Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Umfahrung Lambach im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten–Attnang/Puchheim
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet:
Der Trassenverlauf der Umfahrung Lambach im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten-Attnang/Pucheim im Bereich der Gemeinden Edt bei Lambach und Lambach wird wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 224,3 und endet bei km 228,2 der ÖBB-Strecke Wien-Salzburg.
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Edt bei Lambach und Lambach aufliegenden Planunterlagen (Plannummer 8015 a) zu ersehen.
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