(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TÜRKEI(NR: GP XVIII RV 504 AB 625 S. 77. BR: AB 4323 S. 557.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-10-01
Letzte Aktualisierung 1992-11-19
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

4002.59 - andere:

- - A. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

4002.60 - Isopren-Kautschuk (IR):

- - A. Latex:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

4002.70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht

konjugiert (EPDM)

- - A. Latex:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- - B. andere:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

4002.99 - andere:

- - A. durch Zusatz von Kunststoffen

modifizierte Erzeugnisse:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- - B. andere:

- - - II. andere:

- - - - a) für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

87.03 Personenautomobile und andere hauptsächlich

zum Befördern von Personen gebaute Automobile

(andere als solche der Nr. 8702),

einschließlich „Breaks'' und Rennwagen:

- andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenmotor mit

Funkenzündung:

8703.21 - mit einem Hubraum von nicht mehr als

1 000 cm3:

- - A. neu:

- - - I. Personenautomobile 75

- - B. gebraucht:

- - - I. Personenautomobile 75

8703.22 - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,

jedoch nicht mehr als 1 500 cm3:

- A. neu:

- - II. andere:

- - - a) Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

8703.23 - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

jedoch nicht mehr als 3 000 cm3:

- A. neu:

- - II. andere:

- - - a) Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

8703.24 - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

- A. neu:

- - I. Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

- andere Fahrzeuge, mit Kolbenmotor mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdiesel):

8703.31 - mit einem Hubraum von nicht mehr als

1 500 cm3:

- A. neu:

- - I. Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

8703.32 - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

jedoch nicht mehr als 2 500 cm3:

- A. neu:

- - II. andere:

- - - a) Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

8703.33 - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

- A. neu:

- - II. andere:

- - - a) Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

ANHANG VI

auf den in Artikel 5, Absatz 1, Bezug genommen wird

Die Beseitigung von Zöllen fiskalischer Art finden auf die in den Übersichten A bis C dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.

Übersicht C zum Anhang VI

Türkei

```

```

Zollansatz

HS-Code Warenbeschreibung LT/100 kg

Eigengewicht

```

```

2710.00 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen mit einem

Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus

bituminösen Mineralien von 70% oder mehr, in

denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil

bilden:

- A. Leichtöle mit einem Flammpunkt im

geschlossenen Tiegel von weniger als

30 ºC :

ex. Motorenbenzin 19.15

- B. mittelschwere Öle mit einem Flammpunkt

im geschlossenen Tiegel von 30 ºC

oder mehr, aber nicht mehr als 55 ºC ,

oder mittelschwere Öle, bei deren

Destillation bis 250 ºC mehr als

65 Raumhundertteile einschl. der

Destillationsverluste übergehen:

ex. Kerosin 7.80

- C. Schweröle mit einem Flammpunkt im

geschlossenen Tiegel von 55 ºC

oder mehr:

I. Destillatöle, bei deren

Destillation bis zum Eintreten von

Kracken mehr als 80 Raumhundertteile

übergehen

ex. Motorenöle 8.75

II. Rückstandsheizöle, bei deren

Destillation bis zum Eintreten von

Kracken mehr als 80 Raumhundertteile

übergehen

ex. leichte Heizöle 7.50

ex. mittelschwere Heizöle 7.50

ex. schwere Heizöle 7.50

III. Maschinenöle (einschl. derartige

Öle, deren charakteristische Farbe

oder charakteristische Geruch

beseitigt worden sind 8.00

27.11 Erdgas und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe:

2711.19 - andere:

- - A. Erdgas, verflüssigt (L.P.G.) 15

27.12 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines

Erdölwachs, „slack wax“ , Ozokerit,

Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse

und ähnliche, durch Synthese oder andere

Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch

gefärbt:

2712.20 - Paraffin mit einem Gehalt an Öl von

weniger als 0,75 Gewichtsprozent 20

2712.90 - andere:

ex. B. II. a - Paraffin 20

2803.00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von

Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch

inbegriffen):

- A. Gasruß 30

- B. Acethylenruß 30

29.33 Heterocyclische Verbindungen mit

ausschließlich Stickstoff als Heteroatom(e);

Nucleinsäuren und ihre Salze:

- Lactame:

2933.71 - - 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) 15

33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht),

einschließlich feste (konkrete) oder

absolute;, Resinoide; Konzentrate etherische

Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen

oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage

oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige

Nebenerzeugnisse aus der Herstellung

terpenfreier etherischer Öle; destillierte

aromatische Wasser und wässerige Lösungen

etherischer Öle:

- etherische Öle von Zitrusfrüchten:

3301.11 - - Bergamotteöl:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.12 - - Orangenöl:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.13 - - Zitronenöl:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.14 - - Limettenöl:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.19 - - andere:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

- etherische Öle, ausgenommen von

Zitrusfrüchten:

3301.21 - - Geraniumöl:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.22 - - Jasminöl:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.24 - - Pfefferminzöl (Mentha piperita):

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.25 - - andere Minzenöle:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.26 - - Vetiveröl:

- - A. terpenhaltig 100

- - B. terpenfrei 100

3301.29 - - andere:

- - A. Gewürznelkenöl; Niaouliöl und

Ylang-Ylang-Öl:

- - - I. terpenhaltig:

- - - - a) Ylang-Mang-Öl 100

- - - - b) andere 100

- - - II. terpenfrei

- - - - a) Ylang-Mang-Öl 100

- - - - b) andere 100

- - B. andere:

- - - I. terpenhaltig:

- - - - a) Zitronellaöle 25

- - - - b) Eucalyptusöl 100

- - - - d) Koniferennadelöl 100

- - - - e) andere:

- - - - - 2. andere 100

- - - II. terpenfrei

- - - - a) Zitronellaöle 25

- - - - b) andere ätherische Öle 100

33.02 - - Mischungen von

Riechstoffen und Mischungen (einschließlich

alkoholischer Lösungen) auf

der Grundlage eines oder mehrerer dieser

Stoffe, wie sie als Rohstoffe

in der Industrie verwendet werden

40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha,

Guayule, Chicle und ähnliche natürliche

Kautschukarten, in Primärformen oder in

Platten, Blättern oder Streifen:

4001.10 - Latex von Naturkautschuk, auch

vorvulkanisiert

- - A. vorvulkanisierter Latex von

Naturkautschuk 22

- Naturkautschuk in anderen Formen:

4001.21 - - geräucherte Blätter (smoked sheets) 22

4001.29 - andere:

- - A. Krepp 40

40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis

(Ölkautschuk), in Primärformen oder in

Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen

von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser

Nummer, in Primärformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen:

- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR);

carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk

(XSBR):

4002.19 - andere

- - A. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und Handelsministerium

festzulegen) 10

4002.20 - Butadien-Kautschuk (BR):

- - A. Latex:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- - B. andere:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk

und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR):

4002.31 - Butylkautschuk (IIR):

- - A. Latex:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- - B. andere:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

4002.39 - andere:

- - A. Latex:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- B. andere:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- Chloropren-Kautschuk (CR):

4002.49 - andere:

- - A. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

4002.59 - andere:

- - A. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

4002.60 - Isopren-Kautschuk (IR):

- - A. Latex:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- - B. andere:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuchen für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen)

mit dem Zollsatz (%) von 10

4002.70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht

konjugiert (EPDM)

- - A. Latex:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- - B. andere:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

4002.99 - andere:

- - A. durch Zusatz von Kunststoffen

modifizierte Erzeugnisse:

- - - I. für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

- - B. andere:

- - - II. andere:

- - - - a) für die Herstellung oder

Runderneuerung von Luftreifen und

Luftschläuche für Kraftfahrzeuge

aller Art (die Notwendigkeit der

Einfuhr und die Einfuhrmengen sind

vom Industrie- und

Handelsministerium festzulegen) 10

87.03 Personenautomobile und andere hauptsächlich

zum Befördern von Personen gebaute Automobile

(andere als solche der Nr. 8702),

einschließlich „Breaks“ und Rennwagen:

- andere Fahrzeuge, mit Hubkolbenmotor mit

Funkenzündung:

8703.21 - mit einem Hubraum von nicht mehr als

1 000 cm3:

- - A. neu:

- - - I. Personenautomobile 75

- - B. gebraucht:

- - - I. Personenautomobile 75

8703.22 - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3,

jedoch nicht mehr als 1 500 cm3:

- A. neu:

- - II. andere:

- - - a) Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

8703.23 - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

jedoch nicht mehr als 3 000 cm3:

- A. neu:

- - II. andere:

- - - a) Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

8703.24 - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

- A. neu:

- - I. Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

- andere Fahrzeuge, mit Kolbenmotor mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdiesel):

8703.31 - mit einem Hubraum von nicht mehr als

1 500 cm3:

- A. neu:

- - I. Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

8703.32 - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3,

jedoch nicht mehr als 2 500 cm3:

- A. neu:

- - II. andere:

- - - a) Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

8703.33 - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

- A. neu:

- - II. andere:

- - - a) Personenautomobile 75

- B. gebraucht:

- - I. Personenautomobile 75

ANHANG VII

auf den in Artikel 6, Absatz 2, Bezug genommen wird

Die Beseitigung von Exportabgaben und Abgaben gleicher Wirkung findet auf die in Übersicht A und B dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.

ANHANG VIII

auf den in Artikel 7, Absatz 2, Bezug genommen wird

1.

Das Verbot von Einfuhrbeschränkungen findet auf die in Übersicht A dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.

2.

Das Verbot von Ausfuhrbeschränkungen findet auf die in Übersicht B dieses Anhanges angeführten Waren keine Anwendung.

3.

Der Plan für die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen auf Ein- und Ausfuhren durch die Türkei ist in Übersicht C dieses Anhanges ausgeführt.

ÜBERSICHT A ZU ANHANG VIII

```

```

Tarif

Nr./Ur. Warenbezeichnung Land

```

```

2702 Braunkohle, auch agglommeriert,

ausgenommen Gagate (Jet)

2702.10 - Braunkohle auch in Pulverform, aber nicht Österreich

agglommeriert

2709 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, Island

roh

2710 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

ex 2710 - teilweise raffiniertes Öl einschließlich Island

bearbeiteter Top-Rückstände

- Motorenbenzine

- Gas, Öle, Heizöl, leicht

- Heizöl, schwer

9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschl. solcher,

die Teile von Maschinen, Apparaten oder

Fahrzeugen darstellen), mechanische, nicht

motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zB

Herstellung von Pinseln und ähnliche Waren;

Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen

Stoffen:

ex 9603 Besen und Bürsten (ausgenommen solche, die Island

Teile von Maschinen, Apparaten Farbrollern

Wischgummi, Mops, Bürsten und Pinsel für

Kunstmaler und Zahnbürsten darstellen)

Übersicht B zu ANNEX VIII

Erzeugnisse, für die die Beseitigung der Exportbeschränkungen

nicht gilt

```

```

Tarif

Nr./Ur. Warenbezeichnung Land

```

```

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Österreich

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Finnland

Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl Norwegen

(ausgenommen Abfallblöcke aus Eisen oder

Stahl)

ex Erzeugnisse, die vom Abkommen Schweden-EGKS Schweden

Kapitel erfaßt sind und die offensichtlich gebraucht

72-73 werden für oder gebraucht können für die

Herstellung von Metallen

74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet

ex 74.03 - Ingots und ähnliche unbearbeitete Österreich

Gußformen aus aufgeschmolzenem Kupfer und Norwegen

Abfall

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

Norwegen

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

Norwegen

80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn Norwegen

89.06 Andere Schiffe, einschließlich

Kriegsschiffe und Rettungsschiffe,

ausgenommen Ruderboote

ex 89.06 - Schulschiffe Norwegen

89.08 Schiffe und andere schwimmende Norwegen

Konstruktionen, zum Abwracken Finnland

Übersicht C zu Anhang VIII

Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen durch die Türkei.

1.

Der wesentliche Verhandlungsansatz der Türkei in diesem Abkommen hinsichtlich der Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber den EFTA-Staaten besteht darin, eine Parallelität mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft herzustellen.

2.

Folgende Regelung zur Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren aus den EFTA-Staaten wird festgelegt:

a)

Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Türkei auf ihre Einfuhren keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung anwenden.

b)

Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens findet die Liste der Waren, welche 80% des Wertes der privaten türkischen Einfuhren im Jahr 1967 aus der Europäischen Gemeinschaft darstellen, und deren Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft liberalisiert wurde, auch gegenüber den EFTA-Staaten Anwendung. *1)

c)

Die Türkei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren Zugeständnissen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen für Waren, welche nicht in der oben erwähnten Liste enthalten sind, wieder einzuführen. Sollten mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren wieder eingeführt werden, teilt die Türkei dies den EFTA-Staaten mit und es werden Konsultationen im Gemischten Ausschuß abgehalten.

d)

Die Türkei beseitigt bis spätestens Ende 1995 alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.

3.

Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wendet die Türkei keine mengenmäßigen Ausfuhrbeschränken (Anm.: richtig: Ausfuhrbeschränkungen) an.

Sollte die Türkei beabsichtigen, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen auf Grundstoffe einzuführen, um die Entwicklung spezifischer Sektoren ihrer Wirtschaft zu fördern oder eine Verknappung dieser Waren zu vermeiden, so wird die Türkei vor Einführung dieser Maßnahme Konsultationen mit den EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuß abhalten.

4.

Alle diesbezüglichen Änderungen der türkischen

Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft werden dem Gemischten Ausschuß mitgeteilt.

Ergänzung zu Anhang VIII

Die Liberalisierung bis zu 80 Prozent wurde durch die folgenden Verordnungen im Türkischen Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt:

Bundesgesetzblatt Nr.

```

4.

Jänner 1972 ............................................... 14062

```

```

6.

Jänner 1976 ............................................... 15460

```

```

7.

März 1989 ................................................. 20101

```

```

22.

Mai 1990 .................................................. 20613

```

```

27.

Mai 1991 .................................................. 20883

```

```

```

*1) Verweise auf das türkische Bundesgesetzblatt sind angeschlossen.

Artikel 5 : Verfassungsbestimmung

ANHANG IX

Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:

a)

„Technische Spezifikationen“: eine in einem Doument (Anm.: richtig: Dokument) enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.

b)

„Technische Bestimmungen“: technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.

c)

„Entwürfe technischer Bestimmungen“: den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.

d)

„Produkt“: alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

Artikel 2

1.Die Notifizierung:

a)

enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b)

gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;

c)

führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d)

beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2.

Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung

nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder Europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.

Artikel 3

Die EFTA-Staaten und die Türkei können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

1.

Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei findet über das EFTA-Sekretariat statt.

2.

Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die Türkei zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifikation zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der Türkei eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische bestimmungen (Anm.: richtig: Bestimmungen) in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die EFTA-Staaten und die Türkei halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

ANHANG X

auf den in Artikel 18 Absatz 2 Bezug genommen wird

Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 18

Die EFTA-Staaten und die Türkei stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird:

a)

Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einem Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 18; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.

b)

Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18

i)

Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;

ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.

c)

Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 18 vereinbar sind.

i)

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.

ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung zu sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.

v)

Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und die Unternehmen bevorzugen;

vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;

vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz, daß das Verursacherprinzip beachtet wird;

Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfeintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

d)

Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 16 in Einklang stehen:

i)

Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;

ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;

iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.

v)

Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland erzeugte Waren begünstigten und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.

vi) Beihilfen für die Ausfuhr von Waren.

Anhang XI

auf den in Artikel 18 Absatz 4 Bezug genommen wird

Transparenz staatlicher Beihilfen

Die in Artikel 18 vorgesehenen Maßnahmen zur Transparenz werden, unter anderem, umfassen:

Vereinbarungsniederschrift betreffend dasAbkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei

1.

Es besteht Einvernehmen, daß die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der EWG die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird, insbesondere betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung und Verfahren und Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden. Die Türkei informiert den Gemischten Ausschuß über jede Änderung seiner Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft in den Bereichen, die durch dieses Abkommen erfaßt werden.

Die EFTA-Staaten und die Türkei erklären ihre Bereitschaft, im gemeinsamen Ausschuß Verbesserungen, die die EG in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei verwirklicht hat, zu erörtern, in Hinblick auf die Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten in den oben erwähnten Bereichen, die in die Freihandelszone eingeführt werden könnten.

2.

Bei der Durchführung des Zollabbauplanes, der in Anhang III, auf den in Artikel 4 Abs. 2 Bezug genommen wird, dargelegt ist, werden die positiven und negativen Trends der Liberalisierung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffend Textilien und Konfektionsbekleidung, die gegenüber der Türkei Quoten unterworfen sind, berücksichtigt, und die Verpflichtungen der EFTA-Staaten für diese Waren können, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß, entsprechend angepaßt werden.

In diesem Fall wird die Entwicklung des Handels mit diesen Waren berücksichtigt werden. Sollte die EWG ihre Einschränkungen vor dem 1. Jänner 1996 vollkommen aufheben, wird diese Angelegenheit dem Gemischten Ausschuß in Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschleunigung des Abbaus von Zöllen übertragen.

3.

Betreffend die Durchführung des Anhangs III, auf den in Artikel 4, Absatz 2, Bezug genommen wird, sind Österreich, Liechtenstein und die Schweiz bereit, die folgenden Senkungen ihrer

Ausgangszölle vorzunehmen:

Österreich:

Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens ................... 45%

Am 1. Jänner 1994 .......................................... 15%

Am 1. Jänner 1996 .......................................... 40%

Liechtenstein und die Schweiz:

Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens ................... 60%

Am 1. Jänner 1996 .......................................... 40%

4.

Waren, die den in Anhang IV genannten EGKS und den EURATOM-Verträgen unterliegen und in einem EFTA-Land ihren Ursprung haben, unterliegen in der Türkei dem Zollabbau und den Abbau von sonstigen Abgaben mit gleicher Wirkung und der Aufhebung von mengenmäßigen Beschränkungen, sobald diese Waren in ein Abkommen zwischen der Türkei und der EWG aufgenommen werden. Besondere Regelungen die auf diese Waren im Handel zwischen der Türkei und der EWG angewandt werden, werden auch gegenüber den EFTA-Staaten, mit der Ausnahme der Schweiz und Liechtensteins, nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß angewendet. Die Modalitäten für deren Anwendung und Durchführung werden im Gemeinsamen Ausschuß entschieden.

5.

Es besteht Einvernehmen, daß die EFTA-Staaten und die Türkei ihre Bemühungen zur Ausbildung jener, die von der Anwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens betreffend die Ausstellung, Kontrolle und Prüfung von Ursprungszeugnissen betroffen sind, eng koordinieren, um ihnen zu ermöglichen, die Bewilligung zur Verwendung dieses Verfahrens zu erlangen. Der Zeitpunkt und die Modalitäten der Einführung des vereinfachten Verfahrens wird nach Beratungen im Unterkomitee über Ursprungs- und Zollangelegenheiten vereinbart.

6.

Mit Bezug auf die Erläuternde Anmerkung 7 des Anhanges I zum Protokoll B betreffend die Definition des Begriffes einer „Ursprungsware“ und der Methoden verwaltungsmäßiger Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Staaten informiert, daß das Abkommen zur Durchführung des GATT-Artikels VII, dessen Vertragspartei die Türkei ist, in der Türkei am 12. Februar 1994 durchgeführt werden wird. Es besteht Einvernehmen, daß bis zu diesem Datum die Türkei „Zollwert“ gemäß der Konvention über die Bewertung von Gütern zu Zollzwecken definieren wird.

7.

Artikel 9 des Abkommens findet auf die Schweiz und Liechtenstein betreffend Staatsmonopole bei Salz und Schießpulver nur in dem Maße Anwendung, indem diese Staaten entsprechende Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und deren Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen müssen.

Artikel 9 wird im Falle des österreichischen Salzmonopols und des isländischen Düngemittelmonopols spätestens ab dem 1. Jänner 1995 Anwendung finden.

8.

Die Parteien stimmen überein, auf Antrag jeder Partei in Verhandlungen einzutreten, mit dem Ziel, eine Verbesserung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffend geistige Eigentumsrechte, insbesonders im Lichte der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Türkei und der EG, herbeizuführen.

9.

Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien und ihrer jeweiligen Beziehungen mit der EWG sowie in Hinblick auf die wachsende Bedeutung von eng mit dem Warenhandel in Beziehung stehenden Bereichen, besprechen die EFTA-Staaten und die Türkei regelmäßig im Gemeinsamen Ausschuß Möglichkeiten, ihre Handelsbeziehungen auf die Gebiete der direkten Auslandsinvestitionen und des Handels mit Dienstleistungen auszudehnen. Die Parteien notifizieren einander unverzüglich Vorschläge auf diesen Gebieten, insbesondere solche in ihren Beziehungen mit der EWG.

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