Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen sowie Briefwechsel, mit dem das österreichische Zollzugeständnis für Froschschenkel zurückgenommen wird

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-12-01
Letzte Aktualisierung 1994-03-01
Status Aufgehoben · 1994-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen und

Aalen ............ frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus

spp.), Atlantische Lachse (Salmo

salar) und Donaulachse (Hucho

hucho):

A - nicht luftdicht verschlossen .. frei

B - andere ........................ 125,-

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea

pallasii):

B - andere ........................ 125,-

49 - - sonstige:

B - andere:

1 - Seefische und Lachse ...... 125,-

2 - sonstige .................. 125,-

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,

nicht geräuchert:

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - andere als Seefische

und Aale ........... frei

2 - sonstige:

ex 2 - andere als Seefische

und Aale ........... frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet

oder geräuchert und Fische in

Salzlake:

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg oder

weniger enthalten:

ex A - andere als Seefische

und Aale ............... frei

B - andere:

ex B - andere als Seefische

und Aale ............... frei

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch,

haltbar gemacht oder gekocht:

A - Hühnereier:

1 - als Bruteier gekennzeichnet:

ex 1 - für ein Jahreskontingent

von 100 t .............. frei

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und

Eigelb, frisch, getrocknet, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht,

geformt, gefroren oder in anderer Weise

haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(90) - andere:

91 - - getrocknet:

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker oder

andere Süßungsmitteln:

a - zur Verwendung bei

Verarbeitung zu

Eierteigwaren ......... frei

0409 00 Natürlicher Honig:

A - in Einzelpackungen von 25 kg

Eigengewicht oder mehr, gegen

eine Bestätigung einer

Untersuchungsanstalt des Bundes,

der Länder oder Gemeinden, daß der

Honig weder überhitzt noch gefärbt

wurde, für den unmittelbaren Genuß

geeignet ist und auch sonst den

Anforderungen des Österreichischen

Lebensmittelbuches entspricht ..... 260,-

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen ........................... frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in

Lagen, mit oder ohne Unterlage:

A - nicht gekrollt .................... frei

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage ................. frei

2 - sonstige ...................... frei

0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen

Tieren als Fischen, ganz oder in

Stücken ............................... frei

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit

ihren Federn oder Daunen, Federn und

Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt,

desinfiziert oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden;

Daunen:

A - Eiderdaunen:

1 - roh, auch geschlissen ....... frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt

von 80 kg oder mehr oder in

hydraulisch gepreßten Ballen,

roh, auch geschlissen ........... frei

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ....... frei

2 - sonstige .................... frei

90 - andere .............................. frei

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,

entfettet, einfach bearbeitet (aber

nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und

Abfälle dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl ..................... frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder

bearbeitet noch gewaschen ......... frei

B - andere ............................ frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; tote

Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ...................... 3%

B - andere:

2 - sonstige .................. frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum

oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln, andere als

Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in

Ruhe:

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln .................. 35,-

C - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke .................... 35,-

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt,

Pfropfreiser:

A - von Reben:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 10 t ................. frei

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Forstpflanzen ................. frei

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ... frei

C - andere Blütenpflanzen in

blühendem oder nicht blühendem

Zustand:

ex C - für ein Jahreskontingent

von 200 t .............. frei

D - andere Bäume und Sträucher:

ex D - für ein Jahreskontingent

von 50 t ............... frei

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - frisch:

A - vom 1. April bis 31. Mai ........ *1)

B - vom 1. Juni bis 31. Oktober ..... *1)

C - vom 1. November bis 31. März .... *1)

90 - andere:

A - nur getrocknet .................. frei

B - anders .......................... 140,-

*1) für ein globales Jahreskontingent

von 200 t .......................... 17%

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

A - frisch .......................... frei

B - nur getrocknet .................. frei

C - anders .......................... 140,-

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - nur getrocknet ................ frei

B - anders ........................ 140,-

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Lauch (Porree) und andere Alliumarten,

frisch oder gekühlt:

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:

B - andere .......................... 5,-

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch

oder gekühlt:

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

B - andere .......................... 5,-

90 - andere Hülsenfrüchte ................ 5,-

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

30 - Auberginen (Eierfrüchte):

A - vom 1. November bis 30. Juni .... frei

B - vom 1. Juli bis 31. Oktober ..... frei

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

B - andere .......................... 5,-

(50) - Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze:

B - andere ........................ frei

52 - - Trüffeln .......................... frei

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ... 12%

2 - sonstige ............ 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

70 - Spinat, Neuseelandspinat und

Gartenmelde:

B - andere .......................... 5,-

90 - andere:

A - Kürbisse aller Art:

1 - vom 1. November bis 30. Juni frei

2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober:

ex 2 - Zucchini ............. frei

B - Oliven .......................... frei

D - andere:

2 - Fenchelkraut und Rhabarber:

b - Rhabarber ............... frei

3 - sonstige .................... 5,-

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ... 12%

2 - sonstige ............ 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxyd,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet:

20 - Oliven:

A - in Salzlake ..................... frei

B - andere .......................... frei

30 - Kapern .............................. frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger ... 12%

2 - sonstige ............ 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,

gebrochen oder pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

30 - Pilze und Trüffeln:

A - Trüffeln ........................ frei

B - andere:

ex B - andere als Champignons

(Agaricus campestris,

Agaricus bisporus) ....... frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Oliven .......................... frei

B - Knoblauch ....................... frei

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst,

auch geschält oder zerkleinert:

(30) - Bohnen (Vigna spp. Phaseolus spp):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L)

Hepper oder Vigna radiata (L)

Wilczek:

A - ganz .......................... *1)

32 - - Adzukibohnen (Phaseolus angularis

oder Vigna angularis):

A - ganz .......................... *1)

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

A - ganz .......................... *1)

39 - - sonstige:

A - ganz .......................... *1)

*1) zur Verwendung als Nahrungsmittel .. frei

40 - Linsen:

A - ganz ............................ frei

B - geschält oder zerkleinert ....... frei

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,

frisch oder getrocknet, auch ohne Schale

oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse .......................... frei

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder

enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale ......................... frei

12 - - ohne Schale:

B - andere ........................ frei

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale ......................... frei

22 - - ohne Schale ....................... frei

(30) - Walnüsse:

31 - - in Schale ......................... frei

32 - - ohne Schale ....................... frei

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ....... frei

50 - Pistazien ........................... frei

90 - andere:

A - Pinienkerne ..................... frei

B - andere .......................... frei

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),

frisch oder getrocknet:

A - frisch ............................ frei

B - getrocknet ........................ frei

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,

Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte, frisch oder

getrocknet:

10 - Datteln ............................. frei

20 - Feigen:

B - getrocknet:

1 - in Kisten ................... 5%

2 - sonstige .................... 5,-

30 - Ananas .............................. frei

40 - Avocadofrüchte ...................... frei

50 - Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte .................... frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen ............................. frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen

und Satsumas); Clementinen, Wilkings

und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich

Tangerinen und Satsumas):

1 - vom 1. November bis 31. Mai . frei

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober . frei

B - andere .......................... frei

40 - Grapefruits (einschließlich

Pampelmusen) ........................ 10,-

90 - andere .............................. frei

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

20 - getrocknet ........................... frei

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)

und Papawfrüchte (Papayafrüchte),

frisch:

10 - Melonen (einschließlich Wassermelonen):

B - andere .......................... frei

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ........ frei

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

B - Schlehen ........................ 5,-

0810 -- Andere Früchte, frisch:

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren

und Loganbeeren ..................... *1)

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und

andere Früchte der Gattung Vaccinium:

A - Preiselbeeren ................... frei

B - andere .......................... *1)

90 - andere:

A - Steinobst (ausgenommen solches

der Nr. 0809) ................... 5,-

B - andere Beeren ................... *1)

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) . frei

D - andere .......................... frei

*1) für ein globales Jahreskontingent

von 350 t .......................... frei

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere .......................... 15%

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote

Johannisbeeren und Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren .................. 15%

2 - sonstige .................... 15%

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren,

Multbeeren, Moosbeeren,

Heidelbeeren und Preiselbeeren 15%

2 - Datteln ..................... 6%

3 - sonstige:

a - von Früchten der

Nummern 0801, 0803 und

0804 sowie der

Unternummern 0805 40,

0805 90 und 0807 20 ..... 8%

b - andere .................. 15%

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxyd,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet:

90 - andere .............................. frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche

der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen

von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen:

A - ungebleicht ..................... frei

B - andere .......................... frei

40 - andere Früchte:

A - ungebleicht ..................... frei

B - andere:

ex B - Papawfrüchte

(Papayafrüchte) .......... frei

50 - Mischungen von getrockneten Früchten

oder Schalenfrüchten dieses Kapitels frei

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen

(einschließlich Wassermelonen), frisch,

gefroren, getrocknet, oder vorübergehend

haltbar gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln ................. frei

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen;

Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee:

(10) - Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert .............. frei

12 - - entkoffeiniert .................... frei

(20) - Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 7,8%

B - anderer ....................... 6%

22 - - entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg

oder weniger ................. 7,8%

B - anderer ....................... 6%

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

A - nicht geröstet .................. frei

B - geröstet:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger 15,6%

2 - sonstige .................... 12%

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 15,6%

B - anderer ......................... 12%

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in

unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei

B - anderer ......................... frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und

teilweise fermentierter Tee, in

unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei

B - anderer ......................... frei

0903 00 Mate:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei

B - anders ............................ frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

(10) - Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... frei

B - anderer ....................... frei

12 - - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 9%

B - anderer ....................... 6%

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

1 - Süßer Paprika:

a - ganze Früchte ........... frei

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 10%

2 - sonstige ............ frei

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 10%

2 - sonstige ............ frei

B - Früchte der Gattung Pimenta:

1 - ganze Früchte:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 9%

b - andere .................. 6%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 9%

b - andere .................. 6%

0905 00 Vanille:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 500,-

2 - sonstige ...................... 1 000,-

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 500,-

2 - sonstige ...................... 1 000,-

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 9%

B - anders .......................... 6%

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 9%

B - anders .......................... 6%

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und

Stiele):

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 6%

2 - sonstige ...................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 6%

2 - sonstige ...................... 4%

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen:

10 - Muskatnüsse:

A - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

20 - Muskatblüten:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

30 - Amomen und Kardamomen:

A - Amomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

B - Kardamomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 3%

b - anders ................... 2%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 3%

b - anders .................. 2%

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,

Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis:

A - Anis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch

in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

B - Sternanis:

1 - weder gestoßen, zerrieben

noch in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 15%

b - anders .................. 10%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 22,5%

b - anders .................. 15%

20 - Koriander:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

30 - Kreuzkümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

40 - Kümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

2 - sonstige .................... frei

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

30 - Kurkuma:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 1 800,-

B - anders .......................... 1 800,-

40 - Thymian Lorbeerblätter:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 12%

2 - sonstige .................... 8%

50 - Curry:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 10,5%

B - anders .......................... 7%

(90) - andere Gewürze:

91 - - Mischungen, wie sie in der

Anmerkung 1b zu diesem Kapitel

beschrieben sind:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 3 375,-

B - andere ........................ 2 250,-

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 800,-

B - andere ........................ 1 200,-

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus

Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen

der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,

aus Waren des Kapitels 8:

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

A - von Bananen ..................... 3%

B - von Schalen von Zitrusfrüchten .. 5,-

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile

(einschließlich Samen und Früchte), wie

sie hauptsächlich zur Herstellung von

Parfümeriewaren, für medizinische

Zwecke oder für Insektizide, Fungizide

oder ähnliche Waren verwendet werden,

frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,

zerstoßen oder pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln ...................... frei

20 - Ginsengwurzeln ...................... frei

90 - andere .............................. frei

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,

Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder

getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren

(einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

intybus sativum), die hauptsächlich für

die menschliche Ernährung verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere:

92 - - Zuckerrohr ........................ frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,

Gummiharze und Balsame:

90 - andere:

A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) . frei

B - Harz, gemeines .................. frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;

Agar-Agar und andere pflanzliche

Schleime und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln

rotenonhaltiger Pflanzen .......... frei

(30) - pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

31 - - Agar-Agar:

A - modifiziert ................... 2,5%

39 - - sonstige:

A - modifiziert ................... 2,5%

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich

als Füll- oder Polsterungsmaterial

verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar

und Seegras), auch in Lagen, mit oder

ohne Unterlage:

10 - Kapok:

A - mit Unterlage .................... frei

(90) - andere:

91 - - Pflanzenhaar:

A - mit Unterlage ................. frei

99 - - sonstige:

A - mit Unterlage ................. frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

A - mit Unterlage ................... frei

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von

Schweinen und Fette von Geflügel,

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder

mit Lösungsmitteln extrahiert:

A - Knochenfett ....................... frei

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich

Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder

mit Lösungsmitteln extrahiert:

B - Knochenfett ....................... frei

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen oder Meeressäugetieren,

auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

A - Fischleberöle:

2 - sonstige:

ex 2 - für den menschlichen

Genuß geeignet ....... frei

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Meeressäugetieren:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

A - Knochenfett ....................... frei

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und

Baumwollsamenöl sowie Fraktionen davon,

auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(10) - Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie

Fraktionen davon:

11 - - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren

menschlichen Genuß ungeeignet

oder unter Zollaufsicht

denaturiert ................... frei

1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie

Fraktionen davon auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter

Zollaufsicht denaturiert ........ frei

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und

Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

A - rückgeestert:

1 - Fischleberöle:

b - anders:

ex b - für den

menschlichen Genuß

geeignet; andere als

vollständig von

Fischen hergestellt frei

3 - andere tierische Fette und Öle:

a - Knochenfett ............. frei

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen

der Nummer 1516:

90 - andere:

B - andere:

2 - Mischungen oder Zubereitungen,

wie sie als Formentrennmittel

verwendet werden ............ 4%

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,

dehydratisiert, geschwefelt, geblasen,

durch Hitze in Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen solche der

Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

C - andere:

1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder

geblasen ...................... frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;

Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen ................. frei

90 - andere, einschließlich synthetisches

Glycerin ............................ frei

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen

Triglyceride), Bienenwachs, andere

Insektenwachse und Walrat (Spermaceti),

auch raffiniert oder gefärbt:

90 - andere:

C - andere .......................... frei

1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus

Fleisch, Innereien oder anderem

Schlachtanfall oder Blut;

Nahrungsmittelzubereitungen auf der

Grundlage dieser Erzeugnisse .......... *1)

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer

Schlachtanfall oder Blut, anders

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen ........ *1)

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

A - von Tieren der Nummern 0101 bis

0103 ............................ *1)

B - von Tieren der Nummer 0104 ...... *1)

(30) - von Geflügel der Nummer 0105:

39 - - sonstige:

B - andere ........................ *2)

(40) - von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon ......... *1)

42 - - Schultern und Stücke davon ........ *1)

49 - - sonstige, einschließlich Mischungen *1)

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) *1)

90 - andere, einschließlich Zubereitungen

von Blut von Tieren aller Art:

B - andere:

1 - von Tieren der Nummer 0101 .. *1)

2 - von Tieren der Nummer 0104 .. *1)

*1) für ein globales Jahreskontingent

von 100 t ......................... 50%

des Importausgleichs

*2) für ein Jahreskontingent von 700 t 30%

min. 400,-

Solange Österreich mengenmäßig

Einfuhrbeschränkungen anwendet, ist

der Tschechischen Republik

zumindest eine Menge von 700 t

zur Einfuhr vorzubehalten

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar

gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus

Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber

nicht fein zerkleinert:

12 - - Heringfische:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

d - andere ................ 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder

geröstet:

A - roh, in der Schale ................ frei

B - anders ............................ frei

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer

Kakaoabfall ........................... frei

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet ..................... frei

20 - ganz oder teilweise entfettet ....... frei

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl .... frei

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln ................ 7%

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder

in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canneloni;

Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder

in anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose

Wassertiere enthaltend:

2 - Fisch ....................... 300,-

3 - sonstige .................... frei

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

A - Trüffeln ........................ 10%

B - Pilze:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger 200,-

2 - sonstige .................... 150,-

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

F - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger:

a - Kapern .................. frei

b - Mango Chutney ........... frei

c - andere:

ex c - Palmherzen ....... frei

2 - sonstige:

a - Kapern .................. frei

b - Mango Chutney ........... frei

c - Oliven .................. frei

e - Früchte der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10,

0804 30, 0804 40 und

0804 50, ohne Zuckerzusatz frei

f - andere:

ex f - Palmherzen ....... frei

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... frei

B - andere:

1 - Tomatenkonserven, bloß

gekocht, in Fässern oder

Fäßchen ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

90 - andere:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark:

a - mit einem Gewicht von mehr

als 5 kg ................ frei

b - anders .................. frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark,

in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .............. frei

2 - Tomatenkonserven, bloß gekocht,

in Fässern oder Fäßchen ..... frei

3 - sonstige .................... frei

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

20 - Trüffeln ............................ 10%

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... 8%

3 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%

4 - Oliven:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

5 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

6 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 11%

8 - Bohnen, Erbsen und Karotten,

sowie Gemüsemischungen, die

mindestens eines dieser

Gemüse enthalten:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

9 - Artischocken:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, nicht gefroren:

60 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 11%

70 - Oliven:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... frei

B - anders .......................... frei

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - anderes Gemüse:

1 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... 8%

2 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%

3 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders ................ frei

5 - Artischocken:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

B - Gemüsemischungen:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... 8%

3 - Früchte der Gattung Pimenta . 8%

5 - Oliven:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

6 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

7 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 11%

8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten

enthaltend:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

2008 -- Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht, auch

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere

Samen oder Saaten, auch untereinander

gemischt:

11 - - Erdnüsse:

B - andere ........................ 6%

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen:

A - Kokosnüsse, Paranüsse und

Acajounüsse ................... 6%

B - Kastaniencreme in luftdicht

verschlossenen Umschließungen . 6%

C - andere ........................ 6%

+150,-

20 - Ananas:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ..................... 5%

2 - sonstige:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .......... 80,-

b - anders .................. 5%

B - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .............. 4%

2 - sonstige .................... 6%

+200,-

30 - Zitrusfrüchte:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger:

a - von Grapefruit .......... 80,-

2 - sonstige:

a - von Grapefruit, in

luftdicht verschlossenen

Umschließungen .......... 80,-

B - andere:

1 - Grapefruit, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen 6%

+150,-

(90) - andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen ........................ 16%

min. 150,-

92 - - Mischungen:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................... 15%

B - andere:

2 - andere genießbare

Pflanzenteile ............. 25%

min. 250,-

99 - - sonstige:

A - Früchte:

1 - Pulpe und Mark:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit

einem Gewicht von

15 kg oder weniger:

1 - von Früchten der

Nummer 0803 sowie

der Unternummern

0804 10, 0804 40

und 0804 50 ....... frei

b - andere:

1 - von Guaven, in

luftdicht

verschlossenen

Umschließungen .... frei

2 - sonstige:

a - Früchte der Nummer 0803

sowie der Unternummern

0804 10, 0804 40 und

0804 50:

1 - Guaven ............ frei

2 - sonstige ohne Zusatz

von Zucker ........ 4%

+100,-

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit

einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

20 - Grapefruitsaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder mehr frei

2 - sonstige:

a - gefroren ................ frei

b - anders .................. frei

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten,

ausgenommen Mischungen:

B - andere:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

40 - Ananassaft:

A - Dicksaft:

1 - in Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr ........................ frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Liter ................ 60,-

b - andere .................. 4%

80 - Saft von anderen Früchten oder

anderem Gemüse, ausgenommen

Mischungen:

B - Saft von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der Unternummern

0804 10, 0804 40 und 0804 50:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - Rohsaft, in

unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

weniger als 20 Liter 60,-

2 - sonstige ............ 4%

90 - Mischungen von Säften:

A - Dicksäfte:

3 - von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der Unternummern

0804 10, 0804 30, 0804 40 und

0804 50:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

4 - von Früchten der Unternummern

0805 40 und 0805 90:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr .................... frei

b - andere:

1 - Grapefruitsaft,

gefroren ............ frei

2 - sonstige ............ frei

B - andere:

3 - von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30,

0804 40, 0804 50, 0805 40 und

0805 90:

a - ohne Zusatz von Zucker .. 4%

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - Mischungen von Ananas-

und Grapefruitsäften 130,-

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge

und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder auf der

Grundlage von Kaffee:

B - andere:

1 - Auszüge aus Kaffee, fest:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 5,2%

b - anders .................. 4%

2 - sonstige .................... 900,-

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee oder Mate, und Zubereitungen auf

der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf

der Grundlage von Tee oder Mate:

B - andere:

1 - aus Tee ..................... frei

2 - aus Mate .................... frei

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere

einzellige Mikroorganismen, tot

(ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform:

30 - zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform .......................... 510,-

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,

auch zubereitet, und Senf:

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

A - Senfmehl, auch zubereitet ....... 4%

2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder

künstliches Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes Wasser, ohne

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:

10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetztes Wasser ................... frei

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost,

anderer als jener der Nummer 2009:

10 - Schaumwein:

B - anderer:

1 - Qualitätsschaumwein in

Behältnissen mit einem Inhalt

von 2 l oder Weniger, für ein

Jahreskontingent von 100 hl . 1 000,-

(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen

Gärung durch Zusatz von Alkohol

verhindert oder gehemmt wurde:

21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt

von 2 l oder weniger:

A - anderer Wein:

1 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol.

oder weniger:

a - in Flaschen:

2 - sonstiger:

ex 2 - Qualitätswein

für ein

Jahreskontingent

von 100 hl . 300,-

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh:

A - Weingeläger, flüssig .............. 200,-

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

90 - andere:

A - Solubles von Fischen oder

Meeressäugetieren:

ex A - Solubles von

Meeressäugetieren:

1 - getrocknet oder

konzentriert ......... frei

2 - sonstige ............. frei

Anhang Ib

```

```

CSFR-ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die Zollfreiheit einzuräumen:

```

```

Nr./UNr.

des österreichischen Warenbezeichnung Menge

Zolltarifs

```

```

0401 bis 0406 Milch und Molkereierzeugnisse 1 000 t

0808 10 Äpfel, frisch 5 000 t

1107 10 Malz, nicht geröstet 1 000 t

2009 70 A Apfel-Dicksaft 1 000 t

Die Vertragsparteien stimmen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses jährlich, unter Bedachtnahme auf die jeweilige zB saisonale Nachfrage, Konsultationen über Möglichkeiten der Erhöhung obenstehender Mengen zu führen.

Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 179/1994 festgelegt.

Anhang Ib

```

```

SLOWAKISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die Zollfreiheit einzuräumen:

```

```

Nr./UNr.

des österreichischen Warenbezeichnung Menge

Zolltarifs

```

```

0401 bis 0406 Milch und Molkereierzeugnisse 1 000 t

0808 10 Äpfel, frisch 5 000 t

1107 10 Malz, nicht geröstet 1 000 t

2009 70 A Apfel-Dicksaft 1 000 t

Die Vertragsparteien stimmen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses jährlich, unter Bedachtnahme auf die jeweilige zB saisonale Nachfrage, Konsultationen über Möglichkeiten der Erhöhung obenstehender Mengen zu führen.

Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 178/1994 festgelegt.

Anhang Ib

```

```

TSCHECHISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die Zollfreiheit einzuräumen:

```

```

Nr./UNr.

des österreichischen Warenbezeichnung Menge

Zolltarifs

```

```

0401 bis 0406 Milch und Molkereierzeugnisse 1 000 t

0808 10 Äpfel, frisch 5 000 t

1107 10 Malz, nicht geröstet 1 000 t

2009 70 A Apfel-Dicksaft 1 000 t

Die Vertragsparteien stimmen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses jährlich, unter Bedachtnahme auf die jeweilige zB saisonale Nachfrage, Konsultationen über Möglichkeiten der Erhöhung obenstehender Mengen zu führen.

Anhang II

```

```

Tarif Zugeständnisse

CSFR-ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich

```

```

Kombinierte

Nomenklatur Warenbezeichnung Menge Zoll oder

Einfuhrabschöpfung

```

```

010210 Rinder, lebend für

Zuchtzwecke unbeschränkt frei

030379 Süßwasserfische,

gefroren, 200 t frei

sonstige

051110 Rindersamen unbeschränkt frei

060299 Andere lebende Pflanzen, 250 t frei

sonstige

ausgenommen:

060299307

0603 Schnittblumen 200 t 17%

100110 Hartweizen unbeschränkt frei

100590100 Mais, anderer 5 000 t 10% Zoll

120100900 Sojabohnen, andere unbeschränkt frei

1601 Würste und ähnliche )

Erzeugnisse aus )

Fleisch )

) 100 t 50% Zoll

1602 Anders zubereitet )

oder haltbar )

gemachtes Fleisch )

1704 Zuckerwaren unbeschränkt ab ein Jahr

Inkraft- später:

treten: 18%

21%

200911, 19, Saft von

Zitrusfrüchten unbeschränkt frei

20, 30

200960 Traubensaft unbeschränkt 1993: 1996:

4,5% 2,5%

200970 Apfelsaft unbeschränkt 1993: 1997:

18% 10%

2203 Bier, aus Malz

hergestellt unbeschränkt ab ein Jahr

Inkraft- später:

treten: 15%

18%

220410 Schaumwein mit einem 100 hl 0% 25% Zoll

Alkoholgehalt in Abschöpfung

Volumenteilen von mehr

als 8,5% Vol.

2204211-214 Qualitätswein in

Flaschen 100 hl 0% 15% Zoll

Abschöpfung

Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 179/1994 festgelegt.

Anhang II

```

```

Tarif Zugeständnisse

SLOWAKISCHE REPUBLIK - ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich

```

```

Kombinierte

Nomenklatur Warenbezeichnung Menge Zoll oder

Einfuhrabschöpfung

```

```

010210 Rinder, lebend für

Zuchtzwecke unbeschränkt frei

030379 Süßwasserfische,

gefroren, 200 t frei

sonstige

051110 Rindersamen unbeschränkt frei

060299 Andere lebende Pflanzen, 250 t frei

sonstige

ausgenommen:

060299307

0603 Schnittblumen 200 t 17%

100110 Hartweizen unbeschränkt frei

100590100 Mais, anderer 5 000 t 10% Zoll

120100900 Sojabohnen, andere unbeschränkt frei

1601 Würste und ähnliche )

Erzeugnisse aus )

Fleisch )

) 100 t 50% Zoll

1602 Anders zubereitet )

oder haltbar )

gemachtes Fleisch )

1704 Zuckerwaren unbeschränkt ab ein Jahr

Inkraft- später:

treten: 18%

21%

200911, 19, Saft von

Zitrusfrüchten unbeschränkt frei

20, 30

200960 Traubensaft unbeschränkt 1993: 1996:

4,5% 2,5%

200970 Apfelsaft unbeschränkt 1993: 1997:

18% 10%

2203 Bier, aus Malz

hergestellt unbeschränkt ab ein Jahr

Inkraft- später:

treten: 15%

18%

220410 Schaumwein mit einem 100 hl 0% 25% Zoll

Alkoholgehalt in Abschöpfung

Volumenteilen von mehr

als 8,5% Vol.

2204211-214 Qualitätswein in

Flaschen 100 hl 0% 15% Zoll

Abschöpfung

Die Quotenaufteilung zwischen der Tschechischen und der Slowakischen Republik ist im Anhang zu BGBl. Nr. 178/1994 festgelegt.

Anhang II

```

```

Tarif Zugeständnisse

TSCHECHISCHE REPUBLIK - ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich

```

```

Kombinierte

Nomenklatur Warenbezeichnung Menge Zoll oder

Einfuhrabschöpfung

```

```

010210 Rinder, lebend für

Zuchtzwecke unbeschränkt frei

030379 Süßwasserfische,

gefroren, 200 t frei

sonstige

051110 Rindersamen unbeschränkt frei

060299 Andere lebende Pflanzen, 250 t frei

sonstige

ausgenommen:

060299307

0603 Schnittblumen 200 t 17%

100110 Hartweizen unbeschränkt frei

100590100 Mais, anderer 5 000 t 10% Zoll

120100900 Sojabohnen, andere unbeschränkt frei

1601 Würste und ähnliche )

Erzeugnisse aus )

Fleisch )

) 100 t 50% Zoll

1602 Anders zubereitet )

oder haltbar )

gemachtes Fleisch )

1704 Zuckerwaren unbeschränkt ab ein Jahr

Inkraft- später:

treten: 18%

21%

200911, 19, Saft von

Zitrusfrüchten unbeschränkt frei

20, 30

200960 Traubensaft unbeschränkt 1993: 1996:

4,5% 2,5%

200970 Apfelsaft unbeschränkt 1993: 1997:

18% 10%

2203 Bier, aus Malz

hergestellt unbeschränkt ab ein Jahr

Inkraft- später:

treten: 15%

18%

220410 Schaumwein mit einem 100 hl 0% 25% Zoll

Alkoholgehalt in Abschöpfung

Volumenteilen von mehr

als 8,5% Vol.

2204211-214 Qualitätswein in

Flaschen 100 hl 0% 15% Zoll

Abschöpfung

Anhang III

```

```

Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der CSFR oder Österreichs, wenn es entweder in der CSFR oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in der CSFR oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:

a)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d)

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e)

Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f)

Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in der CSFR oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von der CSFR nach Österreich oder von Österreich in die CSFR befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder die CSFR, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die CSFR oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR erfaßt sind.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

```

```

Code des Be- oder Verarbeitung

Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Systems Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

```

```

(1) (2) (3)

```

```

ex 0305 Fische, getrocknet, Herstellen, bei dem alle

gesalzen oder in Salzlake; verwendeten

geräucherte Fische, auch Vormaterialien des

vor oder während des Kapitels 3

Räucherns gegart; Ursprungserzeugnisse

Mehl, Pulver und Pellets sind

aus Fischen, für den

menschlichen Genuß

geeignet; wie im

Anhang Ia angeführt

0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen, bei dem alle

auch in Lagen, mit oder verwendeten

ohne Unterlage Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

0504 Därme, Blasen und Magen Herstellen, bei dem der

von anderen Tieren als Wert aller verwendeten

Fischen, ganz oder in Vormaterialien 50 vH

Stücken des ab-Werk Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem alle

Vogelteile, mit ihren verwendeten

Federn oder Daunen, Federn Vormaterialien in eine

und Teile von Federn andere Nummer als die

(auch beschnitten) und hergestellte Ware

Daunen, roh oder bloß einzureihen sind

gereinigt, desinfiziert

oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und

Abfälle von Federn oder

Teilen von Federn

ex 0506 Knochenmehl Mahlen

ex 0511 Waren tierischen Herstellen, bei dem alle

Ursprungs, anderweitig verwendeten

weder genannt noch Vormaterialien in eine

inbegriffen; tote Tiere andere Nummer als die

des Kapitels 1 oder 3, hergestellte Ware

für den menschlichen einzureihen sind

Genuß nicht geeignet; wie

in den Anhängen Ia und II

angeführt

ex 0710 Genießbares Gemüse, Herstellen, bei dem alle

bis gefroren oder getrocknet, verwendeten Gemüse

ex 0712 vorübergehend haltbar Ursprungserzeugnisse

gemacht; wie im Anhang Ia sind

angeführt

ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem alle

bis getrocknet, vorübergehend verwendeten Früchte

ex 0813 haltbar gemacht; wie im Ursprungserzeugnisse

Anhang Ia angeführt sind

0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem alle

oder Melonen verwendeten Früchte

(einschließlich Ursprungserzeugnisse

Wassermelonen), frisch sind

gefroren, getrocknet oder

vorübergehend haltbar

gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder

anderen

Konservierungsmitteln

0901 Kaffee, auch geröstet Herstellen aus

oder entkoffeiniert; Vormaterialien jeder

Kaffeeschalen und Nummer

Kaffeehäutchen;

Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an

Kaffee

ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- Herstellen aus

oder Geschmacksstoffen, Vormaterialien jeder

wie im Anhang Ia angeführt Nummer

0903 Mate Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, Herstellen, bei dem

aus Waren des Kapitels 8 alle verwendeten Früchte

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der

Gummen, Harze, Gummiharze Wert aller verwendeten

und Balsame; wie im Vormaterialien der

Anhang Ia angeführt Nr. 1301 50 vH des

ab-Werk Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 1302 Pflanzensäfte und

Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar

und andere pflanzliche

Schleime und

Verdickungsstoffe, auch

modifiziert; wie im

Anhang Ia angeführt:

- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht

Verdickungsstoffe, modifizierten Schleimen

modifiziert und Verdickungsstoffen

- andere Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien 50 vH des

ab-Werk Preises der

hergestellten Ware nicht

überschreitet

ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem alle

hauptsächlich als Füll- verwendeten

oder Polsterungsmaterial Vormaterialien in eine

verwendet werden (zB Kapok, andere Nummer als die

Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware

auch in Lagen, mit oder einzureihen sind

ohne Unterlage; wie im

Anhang Ia angeführt

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