Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
– 390 R 3572 : Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
IV. BINNENSCHIFFSVERKEHR
ZUGANG ZUM MARKT
385 R 2919 : Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die auf Grund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten ist (ABl. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 4). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die EFTA-Staaten setzen die Kommission gemäß Artikel 2 über alle dort angeführten Informationen in Kenntnis, die sie der ZKR übermitteln.
Artikel 3 findet keine Anwendung.
43a. 391 R 3921 : Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 1)
ii) STRUKTURPOLITIK
389 R 1101 : Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25), geändert durch:
– 390 R 3572 : Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Kommission berücksichtigt bei ihren Entscheidungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c die Standpunkte der EFTA-Staaten in gleicher Weise wie die der EG-Mitgliedstaaten.
389 R 1102 : Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission vom 27. April 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30), geändert durch:
– 389 R 3685 : Verordnung (EWG) Nr. 3685/89 der Kommission vom 8. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 20);
– 391 R 0317 : Verordnung (EWG) Nr. 317/91 vom 8. Februar 1991 (ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 27).
– 392 R 3690 : Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 22)
– 393 R 3433 : Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Kommission berücksichtigt bei der Änderung dieser Verordnung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 die Standpunkte der EFTA-Staaten in gleicher Weise wie die der EG-Mitgliedstaaten.
iii) ZUGANG ZUM BERUF
387 L 0540 : Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. Nr. L 322 vom 12. 11. 1987, S. 20).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Österreich kommt der Richtlinie bis zum 1. Juli 1994 nach.
46a. 391 L 0672 : Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 29)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang I wird wie folgt ergänzt:
GRUPPE A:
„Republik Finnland
– Laivurinkirja/Skepparbrev
– Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“
GRUPPE B:
„Republik Österreich
– Kapitänspatent A
– Schiffsführerpatent A
Republik Finnland
– Laivurinkirja/Skepparbrev
– Kuljettajankirjat I ja II/Förarbrev I och II“
Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
– Saimaan kanava/Saima kanal
– Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Schweden
– Trollhätte kanal und Göta älv
– Vänersee
– Mälarsee
– Södertälje kanal
– Falsterbo kanal
– Sotenkanalen“
iv) TECHNISCHE HARMONISIERUNG
382 L 0714 : Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Die Liste in Anhang I wird wie folgt ergänzt:
KAPITEL I
Zone 2
Schweden
Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Södertälje kanal
Mälarsee
Falsterbo kanal
Sotenkanalen
KAPITEL II
Zone 3
Österreich
Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei
Schweden
Göta kanal
Vättersee
KAPITEL III
Zone 4
Schweden
Alle anderen, in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufgeführten Flüsse, Kanäle und Binnenseen.
376 L 0135 : Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1976, S. 10), geändert durch:
– 378 L 1016 : Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom 23. November 1978 (ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 31);
377 D 0527 : Entscheidung 77/527/EWG der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Aufstellung der Liste der Seeschiffahrtsstraßen im Sinne der Richtlinie 76/135/EWG des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 29), geändert durch:
– 1 85 I : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis im Anhang wird wie folgt ergänzt:
Suomi/Finnland
Saimaan kanava/Saima kanal
Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
Sverige
Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Mälarsee
Södertälje kanal
Falsterbo kanal
Sotenkanalen
V. SEEVERKEHR
Für Beziehungen zu Drittländern im Seeverkehr gilt Protokoll Nr. 19.
386 R 4056 : Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4). 1)
388 R 4260 : Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (ABl. Nr. L 376 vom 21. 12. 1988, S. 1). 2)
379 R 0954 : Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (ABl. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1). 1)
386 R 4055 : Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 117 vom 5. 5. 1988, S. 33 und geändert durch:
– 390 R 3573 : Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 16).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Es gibt keine einseitigen nationalen Beschränkungen, durch die die Beförderung bestimmter Güter ganz oder teilweise Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten wird.“
Aus Artikel 5 Absatz 1 ergibt sich, daß bei künftigen Abkommen mit Drittländern Ladungsaufteilung im Massengutverkehr untersagt ist.
Für die Durchführung der Artikel 5, 6 und 7 gilt das Protokoll 19 zum EWR-Abkommen.
379 L 0115 : Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen in der Nordsee und im Englischen Kanal (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 32).
(Anm.: Z 55 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994 mit Wirkung 13. September 1995)
55a. 393 L 0075 : Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19)
391 R 0613 : Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1991, S. 1).
56a. 393 R 2158 : Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Anwendung von Änderungen des Internationalen der Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. Nr. L 194 vom 3. 8. 1993, S. 5)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
386 R 4057 : Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 14).
386 R 4058 : Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 21).
383 D 573 : Entscheidung 83/573/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 über Gegenmaßnahmen im Bereich der internationalen Handelsschiffahrt (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 37).
59a. 392 D 0143 : Entscheidung 92/143/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa (ABl. Nr. L 59 vom 4. 3. 1992, S. 17)
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
VI. ZIVILLUFTFAHRT
WETTBEWERBSREGELN
387 R 3975 : Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1). 2)
388 R 4261 : Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975 des Rates (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10). 2)
ii) ZUGANG ZUM MARKT
390 R 2343 : Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 8). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie folgt
ergänzt:
| Österreich: | Wien |
|---|---|
| Finnland: | Helsinki-Vantaa |
| Island: | Keflavik |
| Norwegen: | Oslo-Fornebu Oslo-Gardemoen |
| Schweden: | Stockholm-Arlanda |
389 R 2299 : Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Reservierungssystemen (ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1989, S. 1), geändert durch:
– 393 R 3089 : Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 278 vom 11. 11. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 5, des Artikels 7 Absätze 3, 4 und 5, der Artikel 11 bis 21a und des Artikels 23 Absatz 2 tritt hinsichtlich der EFTAStaaten (Anm.: richtig: EFTA-Staaten) an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Ferner tritt in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 für die EFTA-Staaten an die Stelle des „Gerichtshofes“ der „EFTA-Gerichtshof“ und gilt der Verweis in Artikel 17 auf Artikel 172 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“.
391 R 0294 : Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 1).
64a. 392 R 2408 : Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In den in den Artikeln 4, 6, 8, 9 und 10 genannten Fällen tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Das Verzeichnis in Anhang I der Verordnung wird wie folgt ergänzt:
„Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda
Island: Keflavik
Norwegen: Flughafensystem Oslo
Österreich: Wien
Schweden: Flughafensystem Stockholm
Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie folgt ergänzt:
„Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen
Schweden: Stockholm-Arlanda/Bromma“
64b. 393 R 0095 : Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 14 vom 22. 1. 1993, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Im Falle des Artikels 8 Absatz 6 finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des Abkommens Anwendung.
Im Falle des Artikels 11 Absatz 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
In den Fällen des Artikels 12 unterrichten die Vertragsparteien einander und finden auf Antrag Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.
iii) FLUGPREISE
392 R 2409 : Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. Nr. L 270 vom 24. 8. 1992, S. 15)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In den Artikeln 6 und 7 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
iv) TECHNISCHE HARMONISIERUNG UND SICHERHEIT
380 L 1266 : Richtlinie 80/1266/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die künftige Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Flugunfalluntersuchung (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 32).
66a. 391 R 3922 : Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 9 findet keine Anwendung.
66b. 392 R 2407 : Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 Buchstaben b und c finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des EWR-Abkommens Anwendung.
In Artikel 13 Absatz 3 gilt hinsichtlich der EFTA-Staaten der Verweis auf Artikel 169 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
66c. 393 L 0065 : Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 9. 7. 1993, S. 52)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Das Verzeichnis in Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Finnland
Ilmailulaitos/Luftfartsverket
P.O. Box 50
FIN-01531 Vantaa
Österreich
AUSTRO CONTROL GesmbH.,
Schnirchgasse 11,
A-1030 Wien
Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder Eigentümern vorgenommen werden.
Norwegen
Luftfartsverket
P.O. Box 8124 Dep.
N-0032 Oslo
Oslo Hovedflyplass A/S
P.O. Box 2654 St. Hanshaugen
N-0131 Oslo
Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder Eigentümern vorgenommen werden.
Schweden
Luftfartsverket
S-601 79 Norrköping“
Diese Richtlinie findet auf Island keine Anwendung.
KONSULTATIONSVERFAHREN
380 D 0050 : Entscheidung 80/50/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die diesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 24).
vi) HARMONISIERUNG DER SOZIALVORSCHRIFTEN
391 R 0295 : Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 5).
68a. 391 L 0670 : Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 21)
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:
C/257/88/S. 6 : Vermerk der Kommission betreffend Verfahren zur Vorlage von Mitteilungen an die Kommission gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 6).
C/119/89/S. 6 : Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. C 119 vom 13. 5. 1989, S. 6).
361 Y 0722(01) : Empfehlung der Kommission vom 14. Juni 1961 an die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages (ABl. Nr. L 50 vom 22. 7. 1961, S. 975/61).
485 Y 1231(01) : Entschließung Nr. 85/C348/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1985 zur Verbesserung der Anwendung der Sozialverordnungen im Straßenverkehr (ABl. Nr. C 348 vom 31. 12. 1985, S. 1).
384 X 0646 : Empfehlung 84/646/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 an die nationalen Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten über die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit beim grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 63).
382 X 0922 : Empfehlung 82/922/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1982 an die nationalen Eisenbahnunternehmen über die Festlegung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1982, S. 38).
371 Y 0119(01) : Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970 über die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. C 5 vom 19. 1. 1971, S. 1).
391 Y 0208(01) : Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1990 über die Entwicklung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes (ABl. Nr. C 33 vom 8. 2. 1991, S. 1)
392 Y 0407(04) : Entschließung des Rates vom 26. März 1992 zur Verlängerung des Marktbeobachtungssystems auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehrs (ABl. Nr. C 86 vom 7. 4. 1992, S. 4)
1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XIV.
2) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Protokoll 21.
3) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XXI.
(Anm.: Anlage 1 bis 4 samt Anhängen als PDF dokumentiert)
ANHANG XIV
WETTBEWERB
Verzeichnis nach Artikel 60
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Anhangs für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
I. Das Wort „Kommission'' wird durch „zuständiges Überwachungsorgan'' ersetzt.
II. Der Ausdruck „gemeinsamer Markt'' wird durch „räumlicher Geltungsbereich des EWR-Abkommens'' ersetzt.
III. Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten'' wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien'' ersetzt.
IV. Die Angabe „die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten'' wird durch „die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten'' ersetzt.
V. Bezugnahmen auf Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) oder des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) werden durch Bezugnahmen auf die folgenden Artikel des EWR-Abkommens (EWR) ersetzt:
```
Artikel 85 (EWG) - Artikel 53 (EWR).
```
```
Artikel 86 (EWG) - Artikel 54 (EWR).
```
```
Artikel 90 (EWG) - Artikel 59 (EWR).
```
```
Artikel 66 (EGKS) - Artikel 2 des Protokolls 25 zum
```
EWR-Abkommen.
```
Artikel 80 (EGKS) - Artikel 3 des Protokolls 25 zum
```
EWR-Abkommen.
```
Artikel 80 (EGKS) - Artikel 3 des Protokolls 25 zum
```
EWR-Abkommen.
VI. Der Ausdruck „diese Verordnung'' wird durch „dieser Rechtsakt'' ersetzt.
VII. Der Ausdruck „die Wettbewerbsregeln des Vertrags'' wird durch „die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens'' ersetzt.
VIII. Der Ausdruck „Hohe Behörde'' wird durch „zuständiges Überwachungsorgan'' ersetzt.
Unbeschadet der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird der in den nachstehend aufgeführten Regelungen verwendete Begriff „zuständiges Überwachungsorgan'' durch „das für die Entscheidung gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan'' ersetzt.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. FUSIONSKONTROLLE
389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1), in der berichtigten Fassung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13.
In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil „Artikel 22 bleibt unberührt'' folgende Fassung: „Artikel 22 oder die entsprechende Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bleibt unberührt''.
In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweite Bedeutung'' durch „gemeinschafts- oder EFTA-weite Bedeutung'' ersetzt.
Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt'' durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens'' ersetzt.
In Artikel 2 Absatz 2 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt'' durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens'' ersetzt.
In Artikel 2 Absatz 3 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt'' durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens'' ersetzt.
In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Mitgliedstaats'' durch „EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats'' ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung'' durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung'' ersetzt.
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes'' durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA erzielten Gesamtumsatzes'' ersetzt.
In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 wird das Wort „Mitgliedstaat'' durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat'' ersetzt.
```
In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz
```
„... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der
Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen
gezahlt werden.'' folgende Fassung und wird wie folgt
ergänzt:
„... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der
Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen
Personen gezahlt werden. Das gleiche gilt für die
Bruttoprämien, die von in dem gesamten Gebiet der
EFTA-Staaten bzw. in einem EFTA-Staat ansässigen Personen
gezahlt werden''.
B. AUSSCHLIESSLICHKEITSVERTRÄGE
383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages'' durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft'' ersetzt.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 6 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 7 findet keine Anwendung.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages'' durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft'' ersetzt.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 14 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 15 findet keine Anwendung.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:
385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
In Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Mitgliedstaat'' durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat'' ersetzt.
Artikel 7 findet keine Anwendung.
Artikel 8 findet keine Anwendung.
Artikel 9 findet keine Anwendung.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
In Artikel 10 Nummer 3 wird das Wort „Mitgliedstaaten'' durch „Vertragsparteien'' ersetzt.
Dem Artikel 10 wird am Ende folgender Absatz angefügt:
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN
384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/75, bei der Kommission
In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission'' durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgende Angabe angefügt:
Artikel 6 findet keine Anwendung.
Artikel 7 findet keine Anwendung.
Artikel 8 findet keine Anwendung.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 9 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordung (Anm.: richtig: Verordnung) Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN ÜBER FORSCHUNG
UND ENTWICKLUNG
385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen
In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission'' durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgender Satzteil angefügt:
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen''.
Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5), geändert durch:
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
In Artikel 7 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen
In Artikel 7 Absatz 2 wird das Wort „Kommission'' durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
Artikel 7 Absatz 4 findet keine Anwendung.
In Artikel 7 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
In Artikel 7 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Dem Artikel 7 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 11 findet keine Anwendung.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
E. FRANCHISEVEREINBARUNGEN
388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46).
In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Satzteil „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission
In Artikel 6 Absatz 2 wird das Wort „Kommission'' durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
Artikel 6 Absatz 4 findet keine Anwendung.
In Artikel 6 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
In Artikel 6 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Dem Artikel 6 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,''.
Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 8 Buchstabe c wird das Wort „Mitgliedstaaten'' durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten'' ersetzt.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
F. KNOW-HOW-VEREINBARUNGEN
389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1) .
In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „der Europäischen Gemeinschaft'' durch „des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens'' ersetzt.
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 1 Absatz 7 Nummern 6 und 8 wird „Mitgliedstaaten'' bzw. „Mitgliedstaat'' durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten'' bzw. „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat'' ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch erhebt'' folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt''.
In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort „Kommission'' durch „bei der EG- Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde'' ersetzt.
Artikel 4 Absatz 5 findet keine Anwendung.
In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
In Artikel 4 Absatz 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
Dem Artikel 4 Absatz 10 wird folgender Satzteil angefügt:
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG'' ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen''.
Dem Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a (vor „oder'') und b wird ein Semikolon und jeweils folgender Wortlaut angefügt:
Artikel 8 findet keine Anwendung.
Artikel 9 findet keine Anwendung.
Artikel 10 findet keine Anwendung.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
G. VERKEHR
368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1).
Der einleitende Satzteil von Artikel 2 erhält folgende
Artikel 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Artikel 6 findet keine Anwendung.
In Artikel 8 Absatz 1 wird die Angabe „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar'' durch „Mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar'' ersetzt.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 9 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaft'' durch „Vertragsparteien'' ersetzt.
Artikel 9 Absatz 3 erhält die Fassung:
386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4), berichtigt im ABl. Nr. L 117 vom 5. 5. 1988, S. 34.
In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „Häfen der Gemeinschaft'' durch „Häfen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens'' ersetzt.
Artikel 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt II'' ersetzt durch „Abschnitt II oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen''.
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „des Abschnitts II'' durch „des Abschnitts II oder der entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen'' ersetzt.
Dem Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i werden folgende Absätze angefügt:
In Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte „auf Antrag eines Mitgliedstaates'' ersetzt durch „auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs''.
In Artikel 9 Absatz 1 wird der Ausdruck „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft'' durch „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Vertragsparteien'' ersetzt.
Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
H. ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN
388 L 0301: Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 73). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 2 wird der Ausdruck „Bekanntgabe dieser Richtlinie'' durch „Inkrafttreten des EWR-Abkommens'' ersetzt.
Artikel 10 findet keine Anwendung.
Ferner gilt folgendes:
390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).
Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 6 Absatz 2 wird der Satzteil „vom Rat für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs erlassenen einheitlichen Gemeinschaftsregeln'' ersetzt durch „für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs geltenden einheitlichen Vorschriften des EWR-Abkommens''.
Artikel 10 Satz 1 findet keine Anwendung.
Ferner gilt folgendes:
I. KOHLE UND STAHL
354 D 7024: Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (ABl. der EGKS Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345/54)
367 D 7025: Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung auf Grund des Artikels 66 § 3 des Vertrages (ABl. Nr. 154 vom 14. 7. 1967, S. 11), geändert durch:
- 378 S 2495: Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission vom 20. Oktober 1978 (ABl. Nr. L 300 vom 27. 10. 1978, S. 21).
In Artikel 1 Nummer 2 wird nach „in der Gemeinschaft'' die Angabe „und in den EFTA-Staaten'' eingefügt.
In der Überschrift von Artikel 2 werden die Worte „der Gemeinschaft unterstehenden'' durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden'' ersetzt.
In der Überschrift von Artikel 3 wird der Ausdruck „der Gemeinschaft unterstehenden'' durch „dem Protokoll 25 zum EWR-Abkommen unterliegenden'' ersetzt.
Artikel 11 findet keine Anwendung.
RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 53 bis 60 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:
Kontrolle von Zusammenschlüssen
C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 5).
C/203/90/S. 10: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 10).
C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2).
C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4).
362 X 1224 (01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24. 12. 1962, S. 2921/62).
C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3), berichtigt in ABl. Nr. C 84 vom 28. 8. 1968, S. 14).
C/111/72/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist (ABl. Nr. C 111 vom 21. 10. 1972, S. 13).
C/1/79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (ABl. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).
C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).
C/233/91/S. 2: Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S. 2).
Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG XIV
WETTBEWERB
Verzeichnis nach Artikel 60
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Anhangs für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
I. Das Wort „Kommission“ wird durch „zuständiges Überwachungsorgan“ ersetzt.
II. Der Ausdruck „gemeinsamer Markt“ wird durch „räumlicher Geltungsbereich des EWR-Abkommens“ ersetzt.
III. Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten“ wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien“ ersetzt.
IV. Die Angabe „die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten“ wird durch „die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten“ ersetzt.
V. Bezugnahmen auf Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) oder des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) werden durch Bezugnahmen auf die folgenden Artikel des EWR-Abkommens (EWR) ersetzt:
Artikel 85 (EWG) – Artikel 53 (EWR).
Artikel 86 (EWG) – Artikel 54 (EWR).
Artikel 90 (EWG) – Artikel 59 (EWR).
Artikel 66 (EGKS) – Artikel 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen.
Artikel 80 (EGKS) – Artikel 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen.
Artikel 80 (EGKS) – Artikel 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen.
VI. Der Ausdruck „diese Verordnung“ wird durch „dieser Rechtsakt“ ersetzt.
VII. Der Ausdruck „die Wettbewerbsregeln des Vertrags“ wird durch „die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens“ ersetzt.
VIII. Der Ausdruck „Hohe Behörde“ wird durch „zuständiges Überwachungsorgan“ ersetzt.
Unbeschadet der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird der in den nachstehend aufgeführten Regelungen verwendete Begriff „zuständiges Überwachungsorgan“ durch „das für die Entscheidung gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan“ ersetzt.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. FUSIONSKONTROLLE
389 R 4064 : Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1), in der berichtigten Fassung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13.
Die Artikel 1 bis 5 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil „Artikel 22 bleibt unberührt“ folgende Fassung: „Artikel 22 oder die entsprechende Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bleibt unberührt“.
Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung“, ersetzt.
In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweite Bedeutung“ durch „gemeinschafts- oder EFTA-weite Bedeutung“ ersetzt.
Ferner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz“ durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Gesamtumsatz“ ersetzt.
In Artikel 1 Absatz 2, zweiter Satzteil wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch „Staat“ ersetzt.
Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt“ durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens“ ersetzt.
In Artikel 2 Absatz 2 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt“ durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens“ ersetzt.
In Artikel 2 Absatz 3 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt“ durch „dem Funktionieren des EWR-Abkommens“ ersetzt.
In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Mitgliedstaats“ durch „EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats“ ersetzt.
In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung“ ersetzt.
Ferner ist im ersten Satz vor den Worten „bei der Kommission anzumelden“ der Satzteil „gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens“ einzufügen.
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfaßt den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird. Dasselbe gilt für den Umsatz, der in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten oder in einem EFTA-Staat erzielt wird.“.
In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes“ durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA erzielten Gesamtumsatzes“ ersetzt.
Ferner wird der Ausdruck „in der Gemeinschaft ansässigen Kreditinstituten und Kunden“ durch „in der Gemeinschaft oder der EFTA ansässigen Kreditinstituten und Kunden“ ersetzt.
In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat“ ersetzt.
In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz „... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden.“ folgende Fassung und wird wie folgt ergänzt: „... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden. Das gleiche gilt für die Bruttoprämien, die von in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten bzw. in einem EFTA-Staat ansässigen Personen gezahlt werden“.
B. AUSSCHLIESSLICHKEITSVERTRÄGE
383 R 1983 : Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1), geändert durch:
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages“ durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ ersetzt.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 6 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
Artikel 7 findet keine Anwendung.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.“
383 R 1984 : Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5), geändert durch:
– 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages“ durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ ersetzt.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 14 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
Artikel 15 findet keine Anwendung.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.“
385 R 0123 : Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16), geändert durch:
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat“ ersetzt.
Artikel 7 findet keine Anwendung.
Artikel 8 findet keine Anwendung.
Artikel 9 findet keine Anwendung.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
In Artikel 10 Nummer 3 wird das Wort „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsparteien“ ersetzt.
Dem Artikel 10 wird am Ende folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 30. Juni 1995.“
C. PATENTLIZENZVEREINBARUNGEN
384 R 2349 : Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15), geändert durch:
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).
– 393 R 0151 : Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/75, bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt“ folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß
diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgende Angabe angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
Artikel 6 findet keine Anwendung.
Artikel 7 findet keine Anwendung.
Artikel 8 findet keine Anwendung.
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 9 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordung (Anm.: richtig: Verordnung) Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1994.“
D. SPEZIALISIERUNGSVEREINBARUNGEN SOWIE VEREINBARUNGEN ÜBER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
385 R 0417 : Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1), geändert durch:
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
– 393 R 0151 : Verordnung (EWG) Nr. 1511 93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt“ folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.
In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen“.
Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.“
385 R 0418 : Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5), geändert durch:
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).
– 393 R 0151 : Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 7 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen
Widerspruch ... erhebt“ folgende Fassung: „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
In Artikel 7 Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 7 Absatz 4 findet keine Anwendung.
In Artikel 7 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
In Artikel 7 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
Dem Artikel 7 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
Artikel 11 findet keine Anwendung.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.“
E. FRANCHISEVEREINBARUNGEN
388 R 4087 : Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Satzteil „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt“ folgende Fassung: „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt“.
In Artikel 6 Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 6 Absatz 4 findet keine Anwendung.
In Artikel 6 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.“
In Artikel 6 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.“
Dem Artikel 6 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:
„oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.“
In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG“ ersetzt durch „entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,“.
Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.“
In Artikel 8 Buchstabe c wird das Wort „Mitgliedstaaten“ durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten“ ersetzt.
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