Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings(Übersetzung)Freihandelsabkommen EFTA - CSFR PROTOKOLL B über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder „Ursprungserzeugnisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen(NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)
TITEL 1
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder
„Ursprungserzeugnisse''
Artikel 1
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, oder
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind, oder
(2) Für in der CSFR hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der CSFR, Polen und Ungarn für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer ii und iii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Polen oder Ungarn im Sinne dieses Protokolls und in Anwendung der Ursprungsregeln des Artikel 1, Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer iii erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens oder in einer oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens, Polens und/oder Ungarns verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.
Artikel 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens, Polens oder Ungarns, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
TITEL II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 8
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden:
einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (nachstehend „Bescheinigung EUR.1'' genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR.1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR.1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben;
einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls;
einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 5110 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden:
Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert
Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 1025 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaates in Rechnung gestellt werden.
Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens, Polens oder Ungarns in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens, Polens oder Ungarns entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.
(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.
(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 9
(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse'' dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.
(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, Polens oder Ungarns im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.
(4) Die Bescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR.1 anzugeben.
(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.
Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'', ''ANNETTU
JÄLKIKÄTEEN'', „DELIVRE A POSTERIORI'', „NACHTRÄGLICH
AUSGESTELLT'', „UTGEFID EFTIR A A'', „RILASCIATO A POSTERIORI'',
„UTSTEDT SENERE'', „UTFÄRDAT I EFTERHAND'', „WYDANE
RETROSPEKTYWNIE'', „KIADVA VISSZAMENLEGES HATALLYAL'', „VYSTAVENO
DODATECNE'', „VYSTAVEN DODATECNE''.
(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE'',
„KAKSOISKAPPALE'', „DUPLICATA'', „DUPLIKAT'', „EFTIRRIT''
„DUPLICATO'', „MASOLAT'', „DUPLIKCT''.
Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 eingetragen.
(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.
Artikel 13
(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer'' genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.
(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR.1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate'' genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1
entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder
von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:
„SIMPLIFIED PROCEDURE'', „YKSINKERTAISTETTU MENETTELY'',
„PROCEDURE SIMPLIFIE'', „VEREINFACHTES VERFAHREN'', „EINFÖLDUD
AFGREIDSLA'', „PROCEDURA SEMPLIFICATA'', „FORENKLET PROSEDYRE'',
„FÖRENKLAD PROCEDUR'', „ZJEDNODUSEN RIZENA''; „ZJEDNODUSEN
KONANIE'', „UPROSZCZONA PROCEDURA'', „EGYSZERSATETT ELJRS''.
Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung'' der Bescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR.1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.
(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:
„LT CERTIFICATE VALID UNTIL ....................................'',
„LT-TODISTUS VOIMASSA ................................... SAAKKA'',
„CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU
„LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ...................................... ''
(Datum in arabischen Ziffern)
„LT SKIRTEINI GILDIR TIL .......................................'',
„CERTIFICATO LT VALIDO FINO A ..................................'',
„LT-SERTIFIKAT GYLDIG TIL ......................................'',
„LT-CERTIFIKAT GILTIGT TILL ....................................'',
„LT OSVEDCENA PLATN DO ......................................... ''
„LT OSVEDCENIE PLATN DO ........................................ ''
„LT CERTIFIKAT WAZNY DO ........................................ ''
„CT BIZONYTVNY RVNYES .......................................-IG'',
sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist.
Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Masse (l, m3 usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.
(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheideung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;
auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR.1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen.
Die von dem ermächtigten Ausführer gegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder
die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder
von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.
Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.
(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest:
die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR.1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;
die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR.1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden.
(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.
(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der CSFR zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Polen oder Ungarn gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach der CSFR oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder der CSFR erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der CSFR in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der CSFR oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in die CSFR oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden
die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertagspartei dieses Abkommens sind.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle'' auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.
Artikel 24
(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in der CSFR ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-CSFR Trade'' trägt.
(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-CSFR Trade'' auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der CSFR, Polens oder Ungarns erlangt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus der CSFR wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in der CSFR keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von den zuständigen Zollbehörden der CSFR ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, die den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3'' enthält.
Artikel 25
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die CSFR auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Polens oder Ungarns ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25'' enthält.
(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr nach der CSFR von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet waren, nach Polen oder Ungarn wiederausgeführt, so hat die CSFR Bescheinigungen mit dem Vermerk „Application Article 25'' unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Anhang IV zum Protokoll B
Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c
(Anm.: Nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang V zum Protokoll B
(Anm.: Nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang VI zum Protokoll B *1)
Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt:
Österreichischer Schilling ............. 14.4794
Finnische Mark ......................... 4.88483
Isländische Krone ...................... 74.8336
Norwegische Krone ...................... 7.98528
Schwedische Krone ...................... 7.59059
Schweizer Franken ...................... 1.70478
Tschechische Krone .....................
Polnische Zloty ........................
Ungarische Forint ......................
```
```
*1) Die Wertlimits nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B, ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder und der CSFR, Polen und Ungarns lauten somit wie folgt:
```
```
Persönliches Begrenzung für die
Kleinsendungen Reisegepäck Rechnungserklärung
(365 R.E.) (1025 R.E.) (5110 R.E.)
```
```
Österreichischer
Schilling 6 000 15 000 74 000
Finnische Mark 1 800 5 000 25 000
Isländische Krone 27 300 76 700 382 400
Norwegische Krone 2 900 8 200 40 800
Schwedische Krone 3 000 8 000 39 000
Schweizer Franken 650 1 800 8 800
Tschechische Krone
Polnische Zloty
Ungarische Forint
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