Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland oder das Handelsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr

1.

von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr

1.

von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr

1.

von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr

1.

von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren

1.

im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren

1.

im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren einschließlich Technologie (Ausfuhrliste) in das Zollausland oder die Überlassung oder Vermittlung von in der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, bedürfen nach Maßgabe des Abs. 2 einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bewilligungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für

a)

die Ausfuhr von im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie auf Grund von Rechtsgeschäften oder Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Ausfuhr von Waren, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt;

b)

die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie

1.

des Abschnittes II - Teil A der Ausfuhrliste,

2.

des Abschnittes II - Teil B der Ausfuhrliste, sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 5 000 S nicht übersteigt, eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt und

3.

des Abschnittes III der Ausfuhrliste, ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;

c)

die Ausfuhr in das Zollausland sowie für die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen, im Abschnitt II der Ausfuhrliste genannten Waren einschließlich Technologie, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD ist, ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Nr. 8471 des Zolltarifs mit einer zusammengesetzten, theoretischen Verarbeitungsrate von mehr als 195 Mtops (Supercomputer);

d)

die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren

1.

im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,

2.

im Reiseverkehr von

(3) Anläßlich der Anmeldung zur zollamtlichen Abfertigung hat der Anmelder die Bescheidzahl einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung im Feld 44 des Einheitspapiers/AT anzuführen und die Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

(4) Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung bestellte Waren unter die Bewilligungspflicht für Waren der Abschnitte I - III der Ausfuhrliste fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. Nr. 540/1992, außer Kraft.

6 - SENSOREN

```

```

A. GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE ---------------------------------

ANMERKUNG:

Die Nummern 6R01 bis 6R05

erfassen Einrichtungen, die

entwickelt sind für den

Gebrauch in Raketensystemen der

Nummer 9R01.

```

```

6A01 Akustik:

```

a)

Akustik-Systeme für die

```

Seefahrt, Geräte oder speziell

entwickelte Bauteile hierfür,

wie folgt:

```

1.

aktive (Sende- oder

```

Sende/Empfangs)Systeme und

Geräte oder speziell

entwickelte Bauteile hierfür,

wie folgt:

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 6A01.a.1 erfaßt keine

Echolote, die vertikal vom Apparat

nach unten arbeiten, keine

Abtastfunktion mit mehr als

+-10 Grad beinhalten und auf die

Messung von Wassertiefe, Entfernung

gesunkener oder auf dem Meeresgrund

begrabener Objekte, sowie auf

Fischfangzwecke beschränkt sind.

```

```

```

a)

Breitstrahl-

```

Tiefenvermessungssysteme zur

topographischen

Meeresboden-Kartographie:

```

1.

entwickelt für:

```

```

a)

die Durchführung von

```

Messungen unter einem

Winkel von mehr als

10 Grad von der

Vertikalen; und

```

b)

die Messung von Tiefen von

```

mehr als 600 m unter die

Wasseroberfläche; und

```

2.

entwickelt für:

```

```

a)

Mehrstrahleinrichtungen

```

mit Strahlen von weniger

als 2 Grad; oder

```

b)

eine Datengenauigkeit

```

besser als 0,5% der

Wassertiefe bezogen auf

Strahlbreite (Mittelwert

aus den Einzelmessungen

innerhalb der

Strahlbreite);

```

b)

Objektsuch- oder

```

Objektlokalisierungssysteme

mit einem der folgenden

Merkmale:

```

1.

einer Sendefrequenz unter

```

10 kHz;

```

2.

einem Schalldruckpegel von

```

mehr als 224 dB (Referenz

1 myPa bei 1 m) für Geräte

mit einem

Betriebsfrequenzband

zwischen 10 kHz und

einschließlich 24 kHz;

```

3.

einem Schalldruckpegel von

```

mehr als 235 dB (Referenz

1 myPa bei 1 m) für Geräte

mit einem

Betriebsfrequenzband

zwischen 24 kHz und 30 kHz;

```

4.

einer Bildung von Strahlen

```

von weniger als 1 Grad

entlang jeder Achse und mit

einer Betriebsfrequenz von

weniger als 100 kHz;

```

5.

entwickelt als

```

druckbeständig - bei

Normalbetrieb - in Tiefen

von mehr als 1 000 m und

Meßwandlern:

```

a)

mit dynamischer

```

Druckkompensation; oder

```

b)

mit Meßwandlerelementen,

```

die nicht aus

Bleizirkonat-Titanat

bestehen; oder

```

6.

entwickelt zur

```

Abstandsmessung zu Objekten

von mehr als 5 120 m;

```

c)

akustische Projektoren

```

einschließlich Meßwandlern,

mit eingebauten

piezoelektrischen,

magnetostriktiven,

elektrostriktiven,

elektrodynamischen oder

hydraulischen Elementen, die

einzeln oder in Kombination

arbeiten, mit einem der

folgenden Merkmale:

```

```

ANMERKUNG:

Der Erfassungsstatus von

akustischen Projektoren,

einschließlich Meßwandlern,

speziell entwickelt für andere

Einrichtungen ist durch den

Erfassungsstatus der anderen

Einrichtungen definiert.

```

```

```

1.

einer momentanen

```

ausgestrahlten

Schalleistungsdichte von

mehr als 0,01 mW/mm2 Hz

für Geräte mit einer

Betriebsfrequenz unter

10 kHz;

```

2.

einer kontinuierlich

```

ausgestrahlten

Schalleistungsdichte von

mehr als 0,001 mW/mm2 Hz

für Geräte mit einer

Betriebsfrequenz unter

10 kHz;

```

3.

druckbeständig bei

```

Normalbetrieb in Tiefen

von mehr als 1 000 m; oder

```

4.

mit

```

Nebenkeulenunterdrückung

von mehr als 22 dB;

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 6A01.a.1.c erfaßt weder

elektronische Quellen, die den

Schall nur vertikal richten, noch

mechanische (zB Luftdruck- oder

Dampfstoßkanonen) oder chemische

(zB explosive) Quellen.

ANMERKUNG:

Die Schalleistungsdichte wird

erhalten, indem die

Ausgangsschalleistung durch das

Produkt aus der ausstrahlenden

Oberflächenfläche und der

Betriebsfrequenz dividiert wird.

```

```

```

d)

Akustische Systeme, Geräte

```

oder speziell entwickelte

Bauteile zur Bestimmung der

Position von Schiffen oder

Unterwasser-Fahrzeugen

entwickelt:

```

1.

für einen Betrieb mit

```

einer Reichweite von mehr

als 1 000 m mit einer

Positioniergenauigkeit von

weniger als 10 m rms

(quadratisches Mittel),

gemessen bei einer

Entfernung von 1 000 m;

oder

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 6A01.a.1.d.1 schließt auch

Geräte mit ein, die eine kohärente

Signalverarbeitung zwischen zwei

oder mehr Baken und dem vom Schiff

oder Unterwasserfahrzeug getragenen

Hydrophon verwenden, oder geeignet

sind, die

(Schallgeschwindigkeitsausbrei-

tungsfehler) zur Berechnung eines

Punktes selbsttätig zu korrigieren.

```

```

```

2.

als druckfest bei Tiefen

```

von mehr als 1 000 m;

```

2.

passive Systeme oder Geräte

```

(Empfangsgeräte, unabhängig ob

bei Normalbetrieb mit dem

separaten aktiven Gerät

verbunden oder nicht) oder

speziell entwickelte Bauteile

hierfür, wie folgt:

```

a)

Hydrophone (Meßwandler) mit

```

eingebauten:

```

1.

kontinuierlichen flexiblen

```

Sensoren oder Baugruppen

aus diskreten

Sensorelementen mit

entweder einem Durchmesser

oder einer Länge von

weniger als 20 mm und mit

einer Entfernung zwischen

den Elementen von weniger

als 20 mm;

```

2.

mit einem der folgenden

```

Meßfühler:

```

a)

Lichtleitfasern;

```

```

b)

piezoelektrischen

```

Polymeren;

```

c)

flexible

```

piezoelektrische

Keramikmaterialien;

```

3.

Hydrophon-Empfindlichkeit

```

besser als -180 dB in

jeder Tiefe mit keiner

Beschleunigungskompensa-

tion;

```

4.

wenn entwickelt für einen

```

Betrieb in Tiefen von

nicht mehr als 35 m, mit

einer

Hydrophon-Empfindlichkeit

besser als -186 dB mit

Beschleunigungskompensa-

tion;

```

5.

wenn entwickelt für einen

```

Normalbetrieb in Tiefen

von mehr als 35 m, mit

einer Hydrophon-

Empfindlichkeit besser als

-192 dB mit

Beschleunigungskompensa-

tion;

```

6.

wenn entwickelt für einen

```

Normalbetrieb in Tiefen

von mehr als 100 m, mit

einer Hydrophon-

Empfindlichkeit besser als

-204 dB; oder

```

7.

entwickelt für einen

```

Betrieb in Tiefen von mehr

als 1 000 m;

```

```

ANMERKUNG:

Die Hydrophon-Empfindlichkeit

wird definiert als zwanzig mal der

Logarithmus des Verhältnisses der

rms-Ausgangsspannung zu einer 1 V

rms-Referenz, wenn der

Hydrophon-Sensor ohne Vorverstärker

in ein Hörfeld aus ebenen Wellen

mit einem rms-Druck von 1 myPa

plaziert wird. Beispiel: ein

Hydrophon mit -160 dB (Referenz 1 V

je myPa) würde eine

Ausgangsspannung von 10 hoch -8 in

einem solchen Feld ergeben, während

ein Hydrophon mit -180 dB

Empfindlichkeit einen Ausgang von

nur 10 hoch -9 ergeben würde. Daher

ist -160 dB besser als -180 dB.

```

```

```

b)

Geschleppte akustische

```

Hydrophon-Anordnungen mit:

```

1.

Hydrophongruppen mit einem

```

Abstand von weniger als

12,5 m;

```

2.

Hydrophongruppen mit einem

```

Abstand von 12,5 m bis

unter 25 m und entwickelt

oder geeignet, für einen

Betrieb in Tiefen von mehr

als 35 m abgeändert zu

werden; oder

```

```

ANMERKUNG:

Der Ausdruck „geeignet zur

Abänderung'' in Nummer 6A01.a.2.b.2

heißt, daß Möglichkeiten vorhanden

sind, durch eine Änderung der

Verdrahtung oder Verknüpfung den

Hydrophongruppen-Abstand oder die

Grenzen der Betriebstiefen

abzuändern. Solche Möglichkeiten

sind gegeben durch:

Ersatzverdrahtung von mehr als 10%

der Anzahl der Drähte,

Justierungseinrichtungen für den

Hydrophongruppen-Abstand oder

interne

Tiefenbegrenzungsvorrichtungen, die

justierbar sind oder mehr als eine

Hydrophongruppe steuern.

```

```

```

3.

Hydrophongruppen-Abstand

```

von 25 m oder mehr und

entwickelt für einen

Betrieb in Tiefen von mehr

als 100 m;

```

4.

Kurssensoren:

```

```

a)

mit einer Genauigkeit

```

besser als +-0,5 Grad;

```

b)

eingebaut in die

```

Anordnung und

entwickelt oder

geeignet zur

Abänderung für einen

Betrieb in Tiefen von

mehr als 35 m; oder

```

```

ANMERKUNG:

Der Ausdruck „geeignet zur

Abänderung'' in Nummer

6A01.a.2.b.4.b bedeutet, daß eine

justierbare oder entfernbare

Vorrichtung zur

Tiefenmeßwertrückführung vorhanden

ist.

```

```

```

c)

montiert außerhalb der

```

Anordnung und mit einer

Sensoreinheit, die fähig ist,

in einem Umkreis von 360 Grad

in Tiefen von mehr als 35 m zu

arbeiten;

```

5.

nichtmetallische

```

Bestandteile oder in der

Längsrichtung verstärkte

Anordnung;

```

6.

einer zusammengebauten

```

Anordnung von weniger als

40 mm Durchmesser;

```

7.

Multiplexe

```

Hydrophongruppen-Signale;

oder

```

8.

Hydrophon-Eigenschaften,

```

spezifiziert in

Nummer 6A01.a.2.a.;

```

c)

Bearbeitungseinrichtungen,

```

speziell entwickelt für

geschleppte

Hydrophon-Anordnungen mit

einem der folgenden

Merkmale:

```

1.

mit Fast

```

Fouriertransformation

(FFT) oder einer anderen

Transformation mit 1 024

oder mehr komplexen

Punkten in weniger als

20 ms mit keiner

benutzerzugänglichen

Programmierbarkeit; oder

```

2.

Zeit- oder

```

Frequenzbereichs-

Verarbeitung und

-korrelation,

einschließlich

Spektralanalyse, digitales

Filtern und

Strahlenformung mit Fast

Fouriertransformationen

oder anderen

Transformationen oder

Verfahren mit

benutzerzugänglicher

Programmierbarkeit;

```

b)

Geophone, geeignet zur

```

Umwandlung für einen Einsatz in

Marinesystemen, Geräte oder

speziell entwickelte Bauteile,

die in der Nummer 6A01.a.2.a

erfaßt sind;

```

c)

Korrelation-Geschwindigkeits-

```

Sonarloggeräte, entwickelt zur

Messung der horizontalen

Geschwindigkeit des

Ausrüstungsträgers relativ zum

Meeresboden bei Abständen

zwischen dem Träger und dem

Meeresboden von mehr als 500 m.

6A02 Optische Sensoren

```

a)

Optische Detektoren wie folgt: 6R01 Passive Sensoren zur

```

Ermittlung von Peilungen für

spezifische elektromagnetische

Quellen (Funkpeilgeräte) oder

Geländecharakteristiken.

-------------------------------- 6N01 Photoelektronenvervielfacher-

ANMERKUNG: röhren mit einer

Nummer 6A02.a erfaßt keine Photokathodenfläche größer als

Germanium- oder 20 cm2 und einer

Siliciumbauteile. Pulsanstiegszeit an der Anode

```

```

```

1.

raumfahrtqualifizierte

```

Einzelelemente oder

Brennebenen-Arrays (linear

oder zweidimensional) mit

einem der folgenden Merkmale:

```

a)
  1. einer

```

Spitzenempfindlichkeit bei

einer Wellenlänge kürzer

als 300 nm; und

```

2.

einer Empfindlichkeit von

```

weniger als 0,1% relativ zur

Spitzenempfindlichkeit bei

einer Wellenlänge von mehr

als 400 nm;

```

b)
  1. einer

```

Spitzenempfindlichkeit im

Wellenlängenbereich von

über 900 nm bis höchstens

1 200 nm; und

```

2.

einer Ansprechszeitkonstante

```

von 95 ns oder weniger; oder

```

c)

einer Spitzenempfindlichkeit

```

im Wellenlängenbereich von

über 1 200 nm bis höchstens

30 000 nm;

```

2.

Bildverstärkerröhren und

```

speziell entwickelte Bauteile

hierfür, wie folgt:

```

a)

Bildverstärkerröhren mit

```

allen folgenden Merkmalen:

```

1.

einer

```

Spitzenempfindlichkeit im

Wellenlängenbereich von

über 400 nm bis höchstens

1 050 nm;

```

2.

mit einer Mikrokanalplatte

```

für Elektronen-

Bildverstärkung mit einem

Lochabstand

(Zentrum-Zentrum Abstand)

von weniger als 25 mym;

und

```

a)

einer S-20-, S-25- oder

```

Multialkali-

Photokathode; oder

```

b)

einer GaAs- oder

```

GaInAs-Photokathode;

```

b)

speziell entwickelte

```

Bauteile wie folgt:

```

1.

Lichtwellenleiter-

```

Bildinverter;

```

2.

Mikrokanalplatten mit

```

beiden folgenden

Merkmalen:

```

a)

15 000 oder mehr

```

Hohlröhren/Platte; und

```

b)

einem Lochabstand

```

(Zentrum - Zentrum

Abstand) von weniger

als 25 mym; oder

```

3.

GaAs- oder

```

GaInAs-Photokathoden;

```

3.

nicht-raumfahrtqualifizierte

```

lineare oder zweidimensionale

Brennebenen-Arrays mit einem

der folgenden Merkmale:

```

a)
  1. einzelne Elemente mit

```

einer Spitzenempfindlichkeit

in einem Wellenlängenbereich

von über 900 nm bis

höchstens 1 050 nm; und

```

2.

einer

```

Ansprechzeitkonstante von

weniger als 0,5 ns;

```

b)
  1. einzelne Elemente mit

```

einer Spitzenempfindlichkeit

in einem Wellenlängenbereich

von über 1 050 nm bis

höchstens 1 200 nm; und

```

2.

einer

```

Ansprechzeitkonstante von

95 ns oder weniger; oder

```

c)

einzelne Elemente mit einer

```

Spitzenempfindlichkeit in

einem Wellenlängenbereich

von über 1 200 nm bis

höchstens 30 000 nm;

```

```

ANMERKUNGEN:

```

1.

Nummer 6A02.a.3 umfaßt auch

```

photoleitfähige Arrays und

photovoltaische Arrays.

```

2.

Nummer 6A02.a.3 erfaßt keine

```

Silicium-Brennebenen-Arrays,

gekapselte photoleitfähige

Multi-Element-Zellen (mit nicht

mehr als 16 Elementen) oder

pyroelektrische Detektoren mit

einem der folgenden Stoffe:

```

a)

Bleisulfid;

```

```

b)

Triglycinsulfat oder

```

Varianten;

```

c)

Blei-Lanthan-Zirkonium-Titanat

```

und Varianten;

```

d)

Lithiumtantalat;

```

```

e)

Polyvinylidenfluorid und

```

Varianten;

```

f)

Strontium-Barium-Niobat und

```

Varianten; oder

```

g)

Bleiselenid.

```

```

```

```

4.

nicht-raumfahrtqualifizierte

```

Einzelelemente oder

Multielement-Halbleiter-

Photodioden oder

-Phototransistoren (keine

Brennebenen-Arrays) mit beiden

folgenden Merkmalen:

```

a)

einer Spitzenempfindlichkeit

```

bei einer Wellenlänge von

mehr als 1 200 nm; und

```

b)

einer Ansprechzeitkonstante

```

von 0,5 ns oder weniger;

```

b)

Multispektral abbildende

```

Sensoren, entwickelt für

Fernabtastungszwecke, mit einem

der folgenden Merkmale:

```

1.

einem Momentan-Gesichtsfeld

```

(IFOV) von weniger als

200 myrad; oder

```

2.

spezifiziert für einen Betrieb

```

im Wellenlängenbereich von

über 400 nm bis höchstens

30 000 nm; und

```

a)

die Ausgangsbilddaten in

```

digitalem Format erzeugen;

und

```

1.

raumfahrtqualifiziert

```

sind; oder

```

2.

für einen Luftfahrtbetrieb

```

entwickelt sind und andere

Detektoren als

Siliciumdetektoren

verwenden;

```

c)

Direktsicht-

```

Bilddarstellungsgeräte, die im

sichtbaren oder

Infrarot-Spektrum arbeiten und

einen der folgenden Bestandteile

aufweisen:

```

1.

Bildverstärkerröhren, die von

```

Nummer 6A02.a.2 erfaßt sind;

oder

```

2.

Brennebenen-Arrays, die von

```

Nummer 6A02.a.3 erfaßt sind;

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 6A02.c erfaßt nicht

folgende Geräte, wenn diese andere

Photokathoden als GaAs- oder

GaInAs-Photokathoden enthalten:

```

a)

industrielle oder zivile

```

Einbruchsicherungssysteme,

Systeme zur Bewegungskontrolle

oder -zählung für Verkehr und

Industrie;

```

b)

medizinische Geräte;

```

```

c)

industrielle Geräte zur

```

Überprüfung, Sortierung oder

Analyse von

Materialeigenschaften;

```

d)

Feuermelder für Industrieöfen;

```

```

e)

speziell für Laborzwecke

```

entwickelte Geräte.

ANMERKUNG

Der Ausdruck „Direktsicht''

bezieht sich auf

Bilddarstellungsgeräte, die im

sichtbaren oder Infrarot-Spektrum

arbeiten, dem menschlichen

Betrachter ein visuelles Bild

zeigen, ohne das Bild in ein

elektronisches Signal für

Fernsehschirmdarstellung

umzuwandeln und die das Bild weder

photographisch, noch elektronisch

noch durch andere Mittel

aufzeichnen oder speichern können.

```

```

```

d)

besondere unterstützende

```

Bauteile für optische Sensoren

wie folgt:

```

1.

raumfahrtqualifizierte

```

Kryokühler;

```

2.

nichtraumfahrtqualifizierte

```

Kryokühler wie folgt:

```

a)

mit geschlossenem Kreislauf

```

mit einer spezifizierten

mittleren Ausfallszeit

(MTTF) oder einem mittleren

Ausfallsabstand (MTBF) von

mehr als 2 500 Stunden;

```

b)

selbstregelnde Joule-

```

Thomson-(JT)-Minikühler für

Bohrungsdurchmesser von

weniger als 8 mm;

```

3.

optische Meßfasern:

```

```

a)

speziell gefertigt,

```

zusammengesetzt oder in

Struktur oder durch

Beschichtung abgeändert, um

akustisch, thermisch,

inertial, elektromagnetisch

oder für atomare Strahlung

empfindlich zu werden; oder

```

b)

in der Struktur abgeändert,

```

um eine Schwebungslänge von

weniger als 50 mm (hohe

Doppelbrechung) zu

erreichen.

6A03 Kameras 6N02 Kameraausrüstung wie folgt:

```

a)

Meßkameras wie folgt: a) mechanische Drehspiegelkameras

```

```

1.

Hochgeschwindigkeits- wie folgt und besonders

```

Filmaufnahmekameras mit jedem konstruierte Bestandteile

Filmformat von 8 mm bis hierfür:

einschließlich 16 mm, bei denen 1. Bildkameras mit einer

der Film während der gesamten Aufnahmegeschwindigkeit von

Aufzeichnungszeit kontinuierlich mehr als

bewegt wird, und die geeignet 225 000 Einzelbildern/s,

sind, mit 2. Streakkameras mit

Aufnahmegeschwindigkeiten von Aufzeichnungsgeschwindig-

mehr als 13 150 Einzelbildern/s keiten größer als

aufzuzeichnen; 0,5 mm/mys;

```

```

```

```

ANMERKUNG: ANMERKUNG:

Nummer 6A03.a.1 erfaßt keine Die besonders konstruierten

Filmaufnahmekameras für normale Bestandteile schließen

zivile Zwecke. Elektronikbaugruppen zur

----------------------------------- Synchronisation und

```

2.

mechanische Rotationsbaugruppen (bestehend

```

Hochgeschwindigkeitskameras, bei aus Antriebsmotoren, Spiegeln

denen sich der Film nicht und Lagern) ein.

bewegt, und die geeignet sind, ---------------------------------

mit Bildfrequenzen von mehr als b) elektronische Streak- oder

1 000 000 Bildern bei voller Bildkameras und

Bildhöhe eines 35-mm-Films oder Elektronenröhren wie folgt:

mit proportional kleineren 1. Streakkameras mit einer

Geschwindigkeiten für größere Zeitauflösung

Bildhöhen aufzuzeichnen; kleiner/gleich 50 ns und

```

3.

mechanische oder elektronische Streak-Elektronenröhren

```

Streakkameras mit hierfür,

Aufzeichnungsgeschwindigkeiten 2. elektronische Bildkameras

von mehr als 10 mm/mys; (oder Bildkameras mit

```

4.

elektronische Bildkameras mit elektronischem Verschluß)

```

einer Bildfrequenz von mehr als mit einer

1 000 000 Bildern; Bild-Belichtungszeit

5.

elektronische Kameras mit beiden

```

a)

einer elektronischen 3. Aufnahmeröhren und

```

Verschlußzeit Halbleiter-Bildsensoren für

(Ausblendfähigkeit) von weniger die Verwendung in Kameras,

als 1 mys je Vollbild; und die von Nummer b.2 erfaßt

```

b)

einer Ausgabezeit, die eine werden, wie folgt:

```

Bildgeschwindigkeit von mehr als a) Bildverstärkerröhren mit

125 vollen Einzelbildern/s kleiner Brennweite, die

erlaubt; eine Photokathode mit

```

b)

bilddarstellende Kameras wie durchsichtigem

```

folgt: leitfähigem Belag haben,

zur Verkleinerung des

Photokathoden-

Flächenwiderstands,

```

b)

Gate-SIT-(silicon

```

intensifier target)-

Vidicon-Röhren, bei

denen ein schnelles

System das Steuern der

Photoelektronen von der

Photokathode ermöglicht,

ehe sie auf die

SIT-Platte auftreffen,

```

```

```

c)

elektrooptische Kerr-

```

ANMERKUNG: oder Pockels-Zellen-

Nummer 6A03.b erfaßt keine Verschlüsse,

Fernseh- oder Videokameras, die d) Bildröhren und

speziell für Fernseh-Rundfunk Halbleiter-Bildsensoren,

entwickelt sind. die eine Schnellbild-

----------------------------------- Abtastzeit von weniger

```

1.

Videokameras mit als 50 ns haben und

```

Halbleiter-Sensoren und mit besonders konstruiert

einem der folgenden Merkmale: sind für Kameras, die

```

a)

mehr als 4 x 10 hoch 6 aktiven von Nummer b.2 erfaßt

```

Pixel/Halbleiter-Sensoranordnung werden;

für Monochromkameras c) strahlungsfeste TV-Kameras,

(Schwarz-Weiß-Kameras); besonders konstruiert oder

```

b)

mehr als 4 x 10 hoch 6 aktiven ausgelegt als unempfindlich

```

Pixel/Halbleiter-Sensoranordnung gegen Strahlungsbelastungen

für Farbkameras mit drei größer als 5 x 10 hoch 6 Rad

eingebauten (Si) ohne betriebsbedingten

Halbleiter-Sensoranordnungen; Qualitätsverlust, und besonders

oder konstruierte Linsen hierfür.

```

c)

mehr als 12 x 10 hoch 6 aktiven

```

Pixel für Halbleiter-

Sensoranordnung-Farbkameras mit

einer eingebauten

Halbleiter-Sensoranordnung;

```

2.

Scanning-Kameras oder

```

Scanning-Kamerasysteme:

```

a)

mit linearen

```

Detektoranordnungen mit mehr

als

8 192 Elementen/Anordnung;

und

```

b)

mit mechanischer Abtastung

```

in eine Richtung;

```

3.

mit eingebauten

```

Bildverstärkern, die in Nummer

6A02.a.2.a erfaßt sind;

```

4.

mit eingebauten

```

Brennebenen-Arrays, die in

Nummer 6A02.a.3 erfaßt sind.

6A04 Optik

```

a)

Optische Spiegel (Reflektoren)

```

wie folgt:

```

1.

verformbare Spiegel mit

```

kontinuierlichen oder

Multielement-Oberflächen und

speziell entwickelte Bauteile

hierfür, die geeignet sind,

Teile der Spiegeloberfläche

mit Frequenzen von mehr als

100 Hz dynamisch

nachzujustieren;

```

2.

leichte monolithische Spiegel

```

mit einer durchschnittlichen

Äquivalenzdichte von weniger

als 30 kg/m2 und einem

Gesamtgewicht vom mehr als

10 kg;

```

3.

leichte zusammengesetzte -

```

oder Schaum-Spiegelstrukturen

mit einer durchschnittlichen

Äquivalenzdichte von weniger

als 30 kg/m2 und einem

Gesamtgewicht von mehr als

2 kg;

```

4.

Spiegel zum Lenken optischer

```

Strahlen mit mehr als 100 mm

Durchmesser oder

Hauptachsenlänge mit einer

Steuerbandbreite von mehr als

100 Hz;

```

b)

Optische Bauteile, hergestellt

```

aus Zinkselenid (ZnSe) oder

Zinksulfid (ZnS) zur Übertragung

im Wellenlängenbereich von über

3 000 nm bis höchstens 25 000 nm

und mit einem der folgenden

Merkmale:

```

1.

mehr als 100 cm3 Volumen; oder

```

```

2.

mit mehr als 80 mm Durchmesser

```

oder Hauptachsenlänge und

20 mm Dicke (Tiefe);

```

c)

raumfahrtqualifizierte Bauteile

```

für optische Systeme wie folgt:

```

1.

leichtgewichtig, mit weniger

```

als 20% Äquivalenzdichte

verglichen mit einem festen

Rohling mit der gleichen

Apertur und Dicke;

```

2.

Substrate, Substrate mit

```

Oberflächenbeschichtungen

(Einzel- oder Mehrlagen,

metallisch oder dielektrisch,

leitfähig, halbleitend oder

isolierend) oder mit

Schutzfilmen;

```

3.

Segmente oder Baugruppen aus

```

Spiegeln, entwickelt zur

Montage im Weltraum in ein

optisches System, mit einer

Sammelapertur gleich oder

größer als von einer

Einzeloptik mit 1 m

Durchmesser;

```

4.

gefertigt aus

```

zusammengesetzten Materialien

mit einem linearen thermischen

Ausdehnungskoeffizienten

gleich oder kleiner als 5 x 10

hoch -6 in jeder

Koordinatenrichtung;

```

d)

Optische Filter wie folgt:

```

```

1.

für Wellenlängen größer als

```

250 nm, bestehend aus

optischen

Mehrlagen-Beschichtungen und

mit einem der folgenden

Merkmale:

```

a)

Bandbreiten gleich oder

```

kleiner als 1 nm volle

Breite bei halber Intensität

(FWHI) und einer

Spitzenübertragung von 90%

oder mehr; oder

```

b)

Bandbreiten gleich oder

```

weniger als 0,1 nm FWHI und

einer Spitzenübertragung von

50% oder mehr;

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 6A04.d.1 erfaßt keine

optischen Filter mit festen

Luftspalten oder Lyot-Filtern.

```

```

```

2.

für Wellenlängen größer als

```

250 nm und mit allen folgenden

Merkmalen:

```

a)

abstimmbar über einen

```

Wellenlängenbereich von

500 nm oder mehr;

```

b)

einem optischen

```

Momentanbandpaß von 1,25 nm

oder weniger;

```

c)

Wellenlänge

```

wiedereinstellbar innerhalb

von 0,1 ms mit einer

Genauigkeit von 1 nm oder

besser innerhalb des

abstimmbaren

Wellenlängenbereiches; und

```

d)

einer

```

Einzelereignis-Übertragung

von 91% oder mehr;

```

3.

Optische Opazitätsschalter

```

(Filter) mit einem Sehfeld von

30 Grad oder weiter und einer

Ansprechzeit gleich oder

kleiner als 1 ns;

```

e)

Optische Steuergeräte wie

```

folgt:

```

1.

speziell entwickelt zur

```

Erhaltung der

Oberflächengestalt oder

-ausrichtung der

raumfahrtqualifizierten

Bauteile, die in

Nummer 6A04.c.1 oder c.3

erfaßt sind;

```

2.

mit Steuerungs-, Nachführ-,

```

Stabilisierungs- oder

Resonatorjustierbandbreiten

gleich oder größer als 100 Hz

und einer Genauigkeit von

10 myrad oder weniger;

```

3.

Kardanringe mit einer

```

maximalen Schwenkung von mehr

als 5 Grad, einer Bandbreite

gleich oder größer als 100 Hz

und mit einem der folgenden

Merkmale:

```

a)
  1. mit einem Durchmesser

```

oder einer Hauptachsenlänge

von mehr als 0,15 m bis

höchstens 1 m;

```

2.

geeignet für

```

Winkelbeschleunigungen von

mehr als 2 rad/s2; und

```

3.

mit Winkelfehlern gleich

```

oder kleiner als

200 myrad/s2; oder

```

b)
  1. mit mehr als 1 m

```

Durchmesser oder

Hauptachsenlänge;

```

2.

geeignet für

```

Winkelbeschleunigungen von

mehr als 0,5 rad/s2; und

```

3.

mit Winkelfehlern gleich

```

oder kleiner als

200 myrad;

```

4.

speziell entwickelt zur

```

Erhaltung der Justierung

von phasengesteuerten

Anordnungen oder

phasengesteuerten

Segmentspiegelsystemen,

die aus Spiegeln mit einem

Segmentdurchmesser oder

einer Hauptachsenlänge von

1 m oder mehr bestehen;

```

f)

Fluoridfaserkabel oder

```

Lichtwellenleiterfasern hierfür

mit einer Dämpfung von weniger

als 4 dB/km im

Wellenlängenbereich von über

1 000 nm bis höchstens 3 000 nm.

6A05 Laser, Bauteile und optische 6N03 Laser, Laserverstärker und

Geräte, wie folgt: Oszillatoren wie folgt:

```

```

ANMERKUNGEN: a) Argonionen-Laser mit einer

```

1.

Impulslaser umfassen auch mittleren Ausgangsleistung

```

solche, die in einem CW-Modus größer als 40 W und einer

(Dauerstrichmodus) mit Betriebswellenlänge zwischen

überlagerten Impulsen laufen. 400 nm und 515 nm;

```

2.

Stoßerregte Laser umfassen auch b) abstimmbare, gepulste

```

jene, die in einem Farbstoff-(Dye)Oszillatoren

kontinuierlich erregten Modus für Single-Mode-Betrieb mit

mit überlagerter Stoßerregung einer Nennausgangsleistung

laufen. größer als 1 W, einer

```

3.

Der Embargostatus von Pulsfrequenz größer als 1 kHz,

```

Raman-Lasern richtet sich nach einer Pulsdauer kleiner als

den Parametern der 100 ns und einer Wellenlänge

Pumpenquellenlaser. zwischen 300 nm und 800 nm;

Pumpenquellenlaser können alle c) abstimmbare, gepulste

nachstehend beschriebenen Laser Farbstoff-(Dye)Laserverstärker

sein. und - Oszillatoren (ausgenommen

```

```

```

a)

Gaslaser wie folgt: Single-Mode-Oszillatoren) mit

```

```

1.

Excimerlaser mit einem der einer Nennausgangsleistung

```

folgenden Merkmale: größer als 30 W, einer

```

a)

einer Ausgangswellenlänge von Pulsfrequenz größer als 1 kHz,

```

nicht mehr als 150 nm; und: einer Pulsdauer kleiner als

```

1.

einer Ausgangsenergie von mehr 100 ns und einer Wellenlänge

```

als 50 mJ/Impuls; oder zwischen 300 nm und 800 nm;

```

2.

einer mittleren oder d) gepulste CO2-Laser mit einer

```

CW-Ausgangsleistung von mehr als Pulsfrequenz größer als 250 Hz,

1 W; einer Nennausgangsleistung

```

b)

einer Ausgangswellenlänge von größer als 500 W, einer

```

über 150 nm bis höchstens 190 nm Pulsdauer kleiner als 200 ns

und: und einer Betriebswellenlänge

```

1.

einer Ausgangsenergie von mehr zwischen 9 mym und 11 mym;

```

als 1,5 J/Impuls; oder e) Para-Wasserstoff-Raman-Shifter,

```

2.

einer mittleren oder entwickelt für

```

CW-Ausgangsleistung von mehr als Ausgangswellenlängen von 16 mym

120 W; und einer Pulsfrequenz größer

als 250 Hz.

```

c)

einer Ausgangswellenlänge von

```

über 190 nm bis höchstens

360 nm; und:

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 10 J/Impuls; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von

mehr als 500 W; oder

```

d)

einer Ausgangswellenlänge

```

von über 360 nm; und

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 1,5 J/Impuls;

oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von

mehr als 30 W;

```

2.

Metalldampflaser wie folgt:

```

```

a)

Kupfer-(Cu)-Laser mit einer

```

mittleren oder

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 20 W;

```

b)

Gold-(Au)-Laser mit einer

```

mittleren oder

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 5 W;

```

c)

Natrium-(Na)-Laser mit einer

```

mittleren oder

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 5 W;

```

d)

Barium-(Ba)-Laser mit einer

```

mittleren oder

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 2 W;

```

3.

Kohlenmonoxid-(CO)-Laser mit

```

entweder:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 2 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 5 kW; oder

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 5 kW;

```

4.

Kohlendioxid-(C02)-Laser mit

```

einem der folgenden Merkmale:

```

a)

einer CW-Ausgangsleistung

```

von mehr als 10 kW;

```

b)

einer gepulsten

```

Ausgangsstrahlung mit einer

Impulsdauer von mehr als

10 mys; und:

```

1.

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als 10 kW; oder

```

2.

einer Spitzenleistung von

```

mehr als 100 kW; oder

```

c)

einer gepulsten

```

Ausgangsstrahlung mit einer

Impulsdauer gleich oder

kleiner als 10 mys; und:

```

1.

einer Impulsenergie von

```

mehr als 5 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 2,5 kW; oder

```

2.

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als 2,5 kW;

```

5.

Chemische Laser wie folgt:

```

```

a)

Wasserstofffluorid-(HF)-

```

Laser;

(Anm.: richtig: Wasserstoffluorid)

```

b)

Deuteriumfluorid-(DF)-Laser;

```

```

c)

Transferlaser:

```

```

1.

Sauerstoff-Jod-(O2-I)-

```

Laser;

```

2.

Deuterium-Fluorid-

```

Kohlendioxid-(DF-CO2)-

Laser;

```

6.

Gasentladungs- und Ionen-

```

Laser, zB Krypton-Ionen- oder

Argon-Ionen-Laser, mit

entweder:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 1,5 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 50 W; oder

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 50 W;

```

7.

Andere Gaslaser, außer

```

Stickstoff-Laser, mit einem

der folgenden Merkmale:

```

a)

einer Ausgangswellenlänge

```

von nicht mehr als 150 nm

und:

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 50 mJ/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 1 W; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von

mehr als 1 W;

```

b)

einer Ausgangswellenlänge

```

von mehr als 150 nm bis

höchstens 800 nm; und:

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 1,5 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 30 W; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von

mehr als 30 W;

```

c)

einer Ausgangswellenlänge

```

von mehr als 800 nm bis

höchstens 1 400 nm; und:

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 0,25 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 10 W; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von

mehr als 10 W; oder

```

d)

einer Ausgangswellenlänge

```

von mehr als 1 400 nm und

einer mittleren oder

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 1 W;

```

b)

Halbleiter-Laser wie folgt:

```

```

```

ANMERKUNG:

Halbleiter-Laser werden allgemein

als Laserdioden bezeichnet.

ANMERKUNG:

Der Erfassungsstatus von

Halbleiter-Lasern, speziell

entwickelt für andere Geräte

richtet sich nach dem

Erfassungsstatus der anderen

Geräte.

```

```

```

1.

Einzelne Single Mode

```

Halbleiter-Laser mit:

```

a)

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als 100 mW; oder

```

b)

einer Wellenlänge von mehr

```

als 1 050 nm;

```

2.

Einzelne Single-Mode-

```

Halbleiter-Laser oder Arrays

aus einzelnen

Halbleiter-Lasern mit:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 500 myJ/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 10 W;

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 10 W; oder

```

c)

einer Wellenlänge von mehr

```

als 1 050 nm;

```

c)

Festkörper-Laser wie folgt:

```

```

1.

abstimmbare Laser mit einem

```

der folgenden Merkmale:

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 6A05.c.1 umfaßt auch

Titan-Saphir-(Ti: Al203), Thulium -

YAG (Tm: YAG), Thulium - YSGG (Tm:

YSGG), Alexandrit (Cr: BeAl204) und

Farbpunkt-Laser.

```

```

```

a)

einer Ausgangswellenlänge

```

kleiner als 600 nm; und:

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 50 mJ/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 1 W; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von

mehr als 1 W;

```

b)

einer Ausgangswellenlänge

```

von 600 nm oder mehr bis

höchstens 1 400 nm; und:

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 1 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 20 W; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von

mehr als 20 W; oder

```

c)

einer Ausgangswellenlänge

```

von mehr als 1 400 nm; und:

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 50 mJ/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 1 W; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von

mehr als 1 W;

```

2.

nicht abstimmbare Laser wie

```

folgt:

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 6A05.c.2 erfaßt

Atomübergangs-Festkörper-Laser.

```

```

```

a)

Rubin-Laser mit einer

```

Ausgangsenergie von mehr als

20 J/Impuls;

```

b)

Neodym-Laser wie folgt:

```

```

1.

gütegeschaltete Laser

```

(Q-switched) mit:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 20 J bis

höchstens 50 J/Impuls und

einer mittleren

Ausgangsleistung von mehr

als 10 W; oder

```

b)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 50 J/Impuls;

```

2.

nichtgütegeschaltete Laser

```

(non-Q-switched) mit:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 50 J bis

höchstens 100 J/Impuls und

einer mittleren

Ausgangsleistung von mehr

als 20 W; oder

```

b)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 100 J/Impuls;

```

c)

Neodym-dotierte Laser (andere

```

Laser als Glas), wie folgt,

mit einer Ausgangswellenlänge

von mehr als 1 000 nm bis

höchstens 1 100 nm:

(Bezüglich Neodym-dotierte

Laser (andere Laser als

Glas) mit einer

Ausgangswellenlänge von

nicht mehr als 1 000 nm oder

mehr als 1 100 nm siehe

Nummer 6A05.c.2.d).

```

1.

gepulst angeregte,

```

phasenverriegelte,

gütegeschaltete

(Q-switched) Laser mit

einer Impulsdauer von

weniger als 1 ns; und:

```

a)

einer Spitzenleistung

```

von mehr als 5 GW;

```

b)

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als 10 W; oder

```

c)

einer Impulsenergie von

```

mehr als 0,1 J;

```

2.

gepulst angeregte,

```

gütegeschaltete

(Q-switched) Laser mit

einer Impulsdauer gleich

oder größer als 1 ns und:

```

a)

einem transversalen

```

Einmoden-Ausgang mit:

```

1.

einer Spitzenleistung von

```

mehr als 100 MW;

```

2.

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als 20 W; oder

```

3.

einer Impulsenergie von mehr

```

als 2 J; oder

```

b)

einem transversalen

```

Mehrmoden-Ausgang mit:

```

1.

einer Spitzenleistung von

```

mehr als 200 MW;

```

2.

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als 50 W; oder

```

3.

einer Impulsenergie von mehr

```

als 2 J;

```

3.

gepulst angeregte,

```

nicht-gütegeschaltete

(non-Q-switched) Laser

mit:

```

a)

einem transversalen

```

Einmoden-Ausgang mit:

```

1.

einer Spitzenleistung von

```

mehr als 500 kW; oder

```

2.

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als 150 W; oder

```

b)

einem transversalen

```

Mehrmoden-Ausgang mit:

```

1.

einer Spitzenleistung von

```

mehr als 1 MW; oder

```

2.

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als 500 W;

```

4.

kontinuierlich angeregte

```

Laser mit:

```

a)

einem transversalen

```

Einmoden-Ausgang mit:

```

1.

einer Spitzenleistung von

```

mehr als 500 kW; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 150 W; oder

```

b)

einem transversalen

```

Mehrmoden-Ausgang mit:

```

1.

einer Spitzenleistung von

```

mehr als 1 MW; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 500 W;

```

d)

andere nichtabstimmbare

```

Laser, mit einem der

folgenden Merkmale:

```

1.

einer Wellenlänge von

```

weniger als 150 nm; und:

```

a)

einer Ausgangsenergie von mehr

```

als 50 mJ/Impuls und eine

Spitzenleistung von mehr als 1

W; oder

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 1 W;

```

2.

einer Wellenlänge von

```

150 nm oder mehr bis

höchstens 800 nm; und:

```

a)

einer Ausgangsenergie von mehr

```

als 1,5 J/Impuls und einer

Spitzenleistung von mehr als

30 W; oder

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 30 W;

```

3.

einer Wellenlänge von mehr

```

als 800 nm bis höchsten

1 400 nm, wie folgt:

```

a)

gütegeschaltete Laser mit:

```

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 0,5 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 50 W; oder

```

2.

einer mittleren

```

Ausgangsleistung von mehr

als:

```

a)

10 W für Einmoden-Laser;

```

```

b)

30 W für Mehrmoden-Laser;

```

```

b)

nicht-gütegeschaltete Laser

```

mit:

```

1.

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 2 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 50 W; oder

```

2.

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 50 W; oder

```

4.

einer Wellenlänge von mehr

```

als 1 400 nm; und:

```

a)

einer Ausgangsenergie von mehr

```

als 100 mJ/Impuls und einer

Spitzenleistung von mehr als 1

W; oder

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 1 W;

```

d)

Farbstofflaser oder andere

```

flüssige Laser mit einem der

folgenden Merkmale:

```

1.

einer Wellenlänge von weniger

```

als 150 nm; und:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 50 mJ/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 1 W; oder

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 1 W;

```

2.

einer Wellenlänge von 150 nm

```

oder mehr bis höchstens

800 nm; und:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 1,5 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 20 W;

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 20 W; oder

```

c)

einem longitudinalen

```

Einmoden-Impulsoszillator

mit einer mittleren

Ausgangsleistung von mehr

als 1 W und einer

Folgefrequenz von mehr als 1

kHz, wenn die Impulsdauer

kleiner als 100 ns beträgt;

```

3.

einer Wellenlänge von mehr als

```

800 nm bis höchstens 1 400 nm

und:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 0,5 J/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 10 W; oder

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 10 W; oder

```

4.

einer Wellenlänge von mehr als

```

1 400 nm; und:

```

a)

einer Ausgangsenergie von

```

mehr als 100 mJ/Impuls und

einer Spitzenleistung von

mehr als 1 W; oder

```

b)

einer mittleren oder

```

CW-Ausgangsleistung von mehr

als 1 W;

```

e)

Frei-Elektron-Laser;

```

```

f)

Bauteile wie folgt:

```

```

1.

Spiegel, die entweder durch

```

aktive Kühlung oder

Wärmehohlleiter-Kühlung

gekühlt werden;

```

```

ANMERKUNG:

Aktive Kühlung ist eine

Kühltechnik für optische Bauteile,

die fließende Flüssigkeiten

innerhalb der Schicht unter der

Oberfläche (nominal weniger als

1 mm unter der optischen

Oberfläche) des Optikbauteils

verwendet, um Wärme von der Optik

abzuführen.

```

```

```

2.

optische Spiegel oder

```

durchlässige oder teilweise

durchlässige optische oder

elektro-optische Bauteile,

speziell entwickelt zur

Verwendung mit vom Embargo

erfaßten Lasern;

```

g)

optische Geräte wie folgt: 6N04 Interferometer zum Messen

```

```

1.

dynamische von Geschwindigkeiten größer

```

Wellenfront-(Phasen)-Meßgeräte, als 1 km/s in Zeitintervallen

die geeignet sind, mindestens kleiner als 10 mys (zB VISAR's,

50 Positionen auf einer Doppler Laser Interferometer

Strahlenwellenfront abzubilden, (DLI's)).

mit:

```

a)

Bildfrequenzen gleich oder

```

größer als 100 Hz und einer

Phasendiskrimination von

mindestens 5% der

Wellenlänge des Strahls;

oder

```

b)

Bildfrequenzen gleich oder

```

größer als 1 000 Hz und

einer Phasendiskrimination

von mindestens 20 % der

Wellenlänge des Strahls;

```

2.

Laser-Diagnosegeräte, die

```

geeignet sind,

Winkelstrahl-Lenkungsfehler

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