(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TÜRKEI(NR: GP XVIII RV 504 AB 625 S. 77. BR: AB 4323 S. 557.)
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):
4002.59 - andere:
- - A. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
4002.60 - Isopren-Kautschuk (IR):
- - A. Latex:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
4002.70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht
konjugiert (EPDM)
- - A. Latex:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- - B. andere:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
4002.99 - andere:
- - A. durch Zusatz von Kunststoffen
modifizierte Erzeugnisse:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- - B. andere:
- - - II. andere:
- - - - a) für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
87.03 Personenautomobile und andere hauptsächlich
zum Befördern von Personen gebaute Automobile
(andere als solche der Nr. 8702),
einschließlich „Breaks'' und Rennwagen:
- andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenmotor mit
Funkenzündung:
8703.21 - mit einem Hubraum von nicht mehr als
1 000 cm3:
- - A. neu:
- - - I. Personenautomobile 75
- - B. gebraucht:
- - - I. Personenautomobile 75
8703.22 - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,
jedoch nicht mehr als 1 500 cm3:
- A. neu:
- - II. andere:
- - - a) Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
8703.23 - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
jedoch nicht mehr als 3 000 cm3:
- A. neu:
- - II. andere:
- - - a) Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
8703.24 - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:
- A. neu:
- - I. Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
- andere Fahrzeuge, mit Kolbenmotor mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdiesel):
8703.31 - mit einem Hubraum von nicht mehr als
1 500 cm3:
- A. neu:
- - I. Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
8703.32 - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
jedoch nicht mehr als 2 500 cm3:
- A. neu:
- - II. andere:
- - - a) Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
8703.33 - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:
- A. neu:
- - II. andere:
- - - a) Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
ANHANG VI
auf den in Artikel 5, Absatz 1, Bezug genommen wird
Die Beseitigung von Zöllen fiskalischer Art finden auf die in den Übersichten A bis C dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.
Übersicht C zum Anhang VI
Türkei
```
```
Zollansatz
HS-Code Warenbeschreibung LT/100 kg
Eigengewicht
```
```
2710.00 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen mit einem
Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus
bituminösen Mineralien von 70% oder mehr, in
denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil
bilden:
- A. Leichtöle mit einem Flammpunkt im
geschlossenen Tiegel von weniger als
30 ºC :
ex. Motorenbenzin 19.15
- B. mittelschwere Öle mit einem Flammpunkt
im geschlossenen Tiegel von 30 ºC
oder mehr, aber nicht mehr als 55 ºC ,
oder mittelschwere Öle, bei deren
Destillation bis 250 ºC mehr als
65 Raumhundertteile einschl. der
Destillationsverluste übergehen:
ex. Kerosin 7.80
- C. Schweröle mit einem Flammpunkt im
geschlossenen Tiegel von 55 ºC
oder mehr:
I. Destillatöle, bei deren
Destillation bis zum Eintreten von
Kracken mehr als 80 Raumhundertteile
übergehen
ex. Motorenöle 8.75
II. Rückstandsheizöle, bei deren
Destillation bis zum Eintreten von
Kracken mehr als 80 Raumhundertteile
übergehen
ex. leichte Heizöle 7.50
ex. mittelschwere Heizöle 7.50
ex. schwere Heizöle 7.50
III. Maschinenöle (einschl. derartige
Öle, deren charakteristische Farbe
oder charakteristische Geruch
beseitigt worden sind 8.00
27.11 Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe:
2711.19 - andere:
- - A. Erdgas, verflüssigt (L.P.G.) 15
27.12 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines
Erdölwachs, „slack wax“ , Ozokerit,
Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse
und ähnliche, durch Synthese oder andere
Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch
gefärbt:
2712.20 - Paraffin mit einem Gehalt an Öl von
weniger als 0,75 Gewichtsprozent 20
2712.90 - andere:
ex. B. II. a - Paraffin 20
2803.00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von
Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch
inbegriffen):
- A. Gasruß 30
- B. Acethylenruß 30
29.33 Heterocyclische Verbindungen mit
ausschließlich Stickstoff als Heteroatom(e);
Nucleinsäuren und ihre Salze:
- Lactame:
2933.71 - - 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) 15
33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht),
einschließlich feste (konkrete) oder
absolute;, Resinoide; Konzentrate etherische
Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen
oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage
oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige
Nebenerzeugnisse aus der Herstellung
terpenfreier etherischer Öle; destillierte
aromatische Wasser und wässerige Lösungen
etherischer Öle:
- etherische Öle von Zitrusfrüchten:
3301.11 - - Bergamotteöl:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.12 - - Orangenöl:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.13 - - Zitronenöl:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.14 - - Limettenöl:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.19 - - andere:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
- etherische Öle, ausgenommen von
Zitrusfrüchten:
3301.21 - - Geraniumöl:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.22 - - Jasminöl:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.24 - - Pfefferminzöl (Mentha piperita):
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.25 - - andere Minzenöle:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.26 - - Vetiveröl:
- - A. terpenhaltig 100
- - B. terpenfrei 100
3301.29 - - andere:
- - A. Gewürznelkenöl; Niaouliöl und
Ylang-Ylang-Öl:
- - - I. terpenhaltig:
- - - - a) Ylang-Mang-Öl 100
- - - - b) andere 100
- - - II. terpenfrei
- - - - a) Ylang-Mang-Öl 100
- - - - b) andere 100
- - B. andere:
- - - I. terpenhaltig:
- - - - a) Zitronellaöle 25
- - - - b) Eucalyptusöl 100
- - - - d) Koniferennadelöl 100
- - - - e) andere:
- - - - - 2. andere 100
- - - II. terpenfrei
- - - - a) Zitronellaöle 25
- - - - b) andere ätherische Öle 100
33.02 - - Mischungen von
Riechstoffen und Mischungen (einschließlich
alkoholischer Lösungen) auf
der Grundlage eines oder mehrerer dieser
Stoffe, wie sie als Rohstoffe
in der Industrie verwendet werden
40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha,
Guayule, Chicle und ähnliche natürliche
Kautschukarten, in Primärformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen:
4001.10 - Latex von Naturkautschuk, auch
vorvulkanisiert
- - A. vorvulkanisierter Latex von
Naturkautschuk 22
- Naturkautschuk in anderen Formen:
4001.21 - - geräucherte Blätter (smoked sheets) 22
4001.29 - andere:
- - A. Krepp 40
40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis
(Ölkautschuk), in Primärformen oder in
Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen
von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser
Nummer, in Primärformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen:
- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR);
carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk
(XSBR):
4002.19 - andere
- - A. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und Handelsministerium
festzulegen) 10
4002.20 - Butadien-Kautschuk (BR):
- - A. Latex:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- - B. andere:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk
und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR):
4002.31 - Butylkautschuk (IIR):
- - A. Latex:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- - B. andere:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
4002.39 - andere:
- - A. Latex:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- B. andere:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- Chloropren-Kautschuk (CR):
4002.49 - andere:
- - A. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):
4002.59 - andere:
- - A. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
4002.60 - Isopren-Kautschuk (IR):
- - A. Latex:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- - B. andere:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuchen für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen)
mit dem Zollsatz (%) von 10
4002.70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht
konjugiert (EPDM)
- - A. Latex:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- - B. andere:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
4002.99 - andere:
- - A. durch Zusatz von Kunststoffen
modifizierte Erzeugnisse:
- - - I. für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
- - B. andere:
- - - II. andere:
- - - - a) für die Herstellung oder
Runderneuerung von Luftreifen und
Luftschläuche für Kraftfahrzeuge
aller Art (die Notwendigkeit der
Einfuhr und die Einfuhrmengen sind
vom Industrie- und
Handelsministerium festzulegen) 10
87.03 Personenautomobile und andere hauptsächlich
zum Befördern von Personen gebaute Automobile
(andere als solche der Nr. 8702),
einschließlich „Breaks“ und Rennwagen:
- andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenmotor mit
Funkenzündung:
8703.21 - mit einem Hubraum von nicht mehr als
1 000 cm3:
- - A. neu:
- - - I. Personenautomobile 75
- - B. gebraucht:
- - - I. Personenautomobile 75
8703.22 - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,
jedoch nicht mehr als 1 500 cm3:
- A. neu:
- - II. andere:
- - - a) Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
8703.23 - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
jedoch nicht mehr als 3 000 cm3:
- A. neu:
- - II. andere:
- - - a) Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
8703.24 - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:
- A. neu:
- - I. Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
- andere Fahrzeuge, mit Kolbenmotor mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdiesel):
8703.31 - mit einem Hubraum von nicht mehr als
1 500 cm3:
- A. neu:
- - I. Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
8703.32 - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,
jedoch nicht mehr als 2 500 cm3:
- A. neu:
- - II. andere:
- - - a) Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
8703.33 - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:
- A. neu:
- - II. andere:
- - - a) Personenautomobile 75
- B. gebraucht:
- - I. Personenautomobile 75
ANHANG VII
auf den in Artikel 6, Absatz 2, Bezug genommen wird
Die Beseitigung von Exportabgaben und Abgaben gleicher Wirkung findet auf die in Übersicht A und B dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.
ANHANG VIII
auf den in Artikel 7, Absatz 2, Bezug genommen wird
Das Verbot von Einfuhrbeschränkungen findet auf die in Übersicht A dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.
Das Verbot von Ausfuhrbeschränkungen findet auf die in Übersicht B dieses Anhanges angeführten Waren keine Anwendung.
Der Plan für die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen auf Ein- und Ausfuhren durch die Türkei ist in Übersicht C dieses Anhanges ausgeführt.
ÜBERSICHT A ZU ANHANG VIII
```
```
Tarif
Nr./Ur. Warenbezeichnung Land
```
```
2702 Braunkohle, auch agglommeriert,
ausgenommen Gagate (Jet)
2702.10 - Braunkohle auch in Pulverform, aber nicht Österreich
agglommeriert
2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, Island
roh
2710 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
ex 2710 - teilweise raffiniertes Öl einschließlich Island
bearbeiteter Top-Rückstände
- Motorenbenzine
- Gas, Öle, Heizöl, leicht
- Heizöl, schwer
9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschl. solcher,
die Teile von Maschinen, Apparaten oder
Fahrzeugen darstellen), mechanische, nicht
motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe und ähnliche Waren zB
Herstellung von Pinseln und ähnliche Waren;
Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen
Stoffen:
ex 9603 Besen und Bürsten (ausgenommen solche, die Island
Teile von Maschinen, Apparaten Farbrollern
Wischgummi, Mops, Bürsten und Pinsel für
Kunstmaler und Zahnbürsten darstellen)
Übersicht B zu ANNEX VIII
Erzeugnisse, für die die Beseitigung der Exportbeschränkungen
nicht gilt
```
```
Tarif
Nr./Ur. Warenbezeichnung Land
```
```
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Österreich
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Finnland
Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl Norwegen
(ausgenommen Abfallblöcke aus Eisen oder
Stahl)
ex Erzeugnisse, die vom Abkommen Schweden-EGKS Schweden
Kapitel erfaßt sind und die offensichtlich gebraucht
72-73 werden für oder gebraucht können für die
Herstellung von Metallen
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
ex 74.03 - Ingots und ähnliche unbearbeitete Österreich
Gußformen aus aufgeschmolzenem Kupfer und Norwegen
Abfall
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
Norwegen
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
Norwegen
80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn Norwegen
89.06 Andere Schiffe, einschließlich
Kriegsschiffe und Rettungsschiffe,
ausgenommen Ruderboote
ex 89.06 - Schulschiffe Norwegen
89.08 Schiffe und andere schwimmende Norwegen
Konstruktionen, zum Abwracken Finnland
Übersicht C zu Anhang VIII
Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen durch die Türkei.
Der wesentliche Verhandlungsansatz der Türkei in diesem Abkommen hinsichtlich der Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber den EFTA-Staaten besteht darin, eine Parallelität mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft herzustellen.
Folgende Regelung zur Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren aus den EFTA-Staaten wird festgelegt:
Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Türkei auf ihre Einfuhren keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung anwenden.
Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens findet die Liste der Waren, welche 80% des Wertes der privaten türkischen Einfuhren im Jahr 1967 aus der Europäischen Gemeinschaft darstellen, und deren Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft liberalisiert wurde, auch gegenüber den EFTA-Staaten Anwendung. *1)
Die Türkei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren Zugeständnissen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen für Waren, welche nicht in der oben erwähnten Liste enthalten sind, wieder einzuführen. Sollten mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren wieder eingeführt werden, teilt die Türkei dies den EFTA-Staaten mit und es werden Konsultationen im Gemischten Ausschuß abgehalten.
Die Türkei beseitigt bis spätestens Ende 1995 alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.
Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wendet die Türkei keine mengenmäßigen Ausfuhrbeschränken (Anm.: richtig: Ausfuhrbeschränkungen) an.
Sollte die Türkei beabsichtigen, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen auf Grundstoffe einzuführen, um die Entwicklung spezifischer Sektoren ihrer Wirtschaft zu fördern oder eine Verknappung dieser Waren zu vermeiden, so wird die Türkei vor Einführung dieser Maßnahme Konsultationen mit den EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuß abhalten.
Alle diesbezüglichen Änderungen der türkischen
Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft werden dem Gemischten Ausschuß mitgeteilt.
Ergänzung zu Anhang VIII
Die Liberalisierung bis zu 80 Prozent wurde durch die folgenden Verordnungen im Türkischen Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt:
Bundesgesetzblatt Nr.
```
Jänner 1972 ............................................... 14062
```
```
Jänner 1976 ............................................... 15460
```
```
März 1989 ................................................. 20101
```
```
Mai 1990 .................................................. 20613
```
```
Mai 1991 .................................................. 20883
```
```
```
*1) Verweise auf das türkische Bundesgesetzblatt sind angeschlossen.
Artikel 5 : Verfassungsbestimmung
ANHANG IX
Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
„Technische Spezifikationen“: eine in einem Doument (Anm.: richtig: Dokument) enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
„Technische Bestimmungen“: technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
„Entwürfe technischer Bestimmungen“: den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
„Produkt“: alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
1.Die Notifizierung:
enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;
führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder Europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und die Türkei können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei findet über das EFTA-Sekretariat statt.
Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die Türkei zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifikation zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der Türkei eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische bestimmungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und die Türkei halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
ANHANG X
auf den in Artikel 18 Absatz 2 Bezug genommen wird
Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 18
Die EFTA-Staaten und die Türkei stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird:
Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einem Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 18; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.
Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18
Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;
ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.
Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 18 vereinbar sind.
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.
ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung zu sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.
Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und die Unternehmen bevorzugen;
vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;
vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz, daß das Verursacherprinzip beachtet wird;
Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfeintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 16 in Einklang stehen:
Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;
ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;
iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.
Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland erzeugte Waren begünstigten und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.
vi) Beihilfen für die Ausfuhr von Waren.
Anhang XI
auf den in Artikel 18 Absatz 4 Bezug genommen wird
Transparenz staatlicher Beihilfen
Die in Artikel 18 vorgesehenen Maßnahmen zur Transparenz werden, unter anderem, umfassen:
- Jahresberichte über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen,
- die Notifizierung neuer Unterstützungsschemata vor ihrer Einführung, und
- die Verpflichtung, auf Ersuchen Informationen hinsichtlich bestehender Unterstützungsschemata beizubringen.
Vereinbarungsniederschrift betreffend dasAbkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
Es besteht Einvernehmen, daß die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der EWG die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird, insbesondere betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung und Verfahren und Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden. Die Türkei informiert den Gemischten Ausschuß über jede Änderung seiner Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft in den Bereichen, die durch dieses Abkommen erfaßt werden.
Die EFTA-Staaten und die Türkei erklären ihre Bereitschaft, im gemeinsamen Ausschuß Verbesserungen, die die EG in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei verwirklicht hat, zu erörtern, in Hinblick auf die Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten in den oben erwähnten Bereichen, die in die Freihandelszone eingeführt werden könnten.
Bei der Durchführung des Zollabbauplanes, der in Anhang III, auf den in Artikel 4 Abs. 2 Bezug genommen wird, dargelegt ist, werden die positiven und negativen Trends der Liberalisierung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffend Textilien und Konfektionsbekleidung, die gegenüber der Türkei Quoten unterworfen sind, berücksichtigt, und die Verpflichtungen der EFTA-Staaten für diese Waren können, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß, entsprechend angepaßt werden.
In diesem Fall wird die Entwicklung des Handels mit diesen Waren berücksichtigt werden. Sollte die EWG ihre Einschränkungen vor dem 1. Jänner 1996 vollkommen aufheben, wird diese Angelegenheit dem Gemischten Ausschuß in Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschleunigung des Abbaus von Zöllen übertragen.
Betreffend die Durchführung des Anhangs III, auf den in Artikel 4, Absatz 2, Bezug genommen wird, sind Österreich, Liechtenstein und die Schweiz bereit, die folgenden Senkungen ihrer
Ausgangszölle vorzunehmen:
Österreich:
Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens ................... 45%
Am 1. Jänner 1994 .......................................... 15%
Am 1. Jänner 1996 .......................................... 40%
Liechtenstein und die Schweiz:
Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens ................... 60%
Am 1. Jänner 1996 .......................................... 40%
Waren, die den in Anhang IV genannten EGKS und den EURATOM-Verträgen unterliegen und in einem EFTA-Land ihren Ursprung haben, unterliegen in der Türkei dem Zollabbau und den Abbau von sonstigen Abgaben mit gleicher Wirkung und der Aufhebung von mengenmäßigen Beschränkungen, sobald diese Waren in ein Abkommen zwischen der Türkei und der EWG aufgenommen werden. Besondere Regelungen die auf diese Waren im Handel zwischen der Türkei und der EWG angewandt werden, werden auch gegenüber den EFTA-Staaten, mit der Ausnahme der Schweiz und Liechtensteins, nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß angewendet. Die Modalitäten für deren Anwendung und Durchführung werden im Gemeinsamen Ausschuß entschieden.
Es besteht Einvernehmen, daß die EFTA-Staaten und die Türkei ihre Bemühungen zur Ausbildung jener, die von der Anwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens betreffend die Ausstellung, Kontrolle und Prüfung von Ursprungszeugnissen betroffen sind, eng koordinieren, um ihnen zu ermöglichen, die Bewilligung zur Verwendung dieses Verfahrens zu erlangen. Der Zeitpunkt und die Modalitäten der Einführung des vereinfachten Verfahrens wird nach Beratungen im Unterkomitee über Ursprungs- und Zollangelegenheiten vereinbart.
Mit Bezug auf die Erläuternde Anmerkung 7 des Anhanges I zum Protokoll B betreffend die Definition des Begriffes einer „Ursprungsware“ und der Methoden verwaltungsmäßiger Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Staaten informiert, daß das Abkommen zur Durchführung des GATT-Artikels VII, dessen Vertragspartei die Türkei ist, in der Türkei am 12. Februar 1994 durchgeführt werden wird. Es besteht Einvernehmen, daß bis zu diesem Datum die Türkei „Zollwert“ gemäß der Konvention über die Bewertung von Gütern zu Zollzwecken definieren wird.
Artikel 9 des Abkommens findet auf die Schweiz und Liechtenstein betreffend Staatsmonopole bei Salz und Schießpulver nur in dem Maße Anwendung, indem diese Staaten entsprechende Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und deren Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen müssen.
Artikel 9 wird im Falle des österreichischen Salzmonopols und des isländischen Düngemittelmonopols spätestens ab dem 1. Jänner 1995 Anwendung finden.
Die Parteien stimmen überein, auf Antrag jeder Partei in Verhandlungen einzutreten, mit dem Ziel, eine Verbesserung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffend geistige Eigentumsrechte, insbesonders im Lichte der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Türkei und der EG, herbeizuführen.
Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien und ihrer jeweiligen Beziehungen mit der EWG sowie in Hinblick auf die wachsende Bedeutung von eng mit dem Warenhandel in Beziehung stehenden Bereichen, besprechen die EFTA-Staaten und die Türkei regelmäßig im Gemeinsamen Ausschuß Möglichkeiten, ihre Handelsbeziehungen auf die Gebiete der direkten Auslandsinvestitionen und des Handels mit Dienstleistungen auszudehnen. Die Parteien notifizieren einander unverzüglich Vorschläge auf diesen Gebieten, insbesondere solche in ihren Beziehungen mit der EWG.
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