Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 1991)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-18
Status Aufgehoben · 2013-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften des Art. II sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit der Geltungsdauer des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

(2) Artikel I des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 408/1972, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

1.

TEIL

Definitionen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Besonderes spaltbares Material“ Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 216/1957). Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein;

2.

„Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 und 233 oder eines davon in einer Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;

3.

„Ausgangsmaterial“ Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten;

4.

„Ausrüstung oder Material“ jene Waren, welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 festgestellt werden;

5.

„Eröffnungsinventar“ das Ergebnis jener ersten Bestandsaufnahme an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material, welche ein Inhaber durchzuführen hat und das dieser der Kontrollbehörde zu übermitteln hat;

6.

„Auslegung“ Aufbau oder Konstruktion einer Anlage;

7.

„Anlage“

a)

einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder

b)

jene Stelle, wo Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise in Verwendung steht;

8.

„Effektives Kilogramm“ eine besondere Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm erhält man:

a)

bei Plutonium (Pu) aus seinem Gewicht in Kilogramm;

b)

bei Uran (U) mit einer Anreicherung von 0,01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung;

c)

bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005 (0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001 und

d)

bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und bei Thorium aus ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005;

9.

„Materialbilanzbereich“ einen Bereich innerhalb oder außerhalb einer „Anlage“, der folgende Eigenschaften hat:

a)

Die Menge des Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials kann bei jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich oder aus diesem bestimmt werden und

b)

der Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material kann, wenn nötig, nach festgelegten Verfahren in jedem dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden, sodaß die Materialbilanz für die Zwecke der Sicherheitskontrolle erstellt werden kann;

10.

„Technologie“ technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien;

11.

„Ausfuhr“ jegliche Verbringung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren aus dem Zollgebiet in das Zollausland, nicht jedoch in eine Zollfreizone.

2.

TEIL

Sicherheitskontrolle

§ 2. (1) Zur Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke wird ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet.

(2) Dem Sicherheitskontrollsystem unterliegen:

1.

Ausgangsmaterial,

2.

besonderes spaltbares Material und

3.

Ausrüstung, Technologie oder Material, die bzw. das für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.

§ 3. (1) Kontrollbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler.

(2) Das Sicherheitskontrollsystem muß so beschaffen sein, daß dadurch die auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden können; es muß den Grundsätzen entsprechen, die in dem Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen, BGBl. Nr. 239/1972, festgelegt sind.

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung das Sicherheitskontrollsystem gemäß diesem Bundesgesetz festzulegen.

(2) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind insbesondere alle Verpflichtungen im einzelnen festzulegen, die den Inhabern von in § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 genanntem Material obliegen. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere die Pflicht zur:

1.

Erstellung und Übermittlung eines Eröffnungsinventars über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,

2.

Bekanntgabe und Übermittlung von Informationen über die Auslegung einer bestehenden Anlage, über Änderungen an einer bestehenden Anlage und über die Auslegung einer neu zu errichtenden Anlage, soweit solche Informationen zu einer wirksamen Durchführung der Sicherheitskontrolle erforderlich sind,

3.

Errichtung oder Änderung von Materialbilanzbereichen auf Grund behördlichen Bescheides,

4.

Führung von Aufzeichnungen für jeden Materialbilanzbereich unter Verwendung entsprechender Meßsysteme,

5.

Erstattung von periodischen Berichten über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,

6.

Durchführung von Bestandsaufnahmen über Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material und Erstattung von Berichten darüber,

7.

Meldung von Materialbestandsänderungen,

8.

Meldung von Veränderungen des Standortes von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,

9.

Meldung von Ein- und Ausfuhren von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material und

10.

Duldung von Inspektionen; diese Inspektionen haben insbesondere zur Aufgabe, die von den Inhabern von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material zu führenden Aufzeichnungen zu überprüfen, unabhängige Messungen aller Materialien, die der Sicherheitskontrolle unterliegen, vorzunehmen und die Funktionsfähigkeit und die Gültigkeit der Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrolleinrichtungen zu überprüfen.

(3) Der Bundeskanzler kann zur Unterstützung auch geeignete Sachverständige heranziehen, die in die Aufzeichnungen der Inhaber von Kernmaterial gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Einsicht nehmen, das Meßsystem des jeweiligen Materialbilanzbereiches auf die Anforderungen der Sicherheitskontrolle hin überprüfen und unabhängige Messungen des Kernmaterials vornehmen können.

§ 5. Die Sicherheitskontrolle ist so durchzuführen, daß dabei

1.

möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten,

2.

die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Kernanlagen oder bei Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und

3.

der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.

3.

TEIL

Sicherung von Kernmaterial und Anlagen

§ 6. (1) Der Umgang im Sinne des § 2 lit. e des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial gemäß § 1 Z 1 bis 3 bedarf unbeschadet einer Bewilligung nach den §§ 5 bis 8 oder § 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Bewilligung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.

(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf

1.

der Umgang mit Ausgangsmaterial gemäß § 1 Z 3, das außerhalb von Anlagen gemäß § 1 Z 7 verwendet wird, sowie der Umgang mit kleinsten, radiologisch unbedeutenden Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Eich- und Meßzwecke verwendet werden. Diese Mengen von Kernmaterial sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.

2.

der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Bewilligung nach den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.

(3) Im Bescheid nach Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erlassen ist, sind auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen jene Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um beim Umgang mit Kernmaterial

1.

die Entwendung von Kernmaterial zu verhindern;

2.

den Schutz der Kernmaterial enthaltenden oder für seine Aufnahme bestimmten Anlagen gemäß § 1 Z 7 sicherzustellen;

3.

die Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, die Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern auch in Anbetracht der Verwendung von Kernmaterial in Österreich zu sichern.

(4) Im Bescheid nach Abs. 1 können Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden. Diese haben personelle, organisatorische und technische Maßnahmen zu betreffen, und zwar je nach Auslegung und Umfang der Anlage und der Art und Menge des verwendeten Kernmaterials. Die Bewilligung kann befristet werden.

(5) Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den für die allgemeine Sicherheitspolizei zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck können die Anlagen betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.

(6) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat der Inhaber des Kernmaterials dem Bundesministerium für Inneres

1.

eine geeignete Person (Sicherungsbeauftragter) und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen, und die innerhalb der Anlage für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen haben, und

2.

eine Aufstellung jener Schutzmaßnahmen zu übergeben, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen vorgesehen werden sollen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich ist, ergänzende Auflagen oder Bedingungen mit Bescheid vorschreiben.

§ 7. (1) Wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer Übertretung des § 6 rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen eines Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial zu verfügen.

(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die durch eine den Bestimmungen des § 6 unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder des Sicherungsbeauftragten oder des Verfügungsberechtigten über das Kernmaterial auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 299/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt wurde.

(3) Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

4.

TEIL

Ausfuhrkontrolle

Umfang der Bewilligung

§ 8. (1) Soweit es zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 und von Ausrüstung, Technologie oder Material gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen einer Bewilligung des Bundeskanzlers, wenn das Material, die Ausrüstung oder die Technologie für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die Waren (Ausrüstung oder Material gemäß Abs. 1) festzulegen, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedarf.

(3) Die Ausfuhr von Waren und Technologie, die gemäß Abs. 1 und 2 einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, ohne Bewilligung ist verboten. Die Bewilligung bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 424/1990.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 9. Die Bewilligung ist vom Bundeskanzler zu erteilen, wenn auf Grund der Verhältnisse im Empfängerland anzunehmen ist, daß die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und §§ 10 und 11 der Bewilligung nicht entgegenstehen:

1.

Die gelieferte Ware oder Technologie darf im Empfängerland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden.

2.

Das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Waren oder Technologie verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial ist im Empfängerland der Sicherheitskontrolle der Internationalen Atomenergie Organisation auf Grund eines das gesamte Territorium des Empfängerlandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens zu unterwerfen, wobei diese Sicherheitskontrolle in Kraft zu bleiben hat, solange sich das gelieferte Kernmaterial und alles mit Hilfe der gelieferten Waren oder Technologie entstandene Kernmaterial im Empfängerland befinden.

3.

Im Empfängerland ist, sofern das durch die Lieferung von Waren und Technologie erworbene Wissen zur Errichtung weiterer Anlagen im Empfängerland führt, das in solchen Anlagen verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Z 2 zu unterwerfen.

4.

Das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen werden im Empfängerland dem § 6 Abs. 3 vergleichbaren Sicherungsmaßnahmen unterworfen.

5.

Im Empfängerland ist im Falle einer Ausfuhr der gelieferten Waren oder Technologie in ein Drittland diese davon abhängig zu machen, daß das Drittland die in Z 1 bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt.

Ausfuhrverbot

§ 10. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres die Bewilligung zur Ausfuhr von Waren und Technologie trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 zu verweigern, sofern dies zur Aufrechterhaltung der inneren oder äußeren Sicherheit Österreichs oder zur Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen geboten erscheint.

Importerklärungen

§ 11. (1) Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausfuhr kann von der Vorlage einer Zusage des Empfängerlandes betreffend die Einhaltung der in § 9 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Sofern dies auf Grund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich erscheint, kann der Bundeskanzler, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen gemäß § 9 Z 1 bis 5 in dem Land, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll, erfüllt werden, die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung von der Zusage des Empfängerlandes abhängig machen, daß die Weiterausfuhr nur nach Einholung der vorherigen Zustimmung Österreichs erfolgt.

Internationales Importzertifikat bei

Transfers nach Österreich

§ 12. Der Bundeskanzler stellt auf Antrag Bestätigungen über die in Österreich geltenden Vorschriften hinsichtlich der in § 9 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen aus, sofern dies für die Verbringung von Waren und Technologie nach Österreich erforderlich ist.

Melde- und Berichtspflichten

§ 13. (1) Zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes kann der Bundeskanzler von Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß § 8 Abs. 2 oder über die dazu notwendige Technologie verfügen, jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern und eine Einsicht in das Unternehmen, seine Lager und Bücher, auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2) Der Bundeskanzler kann weiters anordnen daß alle oder - im Hinblick auf eine Ware oder Warengruppe - bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß § 8 Abs. 2 oder über dazu notwendige Technologie verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde, kann der Bundeskanzler bei den Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.

(3) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 2 darf nur für Zwecke der Vollziehung von Rechtsvorschriften, die die Ein- und Ausfuhr von Waren und Technologie regeln, verwendet werden.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 bleiben die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 unberührt.

Beobachtung und Beratung desMarktes

§ 14. Der Bundeskanzler ergreift zum Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes Maßnahmen zur Beobachtung des den Warenkreis der Liste gemäß § 8 Abs. 2 und die Technologie betreffenden Marktes und veranlaßt die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmungen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes. Zu diesem Zwecke werden geeignete Sachverständige herangezogen, die auch die Behörde in technischen Fragen der Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.

Verfahrensbestimmungen

§ 15. (1) Anträge auf Erteilung der Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat alle für seine Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Menge- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifs, Ursprungsland, Handelsland, Liefertermin, Aufgabeort, Beförderungsart, Ort, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Angaben anzuschließen.

(2) Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Ausfuhrkontrolle obliegt, abhängig gemacht werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Verantwortungsbefugnis zugewiesen ist.

(3) Die Bewilligung ist zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.

§ 16. Bewilligungen gemäß § 8 sind zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

5.

TEIL

Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafbestimmung

§ 17. (1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer

1.

Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material der Sicherheitskontrolle nach § 4 entzieht;

2.

eine Ware ohne die nach § 8 erforderliche Bewilligung ausführt oder einer Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt;

3.

einen Bewilligungsbescheid gemäß § 8 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überläßt oder übernimmt oder

4.

durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 erschleicht

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind dem Täter oder Mitschuldigen gehörige Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, einzuziehen. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen Verfahren über die Einziehung durch Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an einem der Einziehung unterliegenden Gegenstand oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu laden oder im selbständigen Verfahren vor der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Gegen den Beschluß der Ratskammer ist die Beschwerde an den Gerichtshof 2. Instanz zulässig (§ 114 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1990).

(3) Über eingezogene Materialien und Ausrüstungen verfügt der Bundeskanzler.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 18. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1.

das Eröffnungsinventar gemäß § 4 Abs. 2 lit. a nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt oder übermittelt;

2.

Informationen gemäß § u Abs. 2 lit. b nicht oder nicht ordnungsgemäß bekanntgibt und übermittelt;

3.

Materialbilanzbereiche gemäß § 4 Abs. 2 lit. c nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder der behördlichen Anordnung zur Änderung eines Materialbilanzbereiches nicht oder nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

4.

Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. d nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;

5.

Bestandsaufnahmen gemäß § 4 Abs. 2 lit. f nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;

6.

Berichte gemäß § 4 Abs. 2 lit e oder f oder Meldungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. g, h und i nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet;

7.

die ordnungsgemäße Durchführung von Inspektionen gemäß § 4 Abs. 2 lit. j vereitelt oder behindert;

8.

ohne eine nach § 6 erforderliche Bewilligung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Befristungen einer solchen Bewilligung nicht entspricht.

§ 18. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1.

das Eröffnungsinventar gemäß § 4 Abs. 2 lit. a nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt oder übermittelt;

2.

Informationen gemäß § u Abs. 2 lit. b nicht oder nicht ordnungsgemäß bekanntgibt und übermittelt;

3.

Materialbilanzbereiche gemäß § 4 Abs. 2 lit. c nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder der behördlichen Anordnung zur Änderung eines Materialbilanzbereiches nicht oder nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

4.

Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. d nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;

5.

Bestandsaufnahmen gemäß § 4 Abs. 2 lit. f nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;

6.

Berichte gemäß § 4 Abs. 2 lit e oder f oder Meldungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. g, h und i nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet;

7.

die ordnungsgemäße Durchführung von Inspektionen gemäß § 4 Abs. 2 lit. j vereitelt oder behindert;

8.

ohne eine nach § 6 erforderliche Bewilligung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Befristungen einer solchen Bewilligung nicht entspricht.

6.

TEIL

Schlußbestimmungen

§ 19. Artikel II und III des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 408/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1978 treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehungsklausel

§ 21. Mit der Vollziehung des Artikels II ist betraut:

1.

Mit Ausnahme der §§ 6 und 7, des § 17 Abs. 1 und 2 und des § 18 der Bundeskanzler, in den Fällen des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, und in den Fällen des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Inneres,

2.

hinsichtlich der §§ 6, 7 und 18 der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich der Verordnung nach § 6 Abs. 2 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, sowie nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich Anlagen, die unter die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, fallen, und in den Fällen, in denen es sich um einen Bergbau handelt;

3.

hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz.

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