Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-12-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-02-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Männer oder Knaben, ausgenommen solche der

Nummer 61.03.

6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101.20 - aus Baumwolle

61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 61.04.

6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102.20 - aus Baumwolle

6102.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Anzüge:

6103.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

6103.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.22 - - aus Baumwolle

- Sakkos (Blazer):

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6103.42 - - aus Baumwolle

61.04 - Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke,

lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt,

für Frauen oder Mädchen.

- Kostüme:

6104.12 - - aus Baumwolle

6104.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

- Ensembles:

6104.22 - - aus Baumwolle

6104.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

6104.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

6104.52 - - aus Baumwolle

6104.53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6104.62 - - aus Baumwolle

6104.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben.

61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen, ausgenommen

Wolle und feine Tierhaare

61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel oder ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Unterhosen:

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

- Nachthemden und Pyjamas:

6107.21 - - aus Baumwolle

6107.22 - - aus Chemiefasern

6107.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

6107.91 - - aus Baumwolle

6107.92 - - aus Chemiefasern

6107.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt.

61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche

Waren, einschließlich Unterziehpullis,

gewirkt oder gestrickt.

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

61.11 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt

oder gestrickt, für Kleinkinder.

6111.20 - aus Baumwolle

61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.

- Trainingsanzüge:

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Badebekleidung für Männer oder Knaben:

6112.31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:

6112.41 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.49 - - aus anderen Spinnstoffen

61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.

6114.20 - aus Baumwolle

61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe,

Socken und andere Strumpfwaren,

einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachte

Sohlen, gewirkt oder gestrickt.

Strumpfhosen:

6115.11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit

einem Titer von weniger als 67 dtex je

Einfachgarn

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit

einem Titer von 67 dtex oder mehr je

Einfachgarn

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich

Kniestrümpfe), mit einem Titer je

Einfachgarn von weniger als 67 dtex

- andere:

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 62.03.

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,

ausgenommen solche der Nummer 62.04.

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben.

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Frauen oder Mädchen.

- Kostüme:

6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.12 - - aus Baumwolle

6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.22 - - aus Baumwolle

6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.32 - - aus Baumwolle

6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

- Kleider:

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

6204.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

6204.51 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren

6204.52 - - aus Baumwolle

6204.53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.05 Hemden für Männer oder Knaben.

6205.90 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben.

- Unterhosen:

6207.11 - - aus Baumwolle

6207.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

6207.21 - - aus Baumwolle

6207.22 - - aus Chemiefasern

6207.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

6207.91 - - aus Baumwolle

6207.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

für Frauen oder Mädchen.

- Unterkleider und Unterröcke:

6208.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

6208.21 - - aus Baumwolle

- andere:

6208.91 - - aus Baumwolle

62.09 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für

Kleinkinder.

6209.30 - aus synthetischen Spinnstoffen

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der

Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder

59.07.

6210.10 - aus Erzeugnissen der Nummer 56.02 oder

56.03.

6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung.

- Badebekleidung:

6211.11 - - für Männer oder Knaben

6211.20 - Schianzüge

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

6211.32 - - aus Baumwolle

6211.33 - - aus Chemiefasern

6211.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Tischwäsche:

6302.51 - - aus Baumwolle

6302.52 - - aus Flachs (Leinen)

6302.53 - - aus Chemiefasern

6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche, aus gewebten oder

gewirkten Frottiererzeugnissen, aus

Baumwolle

- andere:

6302.91 - - aus Baumwolle

6302.92 - - aus Flachs (Leinen)

6302.93 - - aus Chemiefasern

6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

63.03 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos;

Fenster- und Bettbehänge.

- gewirkt oder gestrickt:

6303.11 - - aus Baumwolle

- andere:

6303.91 - - aus Baumwolle

6303.92 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6303.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

63.04 Andere Waren für die Innenausstattung,

ausgenommen solche der Nummer 94.04.

- Bettüberwürfe:

6304.19 - - sonstige

- andere:

6304.92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle

6304.93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus

synthetischen Spinnstoffen

6304.99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus

sonstigen Spinnstoffen

63.05 Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke.

6305.20 - aus Baumwolle

63.07 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,

einschließlich Schnittmuster für

Kleidungsstücke.

6307.90 - andere

64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und

Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen,

bei denen weder der Oberteil mit der

Laufsohle noch der Oberteil selbst durch

Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln

oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist.

64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen

aus Kautschuk oder Kunststoffen.

- Sportschuhe:

6402.19 - - sonstige

6402.20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern

oder Riemen, die mit der Sohle durch

Zapfen verbunden sind

6402.30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in

der Vorderkappe

- andere Schuhe:

6402.91 - - den Knöchel bedeckend

6402.99 - - andere

64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Leder.

- Sportschuhe:

6403.19 - - sonstige

6403.40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in

der Vorderkappe

- andere Schuhe:

6403.91 - - den Knöchel bedeckend

64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Spinnstoffen.

- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder

Kunststoffen:

6404.19 - - sonstige

6404.20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

64.05 Andere Schuhe.

6405.20 - mit Überteilen aus Spinnstoffen

6405.90 - andere

69.08 Glasierte keramische Bodenfliesen und

-kacheln, Ofenkacheln und Wandfliesen,

glasierte keramische Mosaiksteine u. dgl.,

auch auf Unterlagen.

6908.90 - andere

69.11 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

sowie Hygiene- und Toiletteartikel aus

Porzellan.

69.14 Andere keramische Waren.

6914.10 - aus Porzellan.

70.03 Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von

Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit

absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet.

70.04 Glas, gezogen oder geblasen, in Form von

Platten oder Tafeln, auch mit

absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet.

70.05 Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf

beiden Seiten geschliffenes oder poliertes

Glas, in Form von Platten oder Tafeln, auch

mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet.

70.06 Glas der Nummer 70.03, 70.04 oder 70.05,

gebogen, an den Kanten bearbeitet,

graviert, durchlocht, emailliert oder

anders bearbeitet, weder gerahmt noch in

Verbindung mit anderen Stoffen.

70.07 Sicherheitsglas aus gehärtetem

(getempertem) oder mehrschichtigem Glas

(Verbundglas).

70.11 Offene Glaskolben und offene Glasrohre,

Glasteile davon, nicht ausgerüstet, für

elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren u.

dgl.

7011.20 - für Kathodenstrahlröhren

70.12 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und

für andere Behälter mit Vakuumisolierung.

70.13 Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche,

für Toilettezwecke, im Büro, für die

Innendekoration oder für ähnliche Zwecke

verwendet werden (ausgenommen solche der

Nummer 70.10 oder 70.18).

71.13 Schmuckwaren und Teile davon, aus

Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

71.14 Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile

davon, aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan:

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7202.19 - - sonstige

- Ferrosilicium:

7202.21 - - mit einem Gehalt von mehr als

55 Gewichtsprozent Silicium

7202.29 - - sonstige

7202.30 - Ferrosiliciummangan

- Ferrochrom:

7202.41 - - mit einem Gehalt von mehr als

4 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7202.49 - - sonstige

7202.70 - Ferromolybdän

7202.80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

- andere:

7202.91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202.99 - - sonstige

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder

plattiert noch überzogen.

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder

plattiert noch überzogen.

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen.

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, weder plattiert noch

überzogen.

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit

einer Stärke von 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in

Rollen, ohne Oberflächenmuster

7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

- sonstige, nur warmgewalzt:

7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in

Rollen, ohne Oberflächenmuster

7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

7211.29 - - sonstige

7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

- andere, nur kaltgewalzt:

7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, plattiert oder

überzogen.

72.13 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl.

7213.10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen

7213.20 - aus Automatenstahl

- andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

7213.31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem

Durchmesser von weniger als 14 mm

7213.39 - - sonstige

- andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

7213.41 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem

Durchmesser von weniger als 14 mm

7213.49 - - sonstige

72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet,

warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen

verwunden.

72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl.

72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl.

72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

7217.11 - - nicht überzogen, auch poliert

7217.12 - - verzinkt

7217.13 - mit anderen unedlen Metallen überzogen

7217.19 - - sonstige

- mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr, aber weniger als

0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

7217.21 - - nicht überzogen, auch poliert

7217.22 - - verzinkt

7217.23 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

7217.29 - - sonstige

- mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff:

7217.32 - - verzinkt

7217.33 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr.

7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

72.28 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl.

7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstücke,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,

nur für das Verbinden oder Befestigen von

Schienen geeignetes Material.

73.03 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen.

73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen

(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.

7304.10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder

Gasfernleitungen verwendet werden

7304.20 - Futterrohre, Steigrohre und Rohrgestänge,

wie sie für das Bohren nach oder Fördern

von Öl oder Gas verwendet werden

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt,

aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

7304.39 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt aus

rostfreiem Stahl:

7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

7304.49 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt,

aus anderem legierten Stahl:

7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

7304.59 - - sonstige

73.05 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit

einem inneren und äußeren kreisförmigen

Querschnitt und einem äußeren Durchmesser

von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder

Stahl.

73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB

geschweißt, genietet, gefalzt oder mit

einfach aneinandergelegten Rändern), aus

Eisen oder Stahl.

73.07 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke,

Muffen), aus Eisen oder Stahl.

- andere, aus rostfreiem Stahl:

7307.21 - - Flansche

7307.22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit

Gewinde

7307.23 - - Stumpfschweißfittings

7307.29 - - sonstige

- andere:

7307.91 - - Flansche

7307.92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit

Gewinde

7307.93 - - Stumpfschweißfittings

7307.99 - - sonstige

73.08 Konstruktionen (mit Ausnahme der

vorgefertigten Gebäude der Nummer 94.06)

sowie deren Teile (zB Brücken und

Brückenelemente, Schleusentore, Türme,

Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen und

Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,

Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für

Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche,

Stangen, Profile, Rohre u. dgl., aus Eisen

oder Stahl.

73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von mehr als

300 l, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

73.10 Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und

ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder

weniger, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

73.11 Behältnisse für verdichtete oder

verflüssigte Gase, aus Eisen oder Stahl.

73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und

ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik.

73.13 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl;

verwundene Drähte oder Bänder, auch mit

Stacheln, sowie lose miteinander verwundene

Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen

verwendet werde, aus Eisen oder Stahl.

73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe),

Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder

Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder

Stahl.

73.15 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder

Stahl.

73.17 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel,

zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte

Klammern (ausgenommen solche der

Nummer 83.05 ) und ähnliche Waren, aus

Eisen oder Stahl, auch mit Köpfen aus

anderen Stoffen, ausgenommen solche mit

Köpfen aus Kupfer.

73.18 Schrauben, Bolzen, Muttern,

Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten,

Splinte, Keile, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und

ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl.

- mit Gewinde:

7318.11 - - Schwellenschrauben

7318.12 - - andere Holzschrauben

7318.13 - - Schraubhaken und Ringschrauben

7318.14 - - gewindeformende Schrauben

7318.15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit

zugehörigen Muttern oder

Unterlegscheiben

7318.16 - - Muttern

7318.19 - - sonstige

- ohne Gewinde:

7318.29 - - sonstige

73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,

Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und

ähnliche Erzeugnisse, für den Handgebrauch,

aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,

Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen

oder Stahl, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

7319.20 - Sicherheitsnadeln

7319.30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln

7319.90 - andere

73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder

Stahl.

73.21 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde

(einschließlich der auch als

Zentralheizungen verwendbaren),

Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher,

Warmhalteplatten und ähnliche nicht

elektrische Haushaltsgeräte und Teile

davon, aus Eisen oder Stahl.

73.22 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht

elektrisch beheizt, sowie Teile davon, aus

Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger und

-verteiler (einschließlich solcher, die

auch frische oder klimatisierte Luft

verteilen können), nicht elektrisch

beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator

oder Gebläse, sowie Teile davon, aus Eisen

oder Stahl.

73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon, aus Eisen oder Stahl;

Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,

zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Eisen

oder Stahl.

73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

73.25 Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl.

73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.

74.06 Pulver und Flitter aus Kupfer.

74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.

- aus Kupferlegierungen:

7407.21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

74.08 Draht aus Kupfer.

- aus raffiniertem Kupfer:

7408.19 - - sonstige

- aus Kupferlegierungen:

7408.22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen

(Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen

(Neusilber)

74.10 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit

einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm

oder weniger.

74.11 Rohre aus Kupfer.

74.12 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und

Muffen) aus Kupfer.

74.13 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren,

aus Kupfer, ausgenommen isolierte

Erzeugnisse für die Elektrotechnik.

74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte

Klammern (ausgenommen solche der

Nummer 83.05) und ähnliche Waren, aus

Kupfer oder solche aus Eisen oder Stahl

auch mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben,

Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten,

Keile, Splinte, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und

ähnliche Waren, aus Kupfer.

7415.10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte

Klammern und ähnliche Waren

- andere Waren ohne Gewinde:

7415.21 - - Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben)

- andere Waren, mit Gewinde:

7415.31 - - Holzschrauben

7415.32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern

7415.39 - - sonstige

74.17 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie

üblicherweise im Haushalt verwendet werden,

nicht elektrisch, sowie deren Teile, aus

Kupfer.

74.18 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren

zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Kupfer;

Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Kupfer.

74.19 Andere Waren aus Kupfer.

- andere Waren:

7419.91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet

oder gesenkgeschmiedet, aber nicht

weiter bearbeitet

7419.99 - - sonstige

75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.

75.08 Andere Waren aus Nickel.

76.03 Pulver und Flitter, aus Aluminium.

76.04 Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium.

76.05 Draht aus Aluminium.

76.06 Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium,

mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm.

- rechteckig (einschließlich quadratisch):

7606.11 - - aus nicht legiertem Aluminium

7606.12 - - aus Aluminiumlegierungen

- andere:

7606.91 - - aus nicht legiertem Aluminium

76.07 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium

(auch bedruckt oder Papier, Pappe,

Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne

Unterlage) von 0,2 mm oder weniger.

76.08 Rohre aus Aluminium.

76.10 Konstruktionen (mit Ausnahme der

vorgefertigten Gebäude der Nummer 94.06)

sowie deren Teile (zB Brücken und

Brückenelemente, Türme, Gittermaste,

Dächer, Dachstühle, Türen und Fenster und

deren Rahmen und Stöcke, Türschwellen,

Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;

für Konstruktionszwecke vorgearbeitete

Bleche, Stangen, Profile, Rohre u. dgl.

76.11 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit

einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l,

auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

76.12 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und

ähnliche Behältnisse (einschließlich der

Verpackungsröhrchen und Tuben), für Stoffe

aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit

einem Fassungsvermögen von 300 l oder

weniger, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

76.15 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren

zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus

Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder

Toiletteartikel und Teile davon, aus

Aluminium.

76.16 Andere Waren aus Aluminium.

78.03 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus

Blei.

78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus

Blei; Pulver und Flitter, aus Blei.

7804.20 - Pulver und Flitter.

78.05 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Blei.

78.06 Andere Waren aus Blei.

79.03 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink.

79.04 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus

Zink.

79.05 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus

Zink.

79.07 Andere Waren aus Zink.

80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit

einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn.

8005.20 - Pulver und Flitter

80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zinn.

82.15 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,

Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser,

Zuckerzangen und ähnliche Küchen- oder

Tischgeräte.

84.36 Andere Maschinen und Apparate für die

Landwirtschaft, den Gartenbau, die

Forstwirtschaft, die Geflügel- oder

Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate

mit mechanischen oder wärmetechnischen

Vorrichtungen und Brut- und

Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht.

- Maschinen und Apparate für die

Geflügelhaltung, einschließlich Brut-

und Aufzuchtapparate:

8436.21 - - Brut- und Aufzuchtapparate

84.52 Nähmaschinen, ausgenommen

Fadenheftmaschinen der Nummer 84.40;

Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen

besonders vorgerichtet; Nähmaschinennadeln.

8452.40 - Möbel, Sockel und Deckel, für

Nähmaschinen und Teile davon

84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen

zum Nageln, Heften, Leimen oder

andersartigen Zusammenfügen) für die

Bearbeitung von Holz, Kork, Bein,

Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder

ähnlichen harten Stoffen.

- andere:

8465.96 - - Spalt-, Hack- oder Schälmaschinen

8465.99 - - sonstige

85.06 Elektrische Primärelemente und

Primärbatterien.

- mit einem Rauminhalt (nach den äußeren

Abmessungen) von 300 ccm oder weniger:

8506.11 - - Mangandioxid-Elemente und -Batterien

85.18 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;

Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer,

Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen;

elektrische Tonfrequenzverstärker;

elektrische Tonverstärkergeräte und

-anlagen.

- Lautsprecher, auch in Gehäusen:

8518.22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem

gemeinsamen Gehäuse

85.19 Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und

andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute

Tonaufnahmevorrichtung.

8519.10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz-

oder Spielmarkeneinwurf

85.22 Teile und Zubehör für Geräte der

Nummern 85.19 bis 85.21.

8522.90 - andere

85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder

Anschließen von elektrischen Stromkreisen

(zB Schalter, Sicherungen,

Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

mehr als 1000 V.

85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder

Anschließen von elektrischen Stromkreisen

(zB Schalter, Relais, Sicherungen,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Steckdosen, Lampenfassungen und

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

1000 V oder weniger.

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen

und -röhren, einschließlich

innenverspiegelte Scheinwerferlampen und

Ultraviolett- oder Infrarotlampen und

-röhren; Bogenlampen.

- andere Glühlampen und -röhren,

ausgenommen Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren:

8539.21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren

8539.22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W

oder weniger und für eine Spannung von

mehr als 100 V

8539.29 - - andere

- Entladungslampen und -röhren, ausgenommen

Ultraviolettlampen und -röhren:

8539.31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit

Glühkathode

85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller

Art.

8546.20 - aus keramischen Stoffen

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn

oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder

weniger, gebraucht

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als

1000 ccm, aber nicht mehr als 1500 ccm,

gebraucht

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als

1500 ccm, aber nicht mehr als 3000 ccm,

gebraucht

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als

3000 ccm, gebraucht

- andere Fahrzeuge mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder

weniger, gebraucht

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als

1500 ccm, aber nicht mehr als 2500 ccm,

gebraucht

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als

2500 ccm, gebraucht

8703.90 - andere

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

90.23 Instrumente, Apparate und Modelle für

Vorführzwecke (zB in Schulen oder

Ausstellungen), für andere Zwecke nicht

verwendbar.

90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen

der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,

Elastizität oder anderer mechanischer

Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,

Holz, Spinnstoffen, Papier und

Kunststoffen).

9024.10 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen

von Metallen

9024.80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte

90.29 Andere Zähler (Tourenzähler,

Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.);

Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche

der Nummer 90.15; Stroboskope.

9029.10 - Tourenzähler, Produktionszähler,

Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler

u. dgl.

92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige

Klaviere; Cembalos und andere

Saiteninstrumente mit Klaviatur.

94.03 Andere Möbel und Teile davon.

9403.30 - Holzmöbel, wie sie in Büros verwendet

werden

9403.40 - Holzmöbel, wie sie in Küchen verwendet

werden

9403.50 - Holzmöbel, wie sie in Schlafräumen

verwendet werden

9403.60 - andere Holzmöbel

TABELLE C ZU ANHANG IV

```

```

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

```

```

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder

weniger:

- - - neu

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als

1000 ccm, aber nicht mehr als 1500 ccm:

- - - neu

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als

1500 ccm, aber nicht mehr als 3000 ccm:

- - - neu

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als

3000 ccm:

- - - neu

- andere Fahrzeuge mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder

weniger:

- - - neu

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als

1500 ccm, aber nicht mehr als 2500 ccm:

- - - neu

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als

2500 ccm:

- neu

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die CSFR schafft mengenmäßig Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachfolgend aufgezählten Erzeugnisse schrittweise bis zum Ende der Übergangsperiode ab.

```

```

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

```

```

26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren

Konzentrate

28.44 Radioaktive chemische Elemente und

radioaktive Isotope (einschließlich

spaltbare und brütbare chemische Elemente

und Isotope) und deren Verbindungen;

Mischungen und Rückstände, die diese

Erzeugnisse enthalten:

2844.10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;

Legierungen, Dispersionen einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die natürliches Uran oder

natürliche Uranverbindungen enthalten

2844.20 - an U235 angereichertes Uran und seine

Verbindungen; Plutonium und seine

Verbindungen; Legierungen, Dispersionen

(einschließlich Cermets), keramische

Erzeugnisse und Mischungen, die an U235

angereichertes Uran, Plutonium oder

Verbin dungen dieser Stoffe enthalten

47.07 Abfälle von Papier oder Pappe

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

ANHANG IX

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die CSFR schafft mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachstehend angeführten Erzeugnisse spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ab. *1)

```

```

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

```

```

25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,

ausgenommen metallhaltige Sande des

Kapitels 26

25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch

gebrannt

25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen

verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam

aus Schlacke oder ähnlichen

Industrieabfällen, auch mit den im ersten

Teil dieser Nummer genannten Stoffen als

Zusatz; Teermakadam; Körner (Granalien),

Splitt und Mehl, aus Steinen der Nr. 25.15

oder 25.16, auch thermisch behandelt

2517.10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen

verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt

25.23 Portlandzement, Tonerdezement,

Schlackenzement, Sulfathüttenzement und

ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt

oder in Form von Klinker

- Portlandzement:

2523.21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt

2523.29 - - sonstiger

2523.90 - - andere hydraulische Zemente

26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche

von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die

Metalle oder Metallverbindungen enthalten

- hauptsächlich Zink enthaltend:

2620.11 - - Hartzink

2620.20 - hauptsächlich Blei enthaltend

2620.30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend

2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle

ex 2701.00 - Steinkohle, für die Verkokung geeignet

- Steinkohle zur Erzeugung von Energie

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet)

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf,

auch agglomeriert; Retortenkohle

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannt

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder

Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,

soweit diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen bilden

ex 2710.00 - Motorenbenzin

- Dieselöl

- Heizöl leicht

- Heizöl schwer

27.16 Elektrische Energie (Wahlnummer)

30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für

therapeutische, prophylaktische oder

diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera

und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen

Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

3002.10 - Antisera und andere Blutfraktionen

3002.90 - andere

30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei

oder mehr Bestandteilen, für therapeutische

oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder

dosiert noch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus

gemischten oder ungemischten Erzeugnissen

für therapeutische oder prophylaktische

Zwecke, dosiert oder in Aufmachungen für

den Kleinverkauf

31.02 Mineralische oder chemische

Stickstoffdüngemittel

3102.40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit

Calciumcarbonat oder anderen

anorganischen nichtdüngenden Stoffen

41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden oder

anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder

anders haltbar gemacht, weder gegerbt noch

als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten

4101.10 - ganze Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), mit einem

Stückgewicht von 8 kg oder weniger für

nur getrocknete, von 10 kg oder weniger

für trocken gesalzene oder von 14 kg oder

weniger für frische, naßgesalzene oder

anders haltbar gemachte Häute oder Felle

- andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), frisch oder

naßgesalzen:

4101.21 - - ganze

4101.22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe

Kernstücke

4101.29 - - sonstige

4101.30 - andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), anders

haltbar gemacht

41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 (c) zu diesem Kapitel genannten

Waren

41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem

Kapitel genannten Waren

4103.90 - andere

44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,

Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in

ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder

Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch

zu Pellets, Briketts, Scheitern oder

ähnlichen Formen agglomeriert

4401.10 - Brennholz, in Form von Rundlingen,

Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in

ähnlichen Formen;

- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

4401.21 - - von Nadelbäumen

4401.22 - - von anderen Bäumen

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder

grob zwei- oder vierseitig zugerichtet

4403.20 - anderes, von Nadelbäumen

- anderes:

4403.91 - - Eichen (Quercus spp.)

4403.92 - - Buchen (Fagus spp.)

4403.99 - - sonstige

44.06 Bahnschwellen aus Holz

44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit

dem Profilzerspanner besäumt, gemessert

oder geschält, auch gehobelt, geschliffen

oder keilverzinkt verleimt, mit einer

Stärke von mehr als 6 mm

4407.10 - von Nadelbäumen

- anderes:

4407.91 - - von Eichen (Quercus spp.)

4407.92 - - von Buchen (Fagus spp.)

4407.99 - - sonstige

47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder

Sulfatverfahren chemisch hergestellt,

ausgenommen Chemiezellstoff

- halbgebleicht oder gebleicht:

4703.21 - - aus Nadelhölzern

4703.29 - - sonstige

47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren

chemisch hergestellt, ausgenommen

Chemiezellstoff

- halbgebleicht oder gebleicht:

4704.21 - - aus Nadelhölzern

4704.29 - - sonstige

71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),

nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form

von Pulver

71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,

als Halbzeug oder in Form von Pulver

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,

Blöcken oder anderen Rohformen

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03)

72.07 *2) Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.08 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder

plattiert noch überzogen

72.09 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder

plattiert noch überzogen

72.10 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

72.11 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, weder plattiert noch

überzogen

72.12 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, plattiert oder

überzogen

72.13 *2) Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.14 *2) Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet,

warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen

verwunden

72.15 *2) Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl

72.16 *2) Profile aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.18 *2) Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug

aus rostfreiem Stahl

72.19 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr

72.20 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm

72.21 *2) Walzdraht aus rostfreiem Stahl

72.22 *2) Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl

72.23 *2) Draht aus rostfreiem Stahl

72.24 *2) Anderer legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen

Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

Stahl

72.25 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr

72.26 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm

72.27 *2) Walzdraht aus anderem legierten Stahl

72.28 *2) Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl

72.29 *2) Draht aus anderem legierten Stahl

73.01 *2) Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl

73.02 *2) Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,

nur für das Verbinden oder Befestigen von

Schienen geeignetes Material

73.04 *3) Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen

(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl

73.05 *3) Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit

einem inneren und äußeren kreisförmigen

Querschnitt und einem äußeren Durchmesser

von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

73.06 *3) Andere Rohre und Profile (zB geschweißt,

genietet, gefalzt oder mit einfach

aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder

Stahl

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei

79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink

92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige

Klaviere; Cembalos und andere

Saiteninstrumente mit Klaviatur

92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,

Geigen und Harfen)

92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente;

Mundharmonikas

92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,

Trompeten und Dudelsäcke).

```

```

*1) Die Lizenzen dienen der Überwachung der Ausfuhren. Eventuelle Beschränkungen aufgrund von Schwierigkeiten im tschechoslowakischen Markt für ein angeführtes Erzeugnis werden mittels Ad-hoc-Beschluß der CSFR eingeführt, von dem die EFTA-Staaten unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

*2) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft oder in die USA

*3) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die USA

Artikel 5 : Verfassungsbestimmung

ANHANG X

Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:

a)

„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.

b)

„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.

c)

„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.

d)

„Produkt'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

Artikel 2

1.

Die Notifizierung:

a)

enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b)

gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;

c)

führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d)

beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2.

Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung

Artikel 3

Die EFTA-Staaten und die CSFR können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

1.

Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR

2.

Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die CSFR zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der CSFR eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung werden angegeben.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die EFTA-Staaten und die CSFR halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

ANHANG XII

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKEL 19

Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 19.

Die EFTA-Staaten und die CSFR stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 19 von den folgenden Kriterien geleitet werden soll:

(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.

(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19

(i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von

öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;

(ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter

Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von

öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investititonen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.

(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind.

(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.

(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.

(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;

(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz,

daß das Verursacherprinzip beachtet wird; Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfenintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:

(i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder

direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung

wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma

gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.

(v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland

erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.

(vi) die Formen der Unterstützung für die Ausfuhr von Waren in die Länder anderer Abkommenspartner wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN

AUSFUHRUNTERSTÜTZUNG

(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnlichen Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.

(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.

(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben der industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

(d) Die Befreiung von exportbezogenen Abgaben oder Steuern, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen die Berechnung von Preisen die unter den Weltmarktpreisen liegen.

(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantie die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langzeitigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institute) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

ANHANG XIV

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-CSFR-Abkommen

1.

Ergreift die CSFR außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie gemäß Artikel 22 dieses Abkommens zulässig sind, und sofern diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und sofern Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Finnland dazu beitragen, daß Probleme entstehen oder zu erwarten sind, die zu Maßnahmen gemäß Artikel 22 führen, kann die CSFR nach Beratungen mit Finnland

Abkommen Finnland - CSFR

2.

Die im Abkommen zwischen Finnland und der CSFR vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.

3.

Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der CSFR nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.

4.

Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der CSFR (bilaterale Kumulierung), während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen werden.

Abkommen EFTA - CSFR

5.

Die im Einklang mit dem EFTA-CSFR-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der CSFR gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).

6.

Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der CSFR für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.

7.

Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von

RECORD OF UNDERSTANDINGS

BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER CSFR

1.

Die EFTA-Staaten und die CSFR anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR und dem Europaabkommen zwischen der EG und der CSFR. Die EFTA-Staaten und die CSFR anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.

2.

Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, ihre Bemühungen der Ausbildung jener, die mit der in Protokoll B festgelegten Handhabung der vereinfachten Verfahrensweise in bezug auf die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises betraut sind, eng zu koordinieren, um es diesen zu ermöglichen, die Befugnis zur Anwendung dieser Verfahrensweise zu erwerben. Die vereinfachte Verfahrensweise wird in einer beschränkten Weise angewandt, und ihre Einführung unterliegt den Beratungen des Unterausschusses für Ursprungs- und Zollangelegenheiten.

3.

Die CSFR informiert die EFTA-Staaten über alle Vereinbarungen zur Festlegung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen der CSFR, Ungarn und Polen zur Durchführung von Protokoll B und Änderungen dazu.

4.

a) Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, daß die Bestimmungen in Artikel 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 gelten. Diese Außerkraftsetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß verlängert werden, wobei die zwischen der CSFR und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandte Verfahrensweise berücksichtigt wird.

b)

Wird festgestellt, daß auf Grund der Auswirkung der Außerkraftsetzung von Artikel 23 ein Erzeugnis in das Hoheitsgebiet eines Abkommenspartners in dermaßen erhöhten Mengen oder zu Bedingungen eingeführt wird, die einen ernsthaften Schaden für Produzenten ähnlicher oder direkt konkurrierender Waren in dem Land des betroffenen Abkommenspartners verursachen oder zu verursachen drohen, werden die Bestimmungen von Artikel 23 hinsichtlich eines solchen Erzeugnisses wieder eingeführt.

c)

In bezug auf die Verfahrensweise zur Anwendung der Schutzmaßnahmen finden die Bestimmungen von Artikel 25 des Abkommens, insbesondere die Absätze 3b und 6 des Artikels, mutatis mutandis Anwendung.

5.

Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, daß die in den Anhängen V, VIII und IX der Artikel 7 und 9 angeführten Ausnahmen nach Inkrafttreten des Vertrages zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft über den Europäischen Wirtschaftsraum Beratungen im Gemeinsamen Ausschuß unterliegen.

6.

Dieses Abkommen schließt gemäß den Bestimmungen von Artikel 10

7.

Für die Zwecke des Abkommens bedeutet eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw. eine Gesellschaft aus der CSFR eine Gesellschaft oder Firma, die gemäß den Gesetzen eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation bzw. der CSFR gegründet wurde.

8.

Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3

9.

Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren im Gemeinsamen

10.

Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, daß, falls

11.

In bezug auf Absatz 3 von Artikel 22 werden bei einer Unstimmigkeit hinsichtlich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse internationale Handelsstatistiken wie die der Wirtschaftskommission für Europa, GATT und OECD als Grundlage dienen.

12.

Die EFTA-Staaten und die CSFR sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Abkommenspartnern oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.

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