PROTOKOLL DER XLII. TAGUNG DER IM ARTIKEL 6 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE REGELUNG DES ERLEICHTERTEN WARENAUSTAUSCHES ZWISCHEN DEN ÖSTERREICHISCHEN BUNDESLÄNDERN TIROL UND VORARLBERG UND DER ITALIENISCHEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL VOM 12. MAI 1949 VORGESEHENEN GEMISCHTEN KOMMISSION
Präambel/Promulgationsklausel
Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLII. Tagung in der Zeit vom
bis 13. Juni 1991 in Brixen in Südtirol abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen geprüft und folgendes vereinbart:
Artikel 1
Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden Listen A und B außer Kraft.
Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1991 in Kraft und gelten bis 30. September 1992.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.
Artikel 3
Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.
Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus - und zwar bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werde.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung.
Artikel 4
Die Gemischte Kommission hat folgende Themen behandelt:
Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Accordino-Raum: Die Gemischte Kommission nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die jeweils zuständigen Arbeitsministerien die von der Expertenkommission in der Sitzung am 9. Oktober 1990 in Innsbruck formulierten Vorschläge angenommen haben und die entsprechenden Weisungen an die regionalen Arbeitsämter erteilt haben.
Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen:
Ausstrahlung von RAI-Programmen nach Tirol und Vorarlberg:
Durchführung von Montage-Arbeiten im Accordino-Raum durch Firmen der begünstigten Gebiete:
Beseitigung der Hindernisse für den Warentransport innerhalb des Accordino-Raumes:
Artikel 5
Die Gemischte Kommission hat die in gemeinsamer Sitzung der Landtage der Bundesländer Tirol und Vorarlberg, des Trentino und Südtirols am 21. Mai 1991 in Meran beschlossene Resolution über das Accordino, die diesem Protokoll als Beilage angeschlossen ist und die dieser Tage der Aufmerksamkeit der beiden Regierungen zugeführt werden wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Interesse zur Kenntnis genommen. Die Gemischte Kommission wartet vorerst weitere Verfügungen beider Regierungen ab.
Artikel 6
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1992. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu Brixen in Südtirol am 13. Juni 1991 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste A
```
```
Nr. Waren Kontingente
```
```
1 Frisches Gemüse............................. 3 000 t
2 Frisches Obst, ausgenommen Tafeläpfel....... 3 000 t
3 Tafeläpfel.................................. 5 500 t
4 Industrieobst............................... 500 t
5 Weine und Traubenmost....................... 29 228 hl
6 Kleie oder andere Rückstände vom Sieben
oder Mahlen von Getreide.................... 500 t
7 In der vorliegenden Liste nicht genannte
Waren (für jede Warengattung bis zu
100 Mio. Lire).............................. 2 000 Mio. Lire
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste A
```
```
Nr. Waren Kontingente
```
```
1 Männliches Einstellvieh der
Höhenviehrassen soweit in Italien
zugelassen.................................. 3 725 Stück
2 Weibliche Nutzrinder der Höhenviehrassen
soweit in Italien
zugelassen und Schlachtrinder............... 4 725 Stück
3 Butter...................................... 100 t
4 Bier........................................ 1 200 hl
5 Nadelsägerundholz........................... 5 000 m3
6 Schnittholz................................. 30 000 m3
7 Bezimmertes Bauholz......................... 12 000 m3
8 Brennholz................................... 1 000 t
9 Sägeabfälle................................. 2 000 t
10 Stangen aus Holz............................ 8 000 m3
11 Rebstangen.................................. 1 000 m3
12 Schalter und Säulen aus Nadelholz........... 8 000 m3
13 In der vorliegenden Liste nicht
genannte Waren (für jede Warengattung
bis zu 100 Mio. Lire)....................... 2 000 Mio. Lire
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
```
```
Kontingent
Pos. Ware
Nr. Wert in
Menge Mio. Lire
```
```
1 Kalbfleisch........................ 126 t
2 Rindfleisch........................ 203 t
3 Schweinefleisch.................... 262 t
4 Schinken, roh, gekocht, geräuchert,
Ossocollo.......................... 53 t
5 Lebende oder tote Forellen;
Forelleneier...................... 260 t
6 Zier-, Obst- und Aufforstungs-
pflanzen mit bloßen Wurzeln
und/oder daran haftendem
Erdreich, in Stroh eingewickelt... 840 000 Stk.
7 Pilze, frisch oder getrocknet,
auch zerkleinert.................. 11 t
8 a) Obst, frisch (falls Äpfel,
nur Handelsklasse I)........... 2 625 t
```
Industrieobst.................. 525 t
```
9 Maisgrieß und Maismehl;
Heidenmehl, Polenta............... 105 t
10 Traubenkern- oder Maiskeimöl
```
roh............................ 105 t
```
```
gereinigt oder raffiniert...... 89 t
```
11 Salami, Knoblauchwurst und
Mortadella; Speck................. 331 t
12 Knödel, auch tiefgekühlt.......... 13 t
13 Fischzubereitungen und
Fischkonserven.................... 17 t
14 Teigwaren, auch gefüllt
```
Strudelteigblätter, Spätzle.... 35 t
```
```
sonstige Teigwaren............. 420 t
```
15 Backwaren und feine Backwaren,
auch tiefgekühlt.................. 191 t
16 Gemüse, tiefgekühlt, gefroren,
vorübergehend haltbar gemacht,
getrocknet, zerkleinert, gemahlen,
zubereitet, auch in luftdicht
verschlossenen Behältnissen (davon
Kartoffelverarbeitungserzeugnisse
bis zu einer Maximalmenge von
340 t), mit Ausnahme von
Gemüse, frisch..................... 1 035 t
17 Konfitüren, Gelees und Marmeladen,
Fruchtmus und Fruchtpasten,
eingekocht, auch mit Zuckerzusatz;
Früchte in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol; Fruchteiscremen
und -pasten; kandierte Früchte
und kandierte Fruchtschalen........ 2 345 t
18 Erdnuß-, Mandel- oder
Haselnußkaramel, Zuckererdnüsse,
Zuckermandeln, geröstete und
gesalzene Erdnuß- oder Mandelkerne. 27 300 kg
19 Fruchtsäfte (inbegriffen
Traubensaft), Gemüsesäfte,
auch mit Zuckerzusatz;
jedoch weder gegoren, noch mit
einem Zusatz von Alkohol;
Fruchkonzentrate (Anm.: richtig:
Fruchtkonzentrate);
einschlägiges
Aroma; Fruchtsaft- oder
Gemüsesaftgetränke und Getränke
aus aromatischen Kräutern ohne
Zusatz von Alkohol, einschließlich
jener mit einem über dem
natürlichen Prozentsatz liegenden
Wassergehalt...................... 3 693 t
20 Mineral- und Tafelwasser.......... 8 400 hl
21 Bier.............................. 13 650 hl
22 Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete....................... 21 657 hl (3903)
23 Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete und Weine mit
geographischer Bezeichnung;
Schaumweine
```
in 0,75 l- und 0,375
```
l-Flaschen...................... 13 100 hl
```
in 1,0 l-Flaschen............... 6 300 hl
```
24 Branntweine aus Früchten........... 420 hl
25 Weinessig, auch in Flaschen........ 5 775 hl
26 Extraktionsschrot aus Sesamsamen,
Maiskeimen und Traubenkernen
für Futtermittelzwecke............. 263 t
27 Papier aller Art; Pappe, auch
für bestimmte Zwecke
zugeschnitten; Wellpappe........... 415
28 Schachteln und andere
Umschließungen aus Papier
oder Pappe......................... 400
29 Glückwunschbillets, Bildpost-
und Glückwunschkarten aller Art,
auch in gefalteten Serien und in
Blockform; Posters; Prospekte
und Kalender aller Art............. 875
30-50 - - -
51 Marmor, Travertin und andere
Kalksteine (Werk- oder
Hausteine) mit einer scheinbaren
Dichte von 2,5 oder mehr;
Schiefer, Granit, Basalt,
Sandstein, Serpentin, Quarzit
und andere Werk- oder Hausteine
mit einer scheinbaren Dichte
unter 2,5, natürliche
Konglomerate; Kunststein; alle
diese roh, gespalten, grob
behauen, durch Sägen zerteilt,
in jeder Form und Größe
bearbeitet und Waren daraus........ 1 025
52 Steine aus Porphyr sowie Waren
daraus............................. 455
53 Kerzen und andere Wachswaren,
auch kunstgewerbliche.............. 200
54 Platten und Folien aus
Polyvinylchlorid................... 200
55 Profile und Waren aus plastischem
Material........................... 600
56 Runderneuerte Reifen;
auswechselbare Reifenprofile;
Platten, Blätter, Streifen
und Profile, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk..................... 200
57 Bekleidungsstücke, Handschuhe,
Mützen und Taschen, aus Leder
oder Pelz.......................... 200
58 Parkettbrettchen, Kurzriemen,
Schwedenschalungen und
Kehrleisten........................ 570
59 Rolläden aus Holz oder Kunststoff
und deren Zubehör, auch zerlegt;
Kunststoffprofile für Rolläden..... 210
60 Vorgefertigte Häuser und deren
Teile............................... 680
61 Spanplatten,
kunststoffbeschichtete Platten...... 500
62 Türen und Fenster und die
dazugehörigen Rahmen................ 698
63 Gewebe und Bänder aus Seide,
Baumwolle und/oder synthetischen
und/oder künstlichen Spinnstoffen
auch mit Metallfäden............... 200
62 (Anm.: richtig: 64)
Wollgarne und Wollmischgarne....... 281
65 Wollgewebe, auch gemischt mit
anderen Textilfasern............... 300
66 Baumwollgarne, von Nr. 0 bis
einschließlich Nr. 50 englisch..... 400
67 Erzeugnisse der Kunstweberei....... 200
68 Teppiche und Spannteppiche......... 800
69 Wirk- und Strickwaren.............. 450
70 Strümpfe, Socken und Strumpfhosen.. 200
71 Krawatten und Foulards............. 200
72 Konfektionswaren aus Textilien,
auch mit Gummi oder Plastik
überzogen; Daunendecken und
Kissen............................. 550
73 Schuhe und deren Teile............. 200
74 Platten, Fliesen, Blöcke und
Tafeln für Bauzwecke, auch aus
Holzabfällen, mit Magnesium oder
anderen Bindemitteln hergestellt... 200
75 Waren aus Zement, Beton oder
Kunststein, auch bewehrt........... 381
76 Ziegel............................. 200
77 Rohre, Rohrverbindungsstücke und
andere Teile für Kanalisations-,
Entwässerungs- und ähnliche
Zwecke, Platten und Fliesen,
aus Steinzeug...................... 200
78 Glasierte Boden- und
Wandbelagsplatten (Fliesen)
aus Keramik........................ 200
79 Weinflaschen aus Glas.............. 200
80 Spiegel, Isolierglas, Flachglas
bearbeitet......................... 260
81 Baustahlmatten, sowie
Erzeugnisse daraus................. 200
82 Garagenkipptore, Gittertore und
Rolläden aus Eisen oder Stahl;
Wellblechgaragen, auch
unvollständig, auch nicht
zusammengesetzt, und deren Teile... 340
83 Fundamentzwingen, deren Zubehör.... 200
84 Stahlkonstruktionen und deren
Teile.............................. 200
85 Metallregale; deren Bestandteile
und Verbindungsstücke.............. 230
86 Deckenstahlgitterträger............ 200
87 Steckrahmenschalungen mit Zubehör.. 300
88 Heizöl-, Haushalts- sowie
Lagertanks und deren Zubehör....... 200
89 Gas- oder Elektroherde,
Gaskochkessel; Elektrobacköfen;
Gasfriteusen, Kippbratpfannen;
Wärmegeräte (Tellerwärmer,
Wasserbäder usw.); Grillgeräte..... 200
90 Drücker, Schilder und Beschläge,
Kleiderhaken in Messing,
poliert, verchromt oder in
Bronze, oder Aluminium;
Eisenbeschläge für Bauzwecke
und Möbel, inbegriffen Schlösser... 200
91 Druckgußteile aus
Nichteisenmetallen................. 200
92 Spülbecken aus rostfreiem Stahl,
auch mit Unterbauten, deren
Teile.............................. 200
93 Lagersichtkästen aus Plastik
oder Stahlblech, auch lackiert
oder verzinkt; deren Zubehör....... 200
94 Automatische Kühlraumtüren,
einschließlich deren elektrische
Ausrüstung; deren Teile............ 200
95 Abfallbehälter aus Stahl, deren
Teile.............................. 200
96 Handsägen und Sägeblätter
aller Art.......................... 200
97 Spiralbohrer, Reibahlen, Fräsen,
Kreissägeblätter und andere
Werkzeuge für die
Metallbearbeitung.................. 200
98 Leuchten aller Art................. 200
99 Koch- und Räucheranlagen;
deren Teile........................ 200
100 Wägeeinrichtungen und
Kontrollwaagen; deren Teile........ 200
101 Schilifte, Sessellifte,
Gondellifte, Seilbahnen u. dgl.,
sowie deren Teile.................. 200
102 Elektrische Güteraufzüge und
deren Teile........................ 200
103 Werkzeugmaschinen und Werkzeuge
für die Bearbeitung von
Steinen, deren Teile............... 200
104 Klimaanlagen und
Luftbehandlungsgeräte aller Art,
deren Zubehör und Ersatzteile...... 200
105 Kühltische......................... 200
106 Elektrische Apparate zur
Lokalisierung unterirdischer
Kanalisationen; deren Teile........ 200
107 Kupferlackdrähte................... 200
108 Umwälz- und Filteranlagen für
Schwimmbecken, deren Teile......... 200
109 Ventile und Geräte für
Aerosolprodukte; deren Teile....... 200
110 Spezialfahrzeuge und Anhänger
für die Landwirtschaft, für das
Baugewerbe und für touristische
Zwecke, ausgenommen Traktoren,
mit oder ohne Maschinen und
Geräte (Seilwinden, Dungstreuer,
Pumpen, Gülletanks, Heugitter
u.a.) ausgestattet; oben
angeführte Maschinen und
Geräte, auch gesondert
eingeführt; einzelne Teile,
Zubehör und Ersatzteile,
auch für Traktoren................. 200
111 Spezialfahrzeuge und -geräte
zur Schipistenpflege und deren
Teile.............................. 390
112 Gold- und Silberarmbanduhren;
Pokale und Trophäen................ 200
113 Klaviere und Harmonien, auch
elektronisch....................... 200
114 Plattenspieler, elektrische
Verstärker, Lautsprecher;
deren Teile
115 Möbel- und Möbelteile............. 827
116 Kunstgewerbliche Erzeugnisse
und Spielwaren.................... 635
117 Schlitten, Rodel, Schi,
Schibindungen, Schistöcke,
Bergrettungsgeräte; deren
Bestandteile....................... 200
118 In der vorliegenden Liste nicht
genannte Waren (für jede
Warengattung bis zu 200 Mio. Lire). 1 550
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
```
```
Kontingent
Pos. Ware
Nr. Wert in
Menge Mio. Lire
```
```
1 Pferde und Fohlen................ 230 Stk.
2 Schlachtrinder................... 1 000 Stk. (1 760)
3 Männliches Einstellvieh und/oder
weibliche Nutzrinder der
Höhenviehrassen, soweit in
Italien zugelassen............... (4 336)
```
männliches Einstellvieh....... 3 754 Stk.
```
```
weibliche Nutzrinder.......... 1 181 Stk.
```
4 Schweine.......................... 3 150 Stk.
5 Schafe............................ 3 150 Stk.
6 Rindfleisch....................... 420 t
7 Schweinefleisch................... 303 t
8 Speck, Salami..................... 103 t
9 Schmelzkäse....................... 170 t
10 Andere Käse (davon maximal
400 t Tilsiter)................... 1 113 t
11 Balkon- und Beetpflanzen.......... 21 000 Stk.
12 Andere lebende Pflanzen und
Wurzeln, einschließlich
Forstpflanzen..................... 168 000 Stk.
13 Saatkartoffeln.................... 158 t
14 Johannisbeeren, frisch............ 66 700 kg
15 Saatgetreide...................... 32 t
16 Fleisch-, Fleischmischkonserven... 14 t
17 Fleisch von Wild (frisch,
gekühlt, gefroren, gekocht,
gebraten oder anderweitig
zubereitet, auch mit Soßen)....... 11 t
18 Brot, gewöhnliche und feine
Backwaren......................... 243 t
19 Dauerback- und Süßwaren sowie
andere Konditoreiwaren;
Schokolade und -waren............. 427 t
20 Backerbsen, Frittaten, Salzletten
und Pommes frites................. 111 600 kg
21 Salate, Sauergemüse und
Wurzelgemüse...................... 18 t
22 Fruchtsirup aus Himbeeren,
Preiselbeeren, Heidelbeeren oder
Johannisbeeren; Fruchtsäfte,
Fruchtsaftgetränke,
Fruchtsaftkonzentrate,
Fruchtkonzentrate................. 2 700 t
23 Marmelade, auch in Kleinpackungen. 363 t
24 Gewürze, Gewürzmischungen und
Gewürzzubereitungen aller Art..... 26 250 kg
25 Bier.............................. 24 150 hl
26 Filterumwicklungspapier........... 200
27 Wellpappe und Pappkartons......... 200
28 Dekorationsartikel, und zwar:
Lahnbänder, Lametta und Gegenstände
daraus, leonische Gespinste....... 200
29-50 - - -
51 Kupferoxydchlorid und
Kupfervitriol.................... 200
52 Farben und Lacke................. 200
53 Kosmetische Produkte............. 200
54 Waschmittel, Waschhilfsmittel,
Spül-, Reinigungsmittel........... 200
55 Isolierungen für Heizungsrohre.... 200
56 Waren aus plastischem Material,
davon bis zu 83 Mio. Lire
Fertigwaren....................... 348
57 Feuerlöschschläuche............... 200
58 Bekleidungsleder, Taschnerleder,
Schuhleder........................ 200
59 Lederbekleidung und Zubehör....... 200
60 Rucksäcke......................... 200
61 Furniere.......................... 200
62 Vorgefertigte Häuser, Hütten,
Baracken, Flugdächer, Dachstühle,
Silos und ähnliche
Konstruktionen, zerlegbar aus Holz,
komplett mit ihren Bestandteilen.
Darin inbegriffen Platten aus
Holz und/oder aus anderen
pflanzlichen Stoffen, zerfasert
aus Sägespänen oder aus
Holzwolle mit Harzen oder anderen
Bindemitteln gebunden, mit
oder ohne Holzbedachung sowie
äußere und/oder innere
Holzverschalung, einschließlich
der dazugehörigen Leisten und
Latten aus Holz. Ausgenommen
Türen, Fenster, Jalousien usw.,
soweit sie nicht Bestandteile
der vorgenannten Konstruktionen
sind.............................. 200
63 Obstleitern, Holzstöcke für
Fleischhauer, Rahmenleisten,
Rahmen, Leisten für Fußböden
und Zimmerdecken, Parketten
und andere Holzwaren sowie
fertige Karniesen aus Holz........ 200
64 Dachschindeln aus Holz............ 200
65 Faßhähne, Kälbersauger,
Kuhschwanzhalter, Ringhornsteller
und Ohrmarknumerierzangen........ 200
66 Holzfaserplatten................. 200
67 Spanplatten,
kunststoffbeschichtete Platten... 200
68 Gewebe aus synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen.......... 200
69 Loden, andere Wollgewebe und
Wolldecken; Lodenkonfektion....... 980
70 Handstrickgarne................... 200
71 Baumwoll- und/oder Zellwollgewebe
aller Art; Leinen- und
Halbleinengewebe; Baumwollwindeln
abgepaßt; Tischdecken;
Baumwollflanelldecken sowie
Decken aus synthetischen und/
oder künstlichen Spinnstoffen..... 1 270
72 Trachten- und Dirndlstoffe........ 1 440
73 Borten............................ 200
74 Stickereien, Fransen, Spitzen
für Trachten u. dgl., bestickte
Taschentücher, bestickte
Damenblusen und Modewaren,
bestickte Bettwäsche,
Klöppelspitzentischdecken und
-deckchen......................... 200
75 Strick- und Wirkwaren............. 1 990
76 Konfektionswaren aus Textilien.... 1 307
77 Wimpel für Automobile und für
Werbezwecke....................... 200
78 Markisen, Jalousien, Rolläden,
Totalverdunkelungsanlagen,
deren Teile....................... 200
79 Teppiche und Läufer............... 200
80 Schuhe und deren Teile............ 200
81 Hüte.............................. 200
82 Badezimmer-Zellen aus Leichtbeton,
komplett mit Einrichtung und
Armaturen......................... 200
83 Schleifscheiben und Schleifsteine. 230
84 Bausteine oder -platten aus
Holzwolle, Holzfasern,
Holzspänen oder Holzabfällen,
mit Zement oder anderen
Bindemitteln hergestellt.......... 200
85 Glaswaren, gefärbt und/oder
bemalt, auch graviert und/oder.... 200
geschliffen, auch kunstgewerbliche,
auch für Kirchen.................. 200
86 Glasfaserlaminate................. 200
87 Medaillen......................... 200
88 Pfannen, Messing- oder
Eisenbehälter sowie Blechwaren,
auch verzinkt, Elektrogeschirr.... 200
89 Gußeiserne Rohre und Formstücke... 280
90 Deckenstützen..................... 200
91 Kabelwannen aus verzinktem
Stahlblech sowie Zubehör und
Trägermaterial hiefür............. 200
92 Heizkessel........................ 200
93 Profile und Stangen aus Aluminium. 200
94 Werkzeuge und Geräte für
Handwerk, Industrie und
Landwirtschaft; Messer; Haus- und
Küchenwaren, Bergsteigerartikel
aus Eisen, Dengelapparate,
Rechen, Gabeln, Glaserwerkzeuge,
Kleineisenwaren, Viehschellen
und Viehglocken................... 215
95 Hartmetallwerkzeuge und
-erzeugnisse...................... 200
96 Bestecke und Tafelgeräte aus
Metall............................ 200
97 Beschläge......................... 246
98 Leuchten und Leuchtstoffröhren
sowie elektrische
Beleutungskörperkörper (Anm.: richtig:
Beleuchtungskörper) aller Art .... 420
99 Kirchenglocken samt Armaturen..... 200
100 Seilwegegeräte; fahrbare
gummibereifte Seilwindenaggregate
mit stufenlosen Getrieben und
Explosions- oder Elektromotor,
Seilwinden,
Traktorenaufbauseilwinden, Bergsitzpflüge,
Bergmessereggen; sämtliche
Zusatzgeräte und Ersatzteile
für vorangeführte Maschinen;
Seile für vorangeführte
Seilwinden........................ 200
101 Kompressoren, Dieselmotoren
sowie deren Teile................. 200
102 Lufttechnische Geräte und
Apparate.......................... 200
103 Schilifte, Sessellifte,
Gondellifte, Seilbahnen u. dgl.,
sowie deren Teile................. 215
104 Schneeräumgeräte aller Art,
deren Teile....................... 200
105 Landwirtschaftliche Maschinen,
Drucktanks für Süßmost und
Wein, und deren Teile............. 200
106 Holzbearbeitungsmaschinen,
Dübelbohrmaschinen, sowie deren
Teile.............................. 200
107 Armaturen für Wasserleitungen...... 320
108 Keilriemenscheiben................. 200
109 Drehstrommotoren................... 200
110 Anlagen für Turbinen, Regulatoren,
deren Teile, Ersatzteile für
Wasserkraftanlagen................ 200
111 Elektrische Akkumulatoren......... 200
112 Speisetransportwagen und
dazugehörige Geräte............... 200
113 Elektrische Haushaltsgeräte;
Elektro-Einbau-Backrohre und
Einbau-Kochstellen, elektrische
Heizdecken; kleine elektrische
Hebebühnen; Einbau-Schaltkästen;
Elektromaterial, auch isolierend;
deren Teile....................... 200
114 Herde, Öfen, Dampfkessel,
Zentralheizungskessel aller Art,
auch mit automatischer
Heißwasseranlage; Spülschränke,
deren Teile....................... 200
115 Kraftfahrzeug- und/oder
Motorenteile...................... 200
116 Feldstecher, Fernrohre, auch
Zielfernrohre und Theatergläser
mit Etui und Zubehör,
Brillengläser, roh oder bearbeitet 200
117 Orgeln und deren Bestandteile..... 200
118 Möbel, einschließlich Schulmöbel.. 200
119 Steppdecken; Matratzenauflagen
und Polster mit Füllung........... 200
120 Schlitten, Rodel, Schi,
Schibindungen, Schistöcke,
Bergrettungsgeräte; deren
Bestandteile....................... 330
121 Spezialfahrzeuge und Geräte zur
Schipistenpflege; deren Teile...... 200
122 Spezialfahrzeuge und Anhänger
für die Landwirtschaft und für
das Baugewerbe, mit oder ohne
Maschinen und Geräten (Seilwinden,
Dungstreuer, Pumpen, Gülletanks,
Heugitter ua.) ausgestattet; oben
angeführte Maschinen und Geräte,
auch gesondert eingeführt;
Zubehör und Ersatzteile........... 200
123 Kunstgewerbliche Erzeugnisse
und Spielwaren.................... 200
124 Schikerne......................... 200
125 Oberflächenschibeläge............. 200
126 Windsurfer........................ 200
127 In der vorliegenden Liste nicht
genannte Waren (für jede
Warengattung bis zu
200 Mio. Lire).................... 2 500
(Anm.: Es folgt das Schreiben des Vorsitzenden der österreichischen
Delegation, siehe Anlage 2)
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
```
```
Kontingent
Pos. Ware
Nr. Wert in
Menge Mio. Lire
```
```
0002 Schlachtrinder.................. - (100)
0008 Speck, Salami................... 34 t
0018 Brot, gewöhnliche und feine
Backwaren....................... 10 t
0022 Fruchtsirup aus Himbeeren,
Preiselbeeren, Heidelbeeren oder
Johannisbeeren; Fruchtsäfte,
Fruchtsaftgetränke, Fruchtsaft-
konzentrate, Fruchtkonzentrate.. 237 t
0023 Marmelade, auch in
Kleinpackungen.................. 17 t
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
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```
Kontingent
Pos. Ware
Nr. Wert in
Menge Mio. Lire
```
```
0003 Schweinefleisch................. 33 t
0005 Lebende oder tote Forellen;
Forelleneier.................... 17 t
0016 Gemüse, tiefgekühlt, gefroren,
vorübergehend haltbar gemacht,
getrocknet, zerkleinert,
gemahlen, zubereitet, auch in
luftdicht verschlossenen
Behältnissen (davon Kartoffel-
verarbeitungserzeugnisse bis
zu einer Maximalmenge von 340 t),
mit Ausnahme von Gemüse, frisch. 100 t
0017 Konfitüren, Gelees und Marmeladen,
Fruchtmus und Fruchtpasten,
eingekocht, auch mit Zuckerzusatz;
Früchte in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder Alkohol;
Fruchteiscremen und -pasten;
kandierte Früchte und kandierte
Fruchtschalen................... 233 t
0019 Fruchtsäfte (inbegriffen
Traubensaft), Gemüsesäfte,
auch mit Zuckerzusatz; jedoch
weder gegoren, noch mit einem
Zusatz von Alkohol;
Fruchtkonzentrate; einschlägiges
Aroma; Fruchtsaft- oder
Gemüsesaftgetränke und
Getränke aus aromatischen
Kräutern ohne Zusatz von
Alkohol, einschließlich jener
mit einem über dem natürlichen
Prozentsatz liegenden
Wassergehalt.................... 500 t
0022 Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete.................... (100 Mio.)
(Anm.: Es folgt die Fortsetzung des Schreibens des Vorsitzenden der österreichischen Delegation, siehe Anlage 2)
(Anm.: Es folgt das Schreiben des Vorsitzenden der italienischen Delegation, siehe Anlage 2)
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
an den Vorsitzenden der italienischen Delegation.
Brixen, 13. Juni 1991
Herr Vorsitzender!
Im Verlauf der heute beendeten XLII. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden Delegationen wie folgt übereingekommen:
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1991 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 1 067 Mio. Lire beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am 31. Mai 1990 in Seefeld in Tirol vereinbarten Listen B erfahren hat.
(Anm.: Es folgen die Listen B, siehe Anlage 1)
Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Mag. DDDr. A. PSCHORN
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation.
Brixen, 13. Juni 1991
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen. Tage zu bestätigen, welches folgendermaßen lautet:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des Vorsitzenden der österreichischen Delegation)
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Botschafter Dr. GUGLIELMO FOLCHI
Beilage
Es wird bekundet, daß die Landtage des Bundeslandes Tirol und Vorarlberg, des Trentino und Südtirols diese Resolution in der gemeinsamen Sitzung vom 21. Mai 1991 in Meran mit Stimmenmehrheit bei 5 Enthaltungen genehmigt haben.
GEMEINSAME SITZUNG DER LANDTAGE DER BUNDESLÄNDER TIROL UND
VORARLBERG, DES TRENTINO UND SÜDTIROLS
Meran, 21. Mai 1991
Resolution über das Accordino
DIE LANDTAGE DER BUNDESLÄNDER TIROL UND VORARLBERG, DES TRENTINO
UND SÜDTIROLS, WELCHE AM 21. MAI 1991 IN MERAN ZU EINER GEMEINSAMEN
SITZUNG ZUSAMMENGETRETEN SIND,
- in Kenntnis der Feststellung der Gemischten Kommission des Accordino auf ihrer 34. Tagung in Meran im Jahr 1983, „daß die Überprüfung der regionalen Wirtschaftsbeziehungen in ihren Aufgabenbereich fällt'' und daß sie „eine Ausdehnung des Accordino auf neue Sachbereiche anregen wird'',
- in Kenntnis der politischen Übereinkunft der Außenminister Italiens und Österreichs Giulio Andreotti und Alois Mock auf ihrem Treffen im Dezember 1987 in Klagenfurt, die die Möglichkeit einer erweiterten Anwendung des Art. 3 lit. d des De Gasperi-Gruber-Abkommens zum Inhalt hatte,
- in Kenntnis der anläßlich der Tagung der Gemischten Kommission in Gaschurn im Jahr 1988 beschlossenen Anregung, daß die jeweils zuständigen Stellen diese Vorschläge „rasch und im Sinne gutnachbarlicher Zusammenarbeit behandeln sollen'' (Art. 4 Abs. 3 des Protokolls der 29. Tagung der Gemischten Kommission),
- in Kenntnis des umfangreichen Themenkataloges, der nach sorgfältiger Prüfung der Vorsitzenden beider Delegationen in die jeweiligen Artikel 4 der Protokolle der 40. und 41. Tagung der Gemischten Kommission in Riva (1989) und Seefeld (1990) aufgenommen wurde,
- eingedenk, daß Art. 3 lit. d des Pariser Abkommens von besonderen Vereinbarungen zur Erleichterung des erweiterten Grenzverkehrs spricht und durch das Accordino dieser Handlungsrahmen in seiner Verengung auf den „lokalen Austausch gewisser Mengen von charakteristischen Erzeugnissen und Waren'' nicht vollständig ausgenutzt wurde,
- eingedenk, daß es in Anbetracht der geschichtlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Europa sicherlich notwendig geworden ist, den im Pariser Vertrag vorgesehenen „erleichterten Grenzverkehr'' weiter und großzügiger zu interpretieren als vor über vierzig Jahren,
- unter Berücksichtigung des Inhaltes der von Italien und Österreich ratifizierten Madrider Konvention über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Möglichkeit der modellhaften Anwendung dieses Abkommens auf die Accordino-Region,
- auf der Grundlage des heute dieser Hohen Versammlung vorgelegten Gesamtberichtes zur aktuellen Situation des Accordino,
stellen fest, daß das Sonderabkommen „Accordino'' in seinem Anwendungsbereich mit zusätzlichen Inhalten versehen werden soll,
erheben die Forderung, daß die regionalen Partner des Accordino eine selbständige Form der Mitwirkung bei der Durchführung und Weiterentwicklung dieses Sonderabkommens erhalten,
verweisen auf den Umstand, daß die geänderten Rahmenbedingungen für das Accordino im wesentlichen auf zwei externe Umstände zurückgehen: zum einen auf den angestrebten EG-Beitritt Österreichs und zum anderen auf den in Aussicht stehenden Abschluß des Südtirol-Paketes gemäß Operationskalender, dessen Punkt 18 den „allfälligen Abschluß eines österreichisch-italienischen Vertrages betreffend die freundschaftliche Zusammenarbeit'' vorsieht,
regen an, daß das Accordino Eingang in den in Punkt 3 erwähnten, zwischen Österreich und Italien abzuschließenden Vertrag finden soll,
sind übereingekommen, diese einvernehmlich verabschiedete Resolution sowohl der italienischen Regierung als auch der österreichischen Bundesregierung sowie der Tiroler, Vorarlberger, Trentiner und Südtiroler Landesregierung und der Regierung der zuständigen Autonomen Region Trentino-Südtirol zu übermitteln.
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