
Richten und Biegen
Richten von Werkstücken aus Stahl und NE-Metallen verschiedener Formen und Querschnitte unter Verwendung der fachlich richtigen Werkzeuge und Hilfsmitteln.
Biegen von Werkstücken verschiedener Form und Dicke aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen mit den entsprechenden Maschinen, Werkzeugen, Vorrichtungen und Hilfsmitteln.
Nieten
Herstellen einfacher Nietverbindungen von Hand an Werkstücken aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen.
Richtiges Auswählen und Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel. Fachgerechtes Lösen von Nietverbindungen.
Kleben
Vorbereiten und Kleben von Werkstücken aus gleichartigen und verschiedenartigen Werkstoffen mit geeigneten Klebstoffen und unter Beachtung der Klebeanweisungen.
Richtiges Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel.
Fachgerechtes Verwenden der Lösungs-, und Reinigungsmittel und der Klebstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.
Kenntnisse über die sachgemäßen Entsorgungspflichten von Kleberesten sowie von mit Klebstoff oder Lösungsmittel verunreinigten Reinigungs- und Hilfsgegenständen.
16.1. Weichlöten
(1. Lehrjahr)
Vorbereiten und Reinigen der zu verbindenden Werkstoffteile aus NE-Metallen. Herstellen von Weichlötverbindungen mit Lötkolben oder Lötflamme unter fachlich richtiger Verwendung der Lote und Flußmittel.
16.2. Weich- und Hartlöten
(2. Lehrjahr)
Vorbereiten und Reinigen der zu verbindenden Werkstoffteile aus Stahl und NE-Metallen.
Herstellen von Hartlötverbindungen unter fachgerechter Verwendung der Geräte und Hilfsmittel sowie Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
Gasschmelzschweißen
(2. Lehrjahr)
Vorbereiten der zu verbindenden Werkstückkanten.
Ausführung einfacher Gasschmelzschweißarbeiten ohne Zwangslage, wobei die Brennerdüse und der Druck der Werkstückdicke entsprechend zu wählen sind.
Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
18.1. Einfaches Lichtbogenschweißen
(2. Lehrjahr)
Vorbereiten der zu verbindenden Werkstückkanten. Ausführung einfacher Elektroschweißarbeiten ohne Zwangslage, wobei der Durchmesser der Schweißelektrode sowie die Stromstärke des Schweißgerätes entsprechend der Art und der Dicke des Werkstückes zu wählen sind.
Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
18.2. Schutzgasschweißen
(3. Lehrjahr)
Vorbereiten der zu verbindenden Werkstückkanten.
Ausführen einfacher Schutzgas-Schweißarbeiten. Fachlich richtiges Handhaben der Schweißgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
Einfaches Drehen bzw. Drehen
Bearbeiten einfacher Werkstücke aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Längs- und Plandrehen, Bohren, Innendrehen, Ein- und Abstechen.
Fachlich richtiges Spannen der Werkstücke und Werkzeuge.
Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
Einfaches Fräsen bzw. Fräsen
Bearbeiten einfacher Werkstücke aus Stahl, Grauguß, NE-Metallen und Kunststoffen durch Plan-, Nuten- und Langlochfräsen.
Richtiges Auswählen der Fräser nach Form und Größe.
Fachgerechtes Verwenden der Spann- und Hilfsmittel sowie der Kühl- und Schmiermittel.
Richtiges Auswählen von Schnittgeschwindigkeit und Vorschub unter Berücksichtigung des jeweiligen Werkstoffes sowie Führen des Frästisches von Hand und im Selbstgang und Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Benutzen der Schutzvorrichtungen.
Aus- und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen (1. bis 4. Lehrjahr)
Aus- und Einbauen von mechanischen Maschinenelementen und Bauteilen sowie Keil- und Flachriemenantrieben, Zahnrädern, Kupplungen, Spannvorrichtungen. Abziehen und Aufkeilen von Maschinenteilen unter fachgerechter Verwendung der Werkzeuge und Hilfsmittel.
22.1. Grundkenntnisse der Elektrotechnik
(1. Lehrjahr)
Erlernen der theoretischen Grundlagen und deren Anwendung als Voraussetzung zur praktischen Arbeitsausführung.
22.2. Kenntnis der Elektrotechnik
(2. und 3. Lehrjahr)
Kenntnisse der Elektrotechnik und deren Anwendung in Verbindung und als Ergänzung zur praktischen Arbeitsausführung.
Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen (1. bis 4. Lehrjahr)
Anbringen von Ösen, Kabelschuhen, Hülsen usw. durch Biegen und Herstellen von Kontaktflächen an Stromschienen.
Verlegen in Geräten, Kanälen, Umhüllungen und Rohren über, auf, in und unter Putz nach Schalt-, Stromlauf- und Installationsplänen unter Beachtung der Farbkennzeichen und einschlägigen Vorschriften.
Fachlich richtiges Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.
Isolieren
Fachlich richtiges Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.
Messen elektrischer Größen (analog, digital)
Messen von Strom, Spannung, Leistung und Arbeit bei Gleich- und Wechselstrom. Messen von Frequenz und Leistungsfaktor.
Durchführen von Widerstands- und Erdungswiderstandsmessungen, sowie Isolationsmessungen (gegebenenfalls mit Hochspannung).
Fachlich richtiges Verwenden direkt anzeigender digitaler und analoger Meßgeräte und Meßbrücken mit und ohne Meßbereichserweiterung, sowie Messen mit Oszilloskopen an elektrischen, elektromagnetischen und elektronischen Anlagen, Schaltelementen, Geräten und Bauteilen.
Durchgangsprüfung mit Leitungsprüfern.
Fachlich richtiges Handhaben der jeweils erforderlichen Meßgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.
26.1. Grundkenntnisse elektrischer Bauelemente
(1. Lehrjahr)
Handhabung und Anwendung einfacher elektrischer Bauelemente wie Schalter, Steckvorrichtungen, Sicherungen usw.
26.2. Kenntnis elektrischer Bauelemente
(2. Lehrjahr)
Handhabung und Anwendung elektrischer Bauelemente wie Schütz, Relais, Initiatoren, Schutzschaltern usw.
27.1. Grundkenntnisse elektronischer Bauelemente
(2. Lehrjahr)
Handhabung und Anwendung einfacher elektronischer Bauelemente wie Widerstände, Kondensatoren, Dioden und Transistoren.
27.2. Kenntnisse elektronischer Bauelemente
(3. und 4. Lehrjahr)
Handhabung und Anwendung elektronischer Bauelemente wie Transistor, Thyristor, Operationsverstärker usw.
Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen elektrischer Maschinen, Geräte,Anlagen und Anlagenteile
Ausbauen einfacher Schaltgeräte wie Schützen, Relais usw. Austauschen schadhafter Teile (zB Lager . . . .). Zusammenbauen, Einbauen, Einstellen und Justieren unter Beachtung der Betriebs- und Montageanleitungen, Instandsetzen von Elektromotoren, diversen Elektrowerkzeugen wie Handbohrmaschinen, Winkelschleifern usw. sowie Elektrohaushaltsgeräten verschiedener Art unter fachgerechter Verwendung der Werkzeuge und Hilfsmittel. Reinigen und Prüfen der ausgebauten Teile. Überprüfen der Funktionsfähigkeit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.
Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen
Ausführung und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Unfall- und Schadensverhütung beim Erstellen und Betreiben von elektrischen Maschinen, Geräten und Anlagen unter Beachtung der ÖVE- und SNT-Vorschriften sowie der Technischen Anschlußbedingungen des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen.
Aufsuchen und Beseitigen von Fehlern in Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen
Prüfen der mechanischen und elektrischen Funktion von Maschinen, Geräten und Anlagen nach Zeichnungen, Stromlaufplänen und Prüfvorschriften unter Verwendung der erforderlichen Prüfgeräte.
Systematische Eingrenzung, Bestimmung und Behebung von Fehlern elektrischer und mechanischer Art. Austauschen von mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauelementen. Fachlich richtiges Handhaben der Werkzeuge, Prüfgeräte und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.
Aufstellen und Anschließen von elektrischen Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen samt Funktionskontrolle (3. und 4. Lehrjahr)
Aufstellen, Befestigen und Einstellen elektrischer und elektronischer Maschinen, Geräte und Anlagen.
Berücksichtigen der zum Betrieb erforderlichen Sicherheitsabstände. Anschließen mittels vorbereitetem Anschlußmaterial durch geeignete Verbindungstechniken nach Anleitung oder Plänen.
Überprüfen der mechanischen Funktion vor der elektrischen Inbetriebsetzung. Durchführung sonstiger im Bereich einer Werkstätte anfallender Installations- bzw. Montagearbeiten. Anbringen der Schutzvorrichtungen zur Unfallverhütung und Funktionskontrolle.
Fachlich richtiges Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften.
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten der Oberflächenveredelung und des Korrosionsschutzes
Kenntnisse und Anwenden des einfachen Korrosionsschutzes wie
Reinigen, Grundieren, Lackieren, Verzinken usw.
Herstellen von Kabelverbindungen
Herstellen von Kabelverbindungen und Endverschlüssen (Muffen und T-Stücken) bei Kabelverlegungen im Betrieb. Richtiges Handhaben der Werkzeuge und Hilfsmittel. Fachgerechtes Verwenden der Reinigungsmittel unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Anwenden der Schutzmaßnahmen.
Herstellen von Steuerungen nach Schaltplänen
Ausführen von Installationsschaltungen, Motor-, Schützen- und Relaissteuerungen, sowie einfacher elektronischer Steuerungen.
Herstellen von Energie-, Installations- und Steuerungsverteilern.
35.1. Grundkenntnisse von Wicklungen
(2. Lehrjahr)
Kennenlernen der grundsätzlichen Zusammenhänge von Windungszahl und Spannungsverhältnis, Strom, Stromdichte und Kühlung. Kennenlernen von Wicklungsarten und deren mechanischem Aufbau.
35.2. Kenntnis von Wicklungen
(3. Lehrjahr)
Kennenlernen der für die Herstellung von Wicklungen verwendeten Leiter- und Isoliermaterialien.
Kennenlernen der Arbeitsbehelfe zur Herstellung und Reparatur von Wicklungen. Herstellen einfacher Wicklungen.
Kenntnis und Anwendung der pneumatischen und hydraulischen Steuerungen und Regelungen
Kenntnisse einfacher pneumatischer und hydraulischer Steuer- und Regelvorgänge. Kenntnisse in der Handhabung einfacher Werkzeuge, Vorrichtungen und Geräte, die pneumatisch oder hydraulisch angetrieben oder damit in Betrieb genommen werden können.
Kenntnis und Anwendung der elektropneumatischen und elektrohydraulischen Steuerungen und Regelungen (3. und 4. Lehrjahr)
Kenntnisse einfacher elektropneumatischer und elektrohydraulischer Steuer- und Regelvorgänge.
Kenntnisse in der Handhabung einfacher Werkzeuge, Vorrichtungen und Geräte, die elektropneumatisch oder elektrohydraulisch angetrieben oder damit in Betrieb genommen werden können.
Kenntnis und Anwendung der elektronischen Steuerungen und Regelungen
Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau von Steuer- und Regelgeräten und deren Anwendung bei Maschinen, Geräten und Anlagen.
Kenntnisse über die Funktion elektronischer Grundschaltungen und über die Leistungselektronik sowie deren Anwendung.
Kennenlernen von einfachen Steuer- und Regelvorgängen in Verbindung mit elektronischen Systemen.
Antriebstechnik
Kenntnisse und Anwendung praxisüblicher elektrischer Antriebe wie Wechselstrom-, Drehstrom- und Gleichstrommaschinen.
Kenntnisse der zugehörigen Steuer- und Regelgeräte.
Kenntnis der Digitaltechnik
Kenntnisse der logischen Grundverknüpfungen und ihre Anwendung in einfachen Funktionsschaltungen.
Grundkenntnis verschiedener Zahlensysteme und einfache Schaltalgebra.
Kenntnis und Anwendung der freiprogrammierbaren Steuerungs- und Regelungstechnik
Kenntnis über Funktion, Arbeitsweise und Verwendungszweck von freiprogrammierbaren Steuerungen und deren Baugruppen.
42.1. Grundkenntnisse des Programmierens in Maschinensprache (3. Lehrjahr)
Grundkenntnisse über die Funktion von numerisch gesteuerten Maschinen.
Kenntnisse über programmiergerechte Maschinenzeichnungen.
Kennenlernen der geometrischen Grundlagen als Basis zur Umsetzung in die Maschinensprache.
42.2. Einfaches Programmieren in Maschinensprache
(4. Lehrjahr)
Erstellen einfacher NC-Programmierbefehle in DIN.
Lesen von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen
Kenntnis der wichtigsten Normen zur Darstellung von Schaltsymbolen
in Schaltbildern und Stromlaufplänen.
Lesen von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen als Unterlage zur Montage sowie für Revisionen und Reparaturen.
Anfertigen von Werkzeichnungen
Herstellen von einfachen Freihandskizzen unter Verwendung der gültigen Normen.
Anfertigen von einfachen Montage-, Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen
Grundkenntnisse der wichtigsten Normsymbole zur Darstellung
einfacher elektrischer Bauelemente.
Erstellen von einfachen mechanischen Skizzen und einfachen elektrischen Stromlauf- und Schaltplänen.
Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen
Kenntnis der wichtigsten Normsymbole zur Darstellung elektronischer
Bauelemente in Montage- und Schaltplänen.
Anfertigen und ändern von Stromlauf- und Installationsplänen sowie Montage- und Schaltplänen unter Verwendung normgerechter Symbole und Schaltzeichen.
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke (1. bis 4. Lehrjahr)
Kenntnis englischer Fachausdrücke aus der Stromerzeugungs-, Stromverteilungs- und Steuerungstechnik und deren Anwendung in Stromlauf- und Verdrahtungsplänen.
Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise
Richtiges Anwenden von Fachausdrücken, folgerichtige Ausdrucksweise
zu Arbeitsabläufen und technischen Vorgängen.
Verfassen von Berichten, Beschreibungen usw.
Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und -normen (SNT-Vorschriften und elektrotechnische Normen, Technische Anschlußbestimmungen)
Kennenlernen und Einhalten der einschlägigen gültigen SNT-Vorschriften und Normen und der Technischen Anschlußbedingungen des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs.
Kennenlernen und Einhalten der erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Unfall- und Schadensverhütung beim Erstellen und Betreiben von elektrischen Anlagen.
Kenntnis und Berücksichtigung der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -normen (Maschinen und Gerätesicherheit) und der einschlägigen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit (Arbeitnehmerschutz) (1. bis 4. Lehrjahr)
Kennenlernen und Einhalten der Vorschriften und Normen zur Sicherheit einschlägiger Maschinen, Geräte und Anlagen.
Kenntnis und Anwenden der betrieblichen Feuerverhütungsvorschriften.
Kennenlernen der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, wiederholtes Hinweisen auf Unfallgefahren.
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) (1. bis 4. Lehrjahr)
Durch §§ 9 und 10 BAG werden die Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings umschrieben, die als wechselseitige Rechte und Pflichten aufzufassen sind. Die Pflichten des Lehrlings stellen sich einerseits als Rechte des Lehrberechtigten auf ein bestimmtes Verhalten des Lehrlings dar, während andererseits die Pflichten des Lehrberechtigten dem Lehrling das Recht zugestehen, ein diesen Pflichten entsprechendes Verhalten des Lehrberechtigten oder des mit der Ausbildung betrauten Ausbilders und Fachpersonals verlangen zu können.
Die Pflichten des Lehrberechtigten umfassen die Grundverpflichtung zur Ausbildung des Lehrlings und zur Heranziehung lediglich zu solchen Tätigkeiten, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind, also der beruflichen Ausbildung dienen. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten. Mißhandlungen und körperliche Züchtigungen sind untersagt. Der Lehrling ist vor derartigen Handlungen durch andere Personen (insbesondere Betriebsangehörige) zu schützen.
Der Lehrling ist zum Berufsschulbesuch anzuhalten. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die dafür erforderliche Zeit freizugeben. Auf den Ausbildungsstand der Berufsschule ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Es wird sich daher empfehlen, über den Fortgang in der Berufsschule laufend Informationen einzuholen. Von wichtigen Vorkommnissen sind Eltern oder Erziehungsberechtigte zu verständigen.
Als Lehrlingspflichten stehen an erster Stelle die Bemühungen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Der Lehrling hat die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Lehrbetrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.
Ferner ist der Lehrling zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Er hat unverzüglich dem Lehrberechtigten die Zeugnisse und auf dessen Verlangen auch alle sonstigen Berufsunterlagen vorzulegen.
Kenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Kennenlernen der durch die folgenden Gesetze geregelten
Materialien:
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz,
Arbeitszeitgesetz,
Mutterschutzgesetz,
Gesetz über die Nachtarbeit der Frauen,
Arbeitnehmerschutzgesetz,
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, Maschinenschutzvorrichtungsverordnung
(Zusammenfassung der genannten Gesetze in Broschürenform sind im Handel erhältlich).
Artikel II
(zu §§ 2 und 27, BGBl. Nr. 306/1989)
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.
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