Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 18/90 der Sitzung vom 28. Juni 1990 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-10-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

(Übersetzung)

AUSLEGUNG

EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

GEBRAUCHTE WAREN - NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Der Rat hat die Auslegung der Ursprungsregeln betreffend gebrauchte Waren, festgelegt in Absatz 2 des Dokumentes EFTA/W 16/90, bestätigt und das Sekretariat mit der Veröffentlichung beauftragt.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/W 16/90

Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens

Gebrauchte Waren - Nachweis der Ursprungseigenschaft

1.

Anläßlich seiner vierten Tagung im Jahre 1990 hat das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten die im Dokument EFTA/OC/W 4/90 enthaltene Sekretariatsnote besprochen.

2.

Das Komitee ist übereingekommen, nachstehende Auslegung zu empfehlen:

3.

Bezugnehmend auf die vom Rat eingeführte Vorgangsweise

4.

Der Rat wird ersucht,

a)

die Interpretation gemäß obigem Absatz 2 zu bestätigen,

b)

das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.

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