Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, desBundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und desBundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllungbrennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -VbF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-01
Letzte Aktualisierung 2005-10-26
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 314
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

2.

des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3.

des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

4.

des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

5.

des § 7 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, wird vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

6.

des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Inhaltsverzeichnis

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - § 3 Geltungsbereich

§ 4 - § 6 Brennbare Flüssigkeiten

§ 7 Flammpunkt

§ 8 Lagermenge, Zusammenlagerung

§ 9 Behälter, Sicherheitsschränke

§ 10 Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 11 Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder

Bewilligung

§ 12, § 13 Erstmalige Prüfung

§ 14, § 15 Wiederkehrende Prüfungen

§ 16 Außerordentliche Prüfungen

§ 17 Prüfer

§ 18 Prüfbescheinigung

§ 19 Behebung von Mängeln

II. ABSCHNITT

Anforderungen an Betriebseinrichtungen

§ 20 Werkstoffe, Ausführung

§ 21 - § 23 Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen

§ 24 Flüssigkeitsstandanzeige

§ 25 Leckanzeigegeräte

§ 26 - § 29 Lüftungseinrichtungen

§ 30 Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen

§ 31 - § 34 Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen

und Entleeren

§ 35 Erdung

§ 36 Flammendurchschlagsicherung

§ 37 - § 39 Schwimmdächer, Schwimmdecken

§ 40 Einwandige oberirdische Lagerbehälter

§ 41 - § 44 Auffangwannen für einwandige oberirdische

Lagerbehälter

§ 45 - § 54 Unterirdische Lagerbebälter

§ 55 Teilweise oberirdische Lagerbehälter

§ 56 Ortsveränderliche Behälter

III. ABSCHNITT

Brand- und Explosionsschutz; sonstige Sicherungsvorschriften

§ 57 - § 64

IV. ABSCHNITT

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 65 Unzulässige Lagerung

§ 66 - § 71 Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen

§ 72 - § 75 Oberirdiscbe Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I

§ 76 Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II

§ 77 Oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III

§ 78 Oberirdiscbe Zusammenlagerung von brennbaren

Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen

§ 79 Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 80 Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten

§ 81 - § 83 Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

§ 84 - § 86 Lagerung im Freien

§ 87 - § 97 Lagerhof

V. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

§ 98 - § 105

VI. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 106 - § 116

VII. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Abfüllanlagen

§ 117 - § 123

VIII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124 - §  131

Anlage 1 Lösungsmittel-Trennprüfung

Anlage 2 Aufzählung von brennbaren Flüssigkeiten

der Gruppe B

Gefahrenklasse II

Anlage 3 Prüfung der Durchlässigkeit (Permeation)

Abkürzung

VbF

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

2.

des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3.

des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

4.

des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

5.

des § 7 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, wird vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

6.

des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

1.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,

2.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,

3.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,

4.

in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,

5.

in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,

6.

in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben; in bereits bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.

(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.

Abkürzung

VbF

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

1.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,

2.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,

3.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,

4.

in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,

5.

in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,

6.

in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.

(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.

§ 2. (1) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Abs. 2 unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Abs. 2 Z 5 festgelegt ist.

(2) Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten

1.

für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

2.

für den Fortgang der Arbeit in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

3.

sich im Arbeitsvorgang befinden,

4.

bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,

5.

im Zuge ihrer Beförderung für die zur Abwicklung der Beförderung erforderliche Zeit abgestellt werden oder

6.

sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern befinden.

(3) Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Abkürzung

VbF

§ 2. (1) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Abs. 2 unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Abs. 2 Z 5 festgelegt ist.

(2) Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten

1.

für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

2.

für den Fortgang der Arbeit in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

3.

sich im Arbeitsvorgang befinden,

4.

bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,

5.

im Zuge ihrer Beförderung für die zur Abwicklung der Beförderung erforderliche Zeit abgestellt werden oder

6.

sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern befinden.

(3) Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt nicht

1.

für schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie für darauf befindliche Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung in Anlagen oder Betrieben nach § 1 Abs. 1 befinden; unter nicht schienengebundenen Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zu verstehen,

2.

für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bis zu einer Menge von 300 Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen und Mitteln fest verbunden und vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,

3.

für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989.

(2) Diese Verordnung ist auf folgende brennbare Flüssigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Ethanol (Ethylalkohol, Gärungsspiritus, Weingeist) enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse, die weniger als 75 vH ihrer Masse Ethanol enthalten und für den menschlichen Genuß oder für medizinische Zwecke bestimmt sind,

2.

Zubereitungen mit einem Flammpunkt von 21 ºC oder mehr, die mit Wasser mischbar und zur Körperpflege oder für medizinische Zwecke bestimmt sind,

3.

Zubereitungen mit einem Flammpunkt von 21 ºC oder mehr, deren Masseanteil an Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 ºC oder an festen Stoffen 30 vH, für medizinische Zwecke 20 vH der gesamten Masse übersteigt, mit der Maßgabe, daß bei der nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführenden Lösungsmittel-Trennprüfung die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 vH der Gesamthöhe beträgt, ausgenommen Zubereitungen, die Nitrozellulose in gelöster oder suspendierter Form enthalten,

4.

brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen, die der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung BGBl. Nr. 651/1988 über die Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen unterliegen,

5.

brennbare Flüssigkeiten in Behältern, die unter Druck verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,

6.

Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 482/1990, fällt,

7.

brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 1 („Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“) und 5.2 („Organische Peroxide“), soweit die organischen Peroxide nicht mit der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden.

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt nicht

1.

für schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie für darauf befindliche Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung in Anlagen oder Betrieben nach § 1 Abs. 1 befinden; unter nicht schienengebundenen Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zu verstehen,

2.

für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bis zu einer Menge von 300 Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen und Mitteln fest verbunden und vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,

3.

für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989.

(2) Diese Verordnung ist auf folgende brennbare Flüssigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Ethanol (Ethylalkohol, Gärungsspiritus, Weingeist) enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse, die weniger als 75 vH ihrer Masse Ethanol enthalten und für den menschlichen Genuß oder für medizinische Zwecke bestimmt sind,

2.

Zubereitungen mit Ethanol und bzw. oder Isopropanol, die mit Wasser mischbar sind und

a)

zur Körperpflege bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 300 ml oder

b)

für medizinische Zwecke bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 500 ml

3.

Zubereitungen mit einem Flammpunkt von 21 ºC oder mehr, deren Masseanteil an Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 ºC oder an festen Stoffen 30 vH, für medizinische Zwecke 20 vH der gesamten Masse übersteigt, mit der Maßgabe, daß bei der nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführenden Lösungsmittel-Trennprüfung die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 vH der Gesamthöhe beträgt, ausgenommen Zubereitungen, die Nitrozellulose in gelöster oder suspendierter Form enthalten,

4.

brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen, die der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung BGBl. Nr. 651/1988 über die Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen unterliegen,

5.

brennbare Flüssigkeiten in Behältern, die unter Druck verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,

6.

Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 482/1990, fällt,

7.

brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 1 („Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“) und 5.2 („Organische Peroxide“), soweit die organischen Peroxide nicht mit der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden.

Abkürzung

VbF

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt nicht

1.

für schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie für darauf befindliche Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung in Anlagen oder Betrieben nach § 1 Abs. 1 befinden; unter nicht schienengebundenen Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zu verstehen,

2.

für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bis zu einer Menge von 300 Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen und Mitteln fest verbunden und vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,

3.

für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989.

(2) Diese Verordnung ist auf folgende brennbare Flüssigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Ethanol (Ethylalkohol, Gärungsspiritus, Weingeist) enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse, die weniger als 75 vH ihrer Masse Ethanol enthalten und für den menschlichen Genuß oder für medizinische Zwecke bestimmt sind,

2.

Zubereitungen mit Ethanol und bzw. oder Isopropanol, die mit Wasser mischbar sind und

a)

zur Körperpflege bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 300 ml oder

b)

für medizinische Zwecke bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 500 ml

bis zu einer Menge von 300 Liter,

3.

Zubereitungen mit einem Flammpunkt von 21 ºC oder mehr, deren Masseanteil an Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 ºC oder an festen Stoffen 30 vH, für medizinische Zwecke 20 vH der gesamten Masse übersteigt, mit der Maßgabe, daß bei der nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführenden Lösungsmittel-Trennprüfung die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 vH der Gesamthöhe beträgt, ausgenommen Zubereitungen, die Nitrozellulose in gelöster oder suspendierter Form enthalten,

4.

brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen, die der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung BGBl. Nr. 651/1988 über die Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen unterliegen,

5.

brennbare Flüssigkeiten in Behältern, die unter Druck verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,

6.

Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 482/1990, fällt,

7.

brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 1 („Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“) und 5.2 („Organische Peroxide“), soweit die organischen Peroxide nicht mit der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden.

Brennbare Flüssigkeiten

§ 4. (1) „Brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 ºC und einem Dampfdruck bei 50 ºC von nicht mehr als 3 bar (absolut).

(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen, die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen.

Abkürzung

VbF

Brennbare Flüssigkeiten

§ 4. (1) „Brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 ºC und einem Dampfdruck bei 50 ºC von nicht mehr als 3 bar (absolut).

(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen, die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen.

§ 5. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die

a)

Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC (leicht entzündlich),

b)

Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC (entzündlich),

c)

Gefahrenklasse III Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 ºC bis einschließlich 100 ºC (schwer entzündlich),

2.

„brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die

a)

Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC (leicht entzündlich),

b)

Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC (entzündlich) wie sie in der Anlage 2 zu dieser Verordnung beispielhaft angeführt sind.

Abkürzung

VbF

§ 5. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die

a)

Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC (leicht entzündlich),

b)

Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC (entzündlich),

c)

Gefahrenklasse III Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 ºC bis einschließlich 100 ºC (schwer entzündlich),

2.

„brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 ºC in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die

a)

Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC (leicht entzündlich),

b)

Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC (entzündlich) wie sie in der Anlage 2 zu dieser Verordnung beispielhaft angeführt sind.

§ 6. „Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten” im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe”), 6.1 („Giftige Stoffe”) und 8 („Ätzende Stoffe”) in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,

2.

brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter -18 ºC und einer Zündtemperatur von 200 ºC oder darunter,

3.

Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH,

4.

brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klasse 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe”), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln”) und 5.2 („Organische Peroxide”).

Abkürzung

VbF

§ 6. „Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe“), 6.1 („Giftige Stoffe“) und 8 („Ätzende Stoffe“) in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,

2.

brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 18 ºC und einer Zündtemperatur von 200 ºC oder darunter,

3.

Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH,

4.

brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klasse 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe“), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln“) und 5.2 („Organische Peroxide“).

Flammpunkt

§ 7. (1) Auf Verlangen der Behörde ist der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit nachzuweisen; bei brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B ist auch deren Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser nachzuweisen. Der Nachweispflichtige hat den Nachweis durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers der brennbaren Flüssigkeiten zu erbringen.

(2) Wird der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine brennbare Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC gehörig; fehlt der Nachweis über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A gehörig.

(3) Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser im Sinne des Abs. 2 müssen

1.

von einschlägigen staatlichen oder staatlich autorisierten Anstalten oder

2.

von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse ausgestellt sein.

(4) Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist mit den unter den Rn. 3300, 3301 und 3302 ADR bzw. mit den unter den Rn. 1300, 1301 und 1302 RID angeführten Apparaten und Prüfverfahren zu bestimmen. Die Probenahme hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

Abkürzung

VbF

Flammpunkt

§ 7. (1) Auf Verlangen der Behörde ist der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit nachzuweisen; bei brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B ist auch deren Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser nachzuweisen. Der Nachweispflichtige hat den Nachweis durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers der brennbaren Flüssigkeiten zu erbringen.

(2) Wird der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine brennbare Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC gehörig; fehlt der Nachweis über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A gehörig.

(3) Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser im Sinne des Abs. 2 müssen

1.

von einschlägigen staatlichen oder staatlich autorisierten Anstalten oder

2.

von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse ausgestellt sein.

(4) Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist mit den unter den Rn. 3300, 3301 und 3302 ADR bzw. mit den unter den Rn. 1300, 1301 und 1302 RID angeführten Apparaten und Prüfverfahren zu bestimmen. Die Probenahme hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

Lagermenge, Zusammenlagerung

§ 8. (1) „Lagermenge“ eines Behälters im Sinne dieser Verordnung ist jene Menge, die dem Nenninhalt des Behälters entspricht; unter Nenninhalt ist jenes Füllvolumen zu verstehen, für das der Behälter bemessen worden ist. Weicht auf Grund der chemischen und physikalischen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit das höchstzulässige Füllvolumen des Behälters um mehr als 5 vH vom Nenninhalt ab, so ist dieses Füllvolumen der Berechnung der zulässigen Lagermenge zugrundezulegen.

(2) Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.

(3) Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt, entsprechen je

1.

zwei Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 2. 200 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 3. 100 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II, sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge, insbesondere geringe Mengen gemäß § 66, die Größe der Auffangwanne und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) eine von diesem Umrechnungsschlüssel abweichende Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III erfordern oder zulassen.

(4) Ob bzw. in welchen Mengen brennbare Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.

Abkürzung

VbF

Lagermenge, Zusammenlagerung

§ 8. (1) „Lagermenge“ eines Behälters im Sinne dieser Verordnung ist jene Menge, die dem Nenninhalt des Behälters entspricht; unter Nenninhalt ist jenes Füllvolumen zu verstehen, für das der Behälter bemessen worden ist. Weicht auf Grund der chemischen und physikalischen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit das höchstzulässige Füllvolumen des Behälters um mehr als 5 vH vom Nenninhalt ab, so ist dieses Füllvolumen der Berechnung der zulässigen Lagermenge zugrundezulegen.

(2) Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.

(3) Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt, entsprechen je

1.

zwei Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 2. 200 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 3. 100 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II, sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge, insbesondere geringe Mengen gemäß § 66, die Größe der Auffangwanne und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) eine von diesem Umrechnungsschlüssel abweichende Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III erfordern oder zulassen.

(4) Ob bzw. in welchen Mengen brennbare Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.

Behälter, Sicherheitsschränke

§ 9. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

a) „doppelwandige Behälter“ solche Behälter, die zusätzlich zur Behälterwandung möglichst allseits, mindestens jedoch bis zur höchstzulässigen Füllhöhe mit einer nahezu anliegenden weiteren starren, flüssigkeitsdichten Wand umschlossen sind und bei denen der Raum zwischen den beiden Wänden kontrollierbar ist,

b)

„einwandige Behälter“ solche Behälter, die nicht unter lit. a fallen; Behälter, die nur mit einem zusätzlichen Flachboden (Doppelboden) versehen sind oder nur in einer Auffangwanne stehen, gelten als einwandige Behälter;

2.

„ortsfeste Behälter“ („Lagerbehälter“) solche Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden,

a)

„oberirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die im Freien oder in Räumen unmittelbar oder auf Stützen auf dem Boden aufgestellt sind, auch wenn sie seitlich beschüttet sind,

b)

„teilweise oberirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die zum Teil in Erde, Sand o. dgl. eingebettet sind,

c)

„unterirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die allseits in Erde, Sand o. dgl. eingebettet sind;

3.

„ortsveränderliche Behälter“ solche Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden,

a)

„Kleinbehälter“ verschließbare ortsveränderliche Behälter aus Metall oder Kunststoff, deren Nenninhalt 30 Liter nicht übersteigt,

b)

„händisch bewegbare Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die ohne technische Hilfsmittel oder mit einfachen technischen Hilfsmitteln bewegbar sind und deren Nenninhalt 250 Liter nicht übersteigt,

c)

„umsetzbare Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, deren Nenninhalt 250 Liter übersteigt,

aa) „Tankcontainer“ solche umsetzbare Behälter, die den für Tankcontainer geltenden Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder auf der Straße entsprechen,

bb) „umsetzbare Werksbehälter“ solche umsetzbare Behälter, die nicht unter lit. aa fallen;

4.

„bruchfeste ortsveränderliche Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die

a)

in gefülltem Zustand nach einem freien Fall aus mindestens 1,20 m Höhe auf einen ebenen Stein- oder Betonboden flüssigkeitsdicht bleiben oder

b)

mit einem der Kennzeichen, „UN“, „ADR“ oder „RID“ nach den gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder nach dem RID sowie den gemäß § 56 lit. a und b des Eisenbahnbeförderungsgesetzes-EBG, BGBl. Nr. 180/1988, und den gemäß Artikel 5 § 2 des Anhanges B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985, erlassenen Tarifbestimmungen der Eisenbahnen versehen sind und für eine Flüssigkeit verwendet werden, für welche die Zulassungskennzeichnung gilt, oder

c)

den gemäß lit. b maßgeblichen Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder mit der Eisenbahn entsprechen, nicht für eine bestimmte Zulassung gekennzeichnet sind, aber für die Aufnahme des betreffenden Lagergutes nachweisbar geeignet sind,(der Nachweis ist auf Verlangen der Behörde durch den gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu erbringen); dies gilt auch für zusammengesetzte Verpackungen, wie Innengefäß in Außenverpackung, oder

d)

Tankcontainer sind;

5.

„nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die nicht im Sinne der Z 4 bruchfest sind, selbst dann nicht, wenn sie

a)

allseitig so umhüllt sind, daß sie trotz der bei sachgerechter Lagerung zu erwartenden äußeren mechanischen Einwirkungen flüssigkeitsdicht bleiben (bruchgeschützt umhüllte ortsveränderliche Behälter), oder

b)

auf andere Weise als nach lit. a durch technische Vorkehrungen, wie Umhüllung bruchgefährdeter Behälterteile und besondere Art der Lagerung, sichergestellt ist, daß die Behälter trotz der bei sachgerechter Lagerung zu erwartenden äußeren mechanischen Einwirkungen flüssigkeitsdicht bleiben (bruchgeschützt gelagerte ortsveränderliche Behälter);

6.

„Sicherheitsbehälter“ solche bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus Metall, die gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständig und mit Einrichtungen zum Druckausgleich und gegen Flammenrückschlag versehen sind und deren Öffnungen Schraubverschlüsse oder Selbstschließmechanismen besitzen;

7.

„Sicherheitsschränke“ ortsfeste Schränke von höchstens 1 m3 Inhalt, die

a)

ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,

b)

bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, daß vom Schrankinhalt keine zusätzliche Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,

c)

Türen besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind, wobei eine zusätzliche thermische Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50 ºC überschreitet,

d)

mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und

e)

im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nichtbrennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens zehn Liter aufweist.

(2) Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen so bezeichnet sein, daß auf die Gefährlichkeit des Inhalts aufmerksam gemacht wird.

Abkürzung

VbF

Behälter, Sicherheitsschränke

§ 9. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

a) „doppelwandige Behälter“ solche Behälter, die zusätzlich zur Behälterwandung möglichst allseits, mindestens jedoch bis zur höchstzulässigen Füllhöhe mit einer nahezu anliegenden weiteren starren, flüssigkeitsdichten Wand umschlossen sind und bei denen der Raum zwischen den beiden Wänden kontrollierbar ist,

b)

„einwandige Behälter“ solche Behälter, die nicht unter lit. a fallen; Behälter, die nur mit einem zusätzlichen Flachboden (Doppelboden) versehen sind oder nur in einer Auffangwanne stehen, gelten als einwandige Behälter;

2.

„ortsfeste Behälter“ („Lagerbehälter“) solche Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden,

a)

„oberirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die im Freien oder in Räumen unmittelbar oder auf Stützen auf dem Boden aufgestellt sind, auch wenn sie seitlich beschüttet sind,

b)

„teilweise oberirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die zum Teil in Erde, Sand o. dgl. eingebettet sind,

c)

„unterirdische Lagerbehälter“ solche Lagerbehälter, die allseits in Erde, Sand o. dgl. eingebettet sind;

3.

„ortsveränderliche Behälter“ solche Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden,

a)

„Kleinbehälter“ verschließbare ortsveränderliche Behälter aus Metall oder Kunststoff, deren Nenninhalt 30 Liter nicht übersteigt,

b)

„händisch bewegbare Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die ohne technische Hilfsmittel oder mit einfachen technischen Hilfsmitteln bewegbar sind und deren Nenninhalt 250 Liter nicht übersteigt,

c)

„umsetzbare Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, deren Nenninhalt 250 Liter übersteigt,

aa) „Tankcontainer“ solche umsetzbare Behälter, die den für Tankcontainer geltenden Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder auf der Straße entsprechen,

bb) „umsetzbare Werksbehälter“ solche umsetzbare Behälter, die nicht unter lit. aa fallen;

4.

„bruchfeste ortsveränderliche Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die

a)

in gefülltem Zustand nach einem freien Fall aus mindestens 1,20 m Höhe auf einen ebenen Stein- oder Betonboden flüssigkeitsdicht bleiben oder

b)

mit einem der Kennzeichen , „UN“, „ADR“ oder „RID“ nach den gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder nach dem RID sowie den gemäß § 56 lit. a und b des Eisenbahnbeförderungsgesetzes-EBG, BGBl. Nr. 180/1988, und den gemäß Artikel 5 § 2 des Anhanges B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985, erlassenen Tarifbestimmungen der Eisenbahnen versehen sind und für eine Flüssigkeit verwendet werden, für welche die Zulassungskennzeichnung gilt, oder

c)

den gemäß lit. b maßgeblichen Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder mit der Eisenbahn entsprechen, nicht für eine bestimmte Zulassung gekennzeichnet sind, aber für die Aufnahme des betreffenden Lagergutes nachweisbar geeignet sind,(der Nachweis ist auf Verlangen der Behörde durch den gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu erbringen); dies gilt auch für zusammengesetzte Verpackungen, wie Innengefäß in Außenverpackung, oder

d)

Tankcontainer sind;

5.

„nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter“ solche ortsveränderliche Behälter, die nicht im Sinne der Z 4 bruchfest sind, selbst dann nicht, wenn sie

a)

allseitig so umhüllt sind, daß sie trotz der bei sachgerechter Lagerung zu erwartenden äußeren mechanischen Einwirkungen flüssigkeitsdicht bleiben (bruchgeschützt umhüllte ortsveränderliche Behälter), oder

b)

auf andere Weise als nach lit. a durch technische Vorkehrungen, wie Umhüllung bruchgefährdeter Behälterteile und besondere Art der Lagerung, sichergestellt ist, daß die Behälter trotz der bei sachgerechter Lagerung zu erwartenden äußeren mechanischen Einwirkungen flüssigkeitsdicht bleiben (bruchgeschützt gelagerte ortsveränderliche Behälter);

6.

„Sicherheitsbehälter“ solche bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus Metall, die gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständig und mit Einrichtungen zum Druckausgleich und gegen Flammenrückschlag versehen sind und deren Öffnungen Schraubverschlüsse oder Selbstschließmechanismen besitzen;

7.

„Sicherheitsschränke“ ortsfeste Schränke von höchstens 1 m 3 Inhalt, die

a)

ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,

b)

bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, daß vom Schrankinhalt keine zusätzliche Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,

c)

Türen besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind, wobei eine zusätzliche thermische Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50 ºC überschreitet,

d)

mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und

e)

im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nichtbrennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens zehn Liter aufweist.

(2) Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen so bezeichnet sein, daß auf die Gefährlichkeit des Inhalts aufmerksam gemacht wird.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 10. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

„Behörde“ die nach den dieser Verordnung zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen im Einzelfall für die Anlage oder den Betrieb zuständige Behörde;

2.

„Schutzzone“ ein, soweit § 91 nicht anderes bestimmt, frei zu haltender Bereich, der die Lagerstätte und, wenn die Lagerung nicht in doppelwandigen Behältern erfolgt, auch die Auffangwanne zur Gänze umschließen muß;

3.

„Lagerstätte“ ein Bereich, innerhalb dessen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen;

4.

„Auffangwanne“ eine Einrichtung, die geeignet ist, aus ortsveränderlichen Behältern oder Lagerbehältern austretendes Lagergut zur Gänze oder zum Teil aufzunehmen, um ein Versickern in den Boden und ein Abfließen in die Umgebung zu verhindern; zur Auffangwanne gehören auch allenfalls vorhandene zu dieser Einrichtung führende Gerinne, Rohrleitungen u. dgl.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich dann ein „Gefahrenbereich“, wenn und solange in ihm explosionsfähige Gemische von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten mit Luft in gefahrdrohender Menge zu erwarten sind.

(3) Alle Angaben dieser Verordnung über Temperatur und Überdruck beziehen sich auf einen Luftdruck von 1013 mbar; die in dieser Verordnung genannten Prüfdrücke sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, Überdrücke.

Abkürzung

VbF

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 10. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

„Behörde“ die nach den dieser Verordnung zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen im Einzelfall für die Anlage oder den Betrieb zuständige Behörde;

2.

„Schutzzone“ ein, soweit § 91 nicht anderes bestimmt, frei zu haltender Bereich, der die Lagerstätte und, wenn die Lagerung nicht in doppelwandigen Behältern erfolgt, auch die Auffangwanne zur Gänze umschließen muß;

3.

„Lagerstätte“ ein Bereich, innerhalb dessen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen;

4.

„Auffangwanne“ eine Einrichtung, die geeignet ist, aus ortsveränderlichen Behältern oder Lagerbehältern austretendes Lagergut zur Gänze oder zum Teil aufzunehmen, um ein Versickern in den Boden und ein Abfließen in die Umgebung zu verhindern; zur Auffangwanne gehören auch allenfalls vorhandene zu dieser Einrichtung führende Gerinne, Rohrleitungen u. dgl.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich dann ein „Gefahrenbereich“, wenn und solange in ihm explosionsfähige Gemische von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten mit Luft in gefahrdrohender Menge zu erwarten sind.

(3) Alle Angaben dieser Verordnung über Temperatur und Überdruck beziehen sich auf einen Luftdruck von 1013 mbar; die in dieser Verordnung genannten Prüfdrücke sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, Überdrücke.

Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder Bewilligung

§ 11. (1) Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1973, dem Eisenbahngesetz 1957, dem Rohrleitungsgesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Apothekengesetz oder dem Arbeitnehmerschutzgesetz dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage oder Bewilligung eines Betriebes zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließen sind, müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

bei Lagerbehältern deren Art und technische Ausrüstung sowie die Bezeichnung, Lagermenge und Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeiten;

2.

bei ortsveränderlichen Behältern deren Art und bei Lagermengen über 400 Liter die Bezeichnung und die Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeiten;

3.

bei einer Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen die beantragten Lagermengen jeder Gefahrenklasse;

4.

bei Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten die jeweilige Lagermenge und bei deren Zubereitungen die Anteile der darin enthaltenen einzelnen brennbaren Flüssigkeiten.

(2) Dem Ansuchen nach Abs. 1 ist

1.

bei Lagerbehältern, deren Wandungen und sonstige mit brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommende Teile nicht aus metallischen Werkstoffen bestehen, ein Gutachten über die Eignung des Werkstoffes nach § 20,

2.

bei Lagerbehältern mit einfachem Flachboden und eingebauter Sperrschicht (§ 22 Abs. 2) ein Gutachten über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht,

3.

bei unterirdischen Lagerbehältern gegebenen falls der gemäß § 50 Abs. 2 oder 3 vorzulegende Nachweis

(3) Auf Verlangen der Behörde sind zum Ansuchen nach Abs. 1 die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen über die chemische Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen der brennbaren Flüssigkeiten, bei Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten, sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan, vorzulegen.

(4) Der Maßstab des dem Ansuchen nach Abs. 1 anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich von 1:200 bis 1:3 000 liegen; sonstige dem Ansuchen anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100 gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die Genauigkeit des Planes verlangt.

Abkürzung

VbF

Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder Bewilligung

§ 11. (1) Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1973, dem Eisenbahngesetz 1957, dem Rohrleitungsgesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Apothekengesetz oder dem Arbeitnehmerschutzgesetz dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage oder Bewilligung eines Betriebes zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließen sind, müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

bei Lagerbehältern deren Art und technische Ausrüstung sowie die Bezeichnung, Lagermenge und Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeiten;

2.

bei ortsveränderlichen Behältern deren Art und bei Lagermengen über 400 Liter die Bezeichnung und die Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeiten;

3.

bei einer Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen die beantragten Lagermengen jeder Gefahrenklasse;

4.

bei Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten die jeweilige Lagermenge und bei deren Zubereitungen die Anteile der darin enthaltenen einzelnen brennbaren Flüssigkeiten.

(2) Dem Ansuchen nach Abs. 1 ist

1.

bei Lagerbehältern, deren Wandungen und sonstige mit brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommende Teile nicht aus metallischen Werkstoffen bestehen, ein Gutachten über die Eignung des Werkstoffes nach § 20,

2.

bei Lagerbehältern mit einfachem Flachboden und eingebauter Sperrschicht (§ 22 Abs. 2) ein Gutachten über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht gegen die gelagerte Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht,

3.

bei unterirdischen Lagerbehältern gegebenen falls der gemäß § 50 Abs. 2 oder 3 vorzulegende Nachweis

anzuschließen; Gutachten nach Z 1 und Z 2 müssen von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet werden.

(3) Auf Verlangen der Behörde sind zum Ansuchen nach Abs. 1 die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen über die chemische Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen der brennbaren Flüssigkeiten, bei Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten, sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan, vorzulegen.

(4) Der Maßstab des dem Ansuchen nach Abs. 1 anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich von 1:200 bis 1:3 000 liegen; sonstige dem Ansuchen anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100 gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die Genauigkeit des Planes verlangt.

Erstmalige Prüfung

§ 12. (1) Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme – unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube – auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen.

(2) Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat – soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt – zu umfassen:

1.

die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau;

2.

die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;

3.

die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes, bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Behälters;

4.

die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1 und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;

5.

die Prüfung der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung, auf Sicherheit und auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften;

6.

die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden Nachweisen.

(3) Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.

(4) Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:

1.

bei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden Festigkeit; der Nachweis ist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln der Technik die Lagerbehälter hergestellt, druckgeprüft und gekennzeichnet worden sind, oder durch Vorlage der erforderlichen nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen zugrundegelegten anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;

2.

bei Sicherheitsschränken der Nachweis der Brandbeständigkeit;

3.

im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.

Abkürzung

VbF

Erstmalige Prüfung

§ 12. (1) Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen.

(2) Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt zu umfassen:

1.

die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau;

2.

die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;

3.

die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes, bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Behälters;

4.

die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1 und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;

5.

die Prüfung der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung, auf Sicherheit und auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften;

6.

die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden Nachweisen.

(3) Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.

(4) Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:

1.

bei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden Festigkeit; der Nachweis ist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln der Technik die Lagerbehälter hergestellt, druckgeprüft und gekennzeichnet worden sind, oder durch Vorlage der erforderlichen nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen zugrundegelegten anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;

2.

bei Sicherheitsschränken der Nachweis der Brandbeständigkeit;

3.

im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.

§ 13. (1) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen müssen den in den folgenden Absätzen genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern. Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern leer sein müssen.

(2) Oberirdische Lagerbehälter sind zumindest dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit mit dieser Flüssigkeit oder mit Wasser über eine Dauer von mindestens 24 Stunden auszusetzen (Flüssigkeitsstandprobe); die Dichtheit der von außen zugänglichen Teile ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen. Für die von außen nicht kontrollierbaren Teile von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheitsprüfung dieser Teile durch eine vor oder nach der Flüssigkeitsstandprobe durchzuführende Vakuumprüfung der Schweißnähte mit einem Unterdruck von 0,5 bar oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, wie Schallemissionsanalyse, zu ergänzen.

(3) Unterirdisch oder teilweise oberirdisch zu verlegende Lagerbehälter sind einschließlich ihrer Armaturen nach ihrem Absenken in die Behältergrube einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Der Prüfdruck muß den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen. Nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Meßtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern. Die Dichtheitsprüfung ist als Wasserdruckprüfung oder als Gasdruckprüfung durchzuführen:

1.

Wasserdruckprüfung:

2.

Gasdruckprüfung:

(4) Rohrleitungen und Armaturen sind mit dem 1,5fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar auf ihre Dichtheit zu prüfen. Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Andere als in den vorstehenden Absätzen angeführte Prüfverfahren sind zulässig, wenn hiedurch den Schutzinteressen dieser Verordnung in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Abkürzung

VbF

§ 13. (1) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen müssen den in den folgenden Absätzen genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern. Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern leer sein müssen.

(2) Oberirdische Lagerbehälter sind zumindest dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit mit dieser Flüssigkeit oder mit Wasser über eine Dauer von mindestens 24 Stunden auszusetzen (Flüssigkeitsstandprobe); die Dichtheit der von außen zugänglichen Teile ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen. Für die von außen nicht kontrollierbaren Teile von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheitsprüfung dieser Teile durch eine vor oder nach der Flüssigkeitsstandprobe durchzuführende Vakuumprüfung der Schweißnähte mit einem Unterdruck von 0,5 bar oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, wie Schallemissionsanalyse, zu ergänzen.

(3) Unterirdisch oder teilweise oberirdisch zu verlegende Lagerbehälter sind einschließlich ihrer Armaturen nach ihrem Absenken in die Behältergrube einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Der Prüfdruck muß den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen. Nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Meßtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern. Die Dichtheitsprüfung ist als Wasserdruckprüfung oder als Gasdruckprüfung durchzuführen:

1.

Wasserdruckprüfung:

Bei dieser Prüfung muß der Lagerbehälter zur Gänze gefüllt sein.

2.

Gasdruckprüfung:

Die Gasdruckprüfung darf nur am eingebetteten und leeren oder höchstens bis zu 80 vH seines Volumens gefüllten Lagerbehälter vor genommen werden. Als Druckmittel darf nur ein Gas verwendet werden, das sich in der gelagerten Flüssigkeit nicht merklich löst (zB Stickstoff) und weder mit dieser Flüssigkeit noch mit Teilen der Lagereinrichtungen, mit denen es in Berührung kommt, reagiert Luft darf zur Gasdruckprüfung überdies nur dann verwendet werden, wenn in den zu prüfenden Teilen der Lagereinrichtungen ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch weder vorhanden ist noch entstehen kann.

(4) Rohrleitungen und Armaturen sind mit dem 1,5fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar auf ihre Dichtheit zu prüfen. Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Andere als in den vorstehenden Absätzen angeführte Prüfverfahren sind zulässig, wenn hiedurch den Schutzinteressen dieser Verordnung in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 14. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 sind regelmäßig wiederkehrend (§ 15) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfungen sind von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen. Bei diesen wiederkehrenden Prüfungen sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei Anlagen und Einrichtungen mit oberirdischen oder teilweise oberirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 1 bis 6, bei Anlagen und Einrichtungen mit unterirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 und bei Sicherheitsschränken die im § 12 Abs. 3 angeführten Prüfungen durchzuführen. Den wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von höchstens 1 000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen dann nicht, wenn die Lagerbehälter in einem Raum aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Raum 1 000 Liter nicht übersteigt.

(2) Die Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, wie folgt zu prüfen:

1.

durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters oder

2.

durch eine äußere Besichtigung des mindestens halbvollen Lagerbehälters und Einsichtnahme in laufend geführte Aufzeichnungen über betriebseigene Dichtheitskontrollen; aus diesen Aufzeichnungen muß erkennbar sein, bei welchem Füllstand die mindestens einmal monatlich und jedenfalls unmittelbar nach jeder vollständigen Füllung des Lagerbehälters durchzuführenden Kontrollen erfolgt sind.

(3) Die Prüfung von einwandigen oberirdischen, seitlich beschütteten Lagerbehältern mit Flachboden hat eine äußere Besichtigung der von außen überprüfbaren Teile des vollen Lagerbehälters und – beginnend spätestens 18 Jahre nach der erstmaligen Prüfung – eine innere Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile des Lagerbehälters einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu umfassen. Bei dieser inneren Prüfung ist erforderlichenfalls an den von Korrosionen befallenen Mantel- und Bodenflächen die Wanddicke festzustellen oder bei innen mit Korrosionsschutz beschichteten Lagerbehältern die Tauglichkeit der Beschichtung durch eine Besichtigung zu prüfen.

(4) Bei teilweise oberirdischen und bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheit nach § 13 Abs. 1 und 3 oder 5 zu prüfen.

(5) Die Dichtheit von Rohrleitungen und Armaturen ist nach § 13 Abs. 1 und 4 oder 5 zu prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.

(6) Die wiederkehrenden Prüfungen von außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen, sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung eine außerordentliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.

Abkürzung

VbF

Wiederkehrende Prüfungen

§ 14. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 sind regelmäßig wiederkehrend (§ 15) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfungen sind von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen. Bei diesen wiederkehrenden Prüfungen sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei Anlagen und Einrichtungen mit oberirdischen oder teilweise oberirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 1 bis 6, bei Anlagen und Einrichtungen mit unterirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 und bei Sicherheitsschränken die im § 12 Abs. 3 angeführten Prüfungen durchzuführen. Den wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von höchstens 1 000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen dann nicht, wenn die Lagerbehälter in einem Raum aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Raum 1 000 Liter nicht übersteigt.

(2) Die Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, wie folgt zu prüfen:

1.

durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters oder

2.

durch eine äußere Besichtigung des mindestens halbvollen Lagerbehälters und Einsichtnahme in laufend geführte Aufzeichnungen über betriebseigene Dichtheitskontrollen; aus diesen Aufzeichnungen muß erkennbar sein, bei welchem Füllstand die mindestens einmal monatlich und jedenfalls unmittelbar nach jeder vollständigen Füllung des Lagerbehälters durchzuführenden Kontrollen erfolgt sind.

(3) Die Prüfung von einwandigen oberirdischen, seitlich beschütteten Lagerbehältern mit Flachboden hat eine äußere Besichtigung der von außen überprüfbaren Teile des vollen Lagerbehälters und beginnend spätestens 18 Jahre nach der erstmaligen Prüfung eine innere Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile des Lagerbehälters einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu umfassen. Bei dieser inneren Prüfung ist erforderlichenfalls an den von Korrosionen befallenen Mantel- und Bodenflächen die Wanddicke festzustellen oder bei innen mit Korrosionsschutz beschichteten Lagerbehältern die Tauglichkeit der Beschichtung durch eine Besichtigung zu prüfen.

(4) Bei teilweise oberirdischen und bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Dichtheit nach § 13 Abs. 1 und 3 oder 5 zu prüfen.

(5) Die Dichtheit von Rohrleitungen und Armaturen ist nach § 13 Abs. 1 und 4 oder 5 zu prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.

(6) Die wiederkehrenden Prüfungen von außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen, sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung eine außerordentliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 erforderlich ist.

§ 15. (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:

1.

sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;

2.

drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Z 3 oder 4 fallen;

3.

drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;

4.

ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.

(2) Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.

(3) Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6 oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.

Abkürzung

VbF

§ 15. (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:

1.

sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;

2.

drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Z 3 oder 4 fallen;

3.

drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;

4.

ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.

(2) Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.

(3) Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6 oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.

Außerordentliche Prüfungen

§ 16. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 sind, wenn sie durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind und die aufgetretenen Schäden nicht sofort behoben werden können, sowie nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten, ferner vor Wiederinbetriebnahme nach einer länger als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder nach einer Änderung der Behälter im Sinne des § 22 Abs. 2 einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen.

(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 für die Anlagen und Einrichtungen Verantwortliche hat unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschaden zu vermeiden, und sodann das Vorliegen von im Abs. 1 angeführten Umständen und die von ihm mit der außerordentlichen Prüfung betraute Person der Behörde anzuzeigen; im Falle des § 22 Abs. 2 ist ein Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 vorzulegen.

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