(Übersetzung)Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oderstrahlungsbedingten Notfällen.(NR: GP XVII RV 886 AB 1016 S. 113. BR: AB 3734 S. 519.)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 87/1990 Albanien III 94/2006 Algerien 87/1990, III 94/2006 Arabische Emirate 87/1990 Argentinien 120/1991 Armenien 14/1995 Australien 87/1990 Bangladesh 87/1990 Belgien III 154/2001 Bolivien III 94/2006 Bosnien-Herzegowina III 154/2001 Brasilien 120/1991 Bulgarien 87/1990, 14/1995 Chile III 94/2006 China 87/1990 Costa Rica 14/1995 Deutschland/BRD 87/1990 Deutschland/DDR 87/1990 El Salvador III 94/2006 Estland 14/1995 FAO 120/1991 Finnland 120/1991 Frankreich 87/1990 Griechenland 87/1990, 14/1995 Großbritannien 87/1990, 120/1991 Guatemala 87/1990 Indien 87/1990 Indonesien III 94/2006 Irak 87/1990 Iran III 154/2001 Irland 14/1995 Island III 94/2006 Israel 87/1990 Italien 120/1991 Japan 87/1990 Jordanien 87/1990 Jugoslawien 14/1995 Jugoslawien/BR 14/1995 Kamerun III 94/2006 Kanada III 94/2006 Katar III 94/2006 Kolumbien III 94/2006 Korea/DVR 87/1990 Korea/R 120/1991 Kroatien 14/1995 Kuba 120/1991 Kuwait III 94/2006 Lettland 14/1995 Libanon III 154/2001 Libyen 120/1991 Liechtenstein 14/1995 Litauen III 154/2001 Luxemburg III 154/2001 Malaysia 87/1990 Marokko III 94/2006 Mauritius 14/1995 Mazedonien III 94/2006 Mexiko 87/1990 Moldau III 154/2001 Monaco 87/1990 Mongolei 87/1990, 120/1991 Neuseeland 87/1990 Nicaragua III 94/2006 Niederlande 87/1990, 14/1995 Nigeria 120/1991 Norwegen 87/1990 Pakistan 87/1990 Panama III 154/2001 Peru III 154/2001 Philippinen III 154/2001 Polen 87/1990 Portugal III 94/2006 Rumänien 120/1991 Russische F 14/1995 Saudi-Arabien 87/1990 Schweden 14/1995 Schweiz 87/1990 Serbien-Montenegro III 94/2006 Singapur III 154/2001 Slowakei 14/1995 Slowenien 14/1995 Spanien 87/1990 Sri Lanka 120/1991 St. Vincent/Grenadinen III 94/2006 Südafrika 87/1990 Tansania III 94/2006 Thailand 87/1990 Tschechoslowakei 87/1990, 14/1995 Tunesien 87/1990 Türkei 120/1991 UdSSR 87/1990 Ukraine 87/1990 Ungarn 87/1990 Uruguay 120/1991 USA 87/1990 Vietnam 87/1990 Weißrußland 87/1990 WHO 87/1990 WMO 120/1991 Zypern 87/1990 *Tschechien 14/1995
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Erklärung
Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 lit. b des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod , die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt, oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland, (einschließlich Land Berlin), Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakai, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 15 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-,
Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt:
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3:
Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 8 Abs. 2 lit. a:
Israel und Neuseeland.
Zu Art. 8 Abs. 3 lit. b:
Neuseeland.
Zu Art. 10 Abs. 2:
China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 13 Abs. 2:
China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakai und Vereinigte Arabische Emirate.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:
Bulgarien, Mongolei, Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben folgende Vorbehalte erklärt:
Ägypten:
- ist der Ansicht, daß Art. 5 des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation“ im Lichte des und gemäß Art. 2 Abs. 6 gelesen und angewendet werden soll;
- legt Art. 7 in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;
- erwägt, die in Art. 8 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;
- erklärt, daß es sich durch die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.
Irak
- Art. 8 betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren:
Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Art. 10 abs. 5 lit. a und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;
- erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
Japan:
Japan erklärt, daß es sich an Art. 8 Abs. 2 lit. b hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.
Norwegen:
In Übereinstimmung mit dem Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Art. 8 Abs. 2 lit. a soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Art. 8 Abs. 2 lit. b soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.
Pakistan:
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3:
Zu Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;
Zu Art. 13 Abs. 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.
Vereinigte Staaten:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 7 Abs. 2 erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.
Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt hat, sich durch Abs. 2 oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Abs. 9 daß sie sich durch die in Abs. 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.
Who:
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der Who, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 4 notifiziert:
Bangladesh:
Chairman
Nuclear Safety Committee
Bangladesh Atomic Energy Commission
P.O. Box No. 158, Ramna
Dhaka
Bangladesh.
Cable address: Banglatom, Dhaka
Phone: Office Residence
501610 407056
500387 380647
Japan:
Kontaktstellen:
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)
03-581-0753 (abends und an Feiertagen)
Telex: J22350
Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Zuständige Behörden:ritt gemäß seinem Artikel 61. mit 1. Februar 1990
Ministry of Foreign Affairs
Science and Technology Agency
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-5271
Ministry of International Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-501-1511
National Land Agency
1-2-2 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-593-3311
Kuba:
Zuständige Behörde:
Executive Secretariat for Nuclear Affairs
(Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares - SEAN)
Calle 18 A Nro. 4110
entre 41 y 47
Municipio Playa
La Habana, Cuba
Tel.: 223428
Telex: 1837 SEAN
Paraguay:
Zuständige Behörde:
Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy Commission
Prof. Jose Danilo Pecci
Vereinigte Staaten
Kontaktstellen:
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)
Washington, DC 20520, U.S.A.
Telex: 64144
Fax: (202) 647-6510
Cable: REUHC
Telephone: (202) 647-1512
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY
Washington, DC 20585, U.S.A.
Telex: 7108220176
Fax: (202) 586-6783
Cable: RUE-BBPA
Telephone: (202) 586-8100
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION
Washington, DC 20555, U.S.A.
Telex: 908 142 NRC BHDWSH
Fax: (301) 492-8187
Telephone: (301) 951-0550
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen
Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Information.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. a verfassungsändernd ist, samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt:
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
In dem Bewusstsein, daß in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,
Im Hinblick darauf, daß umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,
In dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,
Überzeugt von der Notwendigkeit, einen internationalen Rahmen zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen erleichtert, um so deren Folgen zu mildern,
Im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
Im Hinblick auf das Wirken der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
Haben folgendes vereinbart:
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 87/1990 Albanien III 94/2006 Algerien 87/1990, III 94/2006 Argentinien 120/1991 Armenien 14/1995 Australien 87/1990 Bangladesch 87/1990 Belarus 87/1990 Belgien III 154/2001 Bolivien III 94/2006 Bosnien-Herzegowina III 154/2001 Botsuana III 28/2012 Brasilien 120/1991 Bulgarien 87/1990, 14/1995 Burkina Faso III 209/2014 Chile III 94/2006 China 87/1990 Costa Rica 14/1995 Dänemark III 28/2012 Deutschland/BRD 87/1990 Deutschland/DDR 87/1990 El Salvador III 94/2006 Estland 14/1995 EURATOM 14/1995, III 209/2014 FAO 120/1991 Finnland 120/1991 Frankreich 87/1990 Gabun III 28/2012 Griechenland 87/1990, 14/1995 Guatemala 87/1990 Indien 87/1990 Indonesien III 94/2006 Irak 87/1990 Iran III 154/2001 Irland 14/1995 Island III 94/2006 Israel 87/1990 Italien 120/1991 Japan 87/1990 Jordanien 87/1990 Jugoslawien 14/1995 Jugoslawien/BR 14/1995 Kamerun III 94/2006 Kanada III 94/2006 Kasachstan III 28/2012 Katar III 94/2006 Kolumbien III 94/2006 Korea/DVR 87/1990 Korea/R 120/1991 Kroatien 14/1995 Kuba 120/1991 Kuwait III 94/2006 Laos III 209/2014 Lesotho III 209/2014 Lettland 14/1995 Libanon III 154/2001 Libyen 120/1991 Liechtenstein 14/1995 Litauen III 154/2001 Luxemburg III 154/2001 Malaysia 87/1990 Mali III 28/2012 Marokko III 94/2006 Mauretanien III 28/2012 Mauritius 14/1995 Mazedonien III 94/2006 Mexiko 87/1990 Moldau III 154/2001 Monaco 87/1990 Mongolei 87/1990, 120/1991 Montenegro III 28/2012 Mosambik III 209/2014 Neuseeland 87/1990 Nicaragua III 94/2006 Niederlande 87/1990, 14/1995, III 28/2012 Nigeria 120/1991 Norwegen 87/1990 Oman III 28/2012 Pakistan 87/1990 Panama III 154/2001 Paraguay III 209/2014 Peru III 154/2001 Philippinen III 154/2001 Polen 87/1990 Portugal III 94/2006 Rumänien 120/1991 Russische F 14/1995 Saudi-Arabien 87/1990 Schweden 14/1995 Schweiz 87/1990 Senegal III 28/2012 Serbien-Montenegro III 94/2006 Singapur III 154/2001 Slowakei 14/1995 Slowenien 14/1995 Spanien 87/1990 Sri Lanka 120/1991 St. Vincent/Grenadinen III 94/2006 Südafrika 87/1990 Tadschikistan III 28/2012 Tansania III 94/2006 Thailand 87/1990 Tschechische R 14/1995 Tschechoslowakei 87/1990, 14/1995 Tunesien 87/1990 Türkei 120/1991 UdSSR 87/1990 Ukraine 87/1990 Ungarn 87/1990 Uruguay 120/1991 USA 87/1990 Vereinigte Arabische Emirate 87/1990 Vereinigtes Königreich 87/1990, 120/1991 Vietnam 87/1990 WHO 87/1990 WMO 120/1991 *Zypern 87/1990
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 209/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1989 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 22. Dezember 1989 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, ratifiziert, genehmigt, oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland, (einschließlich Land Berlin), Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guatemala, Indien, Irak, Israel, Japan, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Polen, Saudi-Arabien, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Weißrußland, Zypern und die Weltgesundheitsorganisation.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 15 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Algerien, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande und Vereinigtes Königreich.
(Übersetzung)
Erklärung Österreichs
Ich beehre mich, Ihnen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 lit. b des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen mitzuteilen, daß Österreich Absatz 2 des genannten Artikels in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt:
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3:
Australien, Frankreich, Indien, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 8 Abs. 2 lit. a:
Israel und Neuseeland.
Zu Art. 8 Abs. 3 lit. b:
Neuseeland.
Zu Art. 10 Abs. 2:
China, Frankreich, Indien, Israel, Monaco, Spanien und Thailand.
Zu Art. 13 Abs. 2:
China, Frankreich, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Israel, Malaysia, Monaco, Polen, Spanien, Südafrika, Thailand und Vereinigte Arabische Emirate.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 sind folgende Staaten der Meinung, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist:
Sowjetunion, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Ägypten:
– ist der Ansicht, daß Art. 5 des Übereinkommens betreffend „Aufgaben der Organisation“ im Lichte des und gemäß Art. 2 Abs. 6 gelesen und angewendet werden soll;
– legt Art. 7 in dem Sinne aus, daß die Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Beurteilung von Hilfsansuchen infolge Reaktorunfällen besonders zu berücksichtigen sind;
– erwägt, die in Art. 8 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem ägyptischen Recht anzuwenden;
– erklärt, daß es sich durch die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.
Algerien
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehende Vorbehalte abgegeben:
Zu Art. 8:
Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich Algerien nicht an die in Abs. 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen gebunden.
Zu Abs. 8:
Algerien betrachtet sich nicht an die Regeln des Völkergewohnheitsrechts gebunden.
Zu Art. 10:
Algerien erklärt die innerstaatliche Gesetzgebung in bezug auf gerichtliche Verfahren und Entschädigung anzuwenden.
Zu Art. 13:
Algerien betrachtet sich an keines der in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Argentinien:
Die Republik Argentinien betrachtet sich nicht gebunden: Gemäß Art. 8 Abs. 9 an die in Art. 8 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Privilegien und Immunitäten. Gemäß Art. 10 Abs. 5 an die in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz. Gemäß Art. 13 Abs. 3 an die in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.
Bolivien:
Bolivien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 9, dass es sich nicht an Art. 8 Abs. 2 und 3 (Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen) gebunden erachtet.
Art. 10 Abs. 5 (Ansprüche und Schadenersatz): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an Abs. 2 gebunden erachtet und dass es diesen Absatz in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
Art. 13 Abs. 3 (Beilegung von Streitigkeiten): Bolivien erklärt, dass es sich nicht an die beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 14/1995)
Dänemark:
Dänemark erklärt, dass es Art. 8 Abs. 2 lit. a nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der hilfeleistenden Partei und von im Namen der hilfeleistenden Partei handelnden Personen anwenden wird. Diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 8 Abs. 9. Dänemark erklärt auch, dass es Art. 10 Abs. 2 nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit anwenden wird, diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 10 Abs. 5 lit. b.
Bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln.
El Salvador:
Gemäß Art. 4 Abs. 1 benennt die Republik El Salvador das Ministerium für Öffentliche Gesundheit und Soziale Sicherheit als ihre zuständige Behörde und Kontaktstelle für Rechtshilfeersuchen.
Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden und wird diesen auch nicht anwenden.
Gemäß Art. 13 dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verbindliche Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
EURATOM
Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 13. Februar 1992 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:
Im Sinne von Art. 14 Abs. 5 lit. c
Gemäß dem Übereinkommen, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. l, 2, 3 und 5, ist die Gemeinschaft, nachdem sie die Zustimmung des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, berechtigt, ein Ersuchen um Hilfeleistung im Falle eines Unfalles in einer nach Art. 8 des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums (JCR) zu stellen.
Derartige Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).
Die Gemeinschaft kann einem Ersuchen um Hilfeleistung gemäß dem Übereinkommen durch Einsatz der Mittel und Möglichkeiten des JRC nachkommen.
In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen in Übereinstimmung mit Art. 4 bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.
Im Sinne von Art. 13 Abs. 3
Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Art. 13 Abs. 2 bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Atomgemeinschaft folgende Erklärung gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens abgegeben:
„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Art. 2 lit. b sowie der relevanten Bestimmungen von Titel II, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“
FAO:
Gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, Regierungen über die Form der zu treffenden Maßnahmen in bezug auf Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukte zu beraten, um das Einwirken von Radionukliden auf ein Mindestmaß herabzusetzen und um Notmaßnahmen für alternative Landwirtschaftspraktiken und zur Entseuchung von Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstprodukten zu ergreifen.
Finnland:
Finnland wird Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 13 dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Irak
– Art. 8 betreffend Immunität bei gerichtlichen Verfahren:
Irak beruft sich auf das den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gemäß Art. 10 Abs. 5 lit. a und b eingeräumte Recht und stellt in Erwägung, Fälle grober Fahrlässigkeit von der vollen Immunität auszuschließen, damit die hilfeleistende Partei nicht ihrer Verantwortung enthoben wird;
– erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
Islamische Republik Iran:
Gemäß Art. 8 Abs. 9 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 und 3 gebunden.
Gemäß Art. 10 Abs. 5 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 gebunden.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich die Islamische Republik Iran nicht an Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 gebunden.
Die Regierung kann, wenn es ihr geeignet erscheint, in jedem einzelnen Fall eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften unterwerfen.
Italien:
Bezugnehmend auf Art. 8 Abs. 9 erklärt die Regierung der Republik Italien folgenden Vorbehalt:
Italien versteht den Ausdruck „Zölle“ in Art. 8 Abs. 2 lit. b nur im Zusammenhang mit Zollabgaben. Es bestimmt weiters, daß die Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben auf die Mehrwertsteuer (MWSt.) nicht angewendet werden kann und daß in keinem Fall die genannten Befreiungen auf italienische Staatsbürger oder auf Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, angewendet werden können.
Japan:
Japan erklärt, daß es sich an Art. 8 Abs. 2 lit. b hinsichtlich Einkommensteuer, Ortsbewohnergebühren und Unternehmenssteuer sowie auch gleicher oder ähnlicher Steuern für das für eine hilfeleistende Partei tätige Personal als nicht gebunden erachtet und dem genannten Personal eine Befreiung von diesen Steuern in dem Ausmaß gewähren wird, das in dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Japan und dem Staat, in dem das Personal wohnhaft ist, vorgesehen ist.
Kanada:
Die Regierung von Kanada erklärt in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 9, dass Kanada sich nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.
Kanada erachtet sich nicht an Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.
Kolumbien:
In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, dass es sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden erachtet.
Republik Korea:
Die Regierung der Republik Korea erklärt gemäß Art. 8 Abs. 9, daß sie sich nicht an die Abs. 2 und 3 dieses Artikels, und gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie sich nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden betrachtet.
Kuba:
Die Regierung der Republik Kuba erklärt gemäß Art. 13 Abs. 3, daß sie sich nicht an das in Abs. 2 vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.
Mauritius:
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erachtet sich Mauritius an keines der in Art. 13 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1991)
Nicaragua:
Gemäß Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua nicht an die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden. Ebenso erachtet es sich gemäß Art. 10 Abs. 5 nicht an die Bestimmungen über Ansprüche und Schadenersatz in Abs. 2 dieses Artikels gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung von Nicaragua in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 3 nicht an die Streitbeilegungsverfahren in Abs. 2 dieses Artikels gebunden.
Niederlande
Einer Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Niederlande am 6. Juni 2011 folgende territoriale Änderung bekanntgegeben:
Das Übereinkommen findet Anwendung auf:
– Die Niederlande (den europäischen Teil) mit Wirksamkeit vom 24. Oktober 1991
– Den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010
– Aruba mit Wirksamkeit vom 24. Oktober 1991
– Curaçao mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010
– St. Maarten mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010.
Norwegen:
In Übereinstimmung mit dem Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens erachtet sich Norwegen durch Art. 8 Abs. 2 lit. a soweit es die Immunität von Zivilverfahren betrifft und durch Art. 8 Abs. 2 lit. b soweit es das Personal der hilfeleistenden Partei von der Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben betrifft, als nicht gebunden.
Oman:
Erstens: Nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an Art. 8 Abs. 2 und 3 bezugnehmend auf Privilegien und Immunitäten gebunden.
Zweitens: Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 5:
(a) erachtet sich das Sultanat Oman nicht an den Abs. 2 dieses Artikels gebunden;
(b) wird das Sultanat Oman Abs. 2 dieses Artikels nicht anwenden im Fall von grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, eine Verletzung, Verlust oder Beschädigung verursachten.
Drittens: Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Abs. 2 dieses Artikels enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Pakistan:
Zu Art. 8 Abs. 2 und 3:
Zu Art. 10 Abs. 2 in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben;
Zu Art. 13 Abs. 2 und hiezu erklärt, daß für die Übergabe jedes internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof (IGH) in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitteile erforderlich ist.
Peru:
Privilegien und Immunitäten: Gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt Peru, dass es sich an keine der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 dieses Artikels gebunden erachtet.
Ansprüche und Schadenersatz: Gemäß Art. 10 Abs. 5 erklärt Peru, dass es sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Schadenersatz gebunden erachtet.
Beilegung von Streitigkeiten: Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt Peru, dass es sich an keines der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Rumänien:
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof der Zustimmung aller Streitparteien bedarf.
Schweden:
Gemäß Art. 10 Abs. 5 lit.b:
Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 8 betreffend Privilegien und Immunitäten behält sich Schweden das Recht vor, rückwirkend die Erstattung der bezahlten Kosten vom Schadenersatzpflichtigen, welcher vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht hat, für die hilfeleistende Partei einzufordern. Hinsichtlich der Kostenaufteilung wegen mitverschuldeter Fahrlässigkeit wird Schweden überdies schwedisches Recht anwenden.
Gemäß Art. 8 Abs. 9:
Schweden erklärt, daß die im Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Immunitäten und Privilegien keine Anwendung auf Teilnehmer von Rettungsoperationen finden, die schwedische Staatsbürger oder in Schweden wohnhaft sind.
Sri Lanka:
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet, daß die in Art. 8 auferlegten Verpflichtungen in bezug auf die Gewährung von Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen von den in Sri Lanka angewandten Gesetzen, Rechtsvorschriften und Verfahren abhängig sind.
Sie erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sich Sri Lanka nicht an den Abs. 2 des genannten Artikels gebunden betrachtet.
Tschechoslowakei
(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 14/1995)
Türkei:
Gemäß Art. 8 Abs. 9 betrachtet sich die Türkei nicht an Art. 8 Abs. 2 lit. a in bezug auf Immunität von Zivilverfahren, an Abs. 2 lit. b betreffend Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Personalabgaben gebunden.
Die Türkei erklärt gemäß Art. 10 Abs. 5, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2, und gemäß Art. 13 Abs. 3, nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 gebunden betrachtet.
Vereinigte Staaten:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 und 4 und Art. 7 Abs. 2 erklären die Vereinigte Staaten, daß die Kostenerstattung, die gewährt wird, unter die Bedingungen der Hilfeleistung fällt, es sei denn, die Vereinigte Staaten nennen ausdrücklich andere oder verzichten auf Erstattungen.
Hinsichtlich eines anderen Vertragsstaates, der gemäß Art. 8 Abs. 9 erklärt hat, sich durch Abs. 2 oder 3 ganz oder teilweise als nicht gebunden zu betrachten, erklären die Vereinigten Staaten gemäß Abs. 9 daß sie sich durch die in Abs. 2 und 3 in ihren Vertragsbeziehungen mit dem Staat nicht in demselben Ausmaß, wie es in der Erklärung dieses anderen Vertragsstaates vorgesehen ist, als gebunden erachten.
Vereinigtes Königreich:
Zu Art. 8 Abs. 9 erklärt das Vereinigte Königreich, daß es sich im folgenden Ausmaß an Abs. 2 und 3 des genannten Artikels gebunden betrachtet:
in Fällen, in denen Hilfeleistung durch die Internationale Atomenergie-Organisation vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in dem die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in dem am 1. Juli 1959 vom Aufsichtsrat angenommenen Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Organisation eingeräumt werden;
in Fällen, in denen Hilfeleistung durch jede andere internationale zwischenstaatliche Organisation vorgesehen ist, in dem Ausmaß, in dem das Vereinigte Königreich die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten einräumt;
in Fällen, in denen Hilfeleistung durch einen Vertragsstaat des Übereinkommens vorgesehen ist, in folgendem Ausmaß:
im Verhältnis zur Hilfeleistung des Vertragsstaates insoweit, als dieser Vertragsstaat selbst im Verhältnis zum Vereinigten Königreich an diese Absätze gebunden ist;
das Vereinigte Königreich wird an die Anwendung des Abs. 2 lit. b nur in Fällen gebunden sein, bei denen der Vertragsstaat Hilfeleistung ohne Kosten für das Vereinigte Königreich gewährt; und
die in Abs. 2 lit. b vorgesehene Befreiung von Steuern erstreckt sich nur auf die Befreiung von der Einkommensteuer der Gehälter und Personalbezüge, die vom hilfeleistenden Vertragsstaat gezahlt werden, und das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, diese Gehälter und Bezüge zum Zwecke des zu bestimmenden Befreiungsbetrages heranzuziehen, der auf andere Einkommensquellen anzuwenden ist.
WHO:
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezüglich Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
WMO:
Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Art. 2 der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 4 notifiziert:
Bangladesch:
ChairmanNuclear Safety CommitteeBangladesh Atomic Energy CommissionP.O. Box No. 158, RamnaDhakaBangladesh.Cable address: Banglatom, Dhaka
| Phone | Office | Residence |
|---|---|---|
| 501610 | 407056 | |
| 500387 | 380647 | |
Japan:
Kontaktstellen:
Ministry of Foreign Affairs2-2-1 Kasumigaseki,Chiyoda-ku, Tokyo
| Tel.: | 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy) |
|---|---|
| 03-581-0753 (abends und an Feiertagen) | |
Telex: J22350Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Zuständige Behörden:
Ministry of Foreign AffairsScience and Technology Agency2-2-1 Kasumigaseki,Chiyoda-ku, TokyoTel.: 03-581-5271Ministry of International Trade and Industry1-3-1 Kasumigaseki,Chiyoda-ku, TokyoTel.: 03-501-1511
National Land Agency1-2-2 Kasumigaseki,Chiyoda-ku, TokyoTel.: 03-593-3311
Kuba:
Zuständige Behörde:
Executive Secretariat for Nuclear Affairs(Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN)Calle 18 A Nro. 4110entre 41 y 47Municipio PlayaLa Habana, CubaTel.: 223428Telex: 1837 SEAN
Paraguay:
Zuständige Behörde:
Chairman of the Paraguayan National Atomic Energy CommissionProf. Jose Danilo Pecci
Vereinigte Staaten
Kontaktstellen:
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde)
| Washington, DC 20520, U.S.A. | |
|---|---|
| Telex: | 64144 |
| Fax: | (202) 647-6510 |
| Cable: | REUHC |
| Telephone: | (202) 647-1512 |
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY
| Washington, DC 20585, U.S.A. | |
|---|---|
| Telex: | 7108220176 |
| Fax: | (202) 586-6783 |
| Cable: | RUE-BBPA |
| Telephone: | (202) 586-8100 |
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION
| Washington, DC 20555, U.S.A. | |
|---|---|
| Telex: | 908 142 NRC BHDWSH |
| Fax: | (301) 492-8187 |
| Telephone: | (301) 951-0550 |
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Information.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. a verfassungsändernd ist, samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt:
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,
IM HINBLICK DARAUF, daß umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,
IN DEM WUNSCH, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, einen internationalen Rahmen zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen erleichtert, um so deren Folgen zu mildern,
IM HINBLICK auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
IM HINBLICK auf das Wirken der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,
HABEN folgendes VEREINBART:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zusammen, um eine umgehende Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zu erleichtern, damit seine Folgen auf ein Mindestmaß beschränkt und Leben, Sachwerte und Umwelt vor den Auswirkungen radioaktiver Freisetzungen geschützt werden.
(2) Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit können die Vertragsstaaten zweiseitige oder mehrseitige oder gegebenenfalls kombinierte Vereinbarungen treffen, um Personen- und Sachschäden, die bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall entstehen können, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(3) Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation, im Rahmen ihrer Statuten nach besten Kräften in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die in dem Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen.
Artikel 2
Leistung von Hilfe
(1) Benötigt ein Vertragsstaat bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall Hilfe, unabhängig davon, ob dieser Unfall oder Notfall seinen Ursprung im Hoheitsgebiet, unter der Hoheitsgewalt oder unter der Kontrolle dieses Vertragsstaates hat, so kann er jeden anderen Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation sowie die Organisation oder gegebenenfalls andere internationale zwischenstaatliche Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) um die Leistung dieser Hilfe ersuchen.
(2) Ein um Hilfe ersuchender Vertragsstaat macht genaue Angaben über Umfang und Art der erforderlichen Hilfe und übermittelt, soweit durchführbar, der hilfeleistenden Partei die Informationen, die diese benötigt, um festzustellen, inwieweit sie dem Ersuchen entsprechen kann. Ist es dem ersuchenden Vertragsstaat nicht möglich, Umfang und Art der erforderlichen Hilfe genau anzugeben, so legen der ersuchende Vertragsstaat und die hilfeleistende Partei in Konsultationen Umfang und Art der erforderlichen Hilfe fest.
(3) Jeder Vertragsstaat, an den ein solches Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob er in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten, und teilt dies sowie den Umfang und die Bedingungen der Hilfe, die geleistet werden könnte, dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation mit.
(4) Die Vertragsstaaten bestimmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die zur Hilfeleistung anderen Vertragsstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zur Verfügung gestellt werden könnten, sowie die, insbesondere finanziellen, Bedingungen, unter denen diese Hilfe geleistet werden könnte, und teilen dies der Organisation mit.
(5) Jeder Vertragsstaat kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung von einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall betroffener Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates um Hilfe ersuchen.
(6) Die Organisation entspricht in Übereinstimmung mit ihren Statuten und diesem Übereinkommen dem Hilfeersuchen eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaat bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall, indem sie
geeignete, für diesen Zweck bestimmte Mittel zur Verfügung stellt;
das Ersuchen umgehend an andere Staaten und internationale Organisationen weiterleitet, die nach den der Organisation vorliegenden Informationen über die erforderlichen Mittel verfügen könnten, und;
wenn der ersuchende Staat es wünscht, die auf diese Weise verfügbare Hilfe auf internationaler Ebene koordiniert.
lit. a: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung
Sofern nichts anderes vereinbart ist,
obliegen dem ersuchenden Staat die Gesamtleitung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet. Die hilfeleistende Partei soll, wenn die Hilfeleistung mit Einsatz von Personal verbunden ist, in Konsultation mit dem ersuchenden Staat die Personen bestimmen, der die Verantwortung für das von der hilfeleistenden Partei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen ist und der die unmittelbare Aufsicht über deren Einsatz obliegt. Die bestimmte Person soll diese Aufsicht in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden des ersuchenden Staates ausüben;
stellt der ersuchende Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung. Er gewährleistet auch den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Materialien, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Partei oder für sie in sein Hoheitsgebiet gebracht wurden,
bleiben die Eigentumsrechte an Ausrüstungen und Materialien, die während der Hilfeleistung von der einen oder anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, unberührt und ist deren Rückführung gewährleistet;
koordiniert ein Vertragsstaat, der auf ein Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 5 Hilfe leistet, diese Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 3
Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung
Sofern nichts anderes vereinbart ist,
obliegen dem ersuchenden Staat die Gesamtleitung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet. Die hilfeleistende Partei soll, wenn die Hilfeleistung mit Einsatz von Personal verbunden ist, in Konsultation mit dem ersuchenden Staat die Personen bestimmen, der die Verantwortung für das von der hilfeleistenden Partei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen ist und der die unmittelbare Aufsicht über deren Einsatz obliegt. Die bestimmte Person soll diese Aufsicht in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden des ersuchenden Staates ausüben;
stellt der ersuchende Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung. Er gewährleistet auch den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Materialien, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Partei oder für sie in sein Hoheitsgebiet gebracht wurden,
bleiben die Eigentumsrechte an Ausrüstungen und Materialien, die während der Hilfeleistung von der einen oder anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, unberührt und ist deren Rückführung gewährleistet;
koordiniert ein Vertragsstaat, der auf ein Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 5 Hilfe leistet, diese Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 4
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.
(3) Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden internationalen Organisationen regelmäßig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Informationen.
Artikel 5
Aufgaben der Organisation
Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens,
Informationen über folgendes zu sammeln und an die Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten zu verteilen:
Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen zur Verfügung gestellt werden könnten;
ii) Methoden, Verfahren und verfügbare Forschungsergebnisse, die sich auf Maßnahmen bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen beziehen;
einen Vertragsstaat oder Mitgliedstaat auf Ersuchen in den folgenden oder anderen entsprechenden Angelegenheiten zu unterstützen:
Ausarbeitung von Notfallplänen für nukleare Unfälle und strahlungsbedingte Notfälle sowie der entsprechenden Rechtsvorschriften;
ii) Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme für Personal, das bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen tätig wird;
iii) Weiterleitung von Ersuchen um Hilfe und sachdienliche Informationen bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall;
iv) Entwicklung geeigneter Programme, Verfahren und Normen der Strahlungsüberwachung,
Durchführung von Untersuchungen über die Möglichkeit der Einrichtung geeigneter Systeme zur Strahlungsüberwachung;
einem Vertragsstaat oder Mitgliedstaat, der bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall um Hilfe ersucht, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, die für den Zweck einer Erstbeurteilung des Unfalls oder Notfalls bestimmt sind;
den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall ihre guten Dienste anzubieten;
mit in Betracht kommenden internationalen Organisationen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um sachdienliche Informationen und Daten einzuholen und auszutauschen und den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und vorgenannten Organisationen ein Verzeichnis dieser Organisationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Vertraulichkeit und öffentliche Erklärungen
(1) Der ersuchende Staat und die hilfeleistende Partei wahren die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zugänglich wird. Solche Informationen werden ausschließlich den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung verwendet.
(2) Die hilfeleistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informationen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden.
Artikel 7
Erstattung der Kosten
(1) Eine hilfeleistende Partei kann dem ersuchenden Staat kostenlose Hilfe anbieten. Bei der Erwägung, ob Hilfe auf dieser Grundlage angeboten werden soll, berücksichtigt die hilfeleistende Partei
die Art des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls;
den Ort des Ursprungs des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls;
die Bedürfnisse von Entwicklungsländern;
die besonderen Bedürfnisse von Ländern ohne Kernanlagen und
andere in Betracht kommende Faktoren.
(2) Wird die Hilfe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet, so erstattet der ersuchende Staat der hilfeleistenden Partei die angefallenen Kosten für Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen für sie erbracht werden, sowie alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfeleistung, soweit diese Ausgaben vom ersuchenden Staat nicht unmittelbar getragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten umgehend erstattet, nachdem die hilfeleistende Partei den ersuchenden Staat zur Erstattung aufgefordert hat; die Erstattungsbeträge sind frei transferierbar, ausgenommen solche für örtlich entstandene Kosten.
(3) Ungeachtet Absatz 2 kann die hilfeleistende Partei jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Bei Erwägung eines solchen Verzichts oder Zahlungsaufschubs nehmen hilfeleistende Parteien auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern gebührend Rücksicht.
Artikel 8
Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen
(1) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden Partei und dem für sie tätigen Personal die zur Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen.
(2) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden Partei oder dem für sie tätigen Personal, das dem ersuchenden Staat ordnungsgemäß gemeldet und von ihm zugelassen worden ist, folgende Privilegien und Immunitäten:
Immunität von Festnahme, Haft und Gerichtsbarkeit, einschließlich Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im ersuchenden Staat in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und
Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme derjenigen, die normalerweise im Preis von Waren enthalten sind oder für Dienstleistungen gezahlt werden, in bezug auf die Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben.
(3) Der ersuchende Staat:
gewährt der hilfeleistenden Partei Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben für Ausrüstungen und sonstige Sachwerte, die von der hilfeleistenden Partei zum Zweck der Hilfeleistung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gebracht werden, und
gewährt Immunität von Beschlagnahme, Pfändung oder Einziehung dieser Ausrüstungen und Sachwerte.
(4) Der ersuchende Staat gewährleistet die Rückführung dieser Ausrüstungen und Sachwerte. Vor der Rückführung trifft der ersuchende Staat auf Ersuchen der hilfeleistenden Partei im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen für die erforderliche Dekontamination wiederverwendbarer Ausrüstungen, die zur Hilfeleistung bestimmt waren.
(5) Der ersuchende Staat erleichtert die Einreise und Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in seinem Hoheitsgebiet und die Ausreise und Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet für das nach Absatz 2 gemeldete Personal sowie die für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.
(6) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, seinen Staatsangehörigen oder den Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat, die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.
(7) Unbeschadet der Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die auf Grund dieses Artikels solche Privilegien und Immunitäten genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates einzumischen.
(8) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte und Pflichten in bezug auf Privilegien und Immunitäten, die auf Grund anderer internationaler Übereinkünfte oder der Regeln des Völkergewohnheitsrecht gewährt werden.
(9) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch die Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet.
(10) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 9 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 9
Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten
Jeder Vertragsstaat bemüht sich auf Ersuchen des ersuchenden Staates oder der hilfeleistenden Partei, den Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch sein Hoheitsgebiet zu und von dem ersuchenden Staat zu erleichtern.
Artikel 10
Ansprüche und Schadenersatz
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen nach diesem Artikel zu erleichtern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird ein ersuchender Staat in bezug auf den Tod oder die Verletzung von Personen, die Beschädigung oder den Verlust von Sachwerten oder auf Umweltschäden, die in seinem Hoheitsgebiet oder einem anderen Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind,
kein gerichtliches Verfahren gegen die hilfeleistende Partei oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger einleiten;
Die Verantwortung im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren und mit Ansprüchen übernehmen, die von Dritten gegen die hilfeleistende Partei oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger geltend gemacht werden;
die hilfeleistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger in bezug auf die unter Buchstabe b genannten gerichtlichen Verfahren und Ansprüche klag- und schadlos halten und
die hilfeleistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger entschädigen für
Tod oder Verletzung von Personal der hilfeleistenden Partei oder für sie tätigen Personen;
ii) Verlust oder Beschädigung unverbrauchbarer Ausrüstungen oder Materialien, die mit der Hilfeleistung im Zusammenhang stehen;
ausgenommen hiervon sind Fälle vorsätzlichen Fehlverhaltens der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben.
(3) Dieser Artikel verhindert nicht Schadenersatzleistungen oder Entschädigungen auf Grund geltender internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts eines Staates.
(4) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, Absatz 2 ganz oder teilweise auf seine Staatsangehörigen oder die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat anzuwenden.
(5) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären,
daß er sich durch Absatz 2 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet;
daß er Absatz 2 ganz oder teilweise in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.
(6) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 5 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 11
Beendigung der Hilfeleistung
Der ersuchende Staat oder die hilfeleistende Partei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch schriftliche Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Parteien einander, um Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Abschluß zu treffen.
Artikel 12
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.
Artikel 13
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einen Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekräter der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.
(3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf.
(2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.
(4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
(5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Intergration, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig sind, nach Maßgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.
Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Depositär eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten angibt.
Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
Artikel 15
Vorläufige Anwendung
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.
Artikel 16
Änderungen
(1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositär vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.
(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositär um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so läd der Depositär alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.
(3) Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
Artikel 17
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.
Artikel 18
Depositär
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 8, 10 und 13;
jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15;
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
jede Kündigung nach Artikel 17.
Artikel 19
Authentische Texte und beglaubigte Abschriften
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 14 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.
ANGENOMMEN von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.
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