Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für
Männer oder Knaben, ausgenommen solche der
Nummer 61.03.
6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6101.20 - aus Baumwolle
61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 61.04.
6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6102.20 - aus Baumwolle
6102.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
- Anzüge:
6103.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
6103.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.22 - - aus Baumwolle
- Sakkos (Blazer):
6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.32 - - aus Baumwolle
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6103.42 - - aus Baumwolle
61.04 - Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos
(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke,
lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen (ausgenommen
Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt,
für Frauen oder Mädchen.
- Kostüme:
6104.12 - - aus Baumwolle
6104.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
- Ensembles:
6104.22 - - aus Baumwolle
6104.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
6104.32 - - aus Baumwolle
6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider:
6104.42 - - aus Baumwolle
6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
6104.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke:
6104.52 - - aus Baumwolle
6104.53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6104.62 - - aus Baumwolle
6104.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer
oder Knaben.
61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen, ausgenommen
Wolle und feine Tierhaare
61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Bademäntel, Hausmäntel oder ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
- Unterhosen:
6107.11 - - aus Baumwolle
6107.12 - - aus Chemiefasern
- Nachthemden und Pyjamas:
6107.21 - - aus Baumwolle
6107.22 - - aus Chemiefasern
6107.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
6107.91 - - aus Baumwolle
6107.92 - - aus Chemiefasern
6107.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder
gestrickt.
61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche
Waren, einschließlich Unterziehpullis,
gewirkt oder gestrickt.
6110.20 - aus Baumwolle
6110.30 - aus Chemiefasern
61.11 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt, für Kleinkinder.
6111.20 - aus Baumwolle
61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.
- Trainingsanzüge:
6112.11 - - aus Baumwolle
6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Badebekleidung für Männer oder Knaben:
6112.31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:
6112.41 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.49 - - aus anderen Spinnstoffen
61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.
6114.20 - aus Baumwolle
61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe,
Socken und andere Strumpfwaren,
einschließlich Krampfadernstrümpfe und
Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachte
Sohlen, gewirkt oder gestrickt.
Strumpfhosen:
6115.11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit
einem Titer von weniger als 67 dtex je
Einfachgarn
6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit
einem Titer von 67 dtex oder mehr je
Einfachgarn
6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich
Kniestrümpfe), mit einem Titer je
Einfachgarn von weniger als 67 dtex
- andere:
6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6115.92 - - aus Baumwolle
6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,
ausgenommen solche der Nummer 62.03.
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),
Umhänge, Anoraks (einschließlich
Schijacken), Windjacken (Blousons) und
ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,
ausgenommen solche der Nummer 62.04.
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Männer oder Knaben.
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos
(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Frauen oder Mädchen.
- Kostüme:
6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.12 - - aus Baumwolle
6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Ensembles:
6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.22 - - aus Baumwolle
6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.32 - - aus Baumwolle
6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
- Kleider:
6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.42 - - aus Baumwolle
6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
6204.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Röcke und Hosenröcke:
6204.51 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren
6204.52 - - aus Baumwolle
6204.53 - - aus synthetischen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren
6204.62 - - aus Baumwolle
6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.05 Hemden für Männer oder Knaben.
6205.90 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und
ähnliche Waren, für Männer oder Knaben.
- Unterhosen:
6207.11 - - aus Baumwolle
6207.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
6207.21 - - aus Baumwolle
6207.22 - - aus Chemiefasern
6207.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
6207.91 - - aus Baumwolle
6207.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,
Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
für Frauen oder Mädchen.
- Unterkleider und Unterröcke:
6208.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Nachthemden und Pyjamas:
6208.21 - - aus Baumwolle
- andere:
6208.91 - - aus Baumwolle
62.09 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für
Kleinkinder.
6209.30 - aus synthetischen Spinnstoffen
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der
Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder
59.07.
6210.10 - aus Erzeugnissen der Nummer 56.02 oder
56.03.
6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung.
- Badebekleidung:
6211.11 - - für Männer oder Knaben
6211.20 - Schianzüge
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
6211.32 - - aus Baumwolle
6211.33 - - aus Chemiefasern
6211.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Tischwäsche:
6302.51 - - aus Baumwolle
6302.52 - - aus Flachs (Leinen)
6302.53 - - aus Chemiefasern
6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und
Küchenwäsche, aus gewebten oder
gewirkten Frottiererzeugnissen, aus
Baumwolle
- andere:
6302.91 - - aus Baumwolle
6302.92 - - aus Flachs (Leinen)
6302.93 - - aus Chemiefasern
6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
63.03 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos;
Fenster- und Bettbehänge.
- gewirkt oder gestrickt:
6303.11 - - aus Baumwolle
- andere:
6303.91 - - aus Baumwolle
6303.92 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6303.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
63.04 Andere Waren für die Innenausstattung,
ausgenommen solche der Nummer 94.04.
- Bettüberwürfe:
6304.19 - - sonstige
- andere:
6304.92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle
6304.93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus
synthetischen Spinnstoffen
6304.99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus
sonstigen Spinnstoffen
63.05 Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke.
6305.20 - aus Baumwolle
63.07 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,
einschließlich Schnittmuster für
Kleidungsstücke.
6307.90 - andere
64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und
Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen,
bei denen weder der Oberteil mit der
Laufsohle noch der Oberteil selbst durch
Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln
oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist.
64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen
aus Kautschuk oder Kunststoffen.
- Sportschuhe:
6402.19 - - sonstige
6402.20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern
oder Riemen, die mit der Sohle durch
Zapfen verbunden sind
6402.30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in
der Vorderkappe
- andere Schuhe:
6402.91 - - den Knöchel bedeckend
6402.99 - - andere
64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoffen, Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Leder.
- Sportschuhe:
6403.19 - - sonstige
6403.40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in
der Vorderkappe
- andere Schuhe:
6403.91 - - den Knöchel bedeckend
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoffen, Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Spinnstoffen.
- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder
Kunststoffen:
6404.19 - - sonstige
6404.20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder
Kunstleder (rekonstituiertes Leder)
64.05 Andere Schuhe.
6405.20 - mit Überteilen aus Spinnstoffen
6405.90 - andere
69.08 Glasierte keramische Bodenfliesen und
-kacheln, Ofenkacheln und Wandfliesen,
glasierte keramische Mosaiksteine u. dgl.,
auch auf Unterlagen.
6908.90 - andere
69.11 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
sowie Hygiene- und Toiletteartikel aus
Porzellan.
69.14 Andere keramische Waren.
6914.10 - aus Porzellan.
70.03 Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von
Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit
absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet.
70.04 Glas, gezogen oder geblasen, in Form von
Platten oder Tafeln, auch mit
absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet.
70.05 Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf
beiden Seiten geschliffenes oder poliertes
Glas, in Form von Platten oder Tafeln, auch
mit absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet.
70.06 Glas der Nummer 70.03, 70.04 oder 70.05,
gebogen, an den Kanten bearbeitet,
graviert, durchlocht, emailliert oder
anders bearbeitet, weder gerahmt noch in
Verbindung mit anderen Stoffen.
70.07 Sicherheitsglas aus gehärtetem
(getempertem) oder mehrschichtigem Glas
(Verbundglas).
70.11 Offene Glaskolben und offene Glasrohre,
Glasteile davon, nicht ausgerüstet, für
elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren u.
dgl.
7011.20 - für Kathodenstrahlröhren
70.12 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und
für andere Behälter mit Vakuumisolierung.
70.13 Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche,
für Toilettezwecke, im Büro, für die
Innendekoration oder für ähnliche Zwecke
verwendet werden (ausgenommen solche der
Nummer 70.10 oder 70.18).
71.13 Schmuckwaren und Teile davon, aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
71.14 Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile
davon, aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen.
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferromangan:
7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7202.19 - - sonstige
- Ferrosilicium:
7202.21 - - mit einem Gehalt von mehr als
55 Gewichtsprozent Silicium
7202.29 - - sonstige
7202.30 - Ferrosiliciummangan
- Ferrochrom:
7202.41 - - mit einem Gehalt von mehr als
4 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7202.49 - - sonstige
7202.70 - Ferromolybdän
7202.80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram
- andere:
7202.91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan
7202.99 - - sonstige
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder
plattiert noch überzogen.
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder
plattiert noch überzogen.
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen.
72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, weder plattiert noch
überzogen.
- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Stärke von 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, nicht in
Rollen, ohne Oberflächenmuster
7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
- sonstige, nur warmgewalzt:
7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, nicht in
Rollen, ohne Oberflächenmuster
7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
7211.29 - - sonstige
7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
- andere, nur kaltgewalzt:
7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder
überzogen.
72.13 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl.
7213.10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,
Rippen, Rillen oder anderen Verformungen
7213.20 - aus Automatenstahl
- andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
7213.31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem
Durchmesser von weniger als 14 mm
7213.39 - - sonstige
- andere, mit einem Gehalt von
0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber
weniger als 0,6 Gewichtsprozent
Kohlenstoff:
7213.41 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem
Durchmesser von weniger als 14 mm
7213.49 - - sonstige
72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen
verwunden.
72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl.
72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl.
72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
7217.11 - - nicht überzogen, auch poliert
7217.12 - - verzinkt
7217.13 - mit anderen unedlen Metallen überzogen
7217.19 - - sonstige
- mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr, aber weniger als
0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
7217.21 - - nicht überzogen, auch poliert
7217.22 - - verzinkt
7217.23 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen
7217.29 - - sonstige
- mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoff:
7217.32 - - verzinkt
7217.33 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen
72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr.
7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
72.28 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl.
7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.
73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstücke,
Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,
nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material.
73.03 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen.
73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.
7304.10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder
Gasfernleitungen verwendet werden
7304.20 - Futterrohre, Steigrohre und Rohrgestänge,
wie sie für das Bohren nach oder Fördern
von Öl oder Gas verwendet werden
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt,
aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:
7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304.39 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt aus
rostfreiem Stahl:
7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304.49 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt,
aus anderem legierten Stahl:
7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304.59 - - sonstige
73.05 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit
einem inneren und äußeren kreisförmigen
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser
von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder
Stahl.
73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB
geschweißt, genietet, gefalzt oder mit
einfach aneinandergelegten Rändern), aus
Eisen oder Stahl.
73.07 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke,
Muffen), aus Eisen oder Stahl.
- andere, aus rostfreiem Stahl:
7307.21 - - Flansche
7307.22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit
Gewinde
7307.23 - - Stumpfschweißfittings
7307.29 - - sonstige
- andere:
7307.91 - - Flansche
7307.92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit
Gewinde
7307.93 - - Stumpfschweißfittings
7307.99 - - sonstige
73.08 Konstruktionen (mit Ausnahme der
vorgefertigten Gebäude der Nummer 94.06)
sowie deren Teile (zB Brücken und
Brückenelemente, Schleusentore, Türme,
Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen und
Fenster und deren Rahmen und Stöcke,
Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für
Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche,
Stangen, Profile, Rohre u. dgl., aus Eisen
oder Stahl.
73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von mehr als
300 l, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
73.10 Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und
ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder
weniger, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
73.11 Behältnisse für verdichtete oder
verflüssigte Gase, aus Eisen oder Stahl.
73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und
ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik.
73.13 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl;
verwundene Drähte oder Bänder, auch mit
Stacheln, sowie lose miteinander verwundene
Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen
verwendet werde, aus Eisen oder Stahl.
73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe),
Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder
Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder
Stahl.
73.15 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder
Stahl.
73.17 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel,
zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte
Klammern (ausgenommen solche der
Nummer 83.05 ) und ähnliche Waren, aus
Eisen oder Stahl, auch mit Köpfen aus
anderen Stoffen, ausgenommen solche mit
Köpfen aus Kupfer.
73.18 Schrauben, Bolzen, Muttern,
Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten,
Splinte, Keile, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und
ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl.
- mit Gewinde:
7318.11 - - Schwellenschrauben
7318.12 - - andere Holzschrauben
7318.13 - - Schraubhaken und Ringschrauben
7318.14 - - gewindeformende Schrauben
7318.15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit
zugehörigen Muttern oder
Unterlegscheiben
7318.16 - - Muttern
7318.19 - - sonstige
- ohne Gewinde:
7318.29 - - sonstige
73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,
Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und
ähnliche Erzeugnisse, für den Handgebrauch,
aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,
Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen
oder Stahl, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
7319.20 - Sicherheitsnadeln
7319.30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln
7319.90 - andere
73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder
Stahl.
73.21 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde
(einschließlich der auch als
Zentralheizungen verwendbaren),
Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher,
Warmhalteplatten und ähnliche nicht
elektrische Haushaltsgeräte und Teile
davon, aus Eisen oder Stahl.
73.22 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht
elektrisch beheizt, sowie Teile davon, aus
Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger und
-verteiler (einschließlich solcher, die
auch frische oder klimatisierte Luft
verteilen können), nicht elektrisch
beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator
oder Gebläse, sowie Teile davon, aus Eisen
oder Stahl.
73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
und Teile davon, aus Eisen oder Stahl;
Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,
zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Eisen
oder Stahl.
73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Eisen oder Stahl.
73.25 Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl.
73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.
74.06 Pulver und Flitter aus Kupfer.
74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.
- aus Kupferlegierungen:
7407.21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
74.08 Draht aus Kupfer.
- aus raffiniertem Kupfer:
7408.19 - - sonstige
- aus Kupferlegierungen:
7408.22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen
(Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen
(Neusilber)
74.10 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit
einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm
oder weniger.
74.11 Rohre aus Kupfer.
74.12 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und
Muffen) aus Kupfer.
74.13 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren,
aus Kupfer, ausgenommen isolierte
Erzeugnisse für die Elektrotechnik.
74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte
Klammern (ausgenommen solche der
Nummer 83.05) und ähnliche Waren, aus
Kupfer oder solche aus Eisen oder Stahl
auch mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben,
Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten,
Keile, Splinte, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und
ähnliche Waren, aus Kupfer.
7415.10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte
Klammern und ähnliche Waren
- andere Waren ohne Gewinde:
7415.21 - - Unterlegscheiben (einschließlich
Federringscheiben)
- andere Waren, mit Gewinde:
7415.31 - - Holzschrauben
7415.32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern
7415.39 - - sonstige
74.17 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie
üblicherweise im Haushalt verwendet werden,
nicht elektrisch, sowie deren Teile, aus
Kupfer.
74.18 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren
zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Kupfer;
Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Kupfer.
74.19 Andere Waren aus Kupfer.
- andere Waren:
7419.91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet
oder gesenkgeschmiedet, aber nicht
weiter bearbeitet
7419.99 - - sonstige
75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.
75.08 Andere Waren aus Nickel.
76.03 Pulver und Flitter, aus Aluminium.
76.04 Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium.
76.05 Draht aus Aluminium.
76.06 Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium,
mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm.
- rechteckig (einschließlich quadratisch):
7606.11 - - aus nicht legiertem Aluminium
7606.12 - - aus Aluminiumlegierungen
- andere:
7606.91 - - aus nicht legiertem Aluminium
76.07 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium
(auch bedruckt oder Papier, Pappe,
Kunststoff oder ähnlichen Stoffen
unterlegt), mit einer Stärke (ohne
Unterlage) von 0,2 mm oder weniger.
76.08 Rohre aus Aluminium.
76.10 Konstruktionen (mit Ausnahme der
vorgefertigten Gebäude der Nummer 94.06)
sowie deren Teile (zB Brücken und
Brückenelemente, Türme, Gittermaste,
Dächer, Dachstühle, Türen und Fenster und
deren Rahmen und Stöcke, Türschwellen,
Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;
für Konstruktionszwecke vorgearbeitete
Bleche, Stangen, Profile, Rohre u. dgl.
76.11 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit
einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l,
auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
76.12 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und
ähnliche Behältnisse (einschließlich der
Verpackungsröhrchen und Tuben), für Stoffe
aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit
einem Fassungsvermögen von 300 l oder
weniger, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
76.15 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren
zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus
Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder
Toiletteartikel und Teile davon, aus
Aluminium.
76.16 Andere Waren aus Aluminium.
78.03 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus
Blei.
78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus
Blei; Pulver und Flitter, aus Blei.
7804.20 - Pulver und Flitter.
78.05 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Blei.
78.06 Andere Waren aus Blei.
79.03 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink.
79.04 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus
Zink.
79.05 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus
Zink.
79.07 Andere Waren aus Zink.
80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit
einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm
oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn.
8005.20 - Pulver und Flitter
80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Zinn.
82.15 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,
Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser,
Zuckerzangen und ähnliche Küchen- oder
Tischgeräte.
84.36 Andere Maschinen und Apparate für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die
Forstwirtschaft, die Geflügel- oder
Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate
mit mechanischen oder wärmetechnischen
Vorrichtungen und Brut- und
Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht.
- Maschinen und Apparate für die
Geflügelhaltung, einschließlich Brut-
und Aufzuchtapparate:
8436.21 - - Brut- und Aufzuchtapparate
84.52 Nähmaschinen, ausgenommen
Fadenheftmaschinen der Nummer 84.40;
Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen
besonders vorgerichtet; Nähmaschinennadeln.
8452.40 - Möbel, Sockel und Deckel, für
Nähmaschinen und Teile davon
84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen
zum Nageln, Heften, Leimen oder
andersartigen Zusammenfügen) für die
Bearbeitung von Holz, Kork, Bein,
Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder
ähnlichen harten Stoffen.
- andere:
8465.96 - - Spalt-, Hack- oder Schälmaschinen
8465.99 - - sonstige
85.06 Elektrische Primärelemente und
Primärbatterien.
- mit einem Rauminhalt (nach den äußeren
Abmessungen) von 300 ccm oder weniger:
8506.11 - - Mangandioxid-Elemente und -Batterien
85.18 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;
Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer,
Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen;
elektrische Tonfrequenzverstärker;
elektrische Tonverstärkergeräte und
-anlagen.
- Lautsprecher, auch in Gehäusen:
8518.22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem
gemeinsamen Gehäuse
85.19 Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und
andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute
Tonaufnahmevorrichtung.
8519.10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz-
oder Spielmarkeneinwurf
85.22 Teile und Zubehör für Geräte der
Nummern 85.19 bis 85.21.
8522.90 - andere
85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder
Anschließen von elektrischen Stromkreisen
(zB Schalter, Sicherungen,
Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
mehr als 1000 V.
85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder
Anschließen von elektrischen Stromkreisen
(zB Schalter, Relais, Sicherungen,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Steckdosen, Lampenfassungen und
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
1000 V oder weniger.
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen
und -röhren, einschließlich
innenverspiegelte Scheinwerferlampen und
Ultraviolett- oder Infrarotlampen und
-röhren; Bogenlampen.
- andere Glühlampen und -röhren,
ausgenommen Ultraviolett- oder
Infrarotlampen und -röhren:
8539.21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren
8539.22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W
oder weniger und für eine Spannung von
mehr als 100 V
8539.29 - - andere
- Entladungslampen und -röhren, ausgenommen
Ultraviolettlampen und -röhren:
8539.31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit
Glühkathode
85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller
Art.
8546.20 - aus keramischen Stoffen
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn
oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren)
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von
Personen gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder
weniger, gebraucht
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als
1000 ccm, aber nicht mehr als 1500 ccm,
gebraucht
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als
1500 ccm, aber nicht mehr als 3000 ccm,
gebraucht
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als
3000 ccm, gebraucht
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder
weniger, gebraucht
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als
1500 ccm, aber nicht mehr als 2500 ccm,
gebraucht
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als
2500 ccm, gebraucht
8703.90 - andere
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
90.23 Instrumente, Apparate und Modelle für
Vorführzwecke (zB in Schulen oder
Ausstellungen), für andere Zwecke nicht
verwendbar.
90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen
der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,
Elastizität oder anderer mechanischer
Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier und
Kunststoffen).
9024.10 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen
von Metallen
9024.80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte
90.29 Andere Zähler (Tourenzähler,
Produktionszähler, Taxameter,
Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.);
Tachometer und andere
Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche
der Nummer 90.15; Stroboskope.
9029.10 - Tourenzähler, Produktionszähler,
Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler
u. dgl.
92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige
Klaviere; Cembalos und andere
Saiteninstrumente mit Klaviatur.
94.03 Andere Möbel und Teile davon.
9403.30 - Holzmöbel, wie sie in Büros verwendet
werden
9403.40 - Holzmöbel, wie sie in Küchen verwendet
werden
9403.50 - Holzmöbel, wie sie in Schlafräumen
verwendet werden
9403.60 - andere Holzmöbel
TABELLE C ZU ANHANG IV
```
```
Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
```
```
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von
Personen gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder
weniger:
- - - neu
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als
1000 ccm, aber nicht mehr als 1500 ccm:
- - - neu
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als
1500 ccm, aber nicht mehr als 3000 ccm:
- - - neu
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als
3000 ccm:
- - - neu
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder
weniger:
- - - neu
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als
1500 ccm, aber nicht mehr als 2500 ccm:
- - - neu
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als
2500 ccm:
- neu
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die CSFR schafft mengenmäßig Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachfolgend aufgezählten Erzeugnisse schrittweise bis zum Ende der Übergangsperiode ab.
```
```
Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
```
```
26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren
Konzentrate
28.44 Radioaktive chemische Elemente und
radioaktive Isotope (einschließlich
spaltbare und brütbare chemische Elemente
und Isotope) und deren Verbindungen;
Mischungen und Rückstände, die diese
Erzeugnisse enthalten:
2844.10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;
Legierungen, Dispersionen einschließlich
Cermets), keramische Erzeugnisse und
Mischungen, die natürliches Uran oder
natürliche Uranverbindungen enthalten
2844.20 - an U235 angereichertes Uran und seine
Verbindungen; Plutonium und seine
Verbindungen; Legierungen, Dispersionen
(einschließlich Cermets), keramische
Erzeugnisse und Mischungen, die an U235
angereichertes Uran, Plutonium oder
Verbin dungen dieser Stoffe enthalten
47.07 Abfälle von Papier oder Pappe
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
ANHANG IX
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die CSFR schafft mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachstehend angeführten Erzeugnisse spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ab. *1)
```
```
Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung
```
```
25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,
ausgenommen metallhaltige Sande des
Kapitels 26
25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch
gebrannt
25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen
verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam
aus Schlacke oder ähnlichen
Industrieabfällen, auch mit den im ersten
Teil dieser Nummer genannten Stoffen als
Zusatz; Teermakadam; Körner (Granalien),
Splitt und Mehl, aus Steinen der Nr. 25.15
oder 25.16, auch thermisch behandelt
2517.10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen
verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt
25.23 Portlandzement, Tonerdezement,
Schlackenzement, Sulfathüttenzement und
ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt
oder in Form von Klinker
- Portlandzement:
2523.21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt
2523.29 - - sonstiger
2523.90 - - andere hydraulische Zemente
26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die
Metalle oder Metallverbindungen enthalten
- hauptsächlich Zink enthaltend:
2620.11 - - Hartzink
2620.20 - hauptsächlich Blei enthaltend
2620.30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend
2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe, aus Steinkohle
ex 2701.00 - Steinkohle, für die Verkokung geeignet
- Steinkohle zur Erzeugung von Energie
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet)
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf,
auch agglomeriert; Retortenkohle
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannt
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder
Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,
soweit diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen bilden
ex 2710.00 - Motorenbenzin
- Dieselöl
- Heizöl leicht
- Heizöl schwer
27.16 Elektrische Energie (Wahlnummer)
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für
therapeutische, prophylaktische oder
diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera
und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse
3002.10 - Antisera und andere Blutfraktionen
3002.90 - andere
30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei
oder mehr Bestandteilen, für therapeutische
oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder
dosiert noch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus
gemischten oder ungemischten Erzeugnissen
für therapeutische oder prophylaktische
Zwecke, dosiert oder in Aufmachungen für
den Kleinverkauf
31.02 Mineralische oder chemische
Stickstoffdüngemittel
3102.40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit
Calciumcarbonat oder anderen
anorganischen nichtdüngenden Stoffen
41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern
(einschließlich Kälbern), Pferden oder
anderen Einhufern (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder
anders haltbar gemacht, weder gegerbt noch
als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst
bearbeitet), auch enthaart oder gespalten
4101.10 - ganze Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), mit einem
Stückgewicht von 8 kg oder weniger für
nur getrocknete, von 10 kg oder weniger
für trocken gesalzene oder von 14 kg oder
weniger für frische, naßgesalzene oder
anders haltbar gemachte Häute oder Felle
- andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), frisch oder
naßgesalzen:
4101.21 - - ganze
4101.22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe
Kernstücke
4101.29 - - sonstige
4101.30 - andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), anders
haltbar gemacht
41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der
Anmerkung 1 (c) zu diesem Kapitel genannten
Waren
41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in der
Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem
Kapitel genannten Waren
4103.90 - andere
44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,
Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in
ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder
Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch
zu Pellets, Briketts, Scheitern oder
ähnlichen Formen agglomeriert
4401.10 - Brennholz, in Form von Rundlingen,
Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in
ähnlichen Formen;
- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:
4401.21 - - von Nadelbäumen
4401.22 - - von anderen Bäumen
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder
grob zwei- oder vierseitig zugerichtet
4403.20 - anderes, von Nadelbäumen
- anderes:
4403.91 - - Eichen (Quercus spp.)
4403.92 - - Buchen (Fagus spp.)
4403.99 - - sonstige
44.06 Bahnschwellen aus Holz
44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit
dem Profilzerspanner besäumt, gemessert
oder geschält, auch gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt verleimt, mit einer
Stärke von mehr als 6 mm
4407.10 - von Nadelbäumen
- anderes:
4407.91 - - von Eichen (Quercus spp.)
4407.92 - - von Buchen (Fagus spp.)
4407.99 - - sonstige
47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder
Sulfatverfahren chemisch hergestellt,
ausgenommen Chemiezellstoff
- halbgebleicht oder gebleicht:
4703.21 - - aus Nadelhölzern
4703.29 - - sonstige
47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren
chemisch hergestellt, ausgenommen
Chemiezellstoff
- halbgebleicht oder gebleicht:
4704.21 - - aus Nadelhölzern
4704.29 - - sonstige
71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),
nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form
von Pulver
71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,
als Halbzeug oder in Form von Pulver
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,
Blöcken oder anderen Rohformen
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03)
72.07 *2) Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.08 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder
plattiert noch überzogen
72.09 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder
plattiert noch überzogen
72.10 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
72.11 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, weder plattiert noch
überzogen
72.12 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder
überzogen
72.13 *2) Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.14 *2) Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen
verwunden
72.15 *2) Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl
72.16 *2) Profile aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
72.18 *2) Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug
aus rostfreiem Stahl
72.19 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder
mehr
72.20 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm
72.21 *2) Walzdraht aus rostfreiem Stahl
72.22 *2) Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl
72.23 *2) Draht aus rostfreiem Stahl
72.24 *2) Anderer legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen
Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten
Stahl
72.25 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr
72.26 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm
72.27 *2) Walzdraht aus anderem legierten Stahl
72.28 *2) Stangen und Stäbe, aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem
oder nicht legiertem Stahl
72.29 *2) Draht aus anderem legierten Stahl
73.01 *2) Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl
73.02 *2) Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,
nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material
73.04 *3) Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl
73.05 *3) Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit
einem inneren und äußeren kreisförmigen
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser
von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
73.06 *3) Andere Rohre und Profile (zB geschweißt,
genietet, gefalzt oder mit einfach
aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder
Stahl
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink
92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige
Klaviere; Cembalos und andere
Saiteninstrumente mit Klaviatur
92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,
Geigen und Harfen)
92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente;
Mundharmonikas
92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,
Trompeten und Dudelsäcke).
```
```
*1) Die Lizenzen dienen der Überwachung der Ausfuhren. Eventuelle Beschränkungen aufgrund von Schwierigkeiten im tschechoslowakischen Markt für ein angeführtes Erzeugnis werden mittels Ad-hoc-Beschluß der CSFR eingeführt, von dem die EFTA-Staaten unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
*2) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft oder in die USA
*3) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die USA
Artikel 5 : Verfassungsbestimmung
ANHANG X
Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
„Produkt'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
Die Notifizierung:
enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;
führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und die CSFR können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR
Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die CSFR zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der CSFR eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung werden angegeben.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und die CSFR halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
ANHANG XII
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKEL 19
Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 19.
Die EFTA-Staaten und die CSFR stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 19 von den folgenden Kriterien geleitet werden soll:
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19
(i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von
öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;
(ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter
Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von
öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investititonen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind.
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz,
daß das Verursacherprinzip beachtet wird; Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfenintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:
(i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder
direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung
wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma
gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.
(v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland
erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.
(vi) die Formen der Unterstützung für die Ausfuhr von Waren in die Länder anderer Abkommenspartner wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
AUSFUHRUNTERSTÜTZUNG
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnlichen Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben der industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von exportbezogenen Abgaben oder Steuern, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen die Berechnung von Preisen die unter den Weltmarktpreisen liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantie die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langzeitigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institute) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
ANHANG XIV
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-CSFR-Abkommen
Ergreift die CSFR außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie gemäß Artikel 22 dieses Abkommens zulässig sind, und sofern diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und sofern Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Finnland dazu beitragen, daß Probleme entstehen oder zu erwarten sind, die zu Maßnahmen gemäß Artikel 22 führen, kann die CSFR nach Beratungen mit Finnland
Abkommen Finnland - CSFR
Die im Abkommen zwischen Finnland und der CSFR vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der CSFR nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.
Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der CSFR (bilaterale Kumulierung), während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen werden.
Abkommen EFTA - CSFR
Die im Einklang mit dem EFTA-CSFR-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der CSFR gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).
Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der CSFR für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.
Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
RECORD OF UNDERSTANDINGS
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER CSFR
Die EFTA-Staaten und die CSFR anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR und dem Europaabkommen zwischen der EG und der CSFR. Die EFTA-Staaten und die CSFR anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.
Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, ihre Bemühungen der Ausbildung jener, die mit der in Protokoll B festgelegten Handhabung der vereinfachten Verfahrensweise in bezug auf die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises betraut sind, eng zu koordinieren, um es diesen zu ermöglichen, die Befugnis zur Anwendung dieser Verfahrensweise zu erwerben. Die vereinfachte Verfahrensweise wird in einer beschränkten Weise angewandt, und ihre Einführung unterliegt den Beratungen des Unterausschusses für Ursprungs- und Zollangelegenheiten.
Die CSFR informiert die EFTA-Staaten über alle Vereinbarungen zur Festlegung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen der CSFR, Ungarn und Polen zur Durchführung von Protokoll B und Änderungen dazu.
a) Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, daß die Bestimmungen in Artikel 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 gelten. Diese Außerkraftsetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß verlängert werden, wobei die zwischen der CSFR und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandte Verfahrensweise berücksichtigt wird.
Wird festgestellt, daß auf Grund der Auswirkung der Außerkraftsetzung von Artikel 23 ein Erzeugnis in das Hoheitsgebiet eines Abkommenspartners in dermaßen erhöhten Mengen oder zu Bedingungen eingeführt wird, die einen ernsthaften Schaden für Produzenten ähnlicher oder direkt konkurrierender Waren in dem Land des betroffenen Abkommenspartners verursachen oder zu verursachen drohen, werden die Bestimmungen von Artikel 23 hinsichtlich eines solchen Erzeugnisses wieder eingeführt.
In bezug auf die Verfahrensweise zur Anwendung der Schutzmaßnahmen finden die Bestimmungen von Artikel 25 des Abkommens, insbesondere die Absätze 3b und 6 des Artikels, mutatis mutandis Anwendung.
Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, daß die in den Anhängen V, VIII und IX der Artikel 7 und 9 angeführten Ausnahmen nach Inkrafttreten des Vertrages zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft über den Europäischen Wirtschaftsraum Beratungen im Gemeinsamen Ausschuß unterliegen.
Dieses Abkommen schließt gemäß den Bestimmungen von Artikel 10
Für die Zwecke des Abkommens bedeutet eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw. eine Gesellschaft aus der CSFR eine Gesellschaft oder Firma, die gemäß den Gesetzen eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation bzw. der CSFR gegründet wurde.
Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3
Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren im Gemeinsamen
Die EFTA-Staaten und die CSFR vereinbaren, daß, falls
In bezug auf Absatz 3 von Artikel 22 werden bei einer Unstimmigkeit hinsichtlich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse internationale Handelsstatistiken wie die der Wirtschaftskommission für Europa, GATT und OECD als Grundlage dienen.
Die EFTA-Staaten und die CSFR sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Abkommenspartnern oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
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