Übergangsrecht

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-01-25
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

§ 96e Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zu dem am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, geltenden Fassung gilt nicht für Räumlichkeiten, die der Ausübung der in dieser Bestimmung genannten Gewerbe im Rahmen von Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, dienen.

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