Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. September 1990 über die Eignung von bestimmten nicht börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren zur Bedeckung des Deckungs- und Kautionserfordernisses sowie der technischen Verbindlichkeiten (Kapitalanlage-Verordnung 1990)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6, 78 Abs. 9 und 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 281/1990 wird verordnet:
§ 1. Dem Deckungsstock und der Kaution dürfen an der Wiener Börse nicht zum Handel zugelassene und gehandelte Pfand- und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen) und Kassenobligationen von im Inland zum Bankgeschäft berechtigten Banken gewidmet werden.
§ 2. Die in § 1 angeführten Werte sind auch zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.