Bundesgesetz betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern (Versorgungssicherungsgesetz – VerssG 1992)
Abkürzung
VerssG 1992
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in Abs. 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. Nr. 836/1995, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden umittelbar (Anm.: richtig: unmittelbar) versehen werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in Abs. 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. Nr. 836/1995, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996 und in den Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 176/1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998 und in den Z 2 bis 9 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 148/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001 und in den Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 91/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001 und in den Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 91/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 46, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006 und im Bundesgesetz, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/2011, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
VerssG 1992
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006, BGBl. I Nr. 143/2011, BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 94/2016, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Erlassung von Lenkungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel,
im Falle des Abs. 1 eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
im Falle des Abs. 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen.
Artikel II
Erlassung von Lenkungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel,
im Falle des Abs. 1 eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
im Falle des Abs. 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Artikel II
Erlassung von Lenkungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel,
im Falle des Abs. 1 eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
im Falle des Abs. 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Abkürzung
VerssG 1992
Artikel II
Erlassung von Lenkungsmaßnahmen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.
(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.
(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel,
im Falle des Abs. 1 eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
im Falle des Abs. 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
Lenkungsmaßnahmen
§ 2. Lenkungsmaßnahmen sind
Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen, von Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
Abkürzung
VerssG 1992
Lenkungsmaßnahmen
§ 2. Lenkungsmaßnahmen sind
Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.
(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.
Lenkungsbehörden
§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner
(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1),
der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2)
(3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
Lenkungsbehörden
§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner
(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1),
der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2)
(3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
Lenkungsbehörden
§ 4. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner
(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1),
der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2)
(3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
Abkürzung
VerssG 1992
Lenkungsbehörden
§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann
sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner
durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander an seiner Stelle auszuüben.
(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat
der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1),
der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2)
zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
§ 5. (1) Falls der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.
(2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzunehmen.
§ 5. (1) Falls der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.
(2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorzunehmen.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 5. (1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.
(2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen.
Kundmachung von Verordnungen
§ 6. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen kundzumachen.
Abkürzung
VerssG 1992
Kundmachung von Verordnungen
§ 6. Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akkustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – kundzumachen.
Beschlagnahme
§ 7. (1) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Waren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden,
die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind,
die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen.
(3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2 Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(4) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
Beschlagnahme
§ 7. (1) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Waren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden,
die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind,
die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen.
(3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2 Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(4) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
Abkürzung
VerssG 1992
Beschlagnahme
§ 7. (1) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Waren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden,
die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind,
die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen.
(3) Vorräte gemäß Abs. 2 Z 1 und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Abs. 2 Z 2, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(4) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Abs. 1 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
Begleitende Bestimmungen
§ 8. (1) Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung
in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965 bekanntgegeben worden sind, verwenden;
Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Z 1 genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;
bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 auf freiwilliger Basis zu erstatten.
(2) Soweit der Zweck des Abs. 1 durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Z 1 und 2 nicht herangezogen werden.
(3) Abs. 1 darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.
(4) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 3 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Begleitende Bestimmungen
§ 8. (1) Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung
in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden;
Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Z 1 genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;
bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 auf freiwilliger Basis zu erstatten.
(2) Soweit der Zweck des Abs. 1 durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Z 1 und 2 nicht herangezogen werden.
(3) Abs. 1 darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.
(4) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 3 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
VerssG 1992
Begleitende Bestimmungen
§ 8. (1) Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung
in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden;
Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Z 1 genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;
bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 auf freiwilliger Basis zu erstatten.
(2) Soweit der Zweck des Abs. 1 durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Z 1 und 2 nicht herangezogen werden.
(3) Abs. 1 darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.
(4) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 3 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 9. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 10. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 10. (1) Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß § 8.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 11. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 12. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 13. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu benützen.
Errichtung und Aufgaben der
Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, je zwei Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
je vier Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied ist durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
Errichtung und Aufgaben der
Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, je zwei Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied ist durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
Errichtung und Aufgaben der
Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, je zwei Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,
je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied ist durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
Errichtung und Aufgaben der
Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr,
je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
Errichtung und Aufgaben der
Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:
je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für soziale Sicherheit und Generationen, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie,
je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
Abkürzung
VerssG 1992
Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
§ 15. (1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
(3) In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.
§ 15. (1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
(3) In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 15. (1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
(3) In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.
§ 16. (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Landesverteidigung und für Inneres,
je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 16. (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, für Landesverteidigung und für Inneres,
je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 16. (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
je ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
VerssG 1992
§ 17. Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zuwiderhandelt;
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 7 Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zuwiderhandelt;
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 7 Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 72 600 Euro, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zuwiderhandelt;
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 7 Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
Abkürzung
VerssG 1992
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 14 530 Euro, wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund des § 2 Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 72 600 Euro, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zuwiderhandelt;
vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 7 Abs. 1 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist.
(1a) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Bundesgesetz vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß § 6 begangen wurde.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (§ 2 Z 1 und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
§ 19. Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 19. Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 19. Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
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