GATT; Abschluß von Kündigungsverhandlungen gemäß Art. XXVIII des GATT; Vereinbarte Niederschrift mit den EG samt Anhängen, Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn, die CSFR und die Türkei jeweils samt Anhang sowie Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen und Tabelle und Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Vereinigte Staaten von Amerika samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-04-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge: Vereinbarte Niederschrift mit den EG samt Anhängen, Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn, die CSFR und die Türkei jeweils samt Anhang sowie Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen und Tabelle und Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Vereinigte Staaten von Amerika samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die anläßlich der Unterzeichnung der Staatsverträge erklärten Vorbehalte der Ratifikation wurden am 1. April 1992 zurückgenommen. Die Vereinbarte Niederschrift, die Noten an den Generaldirektor des GATT betreffend die CSFR und die Türkei, sowie das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika sind mit 1. April 1992 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der Note an den Generaldirektor des GATT betreffend Ungarn wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Vereinbarte Niederschrift

1.

Die Delegation Österreichs und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen:

a)

Verhandlungen betreffend die Liste XXXII - Österreich (Anhang I);

b)

Abkommen in Form von Notenwechseln zur Abänderung und Ergänzung des Notenwechsels vom 21. Juli 1972 1), zuletzt geändert durch den Notenwechsel vom 14. Juli 1986 2) (Anhang II);

c)

Notenwechsel betreffend die Vereinbarung über die Rücknahme des GATT-Vertragszollsatzes für Schokolade (Anhang III).

2.

Sie sind übereingekommen, diese Vereinbarungen ihren jeweiligen

Für die Delegation Österreichs:

Margund Belke

Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Mogens Marcussen

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Für die Republik Österreich:

Margund Belke

(unter dem Vorbehalt der Ratifikation)

Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Mogens Marcussen

Wien, den 4. Juli 1988

ANHANG

```

```

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme

von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

```

```

Zollsätze, die in

der bestehenden

TARIF Liste gebunden

Nr./UNr.  Warenbezeichnung sind, in % des

Wertes bzw.

in Schilling

für 100 kg

```

```

```

a)

In der Nomenklatur des Zollrates

```

07.05 Hülsenfrüchte, trocken und ausgelöst,

auch geschält oder gebrochen:

aus A - Bohnen, auch Pferdebohnen,

weder geschält noch

gebrochen .................... 21,-

B - Erbsen:

1 - ganz:

b - andere ............... 56,-

15.07 Pflanzliche fette Öle, flüssig oder fest,

roh, gereinigt oder raffiniert:

C - andere:

aus 2 - sonstige:

a - Sojabohnenöl und

Baumwollsamenöl;

Erdnußöl, Kokosöl,

Palmöl und Palmkernöl,

gereinigt ............ 12%

15.07 Sojabohnenöl und Baumwollsamenöl, in

aus Einzelpackungen, die 5 kg oder weniger

Anmer- enthalten, unterliegen einem Zuschlag

kung 1 von 50% des allgemeinen Zollsatzes der

Nummer 15.07 C 2.

15.13 A - Margarine ........................ 315,-

aus 18.06 Schokolade ........................... 32%

mindestens

S 460,-

für 100 kg

20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und

Pflanzenteile, mit Zucker überzogen

(durch Eintauchen, Glasieren oder

Kandieren):

A - Schalen von Südfrüchten, kandiert 530,-

B - andere ........................... 580,-

20.05 aus B - Konfitüren, Gelees und Marmeladen,

mit Zuckerzusatz ............. 30%

92.11 Sprechmaschinen, Diktiermaschinen und

andere Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegeräte, einschließlich

Plattenspieler, Tonband- und

Tondrahtgeräte, auch mit Tonabnehmer;

Bild- und Tonaufnahmegeräte oder Bild-

und Tonwiedergabegeräte für das

Fernsehen:

aus B - Videomagnetbandgeräte zur Bild-

und Tonaufzeichnung oder

-wiedergabe .................. 10%

```

b)

In der Nomenklatur des „HS“

```

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst,

auch geschält oder zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum):

A - ganz ........................... 56,-

(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.)

Hepper oder Vigna radiata (L.)

Wilczek:

A - ganz ......................... 21,-

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis

oder Vigna angularis):

A - ganz ......................... 21,-

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

A - ganz ......................... 21,-

39 - - sonstige:

A - ganz ......................... 21,-

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major),

Pferdebohnen (Vicia faba var. equina)

und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

A - ganz ........................... 21,-

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt:

B - anders:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger .................... 19,5%

2 - sonstige ................... 12%

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................ 19,5%

b - anders ................. 12%

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ............... 12%+ZS

b - anders

1 - rein ............... 12%

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ............... 12%+ZS

b - anders

1 - rein ............... 12%

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und

Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen,

auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(20) - Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol:

B - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger .................. 19,5%

2 - sonstige ................. 12%

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg

oder weniger ......... 19,5%

b - anders ............... 12%

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und

Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(10) - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen

Fraktionen:

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg

oder weniger:

1 - rein ............. 12%+ZS

b - anders:

1 - rein ............. 12%

(20) - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren

Fraktionen:

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ............. 12%+ZS

b - anders:

1 - rein ............. 12%

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und

Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

B - rückgeestert:

4 - sonstige:

b - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

5 kg oder weniger:

a - Sojaöl und

Baumwollsamenöl 12%+ZS

2 - sonstige:

a - Sojaöl und

Baumwollsamenöl 12%

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder

Öle dieses Kapitels, ausgenommen

genießbare Fette oder Öle sowie deren

Fraktionen der Nummer 1516:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige .... 315,-

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen:

20 - andere Zubereitungen, in Form von

Blöcken oder Tafeln, mit einem Gewicht

von mehr als 2 kg, sowie als Flüssigkeit,

Paste, Pulver, Granulat oder in

ähnlichen Formen, in Behältnissen oder

unmittelbaren Umschließungen, mit einem

Inhalt von mehr als 2kg:

A - Schokolade ..................... 32%

mindestens

460,-

(30) - andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen

oder Riegeln:

31 - - gefüllt:

A - Schokolade ................... 32%

mindestens

460,-

32 - - nicht gefüllt:

A - Schokolade ................... 32%

mindestens

460,-

90 - andere:

A - Schokolade ..................... 32%

mindestens

460,-

2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere

Pflanzenteile, mit Zucker haltbar

gemacht (durchtränkt, glaciert oder

kandiert) ............................ 530,-

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten, durch

Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker .......... 30%

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker .... 30%

99 - - sonstige:

B - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker .... 30%

8521 -- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung

oder -wiedergabe, ausgenommen solche mit

Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem

gemeinsamen Gehäuse kombiniert:

10 - Magnetbandgeräte ................... 10%

8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich

Videomonitoren und Videoprojektoren),

auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit

einem Rundfunkempfangsgerät oder einem

Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung

oder -wiedergabe kombiniert:

10 - für mehrfarbiges Bild

A - Videogeräte mit Videoempfangsteil

(Tuner) in einem gemeinsamen

Gehäuse kombiniert ............. 10%

B. Gebundene Zollsätze, die erhöht werden

```

```

Zollsätze, die

Zollsätze, die gebunden

TARIF der bestehenden werden, in %

Nr./UNr.  Warenbezeichnung Liste gebunden des Wertes oder

sind in Schilling

für 100 kg

```

```

- - - -

C. Senkung oder Änderung von Zollsätzen, die in der bestehenden Liste

gebunden sind

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber

nicht fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

2 - sonstige ................. 500,-

12 - - Heringfische:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ................. 500,-

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ................. 500,-

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und Atlantischer

Bonito (sarda sarda):

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ................. 500,-

15 - - Makrelen:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ................. 500,-

16 - - Sardellen:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ..... 500,-

3 - sonstige ............. 500,-

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Aale, in Fässern oder

ähnlichen Umschließungen 260,-

2 - paniert und gefroren ..... 500,-

4 - sonstige ................. 500,-

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

B - andere:

1 - Aale, in Fässern oder ähnlichen

Umschließungen ............. 260,-

2 - paniert und gefroren ....... 500,-

4 - sonstige ................... 500,-

Wien, den 4. Juli 1988

Herr!

Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981, vom 12. Januar 1983 und vom 14. Juli 1986 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an die Kündigung bestimmter Vertragszölle aus der GATT-Liste XXXII - Österreich die genannten Abkommen anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG-Österreich die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.

Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind:

Die Republik Österreich gewährt der Gemeinschaft einseitig ab dem Inkrafttreten der Rücknahme der GATT-Vertragszölle, die Gegenstand der oben erwähnten Verhandlungen waren, die im Anhang zu dieser Note genannten Zollzugeständnisse.

Dieser Notenwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien entsprechend ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieser Note bestätigen würden.

Für die Republik Österreich:

Margund Belke

(unter dem Vorbehalt der Ratifikation)

ANHANG II/2

```

```

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur der „HS“

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................... 7,5%

2 - sonstige .................. 5%

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - sonstige .................... frei

12 - - Heringfische:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und Atlantischer

Bonito (sarda sarda):

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

15 - - Makrelen:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

16 - - Sardellen:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Aale, in Fässern oder

ähnlichen Umschließungen .... frei

2 - paniert und gefroren ........ frei

3 - Seefische, gefroren, weder

mit Teig umhüllt noch paniert frei

4 - sonstige .................... frei

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

B - andere:

1 - Aale, in Fässern oder ähnlichen

Umschließungen ................ frei

2 - paniert und gefroren .......... frei

3 - Seefische, gefroren, weder mit

Teig umhüllt noch paniert ..... frei

4 - sonstige ...................... frei

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti,

Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canneloni; Couscous, auch

zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren auch gekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose Wassertiere

enthaltend:

2 - Fisch:

ex 2 - anders als in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen ......... frei

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen

hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker ............. 10%+b.T. *3)

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 10%+b.T. *3)

99 - - sonstige:

B - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 10%+b.T. *3)

Wien, den 4. Juli 1988

Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaften zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:

Mogens Marcussen

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet, gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ..... 7,5%

2 - sonstige .............. 5%

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - sonstige .................... frei

12 - - Heringfische:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und Atlantischer

Bonito (sarda sarda):

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

15 - - Makrelen:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

16 - - Sardellen:

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........ frei

2 - gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert ........ frei

3 - sonstige .................... frei

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Aale, in Fässern oder

ähnlichen Umschließungen .... frei

2 - paniert und gefroren ........ frei

3 - Seefische, gefroren, weder

mit Teig umhüllt noch paniert frei

4 - sonstige .................... frei

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

B - andere:

1 - Aale, in Fässern oder ähnlichen

Umschließungen ................ frei

2 - paniert und gefroren .......... frei

3 - Seefische, gefroren, weder mit

Teig umhüllt noch paniert ..... frei

4 - sonstige ...................... frei

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti,

Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canneloni; Couscous, auch

zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose Wassertiere

enthaltend:

2 - Fisch:

ex 2 - anders als in

luftdicht verschlossenen

Umschließungen ......... frei

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen

hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker ............. 10%+b.T. *3)

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 10%+b.T. *3)

99 - - sonstige:

B - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 10%+b.T. *3)

Wien, den 4. Juli 1988

Herr!

Ich beehre mich auf die österreichische Notifikation im GATT-Dokument SECRET/323 vom 23. Dezember 1986 zu verweisen.

Darf ich in Erinnerung rufen, daß mit dem erwähnten Dokument Österreich die Vertragsparteien von seiner Absicht informierte, gemäß den Bestimmungen des Artikels XXVIII Abs. 5 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens das in der Liste XXXII - Österreich gebundene Zollzugeständnis hinsichtlich Tarifnummer 18.06 Schokolade, zurückzuziehen. Der Zollsatz war wie folgt gebunden: 32% mindestens 460 Schilling für 100 kg.

Ich möchte bestätigen, daß der Hauptlieferant dieses Produktes die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat daher Verhandlungsrechte im Sinne des Artikels XXVIII des Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieser österreichischen Zollbindung.

Auf Grund der Konsultationen, die zwischen unseren Delegationen stattfanden, möchte ich im Namen der österreichischen Behörden bestätigen, daß folgende Übereinkunft getroffen wurde:

1.

Die Gemeinschaft ist bereit, in diesem Stadium auf ihre Verhandlungsrechte zu verzichten, damit Österreich das GATT-Verfahren zur Zurücknahme der in der oben erwähnten Tarifposition angeführten Konzessionen durchführen kann.

2.

Wenn Österreich jedoch in Zukunft für Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben, einen Zoll oder eine Abgabe einhebt, die den früher gebundenen Zollsatz von 32% mindestens Schilling 460,- für 100 kg übersteigt, werden die österreichischen Behörden - über Ersuchen - sofort Konsultationen mit der Gemeinschaft aufnehmen, um geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, der Gemeinschaft einen Ausgleich entsprechend ihren Rechten gemäß Artikel XXVIII des GATT zu gewähren.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Margund Belke

(unter dem Vorbehalt der Ratifikation)

Wien, den 4. Juli 1988

Herr!

Ich beehre mich den Erhalt Ihres Schreibens zu bestätigen, welches wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich möchte mein Einverständnis zu dieser Vereinbarung bestätigen.

Ich erlaube mir den folgenden Punkt, den Sie bereits während unserer Konsultationen zur Kenntnis genommen haben und der für die Gemeinschaft von Interesse ist, anzufügen. Auf der Grundlage des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich genießt die Gemeinschaft eine Präferenzspanne von 12 Prozentsatzpunkten infolge des Wegfalls des 12%igen Zollsatzes (fester Teilbetrag) für dieses Produkt ab 1. Juli 1977. Die Gemeinschaft hat ein Interesse, daß diese Spanne auch in Zukunft beibehalten wird.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:

Mogens Marcussen

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und Ungarns haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Für die Delegation Österreichs:

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Margund Belke

Für die Delegation Ungarns:

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Dr. Sandor Nagy

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme

von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

```

```

Zollsätze, die in

der bestehenden

TARIF Liste gebunden

Nr./UNr.  Warenbezeichnung sind, in % des

Wertes bzw.

in Schilling

für 100 kg

```

```

```

a)

In der Nomenklatur des Zollrates

```

07.05 Hülsenfrüchte, trocken und ausgelöst,

auch geschält oder gebrochen:

aus A - Bohnen, auch Pferdebohnen, weder

geschält noch gebrochen ......... 21,-

B - Erbsen:

1 - ganz:

b - andere .................. 56,-

aus 18.06 Schokolade .............................. 32%

mindestens

S 460,-

für 100 kg

20.05 aus B - Konfitüren, Gelees und Marmeladen,

mit Zuckerzusatz ................ 30%

```

b)

In der Nomenklatur des „HS“

```

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst,

auch geschält oder zerkleinert:

10 Erbsen (Pisum sativum):

A - ganz ................................ 56,-

(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper

oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

A - ganz ............................ 21,-

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder

Vigna angularis):

A - ganz ............................ 21,-

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

A - ganz ............................ 21,-

39 - - sonstige:

A - ganz ............................ 21,-

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major)

Pferdebohnen (Vicia faba var. equina)

und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

A - ganz .............................. 21,-

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen:

20 - andere Zubereitungen, in Form von

Blöcken oder Tafeln, mit einem Gewicht

von mehr als 2 kg, sowie als Flüssigkeit,

Paste, Pulver, Granulat oder in ähnlichen

Formen, in Behältnissen oder unmittelbaren

Umschließungen, mit einem Inhalt von mehr

als 2 kg:

A - Schokolade ........................ 32%

min

460,-

(30) - andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder

Riegeln:

31 - - gefüllt:

A - Schokolade ...................... 32%

min

460,-

32 - - nicht gefüllt:

A - Schokolade ...................... 32%

min

460,-

90 - andere:

A - Schokolade ........................ 32%

min

460,-

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen

hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker ............. 30%

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 30%

99 - - sonstige:

B - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 30%

D. Neue Zollzugeständnisse, die in der bestehenden Liste nicht

enthalten sind

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet, gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ..... 15%

2 - sonstige .............. 10%

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und der Tschechoslowakei haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Für die Delegation Österreichs:

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Mag. Josef Mayer

Für die Delegation der Tschechoslowakei:

Miroslav Pravda

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur

Zurücknahme von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen wurden

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

```

a)

In der Nomenklatur des Zollrates

```

07.05 Hülsenfrüchte, trocken und ausgelöst,

auch geschält oder gebrochen:

B - Erbsen:

1 - ganz:

b - andere ...................... 56,-

```

b)

In der Nomenklatur des „HS“

```

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch

geschält oder zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum):

A - ganz .............................. 56,-

C. Senkung oder Änderung von Zollsätzen, die in der bestehenden Liste

gebunden sind

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

8539 -- Elektrische Glühlampen, Entladungslampen

und -röhren, einschließlich

innenverspiegelte Scheinwerferlampen und

Utraviolett- oder Infrarotlampen

und -röhren; Bogenlampen:

(20) - andere Glühlampen und -röhren,

ausgenommen Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren:

21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren .... 1 150,-

22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W

oder weniger und für eine Spannung

von mehr als 100 V .................. 1 150,-

29 - - sonstige ............................ 1 150,-

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und der Türkei haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Für die Delegation Österreichs:

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Margund Belke

Für die Delegation der Türkei:

Ertogrul Tepe

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur Zurücknahme

von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

```

```

Zollsätze, die in

der bestehenden

TARIF Liste gebunden

Nr./UNr.  Warenbezeichnung sind, in % des

Wertes bzw.

in Schilling

für 100 kg

```

```

```

a)

In der Nomenklatur des Zollrates

```

07.05 Hülsenfrüchte, trocken und ausgelöst, auch

geschält oder gebrochen:

aus A - Bohnen, auch Pferdebohnen, weder

geschält noch gebrochen ......... 21,-

```

b)

In der Nomenklatur des „HS“

```

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch

geschält oder zerkleinert:

(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.)

Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

A - ganz ............................ 21,-

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder

Vigna angularis):

A - ganz ............................ 21,-

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

A - ganz ............................ 21,-

39 - - sonstige:

A - ganz ............................ 21,-

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major),

Pferdebohnen (Vicia faba var. equina)

und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

A - ganz .............................. 21,-

C. Senkung oder Änderung von Zollsätzen, die in der bestehenden Liste

gebunden sind

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

08.02 Andere Schalenfrüchte, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder

enthäutet:

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale ........................... 20,-

D. Neue Zollzugeständnisse, die in der bestehenden Liste nicht

enthalten sind

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur des „HS“

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet, gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ..... 15%

2 - sonstige .............. 10%

Österreich gewährt der Türkei ein ursprüngliches Verhandlungsrecht (INR) für diese Zollsätze.

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZUM ABSCHLUSS DER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER

VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK

ÖSTERREICH GEMÄSS ARTIKEL XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND

HANDELSABKOMMENS

Zufolge von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hinsichtlich Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen in der Liste XXXII seitens der Republik Österreich sind die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Republik Österreich wie folgt übereingekommen:

1.

Die Regierung der Republik Österreich wird die Zollzugeständnisse zurücknehmen, die in der im Anhang I dieses Abkommens angeschlossenen Liste angeführt sind.

2.

Beginnend mit dem Tag, an dem die Zurücknahme obiger Zugeständnisse in Kraft tritt, gewährt die Regierung der Republik Österreich einen jährlichen Zutritt für frisches oder gekühltes, erstklassiges Rindfleisch in Teilstücken gemäß den im Anhang II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen.

3.

Der im Einklang mit diesem Abkommen gewährte jährliche Zutritt beträgt 400 metrische Tonnen, die gemäß Absatz 5 zu einem Zollsatz, der 20 Prozent des Wertes nicht übersteigt, eingeführt werden. Zumindest achtzig (80) Prozent der Zutrittsmenge muß Einfuhren frischer oder gekühlter portionierter Steaks und Lungenbraten vorbehalten bleiben, wie sie im Anhang II dieses Abkommens beschrieben sind. Für Zwecke dieses Abkommens gilt der 1. Jänner jedes Jahres als Beginn des Zutrittsjahres.

4.

Der in diesem Abkommen neu festgelegte Zutritt von 400 metrischen Tonnen erfolgt getrennt von und zusätzlich zu den vorhandenen 600 metrischen Tonnen „erstklassigen Rindfleisches“, wie gemäß der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 17. Oktober 1979 (im folgenden „Vereinbarung 1979“ genannt) festgelegt. Einfuhren gemäß dieses neuen Zutritts von 400 metrischen Tonnen darf nicht von der Ausnützung des jährlichen Zutrittes der vorhandenen 600 metrischen Tonnen abhängig gemacht werden.

5.

Der variable Importausgleich, der gemäß diesem neuen jährlichen Zutritt für frisches oder gekühltes „erstklassiges Rindfleisch“ in Teilstücken, wie im Anhang II dieses Abkommens festgelegt, festgesetzt werden kann, überschreitet als Höchstzollsatz von 20 Prozent des Wertes nicht die Differenz zwischen dem US-Preis des Erzeugnisses und dem höheren österreichischen Inlandspreis des Erzeugnisses, vermindert um die Einfuhrkosten und eine angemessene Einfuhrgewinnspanne. Bei der Berechnung des Ausgleiches werden für gleichartige Erzeugnisse dieselben Parameter, unabhängig davon, ob sie gemäß dem neuen Zutritt von 400 metrischen Tonnen oder jenem im Einklang mit der Vereinbarung 1979 *4) eingeführt werden, herangezogen. Die Regierung der Republik Österreich stellt auf Ersuchen der Regierung der Vereinigten Staaten eine detaillierte Erklärung der wirtschaftlichen Variablen, die für die Berechnung des variablen Importausgleiches herangezogen werden, zur Verfügung. Bei der Ausarbeitung dieser Erklärung kann die Regierung der Republik Österreich nach ihrem Ermessen angemessene Schätzungen vertraulicher Geschäftsdaten vornehmen.

6.

Im Falle der Einführung eines Ausschreibungssystems für erstklassiges Rindfleisch seitens der Regierung der Republik Österreich werden in den Ausschreibungen sowohl die im Teil II, Absatz 3 der Vereinbarung 1979 angeführten Zeugnisse als auch die laut Anhang IV der Vereinbarung 1979 festgelegten Qualitätsbestimmungen angegeben, je nachdem, was zutrifft.

7.

Um die volle Ausnützung des Zutrittes zu fördern und unwirtschaftliche Sendungen zu vermeiden, wird in beiden vorgenannten Abkommen folgendes vorgesehen:

7.1 Auf der Basis eines Lizenzvergabesystems anhand früherer Einfuhrkonstellationen wird neuen Importeuren ein Anteil von 10 Prozent zugeteilt. Sollten diesbezügliche Ansuchen unter dieser Prozentgrenze bleiben, so wird die Differenz dem Anteil anderer Importeure zugeteilt.

7.2 Für Mengen unter 1 (einer) metrischen Tonne werden keine Lizenzen ausgestellt.

8.

Für den Fall, daß ein beabsichtigtes österreichisches Gesetz, eine Verordnung oder Durchführungsbestimmung, wie das im Absatz 6 beschriebene Ausschreibungssystem, wesentliche Auswirkungen auf die Handelsbedingungen hinsichtlich von Einfuhren der in diesem Abkommen bzw. der Vereinbarung 1979 festgelegten Erzeugnisse hat, verständigt die Regierung der Republik Österreich die Regierung der Vereinigten Staaten zum frühest möglichen Zeitpunkt von einer derartigen Absicht. Auf Grund einer solchen Verständigung oder aus eigener Initiative kann die Regierung der Vereinigten Staaten ersuchen, daß die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten innerhalb von 30 Tagen Konsultationen hinsichtlich der möglichen Vollziehung eines derartigen Gesetzes, einer Verordnung oder einer Durchführungsbestimmung abhalten, um zu gewährleisten, daß die Vollziehung einer derartigen Maßnahme die Vorteile, die sich aus diesem Abkommen oder der Vereinbarung 1979 ergeben, nicht zunichte macht oder schmälert.

9.

In Bezug auf das Ansuchen Österreichs, den Europäischen Gemeinschaften beizutreten, stimmt die Regierung der Republik Österreich zu, mit den Vereinigten Staaten hinsichtlich der Auswirkung der Vorteile, die sich aus diesem Abkommen und der Vereinbarung 1979 ergeben, Konsultationen abzuhalten. Derartige Konsultationen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor einem solchen Beitritt abzuhalten, jedenfalls aber mindestens 60 Tage vorher. Im Beitrittsfalle bleiben die US-Rechte aus diesem Abkommen und aus der Vereinbarung 1979 gemäß Artikel XXIV: 6 sowie anderer bezughabender Bestimmungen des GATT vorbehalten.

10.

Die Regierung der Republik Österreich wird gewährleisten, daß die Bestimmungen dieses Abkommens zur Gänze und unverzüglich durchgeführt werden.

11.

Die Parteien dieses Abkommens stimmen überein, sowohl im allgemeinen als auch insbesondere im Falle des Nichtzustandekommens einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung gemäß Absatz 8 bzw. 9 dieses Abkommens, sich ihre GATT-Rechte vorzubehalten, einschließlich des Rechtes, die Angelegenheit einer Streitschlichtung zuzuführen.

12.

Die Anhänge dieses Abkommens stellen einen integrierten Bestandteil desselben dar.

13.

Beide Parteien erklären, daß dieses Abkommen einen für beide Seiten zufriedenstellenden Abschluß der Verhandlungen darstellt, die gemäß Artikel XXVIII des GATT hinsichtlich der im Absatz 1 genannten Zugeständnisse geführt wurden.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Winfried Lang

(unter dem Vorbehalt der Ratifikation)

Für die Regierung der Vereinigten Staaten

Rufus Yerxa

(Unterschrift des Botschafters der Vereinigten Staaten beim GATT)

ANHANG I

```

```

Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

```

```

Zollsätze, die in

der bestehenden

TARIF Liste gebunden

Nr./UNr.  Warenbezeichnung sind, in % des

Wertes bzw.

in Schilling

für 100 kg

```

```

```

a)

In der Nomenklatur des Zollrates

```

07.05 Hülsenfrüchte, trocken und ausgelöst, auch

geschält oder gebrochen:

aus A - Bohnen, auch Pferdebohnen, weder

geschält noch gebrochen ......... 21,-

15.07 Pflanzliche fette Öle, flüssig oder fest,

roh, gereinigt oder raffiniert:

C - andere:

aus 2 - sonstige:

a - Sojabohnenöl und Baumwollsamenöl;

Erdnußöl, Kokosöl, Palmöl und

Palmkernöl, gereinigt ......... 12%

15.07 Sojabohnenöl und Baumwollsamenöl, in

aus Einzelpackungen, die 5 kg oder weniger

Anmer- enthalten, unterliegen einem Zuschlag von

kung 1 50% des allgemeinen Zollsatzes der

Nummer 15.07 C2.

15.13 A - Margarine ........................... 315,-

20.05 aus B - Konfitüren, Gelees und Marmeladen,

mit Zuckerzusatz ................ 30%

```

b)

In der Nomenklatur des „HS“

```

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch

geschält oder zerkleinert:

(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper

oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

A - ganz ............................ 21,-

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder

Vigna angularis):

A - ganz ............................ 21,-

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

A - ganz ............................ 21,-

39 - - sonstige:

A - ganz ............................ 21,-

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major),

Pferdebohnen (Vicia faba var. equina)

und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

A - ganz .............................. 21,-

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt:

B - anders:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 19,5%

2 - sonstige ...................... 12%

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................... 19,5%

b - anders .................... 12%

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg

oder weniger:

1 - rein .................. 12% + ZS

b - anders:

1 - rein .................. 12%

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen von 5 kg

oder weniger:

1 - rein .................. 12% + ZS

b - anders:

1 - rein .......... 12%

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und

Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen,

auch raffiniert aber nicht chemisch

modifiziert:

(20) - Baumwollsamenöl sowie dessen

Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol:

B - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger 19,5%

2 - sonstige .................... 12%

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. 19,5%

b - anders .................. 12%

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl

sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert:

(10) - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ................ 12% + ZS

b - anders:

1 - rein ................ 12%

(20) - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren

Fraktionen:

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ................ 12% + ZS

b - anders:

1 - rein ................ 12%

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

B - rückgeestert:

4 - sonstige:

b - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

a - Sojaöl und

Baumwollsamenöl ... 12% + ZS

2 - sonstige:

a - Sojaöl und

Baumwollsamenöl ... 12%

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der

Nummer 15.16:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige ....... 315,-

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen

hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln:

10 - Homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker ............. 30%

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 30%

99 - - sonstige:

B - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 30%

ANHANG II

```

```

Der im Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Republik Österreich angeführte jährliche Zutritt unterliegt folgenden Bestimmungen:

1.

Das für einen solchen Zutritt in Betracht kommende Rindfleisch in Teilstücken ist frisches oder gekühltes „erstklassiges Rindfleisch“ zur Verwendung in der Hotellerie und Gastronomie im Rahmen der Tarifnummern 02.01.20 B oder 02.01.30 B, wie in der Tabelle I dieses Anhanges beschrieben.

2.

Als „erstklassiges Rindfleisch“ gilt das im Anhang IV der Vereinbarung 1979, zusammen mit seiner Erläuterung, definierte Rindfleisch.

3.

Der in diesem Abkommen bestimmte jährliche Zutritt wird im Rahmen des österreichischen Fleischimportregimes abgewickelt.

3.1 Falls in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist:

3.1.1 Kann die Regierung der Republik Österreich an der Grenze Sendungen im Rahmen des neuen jährlichen Zutrittes von 400 metrischen Tonnen in einer Weise abwickeln, die mit der Grenzabwicklung von Erzeugnissen ident ist, die gemäß der Vereinbarung 1979 eingeführt werden.

3.1.2 Kann die Regierung der Republik Österreich den jährlichen Zutritt der 400 metrischen Tonnen saisonbedingt in bis zu drei Teile unterteilen, entsprechend der Nachfragesituation.

3.1.3 Verwaltet die Regierung der Republik Österreich das Ausmaß des Zutrittes der 400 metrischen Tonnen, und des Zutrittes der 600 metrischen Tonnen gemäß der Vereinbarung 1979, in einer Weise, die die volle Ausnützung des Ausmaßes dieser Zutritte gewährleistet.

3.2 Jede Sendung wird von einem, vom Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten ausgestellten, Ursprungszeugnis begleitet.

3.2.1 Das Ursprungszeugnis wird den österreichischen Zollbehörden bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorgelegt.

3.2.2 Jedes Zeugnis enthält folgende Erklärung: „Die Ware entspricht hinsichtlich Ursprung und Qualität den Erfordernissen der Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch, wie sie in der Quotenvereinbarung vom 12. April 1979 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten enthalten sind.“

3.2.3 Jede Sendung wird von den Vereinigten Staaten direkt nach Österreich versandt.

4.

Nur für das erste Jahr gelten die folgenden Bestimmungen:

4.1 Der jährliche Zutritt gemäß diesem Abkommen entspricht

400 metrischen Tonnen, multipliziert mit einem Bruch, in dem der Zähler der Anzahl der zu jenem Datum verbleibenden Kalendertage entspricht, an dem die Zurücknahme der Zugeständnisse gemäß Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft tritt, und der Nenner 365 lautet.

4.2 Auf Basis eines Lizenzvergabesystems anhand früherer Einfuhrkonstellationen werden die Ausnützung der Vereinbarung 1979 und die Einfuhren gleichartigen Rindfleisches, das nicht unter die oben genannte Vereinbarung fällt, als Richtlinien für die Lizenzvergabe herangezogen.

TABELLE I

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

02.01 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

20 - andere Stücke, mit Knochen:

B - andere:

ex B - erstklassiges Rindfleisch

(portionierte Steaks;

Hochrippen mit einem

Stückgewicht von 6 kg oder

mehr aber nicht mehr als

10 kg), für ein

Jahreskontingent

(Fußnote 1) ................ 20%

(Fußnote 2)

30 - ohne Knochen:

B - andere:

ex B - erstklassiges Rindfleisch

(portionierte Steaks;

Lungenbraten ohne Fett und

ohne Seitenmuskel, mit einem

Gewicht von 1,8 kg oder

mehr, in Einzelpackungen;

Beiried und Rostbraten, mit

einem Stückgewicht von 4 kg

oder mehr aber nicht mehr

als 9 kg) für ein

Jahreskontingent

(Fußnote 1) ................ 20%

(Fußnote 2)

```

```

Fußnoten zu Teil I:

(1) Der jährliche Zutritt für Erzeugnisse, die unter den Unternummern 0201 20 ex B und 0201 30 ex B eingeführt werden, wird durch das Abkommen geregelt, mit dem die Verhandlungen zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich gemäß Art. XXVIII des GATT abgeschlossen werden, und anderen bezughabenden Abkommen oder bezughabenden Teilen davon.

(2) Dieser gebundene Zollsatz ist ein Höchstsatz für den variablen Importausgleich.

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

VERHANDLUNGEN ÜBER DIE LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Die Delegationen Österreichs und der Vereinigten Staaten haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich, laut dem angeschlossenen Bericht, abgeschlossen.

Für die Delegation Österreichs

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Dr. Winfried Lang

Für die Delegation der Vereinigten Staaten

Rufus Yerxa

Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zur

Zurücknahme von Zollzugeständnissen in der Liste XXXII

ÄNDERUNGEN IN DER LISTE XXXII - ÖSTERREICH

A. Zollzugeständnisse, die zurückgezogen werden

```

```

Zollsätze, die in

der bestehenden

TARIF Liste gebunden

Nr./UNr.  Warenbezeichnung sind, in % des

Wertes bzw.

in Schilling

für 100 kg

```

```

```

a)

In der Nomenklatur des Zollrates

```

07.05 Hülsenfrüchte, trocken und ausgelöst, auch

geschält oder gebrochen:

aus A - Bohnen, auch Pferdebohnen, weder

geschält noch gebrochen ......... 21,-

15.07 Pflanzliche fette Öle, flüssig oder fest,

roh, gereinigt oder raffiniert:

C - andere:

aus 2 - sonstige:

a - Sojabohnenöl und

Baumwollsamenöl; Erdnußöl,

Kokosöl, Palmöl und

Palmkernöl, gereinigt ... 12%

15.07 Sojabohnenöl und Baumwollsamenöl, in

aus Einzelpackungen, die 5 kg oder weniger

Anmer- enthalten, unterliegen einem Zuschlag von

kung 1 50% des allgemeinen Zollsatzes der

Nummer 15.07 C2.

15.13 A - Margarine ........................... 315,-

20.05 aus B - Konfitüren, Gelees und Marmeladen,

mit Zuckerzusatz ................ 30%

```

b)

In der Nomenklatur des „HS“

```

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch

geschält oder zerkleinert:

(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper

oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

A - ganz ............................ 21,-

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder

Vigna angularis):

A - ganz ............................ 21,-

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

A - ganz ............................ 21,-

39 - - sonstige:

A - ganz ............................ 21,-

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major),

Pferdebohnen (Vicia faba var. equina)

und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

A - ganz .............................. 21,-

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt:

B - anders:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 19,5%

2 - sonstige ...................... 12%

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................... 19,5%

b - anders .................... 12%

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - rein .................. 12% + ZS

b - anders:

1 - rein .................. 12%

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein .................. 12% + ZS

b - anders:

1 - rein .................. 12%

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und

Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen,

auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(20) - Baumwollsamenöl sowie dessen

Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol:

B - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger 19,5%

2 - sonstige .................... 12%

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. 19,5%

b - anders .................. 12%

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und

Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(10) - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen

Fraktionen:

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ................ 12% + ZS

b - anders:

1 - rein ................ 12%

(20) - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren

Fraktionen:

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ............... 12% + ZS

b - anders:

1 - rein ............... 12%

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

B - rückgeestert:

4 - sonstige:

b - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

a - Sojaöl und

Baumwollsamenöl ... 12% + ZS

2 - sonstige:

a - Sojaöl und

Baumwollsamenöl ... 12%

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der

Nummer 15.16:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige ....... 315,-

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,

Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen

hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker ............. 30%

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 30%

99 - - sonstige:

B - Konfitüren, Fruchtgelees und

Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker ....... 30%

D. Neue Zollzugeständnisse, die in der bestehenden Liste nicht

enthalten sind

```

TEIL I

```

```

```

Zollsatz

TARIF in % des Wertes

Nr./UNr.  Warenbezeichnung oder in Schilling

für 100 kg

```

```

In der Nomenklatur des HS

0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

20 - andere Stücke, mit Knochen:

B - andere:

ex B - erstklassiges Rindfleisch

(portionierte Steaks;

Hochrippen mit einem

Stückgewicht von 6 kg oder

mehr, aber nicht mehr als

10 kg), für ein

Jahreskontingent (Fußnote 1) 20%

30 - ohne Knochen:

B - andere:

ex B - erstklassiges Rindfleisch

(portionierte Steaks;

Lungenbraten ohne Fett und

ohne Seitenmuskel, mit einem

Gewicht von 1,8 kg oder mehr,

in Einzelpackungen; Beiried

und Rostbraten, mit einem

Stückgewicht von 4 kg oder

mehr, aber nicht mehr als

9 kg) für ein Jahreskontingent

(Fußnote 1) ................ 20%

```

```

Fußnote:

1) Das Jahreskontingent beträgt 400 metrische Tonnen. Das Kontingent kann, entsprechend der saisonalen Nachfrage, in bis zu drei Teilen vergeben werden.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986

*3) Österreich verpflichtet sich hinsichtlich des festen Teilbetrages die Gemeinschaft (EG) mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gleichzustellen.

*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 17/1980

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