Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Hochleistungsstrecke Traun–Marchtrenk
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet:
Der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Traun-Marchtrenk wird im Bereich der Gemeinden Traun, Hörsching und Marchtrenk wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 9,1 / 8,6 der ÖBB-Strecke Linz-Selzthal und endet bei km 205,3 der ÖBB-Strecke Wien-Salzburg.
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traun, Hörsching und Marchtrenk aufliegenden Planunterlagen (Plannummer U-901 bis U-907) zu ersehen.
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