PROTOKOLL DER XLII. TAGUNG DER IM ARTIKEL 6 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE REGELUNG DES ERLEICHTERTEN WARENAUSTAUSCHES ZWISCHEN DEN ÖSTERREICHISCHEN BUNDESLÄNDERN TIROL UND VORARLBERG UND DER ITALIENISCHEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL VOM 12. MAI 1949 VORGESEHENEN GEMISCHTEN KOMMISSION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLII. Tagung in der Zeit vom

12.

bis 13. Juni 1991 in Brixen in Südtirol abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1991 in Kraft und gelten bis 30. September 1992.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus - und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werde.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung.

Artikel 4

Die Gemischte Kommission hat folgende Themen behandelt:

a)

Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Accordino-Raum: Die Gemischte Kommission nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die jeweils zuständigen Arbeitsministerien die von der Expertenkommission in der Sitzung am 9. Oktober 1990 in Innsbruck formulierten Vorschläge angenommen haben und die entsprechenden Weisungen an die regionalen Arbeitsämter erteilt haben.

b)

Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen:

c)

Ausstrahlung von RAI-Programmen nach Tirol und Vorarlberg:

d)

Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete:

e)

Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport innerhalb des Accordino-Raumes:

Artikel 5

Die Gemischte Kommission hat die in gemeinsamer Sitzung der Landtage der Bundesländer Tirol und Vorarlberg, des Trentino und Südtirols am 21. Mai 1991 in Meran beschlossene Resolution über das Accordino, die diesem Protokoll als Beilage angeschlossen ist und die dieser Tage der Aufmerksamkeit der beiden Regierungen zugeführt werden wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Interesse zur Kenntnis genommen. Die Gemischte Kommission wartet vorerst weitere Verfügungen beider Regierungen ab.

Artikel 6

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1992. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Brixen in Südtirol am 13. Juni 1991 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste A

```

```

Nr. Waren Kontingente

```

```

1 Frisches Gemüse............................. 3 000 t

2 Frisches Obst, ausgenommen Tafeläpfel....... 3 000 t

3 Tafeläpfel.................................. 5 500 t

4 Industrieobst............................... 500 t

5 Weine und Traubenmost....................... 29 228 hl

6 Kleie oder andere Rückstände vom Sieben

oder Mahlen von Getreide.................... 500 t

7 In der vorliegenden Liste nicht genannte

Waren (für jede Warengattung bis zu

100 Mio. Lire).............................. 2 000 Mio. Lire

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste A

```

```

Nr. Waren Kontingente

```

```

1 Männliches Einstellvieh der

Höhenviehrassen soweit in Italien

zugelassen.................................. 3 725 Stück

2 Weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen

soweit in Italien

zugelassen und Schlachtrinder............... 4 725 Stück

3 Butter...................................... 100 t

4 Bier........................................ 1 200 hl

5 Nadelsägerundholz........................... 5 000 m3

6 Schnittholz................................. 30 000 m3

7 Bezimmertes Bauholz......................... 12 000 m3

8 Brennholz................................... 1 000 t

9 Sägeabfälle................................. 2 000 t

10 Stangen aus Holz............................ 8 000 m3

11 Rebstangen.................................. 1 000 m3

12 Schalter und Säulen aus Nadelholz........... 8 000 m3

13 In der vorliegenden Liste nicht

genannte Waren (für jede Warengattung

bis zu 100 Mio. Lire)....................... 2 000 Mio. Lire

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

```

```

Kontingent

Pos. Ware

Nr. Wert in

Menge Mio. Lire

```

```

1 Kalbfleisch........................ 126 t

2 Rindfleisch........................ 203 t

3 Schweinefleisch.................... 262 t

4 Schinken, roh, gekocht, geräuchert,

Ossocollo.......................... 53 t

5 Lebende oder tote Forellen;

Forelleneier...................... 260 t

6 Zier-, Obst- und Aufforstungs-

pflanzen mit bloßen Wurzeln

und/oder daran haftendem

Erdreich, in Stroh eingewickelt... 840 000 Stk.

7 Pilze, frisch oder getrocknet,

auch zerkleinert.................. 11 t

8 a) Obst, frisch (falls Äpfel,

nur Handelsklasse I)........... 2 625 t

```

b)

Industrieobst.................. 525 t

```

9 Maisgrieß und Maismehl;

Heidenmehl, Polenta............... 105 t

10 Traubenkern- oder Maiskeimöl

```

a)

roh............................ 105 t

```

```

b)

gereinigt oder raffiniert...... 89 t

```

11 Salami, Knoblauchwurst und

Mortadella; Speck................. 331 t

12 Knödel, auch tiefgekühlt.......... 13 t

13 Fischzubereitungen und

Fischkonserven.................... 17 t

14 Teigwaren, auch gefüllt

```

a)

Strudelteigblätter, Spätzle.... 35 t

```

```

b)

sonstige Teigwaren............. 420 t

```

15 Backwaren und feine Backwaren,

auch tiefgekühlt.................. 191 t

16 Gemüse, tiefgekühlt, gefroren,

vorübergehend haltbar gemacht,

getrocknet, zerkleinert, gemahlen,

zubereitet, auch in luftdicht

verschlossenen Behältnissen (davon

Kartoffelverarbeitungserzeugnisse

bis zu einer Maximalmenge von

340 t), mit Ausnahme von

Gemüse, frisch..................... 1 035 t

17 Konfitüren, Gelees und Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten,

eingekocht, auch mit Zuckerzusatz;

Früchte in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht,

auch mit Zusatz von Zucker

oder Alkohol; Fruchteiscremen

und -pasten; kandierte Früchte

und kandierte Fruchtschalen........ 2 345 t

18 Erdnuß-, Mandel- oder

Haselnußkaramel, Zuckererdnüsse,

Zuckermandeln, geröstete und

gesalzene Erdnuß- oder Mandelkerne. 27 300 kg

19 Fruchtsäfte (inbegriffen

Traubensaft), Gemüsesäfte,

auch mit Zuckerzusatz;

jedoch weder gegoren, noch mit

einem Zusatz von Alkohol;

Fruchkonzentrate (Anm.: richtig:

Fruchtkonzentrate);

einschlägiges

Aroma; Fruchtsaft- oder

Gemüsesaftgetränke und Getränke

aus aromatischen Kräutern ohne

Zusatz von Alkohol, einschließlich

jener mit einem über dem

natürlichen Prozentsatz liegenden

Wassergehalt...................... 3 693 t

20 Mineral- und Tafelwasser.......... 8 400 hl

21 Bier.............................. 13 650 hl

22 Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete....................... 21 657 hl (3903)

23 Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete und Weine mit

geographischer Bezeichnung;

Schaumweine

```

a)

in 0,75 l- und 0,375

```

l-Flaschen...................... 13 100 hl

```

b)

in 1,0 l-Flaschen............... 6 300 hl

```

24 Branntweine aus Früchten........... 420 hl

25 Weinessig, auch in Flaschen........ 5 775 hl

26 Extraktionsschrot aus Sesamsamen,

Maiskeimen und Traubenkernen

für Futtermittelzwecke............. 263 t

27 Papier aller Art; Pappe, auch

für bestimmte Zwecke

zugeschnitten; Wellpappe........... 415

28 Schachteln und andere

Umschließungen aus Papier

oder Pappe......................... 400

29 Glückwunschbillets, Bildpost-

und Glückwunschkarten aller Art,

auch in gefalteten Serien und in

Blockform; Posters; Prospekte

und Kalender aller Art............. 875

30-50 - - -

51 Marmor, Travertin und andere

Kalksteine (Werk- oder

Hausteine) mit einer scheinbaren

Dichte von 2,5 oder mehr;

Schiefer, Granit, Basalt,

Sandstein, Serpentin, Quarzit

und andere Werk- oder Hausteine

mit einer scheinbaren Dichte

unter 2,5, natürliche

Konglomerate; Kunststein; alle

diese roh, gespalten, grob

behauen, durch Sägen zerteilt,

in jeder Form und Größe

bearbeitet und Waren daraus........ 1 025

52 Steine aus Porphyr sowie Waren

daraus............................. 455

53 Kerzen und andere Wachswaren,

auch kunstgewerbliche.............. 200

54 Platten und Folien aus

Polyvinylchlorid................... 200

55 Profile und Waren aus plastischem

Material........................... 600

56 Runderneuerte Reifen;

auswechselbare Reifenprofile;

Platten, Blätter, Streifen

und Profile, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk..................... 200

57 Bekleidungsstücke, Handschuhe,

Mützen und Taschen, aus Leder

oder Pelz.......................... 200

58 Parkettbrettchen, Kurzriemen,

Schwedenschalungen und

Kehrleisten........................ 570

59 Rolläden aus Holz oder Kunststoff

und deren Zubehör, auch zerlegt;

Kunststoffprofile für Rolläden..... 210

60 Vorgefertigte Häuser und deren

Teile............................... 680

61 Spanplatten,

kunststoffbeschichtete Platten...... 500

62 Türen und Fenster und die

dazugehörigen Rahmen................ 698

63 Gewebe und Bänder aus Seide,

Baumwolle und/oder synthetischen

und/oder künstlichen Spinnstoffen

auch mit Metallfäden............... 200

62 (Anm.: richtig: 64)

Wollgarne und Wollmischgarne....... 281

65 Wollgewebe, auch gemischt mit

anderen Textilfasern............... 300

66 Baumwollgarne, von Nr. 0 bis

einschließlich Nr. 50 englisch..... 400

67 Erzeugnisse der Kunstweberei....... 200

68 Teppiche und Spannteppiche......... 800

69 Wirk- und Strickwaren.............. 450

70 Strümpfe, Socken und Strumpfhosen.. 200

71 Krawatten und Foulards............. 200

72 Konfektionswaren aus Textilien,

auch mit Gummi oder Plastik

überzogen; Daunendecken und

Kissen............................. 550

73 Schuhe und deren Teile............. 200

74 Platten, Fliesen, Blöcke und

Tafeln für Bauzwecke, auch aus

Holzabfällen, mit Magnesium oder

anderen Bindemitteln hergestellt... 200

75 Waren aus Zement, Beton oder

Kunststein, auch bewehrt........... 381

76 Ziegel............................. 200

77 Rohre, Rohrverbindungsstücke und

andere Teile für Kanalisations-,

Entwässerungs- und ähnliche

Zwecke, Platten und Fliesen,

aus Steinzeug...................... 200

78 Glasierte Boden- und

Wandbelagsplatten (Fliesen)

aus Keramik........................ 200

79 Weinflaschen aus Glas.............. 200

80 Spiegel, Isolierglas, Flachglas

bearbeitet......................... 260

81 Baustahlmatten, sowie

Erzeugnisse daraus................. 200

82 Garagenkipptore, Gittertore und

Rolläden aus Eisen oder Stahl;

Wellblechgaragen, auch

unvollständig, auch nicht

zusammengesetzt, und deren Teile... 340

83 Fundamentzwingen, deren Zubehör.... 200

84 Stahlkonstruktionen und deren

Teile.............................. 200

85 Metallregale; deren Bestandteile

und Verbindungsstücke.............. 230

86 Deckenstahlgitterträger............ 200

87 Steckrahmenschalungen mit Zubehör.. 300

88 Heizöl-, Haushalts- sowie

Lagertanks und deren Zubehör....... 200

89 Gas- oder Elektroherde,

Gaskochkessel; Elektrobacköfen;

Gasfriteusen, Kippbratpfannen;

Wärmegeräte (Tellerwärmer,

Wasserbäder usw.); Grillgeräte..... 200

90 Drücker, Schilder und Beschläge,

Kleiderhaken in Messing,

poliert, verchromt oder in

Bronze, oder Aluminium;

Eisenbeschläge für Bauzwecke

und Möbel, inbegriffen Schlösser... 200

91 Druckgußteile aus

Nichteisenmetallen................. 200

92 Spülbecken aus rostfreiem Stahl,

auch mit Unterbauten, deren

Teile.............................. 200

93 Lagersichtkästen aus Plastik

oder Stahlblech, auch lackiert

oder verzinkt; deren Zubehör....... 200

94 Automatische Kühlraumtüren,

einschließlich deren elektrische

Ausrüstung; deren Teile............ 200

95 Abfallbehälter aus Stahl, deren

Teile.............................. 200

96 Handsägen und Sägeblätter

aller Art.......................... 200

97 Spiralbohrer, Reibahlen, Fräsen,

Kreissägeblätter und andere

Werkzeuge für die

Metallbearbeitung.................. 200

98 Leuchten aller Art................. 200

99 Koch- und Räucheranlagen;

deren Teile........................ 200

100 Wägeeinrichtungen und

Kontrollwaagen; deren Teile........ 200

101 Schilifte, Sessellifte,

Gondellifte, Seilbahnen u. dgl.,

sowie deren Teile.................. 200

102 Elektrische Güteraufzüge und

deren Teile........................ 200

103 Werkzeugmaschinen und Werkzeuge

für die Bearbeitung von

Steinen, deren Teile............... 200

104 Klimaanlagen und

Luftbehandlungsgeräte aller Art,

deren Zubehör und Ersatzteile...... 200

105 Kühltische......................... 200

106 Elektrische Apparate zur

Lokalisierung unterirdischer

Kanalisationen; deren Teile........ 200

107 Kupferlackdrähte................... 200

108 Umwälz- und Filteranlagen für

Schwimmbecken, deren Teile......... 200

109 Ventile und Geräte für

Aerosolprodukte; deren Teile....... 200

110 Spezialfahrzeuge und Anhänger

für die Landwirtschaft, für das

Baugewerbe und für touristische

Zwecke, ausgenommen Traktoren,

mit oder ohne Maschinen und

Geräte (Seilwinden, Dungstreuer,

Pumpen, Gülletanks, Heugitter

u.a.) ausgestattet; oben

angeführte Maschinen und

Geräte, auch gesondert

eingeführt; einzelne Teile,

Zubehör und Ersatzteile,

auch für Traktoren................. 200

111 Spezialfahrzeuge und -geräte

zur Schipistenpflege und deren

Teile.............................. 390

112 Gold- und Silberarmbanduhren;

Pokale und Trophäen................ 200

113 Klaviere und Harmonien, auch

elektronisch....................... 200

114 Plattenspieler, elektrische

Verstärker, Lautsprecher;

deren Teile

115 Möbel- und Möbelteile............. 827

116 Kunstgewerbliche Erzeugnisse

und Spielwaren.................... 635

117 Schlitten, Rodel, Schi,

Schibindungen, Schistöcke,

Bergrettungsgeräte; deren

Bestandteile....................... 200

118 In der vorliegenden Liste nicht

genannte Waren (für jede

Warengattung bis zu 200 Mio. Lire). 1 550

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

```

```

Kontingent

Pos. Ware

Nr. Wert in

Menge Mio. Lire

```

```

1 Pferde und Fohlen................ 230 Stk.

2 Schlachtrinder................... 1 000 Stk. (1 760)

3 Männliches Einstellvieh und/oder

weibliche Nutzrinder der

Höhenviehrassen, soweit in

Italien zugelassen............... (4 336)

```

a)

männliches Einstellvieh....... 3 754 Stk.

```

```

b)

weibliche Nutzrinder.......... 1 181 Stk.

```

4 Schweine.......................... 3 150 Stk.

5 Schafe............................ 3 150 Stk.

6 Rindfleisch....................... 420 t

7 Schweinefleisch................... 303 t

8 Speck, Salami..................... 103 t

9 Schmelzkäse....................... 170 t

10 Andere Käse (davon maximal

400 t Tilsiter)................... 1 113 t

11 Balkon- und Beetpflanzen.......... 21 000 Stk.

12 Andere lebende Pflanzen und

Wurzeln, einschließlich

Forstpflanzen..................... 168 000 Stk.

13 Saatkartoffeln.................... 158 t

14 Johannisbeeren, frisch............ 66 700 kg

15 Saatgetreide...................... 32 t

16 Fleisch-, Fleischmischkonserven... 14 t

17 Fleisch von Wild (frisch,

gekühlt, gefroren, gekocht,

gebraten oder anderweitig

zubereitet, auch mit Soßen)....... 11 t

18 Brot, gewöhnliche und feine

Backwaren......................... 243 t

19 Dauerback- und Süßwaren sowie

andere Konditoreiwaren;

Schokolade und -waren............. 427 t

20 Backerbsen, Frittaten, Salzletten

und Pommes frites................. 111 600 kg

21 Salate, Sauergemüse und

Wurzelgemüse...................... 18 t

22 Fruchtsirup aus Himbeeren,

Preiselbeeren, Heidelbeeren oder

Johannisbeeren; Fruchtsäfte,

Fruchtsaftgetränke,

Fruchtsaftkonzentrate,

Fruchtkonzentrate................. 2 700 t

23 Marmelade, auch in Kleinpackungen. 363 t

24 Gewürze, Gewürzmischungen und

Gewürzzubereitungen aller Art..... 26 250 kg

25 Bier.............................. 24 150 hl

26 Filterumwicklungspapier........... 200

27 Wellpappe und Pappkartons......... 200

28 Dekorationsartikel, und zwar:

Lahnbänder, Lametta und Gegenstände

daraus, leonische Gespinste....... 200

29-50 - - -

51 Kupferoxydchlorid und

Kupfervitriol.................... 200

52 Farben und Lacke................. 200

53 Kosmetische Produkte............. 200

54 Waschmittel, Waschhilfsmittel,

Spül-, Reinigungsmittel........... 200

55 Isolierungen für Heizungsrohre.... 200

56 Waren aus plastischem Material,

davon bis zu 83 Mio. Lire

Fertigwaren....................... 348

57 Feuerlöschschläuche............... 200

58 Bekleidungsleder, Taschnerleder,

Schuhleder........................ 200

59 Lederbekleidung und Zubehör....... 200

60 Rucksäcke......................... 200

61 Furniere.......................... 200

62 Vorgefertigte Häuser, Hütten,

Baracken, Flugdächer, Dachstühle,

Silos und ähnliche

Konstruktionen, zerlegbar aus Holz,

komplett mit ihren Bestandteilen.

Darin inbegriffen Platten aus

Holz und/oder aus anderen

pflanzlichen Stoffen, zerfasert

aus Sägespänen oder aus

Holzwolle mit Harzen oder anderen

Bindemitteln gebunden, mit

oder ohne Holzbedachung sowie

äußere und/oder innere

Holzverschalung, einschließlich

der dazugehörigen Leisten und

Latten aus Holz. Ausgenommen

Türen, Fenster, Jalousien usw.,

soweit sie nicht Bestandteile

der vorgenannten Konstruktionen

sind.............................. 200

63 Obstleitern, Holzstöcke für

Fleischhauer, Rahmenleisten,

Rahmen, Leisten für Fußböden

und Zimmerdecken, Parketten

und andere Holzwaren sowie

fertige Karniesen aus Holz........ 200

64 Dachschindeln aus Holz............ 200

65 Faßhähne, Kälbersauger,

Kuhschwanzhalter, Ringhornsteller

und Ohrmarknumerierzangen........ 200

66 Holzfaserplatten................. 200

67 Spanplatten,

kunststoffbeschichtete Platten... 200

68 Gewebe aus synthetischen oder

künstlichen Spinnstoffen.......... 200

69 Loden, andere Wollgewebe und

Wolldecken; Lodenkonfektion....... 980

70 Handstrickgarne................... 200

71 Baumwoll- und/oder Zellwollgewebe

aller Art; Leinen- und

Halbleinengewebe; Baumwollwindeln

abgepaßt; Tischdecken;

Baumwollflanelldecken sowie

Decken aus synthetischen und/

oder künstlichen Spinnstoffen..... 1 270

72 Trachten- und Dirndlstoffe........ 1 440

73 Borten............................ 200

74 Stickereien, Fransen, Spitzen

für Trachten u. dgl., bestickte

Taschentücher, bestickte

Damenblusen und Modewaren,

bestickte Bettwäsche,

Klöppelspitzentischdecken und

-deckchen......................... 200

75 Strick- und Wirkwaren............. 1 990

76 Konfektionswaren aus Textilien.... 1 307

77 Wimpel für Automobile und für

Werbezwecke....................... 200

78 Markisen, Jalousien, Rolläden,

Totalverdunkelungsanlagen,

deren Teile....................... 200

79 Teppiche und Läufer............... 200

80 Schuhe und deren Teile............ 200

81 Hüte.............................. 200

82 Badezimmer-Zellen aus Leichtbeton,

komplett mit Einrichtung und

Armaturen......................... 200

83 Schleifscheiben und Schleifsteine. 230

84 Bausteine oder -platten aus

Holzwolle, Holzfasern,

Holzspänen oder Holzabfällen,

mit Zement oder anderen

Bindemitteln hergestellt.......... 200

85 Glaswaren, gefärbt und/oder

bemalt, auch graviert und/oder.... 200

geschliffen, auch kunstgewerbliche,

auch für Kirchen.................. 200

86 Glasfaserlaminate................. 200

87 Medaillen......................... 200

88 Pfannen, Messing- oder

Eisenbehälter sowie Blechwaren,

auch verzinkt, Elektrogeschirr.... 200

89 Gußeiserne Rohre und Formstücke... 280

90 Deckenstützen..................... 200

91 Kabelwannen aus verzinktem

Stahlblech sowie Zubehör und

Trägermaterial hiefür............. 200

92 Heizkessel........................ 200

93 Profile und Stangen aus Aluminium. 200

94 Werkzeuge und Geräte für

Handwerk, Industrie und

Landwirtschaft; Messer; Haus- und

Küchenwaren, Bergsteigerartikel

aus Eisen, Dengelapparate,

Rechen, Gabeln, Glaserwerkzeuge,

Kleineisenwaren, Viehschellen

und Viehglocken................... 215

95 Hartmetallwerkzeuge und

-erzeugnisse...................... 200

96 Bestecke und Tafelgeräte aus

Metall............................ 200

97 Beschläge......................... 246

98 Leuchten und Leuchtstoffröhren

sowie elektrische

Beleutungskörperkörper (Anm.: richtig:

Beleuchtungskörper) aller Art .... 420

99 Kirchenglocken samt Armaturen..... 200

100 Seilwegegeräte; fahrbare

gummibereifte Seilwindenaggregate

mit stufenlosen Getrieben und

Explosions- oder Elektromotor,

Seilwinden,

Traktorenaufbauseilwinden, Bergsitzpflüge,

Bergmessereggen; sämtliche

Zusatzgeräte und Ersatzteile

für vorangeführte Maschinen;

Seile für vorangeführte

Seilwinden........................ 200

101 Kompressoren, Dieselmotoren

sowie deren Teile................. 200

102 Lufttechnische Geräte und

Apparate.......................... 200

103 Schilifte, Sessellifte,

Gondellifte, Seilbahnen u. dgl.,

sowie deren Teile................. 215

104 Schneeräumgeräte aller Art,

deren Teile....................... 200

105 Landwirtschaftliche Maschinen,

Drucktanks für Süßmost und

Wein, und deren Teile............. 200

106 Holzbearbeitungsmaschinen,

Dübelbohrmaschinen, sowie deren

Teile.............................. 200

107 Armaturen für Wasserleitungen...... 320

108 Keilriemenscheiben................. 200

109 Drehstrommotoren................... 200

110 Anlagen für Turbinen, Regulatoren,

deren Teile, Ersatzteile für

Wasserkraftanlagen................ 200

111 Elektrische Akkumulatoren......... 200

112 Speisetransportwagen und

dazugehörige Geräte............... 200

113 Elektrische Haushaltsgeräte;

Elektro-Einbau-Backrohre und

Einbau-Kochstellen, elektrische

Heizdecken; kleine elektrische

Hebebühnen; Einbau-Schaltkästen;

Elektromaterial, auch isolierend;

deren Teile....................... 200

114 Herde, Öfen, Dampfkessel,

Zentralheizungskessel aller Art,

auch mit automatischer

Heißwasseranlage; Spülschränke,

deren Teile....................... 200

115 Kraftfahrzeug- und/oder

Motorenteile...................... 200

116 Feldstecher, Fernrohre, auch

Zielfernrohre und Theatergläser

mit Etui und Zubehör,

Brillengläser, roh oder bearbeitet 200

117 Orgeln und deren Bestandteile..... 200

118 Möbel, einschließlich Schulmöbel.. 200

119 Steppdecken; Matratzenauflagen

und Polster mit Füllung........... 200

120 Schlitten, Rodel, Schi,

Schibindungen, Schistöcke,

Bergrettungsgeräte; deren

Bestandteile....................... 330

121 Spezialfahrzeuge und Geräte zur

Schipistenpflege; deren Teile...... 200

122 Spezialfahrzeuge und Anhänger

für die Landwirtschaft und für

das Baugewerbe, mit oder ohne

Maschinen und Geräten (Seilwinden,

Dungstreuer, Pumpen, Gülletanks,

Heugitter ua.) ausgestattet; oben

angeführte Maschinen und Geräte,

auch gesondert eingeführt;

Zubehör und Ersatzteile........... 200

123 Kunstgewerbliche Erzeugnisse

und Spielwaren.................... 200

124 Schikerne......................... 200

125 Oberflächenschibeläge............. 200

126 Windsurfer........................ 200

127 In der vorliegenden Liste nicht

genannte Waren (für jede

Warengattung bis zu

200 Mio. Lire).................... 2 500

(Anm.: Es folgt das Schreiben des Vorsitzenden der österreichischen

Delegation, siehe Anlage 2)

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

```

```

Kontingent

Pos. Ware

Nr. Wert in

Menge Mio. Lire

```

```

0002 Schlachtrinder.................. - (100)

0008 Speck, Salami................... 34 t

0018 Brot, gewöhnliche und feine

Backwaren....................... 10 t

0022 Fruchtsirup aus Himbeeren,

Preiselbeeren, Heidelbeeren oder

Johannisbeeren; Fruchtsäfte,

Fruchtsaftgetränke, Fruchtsaft-

konzentrate, Fruchtkonzentrate.. 237 t

0023 Marmelade, auch in

Kleinpackungen.................. 17 t

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

```

```

Kontingent

Pos. Ware

Nr. Wert in

Menge Mio. Lire

```

```

0003 Schweinefleisch................. 33 t

0005 Lebende oder tote Forellen;

Forelleneier.................... 17 t

0016 Gemüse, tiefgekühlt, gefroren,

vorübergehend haltbar gemacht,

getrocknet, zerkleinert,

gemahlen, zubereitet, auch in

luftdicht verschlossenen

Behältnissen (davon Kartoffel-

verarbeitungserzeugnisse bis

zu einer Maximalmenge von 340 t),

mit Ausnahme von Gemüse, frisch. 100 t

0017 Konfitüren, Gelees und Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten,

eingekocht, auch mit Zuckerzusatz;

Früchte in anderer Weise zubereitet

oder haltbar gemacht, auch mit

Zusatz von Zucker oder Alkohol;

Fruchteiscremen und -pasten;

kandierte Früchte und kandierte

Fruchtschalen................... 233 t

0019 Fruchtsäfte (inbegriffen

Traubensaft), Gemüsesäfte,

auch mit Zuckerzusatz; jedoch

weder gegoren, noch mit einem

Zusatz von Alkohol;

Fruchtkonzentrate; einschlägiges

Aroma; Fruchtsaft- oder

Gemüsesaftgetränke und

Getränke aus aromatischen

Kräutern ohne Zusatz von

Alkohol, einschließlich jener

mit einem über dem natürlichen

Prozentsatz liegenden

Wassergehalt.................... 500 t

0022 Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete.................... (100 Mio.)

(Anm.: Es folgt die Fortsetzung des Schreibens des Vorsitzenden der österreichischen Delegation, siehe Anlage 2)

(Anm.: Es folgt das Schreiben des Vorsitzenden der italienischen Delegation, siehe Anlage 2)

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

an den Vorsitzenden der italienischen Delegation.

Brixen, 13. Juni 1991

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XLII. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen:

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1991 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 1 067 Mio. Lire beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am 31. Mai 1990 in Seefeld in Tirol vereinbarten Listen B erfahren hat.

(Anm.: Es folgen die Listen B, siehe Anlage 1)

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Mag. DDDr. A. PSCHORN

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation.

Brixen, 13. Juni 1991

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen. Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen lautet:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des Vorsitzenden der österreichischen Delegation)

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. GUGLIELMO FOLCHI

Beilage

Es wird bekundet, daß die Landtage des Bundeslandes Tirol und Vorarlberg, des Trentino und Südtirols diese Resolution in der gemeinsamen Sitzung vom 21. Mai 1991 in Meran mit Stimmenmehrheit bei 5 Enthaltungen genehmigt haben.

GEMEINSAME SITZUNG DER LANDTAGE DER BUNDESLÄNDER TIROL UND

VORARLBERG, DES TRENTINO UND SÜDTIROLS

Meran, 21. Mai 1991

Resolution über das Accordino

DIE LANDTAGE DER BUNDESLÄNDER TIROL UND VORARLBERG, DES TRENTINO

UND SÜDTIROLS, WELCHE AM 21. MAI 1991 IN MERAN ZU EINER GEMEINSAMEN

SITZUNG ZUSAMMENGETRETEN SIND,

1.

stellen fest, daß das Sonderabkommen „Accordino'' in seinem Anwendungsbereich mit zusätzlichen Inhalten versehen werden soll,

2.

erheben die Forderung, daß die regionalen Partner des Accordino eine selbständige Form der Mitwirkung bei der Durchführung und Weiterentwicklung dieses Sonderabkommens erhalten,

3.

verweisen auf den Umstand, daß die geänderten Rahmenbedingungen für das Accordino im wesentlichen auf zwei externe Umstände zurückgehen: zum einen auf den angestrebten EG-Beitritt Österreichs und zum anderen auf den in Aussicht stehenden Abschluß des Südtirol-Paketes gemäß Operationskalender, dessen Punkt 18 den „allfälligen Abschluß eines österreichisch-italienischen Vertrages betreffend die freundschaftliche Zusammenarbeit'' vorsieht,

4.

regen an, daß das Accordino Eingang in den in Punkt 3 erwähnten, zwischen Österreich und Italien abzuschließenden Vertrag finden soll,

5.

sind übereingekommen, diese einvernehmlich verabschiedete Resolution sowohl der italienischen Regierung als auch der österreichischen Bundesregierung sowie der Tiroler, Vorarlberger, Trentiner und Südtiroler Landesregierung und der Regierung der zuständigen Autonomen Region Trentino-Südtirol zu übermitteln.

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