Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland oder das Handelsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr
von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr
von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr
von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr
von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren
im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren
im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;
die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie
des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,
des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und
des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;
die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);
die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren
im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
im Reiseverkehr von
- Revolvern und Pistolen (Nr. 9302 des Zolltarifs) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung,
- Sport- und Jagdgewehren (UNrn. 9302 20 und 30 des Zolltarifs) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person,
- Patronen der UNr. 9306 21 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück und Patronen der UNr. 9306 30 des Zolltarifs bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. Nr. 540/1992, außer Kraft.
6 - SENSOREN
```
```
A. GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE ---------------------------------
ANMERKUNG:
Die Nummern 6R01 bis 6R05
erfassen Einrichtungen, die
entwickelt sind für den
Gebrauch in Raketensystemen der
Nummer 9R01.
```
```
6A01 Akustik:
```
Akustik-Systeme für die
```
Seefahrt, Geräte oder speziell
entwickelte Bauteile hierfür,
wie folgt:
```
aktive (Sende- oder
```
Sende/Empfangs)Systeme und
Geräte oder speziell
entwickelte Bauteile hierfür,
wie folgt:
```
```
ANMERKUNG:
Nummer 6A01.a.1 erfaßt keine
Echolote, die vertikal vom Apparat
nach unten arbeiten, keine
Abtastfunktion mit mehr als
+-10 Grad beinhalten und auf die
Messung von Wassertiefe, Entfernung
gesunkener oder auf dem Meeresgrund
begrabener Objekte, sowie auf
Fischfangzwecke beschränkt sind.
```
```
```
Breitstrahl-
```
Tiefenvermessungssysteme zur
topographischen
Meeresboden-Kartographie:
```
entwickelt für:
```
```
die Durchführung von
```
Messungen unter einem
Winkel von mehr als
10 Grad von der
Vertikalen; und
```
die Messung von Tiefen von
```
mehr als 600 m unter die
Wasseroberfläche; und
```
entwickelt für:
```
```
Mehrstrahleinrichtungen
```
mit Strahlen von weniger
als 2 Grad; oder
```
eine Datengenauigkeit
```
besser als 0,5% der
Wassertiefe bezogen auf
Strahlbreite (Mittelwert
aus den Einzelmessungen
innerhalb der
Strahlbreite);
```
Objektsuch- oder
```
Objektlokalisierungssysteme
mit einem der folgenden
Merkmale:
```
einer Sendefrequenz unter
```
10 kHz;
```
einem Schalldruckpegel von
```
mehr als 224 dB (Referenz
1 myPa bei 1 m) für Geräte
mit einem
Betriebsfrequenzband
zwischen 10 kHz und
einschließlich 24 kHz;
```
einem Schalldruckpegel von
```
mehr als 235 dB (Referenz
1 myPa bei 1 m) für Geräte
mit einem
Betriebsfrequenzband
zwischen 24 kHz und 30 kHz;
```
einer Bildung von Strahlen
```
von weniger als 1 Grad
entlang jeder Achse und mit
einer Betriebsfrequenz von
weniger als 100 kHz;
```
entwickelt als
```
druckbeständig - bei
Normalbetrieb - in Tiefen
von mehr als 1 000 m und
Meßwandlern:
```
mit dynamischer
```
Druckkompensation; oder
```
mit Meßwandlerelementen,
```
die nicht aus
Bleizirkonat-Titanat
bestehen; oder
```
entwickelt zur
```
Abstandsmessung zu Objekten
von mehr als 5 120 m;
```
akustische Projektoren
```
einschließlich Meßwandlern,
mit eingebauten
piezoelektrischen,
magnetostriktiven,
elektrostriktiven,
elektrodynamischen oder
hydraulischen Elementen, die
einzeln oder in Kombination
arbeiten, mit einem der
folgenden Merkmale:
```
```
ANMERKUNG:
Der Erfassungsstatus von
akustischen Projektoren,
einschließlich Meßwandlern,
speziell entwickelt für andere
Einrichtungen ist durch den
Erfassungsstatus der anderen
Einrichtungen definiert.
```
```
```
einer momentanen
```
ausgestrahlten
Schalleistungsdichte von
mehr als 0,01 mW/mm2 Hz
für Geräte mit einer
Betriebsfrequenz unter
10 kHz;
```
einer kontinuierlich
```
ausgestrahlten
Schalleistungsdichte von
mehr als 0,001 mW/mm2 Hz
für Geräte mit einer
Betriebsfrequenz unter
10 kHz;
```
druckbeständig bei
```
Normalbetrieb in Tiefen
von mehr als 1 000 m; oder
```
mit
```
Nebenkeulenunterdrückung
von mehr als 22 dB;
```
```
ANMERKUNG:
Nummer 6A01.a.1.c erfaßt weder
elektronische Quellen, die den
Schall nur vertikal richten, noch
mechanische (zB Luftdruck- oder
Dampfstoßkanonen) oder chemische
(zB explosive) Quellen.
ANMERKUNG:
Die Schalleistungsdichte wird
erhalten, indem die
Ausgangsschalleistung durch das
Produkt aus der ausstrahlenden
Oberflächenfläche und der
Betriebsfrequenz dividiert wird.
```
```
```
Akustische Systeme, Geräte
```
oder speziell entwickelte
Bauteile zur Bestimmung der
Position von Schiffen oder
Unterwasser-Fahrzeugen
entwickelt:
```
für einen Betrieb mit
```
einer Reichweite von mehr
als 1 000 m mit einer
Positioniergenauigkeit von
weniger als 10 m rms
(quadratisches Mittel),
gemessen bei einer
Entfernung von 1 000 m;
oder
```
```
ANMERKUNG:
Nummer 6A01.a.1.d.1 schließt auch
Geräte mit ein, die eine kohärente
Signalverarbeitung zwischen zwei
oder mehr Baken und dem vom Schiff
oder Unterwasserfahrzeug getragenen
Hydrophon verwenden, oder geeignet
sind, die
(Schallgeschwindigkeitsausbrei-
tungsfehler) zur Berechnung eines
Punktes selbsttätig zu korrigieren.
```
```
```
als druckfest bei Tiefen
```
von mehr als 1 000 m;
```
passive Systeme oder Geräte
```
(Empfangsgeräte, unabhängig ob
bei Normalbetrieb mit dem
separaten aktiven Gerät
verbunden oder nicht) oder
speziell entwickelte Bauteile
hierfür, wie folgt:
```
Hydrophone (Meßwandler) mit
```
eingebauten:
```
kontinuierlichen flexiblen
```
Sensoren oder Baugruppen
aus diskreten
Sensorelementen mit
entweder einem Durchmesser
oder einer Länge von
weniger als 20 mm und mit
einer Entfernung zwischen
den Elementen von weniger
als 20 mm;
```
mit einem der folgenden
```
Meßfühler:
```
Lichtleitfasern;
```
```
piezoelektrischen
```
Polymeren;
```
flexible
```
piezoelektrische
Keramikmaterialien;
```
Hydrophon-Empfindlichkeit
```
besser als -180 dB in
jeder Tiefe mit keiner
Beschleunigungskompensa-
tion;
```
wenn entwickelt für einen
```
Betrieb in Tiefen von
nicht mehr als 35 m, mit
einer
Hydrophon-Empfindlichkeit
besser als -186 dB mit
Beschleunigungskompensa-
tion;
```
wenn entwickelt für einen
```
Normalbetrieb in Tiefen
von mehr als 35 m, mit
einer Hydrophon-
Empfindlichkeit besser als
-192 dB mit
Beschleunigungskompensa-
tion;
```
wenn entwickelt für einen
```
Normalbetrieb in Tiefen
von mehr als 100 m, mit
einer Hydrophon-
Empfindlichkeit besser als
-204 dB; oder
```
entwickelt für einen
```
Betrieb in Tiefen von mehr
als 1 000 m;
```
```
ANMERKUNG:
Die Hydrophon-Empfindlichkeit
wird definiert als zwanzig mal der
Logarithmus des Verhältnisses der
rms-Ausgangsspannung zu einer 1 V
rms-Referenz, wenn der
Hydrophon-Sensor ohne Vorverstärker
in ein Hörfeld aus ebenen Wellen
mit einem rms-Druck von 1 myPa
plaziert wird. Beispiel: ein
Hydrophon mit -160 dB (Referenz 1 V
je myPa) würde eine
Ausgangsspannung von 10 hoch -8 in
einem solchen Feld ergeben, während
ein Hydrophon mit -180 dB
Empfindlichkeit einen Ausgang von
nur 10 hoch -9 ergeben würde. Daher
ist -160 dB besser als -180 dB.
```
```
```
Geschleppte akustische
```
Hydrophon-Anordnungen mit:
```
Hydrophongruppen mit einem
```
Abstand von weniger als
12,5 m;
```
Hydrophongruppen mit einem
```
Abstand von 12,5 m bis
unter 25 m und entwickelt
oder geeignet, für einen
Betrieb in Tiefen von mehr
als 35 m abgeändert zu
werden; oder
```
```
ANMERKUNG:
Der Ausdruck „geeignet zur
Abänderung'' in Nummer 6A01.a.2.b.2
heißt, daß Möglichkeiten vorhanden
sind, durch eine Änderung der
Verdrahtung oder Verknüpfung den
Hydrophongruppen-Abstand oder die
Grenzen der Betriebstiefen
abzuändern. Solche Möglichkeiten
sind gegeben durch:
Ersatzverdrahtung von mehr als 10%
der Anzahl der Drähte,
Justierungseinrichtungen für den
Hydrophongruppen-Abstand oder
interne
Tiefenbegrenzungsvorrichtungen, die
justierbar sind oder mehr als eine
Hydrophongruppe steuern.
```
```
```
Hydrophongruppen-Abstand
```
von 25 m oder mehr und
entwickelt für einen
Betrieb in Tiefen von mehr
als 100 m;
```
Kurssensoren:
```
```
mit einer Genauigkeit
```
besser als +-0,5 Grad;
```
eingebaut in die
```
Anordnung und
entwickelt oder
geeignet zur
Abänderung für einen
Betrieb in Tiefen von
mehr als 35 m; oder
```
```
ANMERKUNG:
Der Ausdruck „geeignet zur
Abänderung'' in Nummer
6A01.a.2.b.4.b bedeutet, daß eine
justierbare oder entfernbare
Vorrichtung zur
Tiefenmeßwertrückführung vorhanden
ist.
```
```
```
montiert außerhalb der
```
Anordnung und mit einer
Sensoreinheit, die fähig ist,
in einem Umkreis von 360 Grad
in Tiefen von mehr als 35 m zu
arbeiten;
```
nichtmetallische
```
Bestandteile oder in der
Längsrichtung verstärkte
Anordnung;
```
einer zusammengebauten
```
Anordnung von weniger als
40 mm Durchmesser;
```
Multiplexe
```
Hydrophongruppen-Signale;
oder
```
Hydrophon-Eigenschaften,
```
spezifiziert in
Nummer 6A01.a.2.a.;
```
Bearbeitungseinrichtungen,
```
speziell entwickelt für
geschleppte
Hydrophon-Anordnungen mit
einem der folgenden
Merkmale:
```
mit Fast
```
Fouriertransformation
(FFT) oder einer anderen
Transformation mit 1 024
oder mehr komplexen
Punkten in weniger als
20 ms mit keiner
benutzerzugänglichen
Programmierbarkeit; oder
```
Zeit- oder
```
Frequenzbereichs-
Verarbeitung und
-korrelation,
einschließlich
Spektralanalyse, digitales
Filtern und
Strahlenformung mit Fast
Fouriertransformationen
oder anderen
Transformationen oder
Verfahren mit
benutzerzugänglicher
Programmierbarkeit;
```
Geophone, geeignet zur
```
Umwandlung für einen Einsatz in
Marinesystemen, Geräte oder
speziell entwickelte Bauteile,
die in der Nummer 6A01.a.2.a
erfaßt sind;
```
Korrelation-Geschwindigkeits-
```
Sonarloggeräte, entwickelt zur
Messung der horizontalen
Geschwindigkeit des
Ausrüstungsträgers relativ zum
Meeresboden bei Abständen
zwischen dem Träger und dem
Meeresboden von mehr als 500 m.
6A02 Optische Sensoren
```
Optische Detektoren wie folgt: 6R01 Passive Sensoren zur
```
Ermittlung von Peilungen für
spezifische elektromagnetische
Quellen (Funkpeilgeräte) oder
Geländecharakteristiken.
-------------------------------- 6N01 Photoelektronenvervielfacher-
ANMERKUNG: röhren mit einer
Nummer 6A02.a erfaßt keine Photokathodenfläche größer als
Germanium- oder 20 cm2 und einer
Siliciumbauteile. Pulsanstiegszeit an der Anode
```
```
```
raumfahrtqualifizierte
```
Einzelelemente oder
Brennebenen-Arrays (linear
oder zweidimensional) mit
einem der folgenden Merkmale:
```
- einer
```
Spitzenempfindlichkeit bei
einer Wellenlänge kürzer
als 300 nm; und
```
einer Empfindlichkeit von
```
weniger als 0,1% relativ zur
Spitzenempfindlichkeit bei
einer Wellenlänge von mehr
als 400 nm;
```
- einer
```
Spitzenempfindlichkeit im
Wellenlängenbereich von
über 900 nm bis höchstens
1 200 nm; und
```
einer Ansprechszeitkonstante
```
von 95 ns oder weniger; oder
```
einer Spitzenempfindlichkeit
```
im Wellenlängenbereich von
über 1 200 nm bis höchstens
30 000 nm;
```
Bildverstärkerröhren und
```
speziell entwickelte Bauteile
hierfür, wie folgt:
```
Bildverstärkerröhren mit
```
allen folgenden Merkmalen:
```
einer
```
Spitzenempfindlichkeit im
Wellenlängenbereich von
über 400 nm bis höchstens
1 050 nm;
```
mit einer Mikrokanalplatte
```
für Elektronen-
Bildverstärkung mit einem
Lochabstand
(Zentrum-Zentrum Abstand)
von weniger als 25 mym;
und
```
einer S-20-, S-25- oder
```
Multialkali-
Photokathode; oder
```
einer GaAs- oder
```
GaInAs-Photokathode;
```
speziell entwickelte
```
Bauteile wie folgt:
```
Lichtwellenleiter-
```
Bildinverter;
```
Mikrokanalplatten mit
```
beiden folgenden
Merkmalen:
```
15 000 oder mehr
```
Hohlröhren/Platte; und
```
einem Lochabstand
```
(Zentrum - Zentrum
Abstand) von weniger
als 25 mym; oder
```
GaAs- oder
```
GaInAs-Photokathoden;
```
nicht-raumfahrtqualifizierte
```
lineare oder zweidimensionale
Brennebenen-Arrays mit einem
der folgenden Merkmale:
```
- einzelne Elemente mit
```
einer Spitzenempfindlichkeit
in einem Wellenlängenbereich
von über 900 nm bis
höchstens 1 050 nm; und
```
einer
```
Ansprechzeitkonstante von
weniger als 0,5 ns;
```
- einzelne Elemente mit
```
einer Spitzenempfindlichkeit
in einem Wellenlängenbereich
von über 1 050 nm bis
höchstens 1 200 nm; und
```
einer
```
Ansprechzeitkonstante von
95 ns oder weniger; oder
```
einzelne Elemente mit einer
```
Spitzenempfindlichkeit in
einem Wellenlängenbereich
von über 1 200 nm bis
höchstens 30 000 nm;
```
```
ANMERKUNGEN:
```
Nummer 6A02.a.3 umfaßt auch
```
photoleitfähige Arrays und
photovoltaische Arrays.
```
Nummer 6A02.a.3 erfaßt keine
```
Silicium-Brennebenen-Arrays,
gekapselte photoleitfähige
Multi-Element-Zellen (mit nicht
mehr als 16 Elementen) oder
pyroelektrische Detektoren mit
einem der folgenden Stoffe:
```
Bleisulfid;
```
```
Triglycinsulfat oder
```
Varianten;
```
Blei-Lanthan-Zirkonium-Titanat
```
und Varianten;
```
Lithiumtantalat;
```
```
Polyvinylidenfluorid und
```
Varianten;
```
Strontium-Barium-Niobat und
```
Varianten; oder
```
Bleiselenid.
```
```
```
```
nicht-raumfahrtqualifizierte
```
Einzelelemente oder
Multielement-Halbleiter-
Photodioden oder
-Phototransistoren (keine
Brennebenen-Arrays) mit beiden
folgenden Merkmalen:
```
einer Spitzenempfindlichkeit
```
bei einer Wellenlänge von
mehr als 1 200 nm; und
```
einer Ansprechzeitkonstante
```
von 0,5 ns oder weniger;
```
Multispektral abbildende
```
Sensoren, entwickelt für
Fernabtastungszwecke, mit einem
der folgenden Merkmale:
```
einem Momentan-Gesichtsfeld
```
(IFOV) von weniger als
200 myrad; oder
```
spezifiziert für einen Betrieb
```
im Wellenlängenbereich von
über 400 nm bis höchstens
30 000 nm; und
```
die Ausgangsbilddaten in
```
digitalem Format erzeugen;
und
```
raumfahrtqualifiziert
```
sind; oder
```
für einen Luftfahrtbetrieb
```
entwickelt sind und andere
Detektoren als
Siliciumdetektoren
verwenden;
```
Direktsicht-
```
Bilddarstellungsgeräte, die im
sichtbaren oder
Infrarot-Spektrum arbeiten und
einen der folgenden Bestandteile
aufweisen:
```
Bildverstärkerröhren, die von
```
Nummer 6A02.a.2 erfaßt sind;
oder
```
Brennebenen-Arrays, die von
```
Nummer 6A02.a.3 erfaßt sind;
```
```
ANMERKUNG:
Nummer 6A02.c erfaßt nicht
folgende Geräte, wenn diese andere
Photokathoden als GaAs- oder
GaInAs-Photokathoden enthalten:
```
industrielle oder zivile
```
Einbruchsicherungssysteme,
Systeme zur Bewegungskontrolle
oder -zählung für Verkehr und
Industrie;
```
medizinische Geräte;
```
```
industrielle Geräte zur
```
Überprüfung, Sortierung oder
Analyse von
Materialeigenschaften;
```
Feuermelder für Industrieöfen;
```
```
speziell für Laborzwecke
```
entwickelte Geräte.
ANMERKUNG
Der Ausdruck „Direktsicht''
bezieht sich auf
Bilddarstellungsgeräte, die im
sichtbaren oder Infrarot-Spektrum
arbeiten, dem menschlichen
Betrachter ein visuelles Bild
zeigen, ohne das Bild in ein
elektronisches Signal für
Fernsehschirmdarstellung
umzuwandeln und die das Bild weder
photographisch, noch elektronisch
noch durch andere Mittel
aufzeichnen oder speichern können.
```
```
```
besondere unterstützende
```
Bauteile für optische Sensoren
wie folgt:
```
raumfahrtqualifizierte
```
Kryokühler;
```
nichtraumfahrtqualifizierte
```
Kryokühler wie folgt:
```
mit geschlossenem Kreislauf
```
mit einer spezifizierten
mittleren Ausfallszeit
(MTTF) oder einem mittleren
Ausfallsabstand (MTBF) von
mehr als 2 500 Stunden;
```
selbstregelnde Joule-
```
Thomson-(JT)-Minikühler für
Bohrungsdurchmesser von
weniger als 8 mm;
```
optische Meßfasern:
```
```
speziell gefertigt,
```
zusammengesetzt oder in
Struktur oder durch
Beschichtung abgeändert, um
akustisch, thermisch,
inertial, elektromagnetisch
oder für atomare Strahlung
empfindlich zu werden; oder
```
in der Struktur abgeändert,
```
um eine Schwebungslänge von
weniger als 50 mm (hohe
Doppelbrechung) zu
erreichen.
6A03 Kameras 6N02 Kameraausrüstung wie folgt:
```
Meßkameras wie folgt: a) mechanische Drehspiegelkameras
```
```
Hochgeschwindigkeits- wie folgt und besonders
```
Filmaufnahmekameras mit jedem konstruierte Bestandteile
Filmformat von 8 mm bis hierfür:
einschließlich 16 mm, bei denen 1. Bildkameras mit einer
der Film während der gesamten Aufnahmegeschwindigkeit von
Aufzeichnungszeit kontinuierlich mehr als
bewegt wird, und die geeignet 225 000 Einzelbildern/s,
sind, mit 2. Streakkameras mit
Aufnahmegeschwindigkeiten von Aufzeichnungsgeschwindig-
mehr als 13 150 Einzelbildern/s keiten größer als
aufzuzeichnen; 0,5 mm/mys;
```
```
```
```
ANMERKUNG: ANMERKUNG:
Nummer 6A03.a.1 erfaßt keine Die besonders konstruierten
Filmaufnahmekameras für normale Bestandteile schließen
zivile Zwecke. Elektronikbaugruppen zur
----------------------------------- Synchronisation und
```
mechanische Rotationsbaugruppen (bestehend
```
Hochgeschwindigkeitskameras, bei aus Antriebsmotoren, Spiegeln
denen sich der Film nicht und Lagern) ein.
bewegt, und die geeignet sind, ---------------------------------
mit Bildfrequenzen von mehr als b) elektronische Streak- oder
1 000 000 Bildern bei voller Bildkameras und
Bildhöhe eines 35-mm-Films oder Elektronenröhren wie folgt:
mit proportional kleineren 1. Streakkameras mit einer
Geschwindigkeiten für größere Zeitauflösung
Bildhöhen aufzuzeichnen; kleiner/gleich 50 ns und
```
mechanische oder elektronische Streak-Elektronenröhren
```
Streakkameras mit hierfür,
Aufzeichnungsgeschwindigkeiten 2. elektronische Bildkameras
von mehr als 10 mm/mys; (oder Bildkameras mit
```
elektronische Bildkameras mit elektronischem Verschluß)
```
einer Bildfrequenz von mehr als mit einer
1 000 000 Bildern; Bild-Belichtungszeit
elektronische Kameras mit beiden
```
einer elektronischen 3. Aufnahmeröhren und
```
Verschlußzeit Halbleiter-Bildsensoren für
(Ausblendfähigkeit) von weniger die Verwendung in Kameras,
als 1 mys je Vollbild; und die von Nummer b.2 erfaßt
```
einer Ausgabezeit, die eine werden, wie folgt:
```
Bildgeschwindigkeit von mehr als a) Bildverstärkerröhren mit
125 vollen Einzelbildern/s kleiner Brennweite, die
erlaubt; eine Photokathode mit
```
bilddarstellende Kameras wie durchsichtigem
```
folgt: leitfähigem Belag haben,
zur Verkleinerung des
Photokathoden-
Flächenwiderstands,
```
Gate-SIT-(silicon
```
intensifier target)-
Vidicon-Röhren, bei
denen ein schnelles
System das Steuern der
Photoelektronen von der
Photokathode ermöglicht,
ehe sie auf die
SIT-Platte auftreffen,
```
```
```
elektrooptische Kerr-
```
ANMERKUNG: oder Pockels-Zellen-
Nummer 6A03.b erfaßt keine Verschlüsse,
Fernseh- oder Videokameras, die d) Bildröhren und
speziell für Fernseh-Rundfunk Halbleiter-Bildsensoren,
entwickelt sind. die eine Schnellbild-
----------------------------------- Abtastzeit von weniger
```
Videokameras mit als 50 ns haben und
```
Halbleiter-Sensoren und mit besonders konstruiert
einem der folgenden Merkmale: sind für Kameras, die
```
mehr als 4 x 10 hoch 6 aktiven von Nummer b.2 erfaßt
```
Pixel/Halbleiter-Sensoranordnung werden;
für Monochromkameras c) strahlungsfeste TV-Kameras,
(Schwarz-Weiß-Kameras); besonders konstruiert oder
```
mehr als 4 x 10 hoch 6 aktiven ausgelegt als unempfindlich
```
Pixel/Halbleiter-Sensoranordnung gegen Strahlungsbelastungen
für Farbkameras mit drei größer als 5 x 10 hoch 6 Rad
eingebauten (Si) ohne betriebsbedingten
Halbleiter-Sensoranordnungen; Qualitätsverlust, und besonders
oder konstruierte Linsen hierfür.
```
mehr als 12 x 10 hoch 6 aktiven
```
Pixel für Halbleiter-
Sensoranordnung-Farbkameras mit
einer eingebauten
Halbleiter-Sensoranordnung;
```
Scanning-Kameras oder
```
Scanning-Kamerasysteme:
```
mit linearen
```
Detektoranordnungen mit mehr
als
8 192 Elementen/Anordnung;
und
```
mit mechanischer Abtastung
```
in eine Richtung;
```
mit eingebauten
```
Bildverstärkern, die in Nummer
6A02.a.2.a erfaßt sind;
```
mit eingebauten
```
Brennebenen-Arrays, die in
Nummer 6A02.a.3 erfaßt sind.
6A04 Optik
```
Optische Spiegel (Reflektoren)
```
wie folgt:
```
verformbare Spiegel mit
```
kontinuierlichen oder
Multielement-Oberflächen und
speziell entwickelte Bauteile
hierfür, die geeignet sind,
Teile der Spiegeloberfläche
mit Frequenzen von mehr als
100 Hz dynamisch
nachzujustieren;
```
leichte monolithische Spiegel
```
mit einer durchschnittlichen
Äquivalenzdichte von weniger
als 30 kg/m2 und einem
Gesamtgewicht vom mehr als
10 kg;
```
leichte zusammengesetzte -
```
oder Schaum-Spiegelstrukturen
mit einer durchschnittlichen
Äquivalenzdichte von weniger
als 30 kg/m2 und einem
Gesamtgewicht von mehr als
2 kg;
```
Spiegel zum Lenken optischer
```
Strahlen mit mehr als 100 mm
Durchmesser oder
Hauptachsenlänge mit einer
Steuerbandbreite von mehr als
100 Hz;
```
Optische Bauteile, hergestellt
```
aus Zinkselenid (ZnSe) oder
Zinksulfid (ZnS) zur Übertragung
im Wellenlängenbereich von über
3 000 nm bis höchstens 25 000 nm
und mit einem der folgenden
Merkmale:
```
mehr als 100 cm3 Volumen; oder
```
```
mit mehr als 80 mm Durchmesser
```
oder Hauptachsenlänge und
20 mm Dicke (Tiefe);
```
raumfahrtqualifizierte Bauteile
```
für optische Systeme wie folgt:
```
leichtgewichtig, mit weniger
```
als 20% Äquivalenzdichte
verglichen mit einem festen
Rohling mit der gleichen
Apertur und Dicke;
```
Substrate, Substrate mit
```
Oberflächenbeschichtungen
(Einzel- oder Mehrlagen,
metallisch oder dielektrisch,
leitfähig, halbleitend oder
isolierend) oder mit
Schutzfilmen;
```
Segmente oder Baugruppen aus
```
Spiegeln, entwickelt zur
Montage im Weltraum in ein
optisches System, mit einer
Sammelapertur gleich oder
größer als von einer
Einzeloptik mit 1 m
Durchmesser;
```
gefertigt aus
```
zusammengesetzten Materialien
mit einem linearen thermischen
Ausdehnungskoeffizienten
gleich oder kleiner als 5 x 10
hoch -6 in jeder
Koordinatenrichtung;
```
Optische Filter wie folgt:
```
```
für Wellenlängen größer als
```
250 nm, bestehend aus
optischen
Mehrlagen-Beschichtungen und
mit einem der folgenden
Merkmale:
```
Bandbreiten gleich oder
```
kleiner als 1 nm volle
Breite bei halber Intensität
(FWHI) und einer
Spitzenübertragung von 90%
oder mehr; oder
```
Bandbreiten gleich oder
```
weniger als 0,1 nm FWHI und
einer Spitzenübertragung von
50% oder mehr;
```
```
ANMERKUNG:
Nummer 6A04.d.1 erfaßt keine
optischen Filter mit festen
Luftspalten oder Lyot-Filtern.
```
```
```
für Wellenlängen größer als
```
250 nm und mit allen folgenden
Merkmalen:
```
abstimmbar über einen
```
Wellenlängenbereich von
500 nm oder mehr;
```
einem optischen
```
Momentanbandpaß von 1,25 nm
oder weniger;
```
Wellenlänge
```
wiedereinstellbar innerhalb
von 0,1 ms mit einer
Genauigkeit von 1 nm oder
besser innerhalb des
abstimmbaren
Wellenlängenbereiches; und
```
einer
```
Einzelereignis-Übertragung
von 91% oder mehr;
```
Optische Opazitätsschalter
```
(Filter) mit einem Sehfeld von
30 Grad oder weiter und einer
Ansprechzeit gleich oder
kleiner als 1 ns;
```
Optische Steuergeräte wie
```
folgt:
```
speziell entwickelt zur
```
Erhaltung der
Oberflächengestalt oder
-ausrichtung der
raumfahrtqualifizierten
Bauteile, die in
Nummer 6A04.c.1 oder c.3
erfaßt sind;
```
mit Steuerungs-, Nachführ-,
```
Stabilisierungs- oder
Resonatorjustierbandbreiten
gleich oder größer als 100 Hz
und einer Genauigkeit von
10 myrad oder weniger;
```
Kardanringe mit einer
```
maximalen Schwenkung von mehr
als 5 Grad, einer Bandbreite
gleich oder größer als 100 Hz
und mit einem der folgenden
Merkmale:
```
- mit einem Durchmesser
```
oder einer Hauptachsenlänge
von mehr als 0,15 m bis
höchstens 1 m;
```
geeignet für
```
Winkelbeschleunigungen von
mehr als 2 rad/s2; und
```
mit Winkelfehlern gleich
```
oder kleiner als
200 myrad/s2; oder
```
- mit mehr als 1 m
```
Durchmesser oder
Hauptachsenlänge;
```
geeignet für
```
Winkelbeschleunigungen von
mehr als 0,5 rad/s2; und
```
mit Winkelfehlern gleich
```
oder kleiner als
200 myrad;
```
speziell entwickelt zur
```
Erhaltung der Justierung
von phasengesteuerten
Anordnungen oder
phasengesteuerten
Segmentspiegelsystemen,
die aus Spiegeln mit einem
Segmentdurchmesser oder
einer Hauptachsenlänge von
1 m oder mehr bestehen;
```
Fluoridfaserkabel oder
```
Lichtwellenleiterfasern hierfür
mit einer Dämpfung von weniger
als 4 dB/km im
Wellenlängenbereich von über
1 000 nm bis höchstens 3 000 nm.
6A05 Laser, Bauteile und optische 6N03 Laser, Laserverstärker und
Geräte, wie folgt: Oszillatoren wie folgt:
```
```
ANMERKUNGEN: a) Argonionen-Laser mit einer
```
Impulslaser umfassen auch mittleren Ausgangsleistung
```
solche, die in einem CW-Modus größer als 40 W und einer
(Dauerstrichmodus) mit Betriebswellenlänge zwischen
überlagerten Impulsen laufen. 400 nm und 515 nm;
```
Stoßerregte Laser umfassen auch b) abstimmbare, gepulste
```
jene, die in einem Farbstoff-(Dye)Oszillatoren
kontinuierlich erregten Modus für Single-Mode-Betrieb mit
mit überlagerter Stoßerregung einer Nennausgangsleistung
laufen. größer als 1 W, einer
```
Der Embargostatus von Pulsfrequenz größer als 1 kHz,
```
Raman-Lasern richtet sich nach einer Pulsdauer kleiner als
den Parametern der 100 ns und einer Wellenlänge
Pumpenquellenlaser. zwischen 300 nm und 800 nm;
Pumpenquellenlaser können alle c) abstimmbare, gepulste
nachstehend beschriebenen Laser Farbstoff-(Dye)Laserverstärker
sein. und - Oszillatoren (ausgenommen
```
```
```
Gaslaser wie folgt: Single-Mode-Oszillatoren) mit
```
```
Excimerlaser mit einem der einer Nennausgangsleistung
```
folgenden Merkmale: größer als 30 W, einer
```
einer Ausgangswellenlänge von Pulsfrequenz größer als 1 kHz,
```
nicht mehr als 150 nm; und: einer Pulsdauer kleiner als
```
einer Ausgangsenergie von mehr 100 ns und einer Wellenlänge
```
als 50 mJ/Impuls; oder zwischen 300 nm und 800 nm;
```
einer mittleren oder d) gepulste CO2-Laser mit einer
```
CW-Ausgangsleistung von mehr als Pulsfrequenz größer als 250 Hz,
1 W; einer Nennausgangsleistung
```
einer Ausgangswellenlänge von größer als 500 W, einer
```
über 150 nm bis höchstens 190 nm Pulsdauer kleiner als 200 ns
und: und einer Betriebswellenlänge
```
einer Ausgangsenergie von mehr zwischen 9 mym und 11 mym;
```
als 1,5 J/Impuls; oder e) Para-Wasserstoff-Raman-Shifter,
```
einer mittleren oder entwickelt für
```
CW-Ausgangsleistung von mehr als Ausgangswellenlängen von 16 mym
120 W; und einer Pulsfrequenz größer
als 250 Hz.
```
einer Ausgangswellenlänge von
```
über 190 nm bis höchstens
360 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 10 J/Impuls; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von
mehr als 500 W; oder
```
einer Ausgangswellenlänge
```
von über 360 nm; und
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 1,5 J/Impuls;
oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von
mehr als 30 W;
```
Metalldampflaser wie folgt:
```
```
Kupfer-(Cu)-Laser mit einer
```
mittleren oder
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 20 W;
```
Gold-(Au)-Laser mit einer
```
mittleren oder
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 5 W;
```
Natrium-(Na)-Laser mit einer
```
mittleren oder
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 5 W;
```
Barium-(Ba)-Laser mit einer
```
mittleren oder
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 2 W;
```
Kohlenmonoxid-(CO)-Laser mit
```
entweder:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 2 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 5 kW; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 5 kW;
```
Kohlendioxid-(C02)-Laser mit
```
einem der folgenden Merkmale:
```
einer CW-Ausgangsleistung
```
von mehr als 10 kW;
```
einer gepulsten
```
Ausgangsstrahlung mit einer
Impulsdauer von mehr als
10 mys; und:
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als 10 kW; oder
```
einer Spitzenleistung von
```
mehr als 100 kW; oder
```
einer gepulsten
```
Ausgangsstrahlung mit einer
Impulsdauer gleich oder
kleiner als 10 mys; und:
```
einer Impulsenergie von
```
mehr als 5 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 2,5 kW; oder
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als 2,5 kW;
```
Chemische Laser wie folgt:
```
```
Wasserstofffluorid-(HF)-
```
Laser;
(Anm.: richtig: Wasserstoffluorid)
```
Deuteriumfluorid-(DF)-Laser;
```
```
Transferlaser:
```
```
Sauerstoff-Jod-(O2-I)-
```
Laser;
```
Deuterium-Fluorid-
```
Kohlendioxid-(DF-CO2)-
Laser;
```
Gasentladungs- und Ionen-
```
Laser, zB Krypton-Ionen- oder
Argon-Ionen-Laser, mit
entweder:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 1,5 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 50 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 50 W;
```
Andere Gaslaser, außer
```
Stickstoff-Laser, mit einem
der folgenden Merkmale:
```
einer Ausgangswellenlänge
```
von nicht mehr als 150 nm
und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 50 mJ/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 1 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von
mehr als 1 W;
```
einer Ausgangswellenlänge
```
von mehr als 150 nm bis
höchstens 800 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 1,5 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 30 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von
mehr als 30 W;
```
einer Ausgangswellenlänge
```
von mehr als 800 nm bis
höchstens 1 400 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 0,25 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 10 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von
mehr als 10 W; oder
```
einer Ausgangswellenlänge
```
von mehr als 1 400 nm und
einer mittleren oder
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 1 W;
```
Halbleiter-Laser wie folgt:
```
```
```
ANMERKUNG:
Halbleiter-Laser werden allgemein
als Laserdioden bezeichnet.
ANMERKUNG:
Der Erfassungsstatus von
Halbleiter-Lasern, speziell
entwickelt für andere Geräte
richtet sich nach dem
Erfassungsstatus der anderen
Geräte.
```
```
```
Einzelne Single Mode
```
Halbleiter-Laser mit:
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als 100 mW; oder
```
einer Wellenlänge von mehr
```
als 1 050 nm;
```
Einzelne Single-Mode-
```
Halbleiter-Laser oder Arrays
aus einzelnen
Halbleiter-Lasern mit:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 500 myJ/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 10 W;
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 10 W; oder
```
einer Wellenlänge von mehr
```
als 1 050 nm;
```
Festkörper-Laser wie folgt:
```
```
abstimmbare Laser mit einem
```
der folgenden Merkmale:
```
```
ANMERKUNG:
Nummer 6A05.c.1 umfaßt auch
Titan-Saphir-(Ti: Al203), Thulium -
YAG (Tm: YAG), Thulium - YSGG (Tm:
YSGG), Alexandrit (Cr: BeAl204) und
Farbpunkt-Laser.
```
```
```
einer Ausgangswellenlänge
```
kleiner als 600 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 50 mJ/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 1 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von
mehr als 1 W;
```
einer Ausgangswellenlänge
```
von 600 nm oder mehr bis
höchstens 1 400 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 1 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 20 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von
mehr als 20 W; oder
```
einer Ausgangswellenlänge
```
von mehr als 1 400 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 50 mJ/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 1 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von
mehr als 1 W;
```
nicht abstimmbare Laser wie
```
folgt:
```
```
ANMERKUNG:
Nummer 6A05.c.2 erfaßt
Atomübergangs-Festkörper-Laser.
```
```
```
Rubin-Laser mit einer
```
Ausgangsenergie von mehr als
20 J/Impuls;
```
Neodym-Laser wie folgt:
```
```
gütegeschaltete Laser
```
(Q-switched) mit:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 20 J bis
höchstens 50 J/Impuls und
einer mittleren
Ausgangsleistung von mehr
als 10 W; oder
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 50 J/Impuls;
```
nichtgütegeschaltete Laser
```
(non-Q-switched) mit:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 50 J bis
höchstens 100 J/Impuls und
einer mittleren
Ausgangsleistung von mehr
als 20 W; oder
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 100 J/Impuls;
```
Neodym-dotierte Laser (andere
```
Laser als Glas), wie folgt,
mit einer Ausgangswellenlänge
von mehr als 1 000 nm bis
höchstens 1 100 nm:
(Bezüglich Neodym-dotierte
Laser (andere Laser als
Glas) mit einer
Ausgangswellenlänge von
nicht mehr als 1 000 nm oder
mehr als 1 100 nm siehe
Nummer 6A05.c.2.d).
```
gepulst angeregte,
```
phasenverriegelte,
gütegeschaltete
(Q-switched) Laser mit
einer Impulsdauer von
weniger als 1 ns; und:
```
einer Spitzenleistung
```
von mehr als 5 GW;
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als 10 W; oder
```
einer Impulsenergie von
```
mehr als 0,1 J;
```
gepulst angeregte,
```
gütegeschaltete
(Q-switched) Laser mit
einer Impulsdauer gleich
oder größer als 1 ns und:
```
einem transversalen
```
Einmoden-Ausgang mit:
```
einer Spitzenleistung von
```
mehr als 100 MW;
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als 20 W; oder
```
einer Impulsenergie von mehr
```
als 2 J; oder
```
einem transversalen
```
Mehrmoden-Ausgang mit:
```
einer Spitzenleistung von
```
mehr als 200 MW;
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als 50 W; oder
```
einer Impulsenergie von mehr
```
als 2 J;
```
gepulst angeregte,
```
nicht-gütegeschaltete
(non-Q-switched) Laser
mit:
```
einem transversalen
```
Einmoden-Ausgang mit:
```
einer Spitzenleistung von
```
mehr als 500 kW; oder
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als 150 W; oder
```
einem transversalen
```
Mehrmoden-Ausgang mit:
```
einer Spitzenleistung von
```
mehr als 1 MW; oder
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als 500 W;
```
kontinuierlich angeregte
```
Laser mit:
```
einem transversalen
```
Einmoden-Ausgang mit:
```
einer Spitzenleistung von
```
mehr als 500 kW; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 150 W; oder
```
einem transversalen
```
Mehrmoden-Ausgang mit:
```
einer Spitzenleistung von
```
mehr als 1 MW; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 500 W;
```
andere nichtabstimmbare
```
Laser, mit einem der
folgenden Merkmale:
```
einer Wellenlänge von
```
weniger als 150 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von mehr
```
als 50 mJ/Impuls und eine
Spitzenleistung von mehr als 1
W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 1 W;
```
einer Wellenlänge von
```
150 nm oder mehr bis
höchstens 800 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von mehr
```
als 1,5 J/Impuls und einer
Spitzenleistung von mehr als
30 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 30 W;
```
einer Wellenlänge von mehr
```
als 800 nm bis höchsten
1 400 nm, wie folgt:
```
gütegeschaltete Laser mit:
```
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 0,5 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 50 W; oder
```
einer mittleren
```
Ausgangsleistung von mehr
als:
```
10 W für Einmoden-Laser;
```
```
30 W für Mehrmoden-Laser;
```
```
nicht-gütegeschaltete Laser
```
mit:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 2 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 50 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 50 W; oder
```
einer Wellenlänge von mehr
```
als 1 400 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von mehr
```
als 100 mJ/Impuls und einer
Spitzenleistung von mehr als 1
W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 1 W;
```
Farbstofflaser oder andere
```
flüssige Laser mit einem der
folgenden Merkmale:
```
einer Wellenlänge von weniger
```
als 150 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 50 mJ/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 1 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 1 W;
```
einer Wellenlänge von 150 nm
```
oder mehr bis höchstens
800 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 1,5 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 20 W;
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 20 W; oder
```
einem longitudinalen
```
Einmoden-Impulsoszillator
mit einer mittleren
Ausgangsleistung von mehr
als 1 W und einer
Folgefrequenz von mehr als 1
kHz, wenn die Impulsdauer
kleiner als 100 ns beträgt;
```
einer Wellenlänge von mehr als
```
800 nm bis höchstens 1 400 nm
und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 0,5 J/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 10 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 10 W; oder
```
einer Wellenlänge von mehr als
```
1 400 nm; und:
```
einer Ausgangsenergie von
```
mehr als 100 mJ/Impuls und
einer Spitzenleistung von
mehr als 1 W; oder
```
einer mittleren oder
```
CW-Ausgangsleistung von mehr
als 1 W;
```
Frei-Elektron-Laser;
```
```
Bauteile wie folgt:
```
```
Spiegel, die entweder durch
```
aktive Kühlung oder
Wärmehohlleiter-Kühlung
gekühlt werden;
```
```
ANMERKUNG:
Aktive Kühlung ist eine
Kühltechnik für optische Bauteile,
die fließende Flüssigkeiten
innerhalb der Schicht unter der
Oberfläche (nominal weniger als
1 mm unter der optischen
Oberfläche) des Optikbauteils
verwendet, um Wärme von der Optik
abzuführen.
```
```
```
optische Spiegel oder
```
durchlässige oder teilweise
durchlässige optische oder
elektro-optische Bauteile,
speziell entwickelt zur
Verwendung mit vom Embargo
erfaßten Lasern;
```
optische Geräte wie folgt: 6N04 Interferometer zum Messen
```
```
dynamische von Geschwindigkeiten größer
```
Wellenfront-(Phasen)-Meßgeräte, als 1 km/s in Zeitintervallen
die geeignet sind, mindestens kleiner als 10 mys (zB VISAR's,
50 Positionen auf einer Doppler Laser Interferometer
Strahlenwellenfront abzubilden, (DLI's)).
mit:
```
Bildfrequenzen gleich oder
```
größer als 100 Hz und einer
Phasendiskrimination von
mindestens 5% der
Wellenlänge des Strahls;
oder
```
Bildfrequenzen gleich oder
```
größer als 1 000 Hz und
einer Phasendiskrimination
von mindestens 20 % der
Wellenlänge des Strahls;
```
Laser-Diagnosegeräte, die
```
geeignet sind,
Winkelstrahl-Lenkungsfehler
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