Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Höhe der Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. II § 3 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 339/1988, wird verordnet:
§ 1. (1) Abweichend von den im Art. II § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 festgelegten Prozentsätzen sind physische und juristische Personen sowie Personen des Handelsrechtes im Sinne des Erdöl-Bevorratungs - und Meldegesetzes 1982 verpflichtet, 25 Prozent der im Vorjahr importierten Menge an Erdöl und Erdölprodukten als Pflichtnotstandsreserve im Inland zu halten.
(2) Die Berechnung des Vorjahresimportes richtet sich nach Art. II § 3 Abs. 5 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 16. Dezember 1990 in Kraft.
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