BESCHLUSS NR. 3/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Einleitenden Bemerkung 7 des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 wird eine gewichtsmäßig ausgedrückte mengenmäßige Toleranz für textile Garnituren und textiles Zubehör hinsichtlich der Ursprungsregel in der Liste für bestimmte Spinnstofferzeugnisse festgelegt. Für die Ausführer und die Zollstellen wäre es eine administrative und praktische Vereinfachung, wenn diese mengenmäßige Toleranz wertmäßig ausgedrückt und auf alle verwendeten Spinnstoffe ausgedehnt wird. Die genannte Einleitende Bemerkung ist daher entsprechend zu ändern.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die in Protokoll Nr. 3 niedergelegten Ursprungsregeln für in die Position ex 73.07 eingereihten Erzeugnisse angepaßt werden müssen, um der Entwicklung der Herstellungsverfahren und der internationalen Wirtschaftslage im Handel mit diesen Waren Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(Anm.: Änderung des Anhanges III zu Protokoll Nr. 3)

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 1990.

Anhang

(Anm.: Ergänzung der Liste)

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