(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON PRÜFZEUGNISSEN UND KONFORMITÄTSNACHWEISEN
Verfassungsbestimmung in Art. 2, 6, 8, 9 und 10!
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens, dessen Artikel 2 Absatz 3.1 bis 3.4, Artikel 6 Absätze 2 bis 4, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 4 verfassungsändernd sind, samt Anhängen und Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens auf Liechtenstein, wird genehmigt. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Das nachstehende Übereinkommen samt Anhängen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im folgenden die Vertragsstaaten genannt, sind,
IN DEM WUNSCH, zu einem homogenen und dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum beizutragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die internationale Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften sowie von Richtlinien hinsichtlich der Methoden und Verfahren bei der Prüfung und Bescheinigung (Zertifizierung) einen wertvollen Beitrag zur freien Güterbewegung darstellt,
IN DER ERWÄGUNG, daß eine solche Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen ergänzt werden muß, sowie in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen ihren für die Prüfung, Untersuchung, Bescheinigung (Zertifizierung) und die Anerkennung zuständigen Stellen, den zuständigen Behörden, sowie die Verwendung der Herstellerkonformitätserklärungen zu fördern,
IN DER ERKENNTNIS, daß ein Produkt, das in einem Vertragsstaat rechtmäßig vermarktet wird, grundsätzlich in einem anderen Vertragsstaat frei in den Verkehr gebracht und verwendet werden können sollte,
IN DER ERKENNTNIS, daß kein Vertragsstaat durch dieses Übereinkommen daran gehindert wird, Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet der Prüfung, Untersuchung und Bescheinigung mit anderen Ländern abzuschließen,
IN DER ERWÄGUNG, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens dahingehend ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten sich dadurch ihren Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Vereinbarungen wie dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und dem GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, errichtet im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), entziehen können;
WIE FOLGT übereingekommen:
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Dieses Übereinkommen gilt für alle Produkte, die in einem der Vertragsstaaten, bevor sie auf den Markt gebracht oder verwendet werden, Gegenstand von verbindlichen Erfordernissen hinsichtlich - der Prüfung oder der Konformitätsnachweise oder anderer Formen der Nachprüfung (Bewilligung) oder Genehmigung sind.
Die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe haben international anerkannte Bedeutungen, wie sie insbesondere in den Dokumenten, angeführt im Anhang I zu diesem Übereinkommen, dargelegt sind.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens schließt der Begriff
„Prüfzeugnisse“ Prüfungsberichte und der Begriff „Konformitätsnachweise“ Untersuchungsberichte, Herstellerkonformitätserklärungen, Konformitätsbescheinigungen und - zeichen, Konformitätsbestätigungen sowie andere Ergebnisse aus Tätigkeiten mit ein, welche die Konformität nachweisen.
Verfassungsbestimmung in Abs: 3.1 bis 3.4!
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 2
Im Falle der Genehmigung oder der Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder zur Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse von Prüfanstalten, welche gemäß den Kriterien, wie sie in den Dokumenten angeführt in Anhang II zu diesem Übereinkommen dargelegt sind, zugelassen wurden und welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren Sitz haben, ohne neuerliche Prüfung anerkennen.
Im Falle der Genehmigung oder Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse und Konformitätsnachweise von den zuständigen Stellen in einem anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit einem Abkommen, angeführt in Anhang III zu diesem Übereinkommen, als gleichwertig zu ihren eigenen und ohne neuerliche Prüfung akzeptieren und anerkennen.
3.1 Die in Absatz 1 oben genannten akkreditierten Prüfanstalten sowie die zuständigen Stellen, von denen Prüfergebnisse oder Konformitätsnachweise gemäß den in Absatz 2 oben angeführten Abkommen anerkannt werden, sind von dem in Artikel 8 erwähnten Ständigen Ausschuß zu bestätigen und im Anhang IV anzuführen. Jede Rücknahme der Akkreditierung oder Anerkennung ist umgehend in den Anhang IV zu diesem Übereinkommen aufzunehmen.
3.2 Es obliegt den Vertragsstaaten, die innerhalb ihrer Hoheitsgebiete akkreditierten Anstalten dem Ständigen Ausschuß zwecks Zustimmung vorzulegen und zwar unter Angabe des Prüfungsumfanges und der einschlägigen Prüfverfahren, für welche die Akkreditierungen Gültigkeit haben. Ebenso obliegt es den Vertragsstaaten, den Ständigen Ausschuß über jede vorübergehende Aufhebung oder Streichung derartiger Stellen zu informieren.
3.3 Den Verwaltungsstellen der in Artikel 7 angeführten Abkommen obliegt es, die Stellen, von denen Prüfzeugnisse oder Konformitätsnachweise gemäß einem solchen Abkommen anerkannt werden, dem Ständigen Ausschuß für die Bestätigung zu empfehlen. Ebenso obliegt es ihnen, den Ständigen Ausschuß über jede vorübergehende Aufhebung oder Streichung derartiger Stellen, die unter ein solches Abkommen fallen, zu informieren.
3.4 Falls dies von einem Vertragsstaat verlangt wird, hat der Ständige Ausschuß über die Streichung einer Prüfanstalt oder einer sonstigen Stelle aus der in Anhang IV enthaltenen Liste zu entscheiden.
Es steht den Vertragsstaaten frei, angemessene Stichproben innerhalb ihrer Hoheitsgebiete durchzuführen.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 2
Im Falle der Genehmigung oder der Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder zur Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse von Prüfanstalten, welche gemäß den Kriterien, wie sie in den Dokumenten angeführt in Anhang II zu diesem Übereinkommen dargelegt sind, zugelassen wurden und welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren Sitz haben, ohne neuerliche Prüfung anerkennen.
Im Falle der Genehmigung oder Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse und Konformitätsnachweise von den zuständigen Stellen in einem anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit einem Abkommen, angeführt in Anhang III zu diesem Übereinkommen, als gleichwertig zu ihren eigenen und ohne neuerliche Prüfung akzeptieren und anerkennen.
3.1 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
3.2 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
3.3 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
3.4 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Es steht den Vertragsstaaten frei, angemessene Stichproben innerhalb ihrer Hoheitsgebiete durchzuführen.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 3
Wenn gewichtige Gründe zur Annahme vorliegen, daß Prüfzeugnisse bzw. Konformitätsnachweise unvollständig oder unrichtig sind, kann ein vertragsschließender Staat eine Anerkennung dieser ablehnen.
Wenn der Schutz von menschlichem, tierischem, oder pflanzlichem Leben der Gesundheit des Eigentums oder der Umwelt es erfordert, kann ein Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die Vermarktung eines Produktes zu vereiteln bzw. hintanzustellen, selbst wenn dieses Produkt einer Prüfung standgehalten oder einem Verfahren zur Erlangung eines Konformitätsnachweises in einem anderen Vertragsstaat entsprochen hat.
Verbote und Einschränkungen auf Grund von Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 dürfen jedoch keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine versteckte Einschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.
Ein Vertragsstaat, der eine Maßnahme gemäß Artikel 3 ergreift, verständigt unverzüglich den in Artikel 8 angeführten Ständigen Ausschuß von einer solchen Maßnahme.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 4
Es obliegt den Vertragsstaaten, angemessene Maßnahmen, die ihnen zur Verfügung stehen, zu ergreifen und zu gewährleisten, daß lokale Regierungsstellen und nichtstaatliche Stellen innerhalb ihres Hoheitsgebietes den Bestimmungen der Konvention entsprechen. Im weiteren ergreifen die Vertragsstaaten keine Maßnahmen, die direkt oder indirekt darauf abzielen, derartige Stellen zu veranlassen oder zu ermutigen, in einer Weise vorzugehen, die mit den Bestimmungen dieser Konvention unvereinbar ist.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Sektoralübereinkommen
Artikel 5
Die Regierungen der Vertragsstaaten sind im Rahmen dieses Übereinkommens ermächtigt, die in Artikel 2 (2) angeführten Abkommen abzuschließen. Sie können die zuständigen Stellen mit der Aufgabe des Abschlusses derartiger Abkommen beauftragen, sofern diese Stellen nicht durch Gesetz dazu ermächtigt sind. Die nationale Umsetzung solcher Abkommen kann die Anpassung nationaler Gesetze erforderlich machen.
Abkommen zwischen zuständigen Stellen, die die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen bezwecken, werden in Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen, wenn sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
Es obliegt den Vertragsstaaten, zu gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete, die sich um die Mitgliedschaft an einem neuen Abkommen bewerben oder dazu eingeladen werden, den Ständigen Ausschuß davon in Kenntnis setzen.
Verfassungsbestimmung in Abs. 2 bis 4!
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann vorschlagen, daß ein Abkommen in Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen oder gestrichen wird.
Die Aufnahme von Abkommen in Anhang III dieses Übereinkommens oder die Streichung aus diesem Anhang wird vom Ständigen Ausschuß entschieden.
Der Ständige Ausschuß gründet seine Entscheidung, ein Abkommen in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, auf die Übereinstimmung des Abkommens mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, im besonderen mit Artikel 7.
Der Ständige Ausschuß kann die Streichung eines Abkommens aus Anhang III dieses Übereinkommens beschließen, wenn dieses nicht länger den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht, wenn die zuständigen Stellen von weniger als drei Vertragsstaaten Mitglieder dieses Abkommens sind, oder wenn dieses Abkommen zu bestehen aufhört.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann vorschlagen, daß ein Abkommen in Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen oder gestrichen wird.
(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 7
Es können nur solche Abkommen In Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen werden, denen die zuständigen Stellen von mindestens drei Vertragsstaaten als Mitglieder angehören.
Um in Anhang III aufgenommen zu werden müssen die Bestimmungen eines Abkommens zumindestens folgende Punkte enthalten:
Die Produkte oder Produktgruppen, die betroffen sind;
Die Anforderungen, die an ein Produkt gestellt werden;
Die Verfahrensweisen bezüglich der Prüfungen beziehungsweise zum Nachweis der Konformität und die Bedingungen für eine gegenseitige Anerkennung;
Hinweise, wie Handel und Industrie von den Einrichtungen Nutzen ziehen können, die durch das Abkommen geboten werden;
Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung des Abkommens;
Die Bedingungen der Teilnahme müssen eine ausgewogene Verteilung zwischen Rechten und Pflichten aller Beteiligten gewährleisten;
Streitschlichtungsverfahren.
Abkommen basieren soweit als möglich aufharmonisierten
Die Verwaltungsstelle jedes Abkommens berichtet dem Ständigen
Verfassungsbestimmung!
Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Ständiger Ausschuß
Artikel 8
Ein Ständiger Ausschuß wird hiermit gegründet, in dem jeder Vertragsstaat vertreten Ist und über eine Stimme verfügt.
Ausgenommen im Falle anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen handelt der Ständige Ausschuß mit Einstimmigkeit. Beschlüsse und Empfehlungen werden als einstimmig angesehen, sofern nicht ein Vertreter eines Vertragsstaates eine negative Stimme abgibt. Die Beschlüsse und Empfehlungen, über die ein Mehrheitsbeschluß erforderlich ist, verlangen die Zustimmung von mindestens vier Vertragsstaaten.
Der Ständige Ausschuß tritt immer dann zusammen, wenn sich dies als erforderlich erweist, zumindest jedoch einmal im Jahr. Jeder Vertragsstaat kann die Abhaltung einer Sitzung verlangen.
Der Ständige Ausschuß bestimmt seine eigenen Verfahrensregeln, in denen unter anderem Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und der Bestellung eines Vorsitzenden und seiner Amtsperiode enthalten sein müssen.
Der Ständige Ausschuß kann beschließen, einen Unterausschuß oder eine Arbeitsgruppe einzusetzen, der oder die ihn bei der Durchführung der erforderlichen Arbeiten unterstützt.
Der Ständige Ausschuß kann Beobachter oder Experten einladen, den Sitzungen des Ausschusses beizuwohnen.
Verfassungsbestimmung in Abs. 1, 2 und 4!
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 9
Der Ständige Ausschuß ist verantwortlich für den Vollzug dieses Übereinkommens und überwacht seine rechtmäßige Vollziehung sowie die praktische Anwendung der in Anhang III dieses Übereinkommens beigeschlossenen Abkommen. Zu diesem Zweck sind für die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fälle Entscheidungen zu treffen und Empfehlungen zur Förderung der Ziele des Übereinkommens abzugeben.
Kann im Ständigen Ausschuß kein Konsens hinsichtlich der Zustimmung oder Streichung im Falle eines Versuchslabors oder einer zuständigen Stelle gemäß Artikel 2 (3) gefunden werden, wird vom Ständigen Ausschuß umgehend eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Aufgabe der Vorbereitung einer Entscheidung betraut. Jeder Vertragsstaat kann ein Mitglied in diese Arbeitsgruppe entsenden. Die Arbeitsgruppe unterbreitet dem Ständige Ausschuß innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ihren Bericht, in dem die Ergebnisse und Empfehlungen enthalten sind, auf deren Grundlage der Ständige Ausschuß innerhalb von zwei Monaten durch Mehrheitsbeschluß entscheidet.
Auf Ersuchen eines Vertragsstaates überprüft der Ständige Ausschuß Fälle, in denen Maßnahmen gemäß Artikel 3 getroffen wurden. Es kann mit Mehrheitsbeschluß empfohlen werden, daß ein Vertragsstaat, der in einen solchen Fall verwickelt ist, die entsprechenden Maßnahmen ergreift, um eine Wiederholung ähnlicher Fälle in Zukunft zu vermeiden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 10.
Der Ständige Ausschuß kann Änderungen im Text dieses Übereinkommens vorschlagen Er beschließt Änderungen der Anhänge dieses Übereinkommens.
Wenn ein Vertreter eines Vertragsstaates im Ständigen Ausschuß einen Beschluß mit Vorbehalt angenommen hat und die Annahme von der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse abhängig macht, tritt der Beschluß, sofern kein Datum festgelegt wurde, am ersten Tag des zweiten Monats, nach dem die Aufhebung des Vorbehaltes mitgeteilt worden ist, in Kraft.
Die Durchführung und Anwendung des Übereinkommens werden vom Ständigen Ausschuß einmal jährlich überprüft, wobei den darin enthaltenen Zielen Rechnung getragen wird. Die Vertragsstaaten liefern die erforderlichen Informationen für diese Überprüfung. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 9
(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Auf Ersuchen eines Vertragsstaates überprüft der Ständige Ausschuß Fälle, in denen Maßnahmen gemäß Artikel 3 getroffen wurden. Es kann mit Mehrheitsbeschluß empfohlen werden, daß ein Vertragsstaat, der in einen solchen Fall verwickelt ist, die entsprechenden Maßnahmen ergreift, um eine Wiederholung ähnlicher Fälle in Zukunft zu vermeiden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel 10.
(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Wenn ein Vertreter eines Vertragsstaates im Ständigen Ausschuß einen Beschluß mit Vorbehalt angenommen hat und die Annahme von der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse abhängig macht, tritt der Beschluß, sofern kein Datum festgelegt wurde, am ersten Tag des zweiten Monats, nach dem die Aufhebung des Vorbehaltes mitgeteilt worden ist, in Kraft.
Die Durchführung und Anwendung des Übereinkommens werden vom Ständigen Ausschuß einmal jährlich überprüft, wobei den darin enthaltenen Zielen Rechnung getragen wird. Die Vertragsstaaten liefern die erforderlichen Informationen für diese Überprüfung. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
Verfassungsbestimmung in Abs. 4!
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Streitbeilegung
Artikel 10
Wenn ein Streitfall zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens auftritt und wenn zwischen diesen Vertragsstaaten keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann, kann jeder von ihnen die Angelegenheit an den Ständigen Ausschuß weiterleiten.
Nach Prüfung des Sachverhaltes versucht der Ständige Ausschuß eine Beilegung des Streitfalles zu erreichen, die für die Vertragsstaaten annehmbar ist.
Kommt keine Beilegung zustande, kann jeder der Vertragsstaaten verlangen, daß die Angelegenheit einer vom Ständigen Ausschuß einzusetzenden Gruppe unabhängiger Experten, mit oder ohne staatlicher Funktion, zur Überprüfung vorgelegt wird.
Anhand des von dieser Gruppe erstellten Berichtes, der die Ergebnisse der Untersuchungen und Empfehlungen enthält, trifft der Ständige Ausschuß mit Mehrheitsbeschluß entsprechende Maßnahmen. Wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann er einen oder mehrere Vertragsstaaten ermächtigen, die Anwendung von Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat vorübergehend auszusetzen, soweit dies als zweckmäßig erachtet wird.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Streitbeilegung
Artikel 10
Wenn ein Streitfall zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens auftritt und wenn zwischen diesen Vertragsstaaten keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann, kann jeder von ihnen die Angelegenheit an den Ständigen Ausschuß weiterleiten.
Nach Prüfung des Sachverhaltes versucht der Ständige Ausschuß eine Beilegung des Streitfalles zu erreichen, die für die Vertragsstaaten annehmbar ist.
Kommt keine Beilegung zustande, kann jeder der Vertragsstaaten verlangen, daß die Angelegenheit einer vom Ständigen Ausschuß einzusetzenden Gruppe unabhängiger Experten, mit oder ohne staatlicher Funktion, zur Überprüfung vorgelegt wird.
(Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Schlußbestimmungen
Artikel 11
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens informieren die Vertragsstaaten den Ständigen Ausschuß über bestehende oder getroffene Maßnahmen, welche die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens gewährleisten. Alle späteren Änderungen dieser Maßnahmen sind dem Ständigen Ausschuß ebenfalls mitzuteilen.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 12
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung zurücktreten, daß er 12 Monate vorher an den Depositar eine schriftliche Kündigung richtet, der an alle anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 14
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft, sofern die Vertragsstaaten ihre Ratifikationsurkunden zuvor bei der Regierung von Schweden hinterlegt haben, die als Depositar fungiert.
Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner 1990 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
Der Depositar informiert die Vertragsstaaten über das Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden jedes Vertragsstaates sowie über das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Die Sekretariatsdienste für dieses Übereinkommen werden vom EFTA-Sekretariat geleistet.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
Artikel 15
Dieses Übereinkommen, das in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache ausgefertigt ist, wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt, die jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift davon zukommen läßt.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Tampere am 15. Juni 1988
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
ANHANG I
Liste der Dokumente hinsichtlich der Definition aus Artikel 1 (2)
ISO/IEC Guide 2-1986 Allgemeine Begriffe und ihre Bedeutungen
betreffend die Normung und verwandte
Tätigkeiten.
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT), Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, Genf 1979, Anhang I, Begriffe und ihre Bedeutung für die besonderen Zwecke dieses Übereinkommens; Definitionen der zentralen Regierungsstellen, lokalen Regierungsstellen und Nichtregierungsstellen.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
ANHANG II
Liste der Dokumente, die die Anerkennungskriterien definieren, wie sie in Artikel 2 (1) enthalten sind.
ISO/IEC Guide 25-1982 Allgemeine Erfordernisse für die
technische Zuständigkeit von
Versuchslaboratorien.
ISO/IEC Guide 38-1983 Allgemeine Erfordernisse für die Annahme von Prüfanstalten.
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
ANHANG III
Liste der Abkommen gemäß Artikel 2 (2)
Das Übereinkommen wurde nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien als für beendet erklärt (vgl. BGBl. III Nr. 274/2013).
ANHANG IV
Liste der Prüfanstalten und zuständigen Stellen, deren Prüfungen bzw. Konformitätsnachweise im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 2 (3.1) anerkannt werden.
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