Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1992 wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b, c, d, i und l des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die Ausfuhr der nachstehend genannten Waren keine Anwendung:
```
```
TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
```
```
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
80 - andere, frisch oder gekühlt:
A - von Schafen und Ziegen
90 - andere, gefroren:
A - von Schafen und Ziegen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren, BGBl. Nr. 674/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 618/1991 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.