ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN(NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79. BR: AB 4345 S. 558.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Finnland 913/1993 Island 913/1993 Liechtenstein 913/1993 Norwegen 913/1993 Schweden 913/1993 Schweiz 913/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 914/1993) tritt mit 1. Jänner in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft

ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);

EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraumes;

IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;

EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);

IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993

Unterzeichnungsdatum

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Vertragsparteien

Finnland 913/1993, 914/1993 P Island 913/1993, 914/1993 P Norwegen 913/1993, 914/1993 P Schweden 913/1993, 914/1993 P

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 914/1993) tritt mit 1. Jänner in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden

ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);

EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen

Europäischen Wirtschaftsraumes;

IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;

EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);

IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993

Artikel 1

1.

Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.

2.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a)

„EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b)

„EFTA-Staat“ eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei des EWR-Abkommens und dieses Abkommens ist.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 1

1.

Ein Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten, im folgenden als der Ständige Ausschuß bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.

2.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a)

„EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b)

„EFTA-Staat“ die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 2

Die EFTA-Staaten führen, falls angebracht, im Hinblick auf die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse Beratungen im Ständigen Ausschuß durch.

Abs. 1 und 3: Verfassungsbestimmung

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 3

1.

Der Ständige Ausschuß soll, unbeschadet der Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die folgenden Aufgaben erfüllen:

a)

Entscheidungen treffen, die für die Handhabung von Regelungen des EWR-Abkommens oder von auf Grund des EWR-Abkommens erlassenen Regelungen erforderlich sind, insbesondere gemäß den näheren Bestimmungen des Artikels 1 des Protokolls 1 des vorliegenden Abkommens, und zwar in Fällen, die sich in Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird;

b)

Entscheidungen in solchen Fällen treffen, die ihm in Verfahren zugewiesen werden, die gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eingerichtet werden;

c)

Informationen empfangen, die ein EFTA-Staat oder eine zuständige Behörde gemäß den EWR-Regeln an den Ständigen Ausschuß oder zusätzlich zum Ständigen Ausschuß an einen oder mehrere andere EFTA-Staaten zu übermitteln hat, und im letztgenannten Fall diese Informationen an die EG-Kommission weiterleiten;

e)

die in Protokoll 2 dieses Abkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen, und zwar in den in Artikel 43 des EWR-Abkommens angeführten Fällen;

f)

im Bereich des Veterinärwesens die erforderlichen Verfahren für die Benachrichtigung über Seuchen und für die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden der EFTA-Staaten sowie für die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der EFTA-Überwachungsbehörde beziehungsweise dem Ständigen Ausschuß festlegen;

g)

in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und in Kapitel XVII, Umweltschutz, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Fristen für die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen durch EFTA-Staaten erstrecken und Ausnahmen von Bestimmungen in Rechtsakten verlängern;

h)

in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und Kapitel XIII, Medizinische Produkte, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat an den Ständigen Ausschuß wegen einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Schutzmaßnahmen herantritt;

i)

in den in Anhang V, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde beantragt;

j)

Angelegenheiten des Kapitalverkehrs untersuchen und darüber Berichte erstellen, soweit in den Rechtsakten, auf die in Anhang XII des EWR-Abkommens verwiesen wird, dem Währungsausschuß der EG solche Aufgaben übertragen sind;

k)

in den in Anhang XIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Streitigkeiten zwischen den EFTA-Staaten beilegen.

2.

Sofern nicht anders mit der EG-Kommission vereinbart, verfaßt der Ständige Ausschuß gleichzeitig mit der EG-Kommission die vorgesehenen Berichte, Beurteilungen und ähnliches hinsichtlich der EFTA-Staaten, wenn dies unmittelbar mit den Aufgaben des Ständigen Ausschusses gemäß Protokoll 1 dieses Abkommens in Zusammenhang steht und sich in Anwendung von Absatz 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergibt, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird. Der Ständige Ausschuß führt mit der EG-Kommission im Zuge der Vorbereitung ihrer jeweiligen Berichte Beratungen und einen Meinungsaustausch durch; Kopien der Berichte gehen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

3.

Zusätzlich erfüllt der Ständige Ausschuß auch andere Aufgaben, die ihm im EWR-Abkommen übertragen werden.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 4

1.

Jeder EFTA-Staat entsendet einen Vertreter in den Ständigen Ausschuß und besitzt eine Stimme.

2.

Der Ständige Ausschuß tritt auf der Ebene der Minister oder hoher Beamter zusammen. Tagungen auf anderen Ebenen werden in Unterausschüssen oder anderen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingerichteten Gremien abgehalten.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 5

1.

Der Ständige Ausschuß kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Einrichtung von Unterausschüssen und von anderen Gremien beschließen.

2.

Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde neue Ausschüsse einrichten oder bestehende Ausschüsse damit beauftragen, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zu unterstützen.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 6

1.

Indem der Ständige Ausschuß seiner Verantwortung gemäß Artikel 3 nachkommt, kann er für alle EFTA-Staaten verbindliche Entscheidungen treffen und Empfehlungen an die EFTA-Staaten richten.

2.

Entscheidungen und Empfehlungen des Ständigen Ausschusses sind einstimmig anzunehmen, soweit nicht im Anhang dieses Abkommens etwas anderes bestimmt ist. Entscheidungen und Empfehlungen gelten dann als einstimmig angenommen, wenn kein EFTA-Staat eine negative Simme (Anm.: richtig: Stimme) abgibt. Entscheidungen und Empfehlungen, die mit Mehrheit anzunehmen sind, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der EFTA-Staaten.

3.

Entscheidungen des Ständigen Ausschusses werden entsprechend den Bestimmungen des EWR-Abkommens veröffentlicht.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 7

Der Ständige Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 8

Die Sekretariatsdienste für den Ständigen Ausschuß werden vom EFTA-Sekretariat wahrgenommen.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 9

Der Ständige Ausschuß kann den Rat eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind, sowie des EFTA-Konsultativkomittees einholen.

Jeder dieser Ausschüsse kann darüber hinaus dem Ständigen Ausschuß seine Auffassungen zu jeder für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR erheblichen Frage darlegen.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 10

Die Protokolle und der Anhang sind Bestandteile dieses Abkommens.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 11

Eine Änderung dieses Abkommens ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten, wenn ihnen der Ständige Ausschuß in Form einer Entscheidung zugestimmt hat; sie treten nach ihrer Annahme durch alle EFTA-Staaten in Kraft.

Die Annahmeerklärungen werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 12

1.

Ein EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

2.

Ein EFTA-Staat, der der Europäischen Gemeinschaft beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

3.

Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 13

Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 14

1.

Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefaßt wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und verbindlich erklärt.

2.

Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

3.

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft, sofern das EWR-Abkommen am gleichen Tag in Kraft tritt und die Ratifizierungsurkunden des vorliegenden Abkommens von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden.

Tritt das EWR-Abkommen nicht an diesem Tag in Kraft, tritt dieses Abkommen an jenem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt, oder an jenem Tag, an dem alle Ratifizierungsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden, je nachdem, welcher Tag der spätere ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 14

1.

Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefaßt wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und verbindlich erklärt.

2.

Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

3.

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Anhang gemäß Artikel 6 Absatz 2

Der Ständige Ausschuß trifft Entscheidungen und erstattet Empfehlungen mit Stimmenmehrheit in den folgenden Fällen, die sich aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird:

a)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (b) dieses Abkommens bei Entscheidungen in Fällen, die ihm in Verfahren zugewiesen werden, die gemäß Artikel 3 von Protokoll 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in den in der Anlage bestimmten Fällen eingerichtet werden;

b)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (e) dieses Abkommens betreffend das in Protokoll 2 dargelegte Verfahren;

c)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (f) bei der Festlegung der notwendigen Verfahren zur Benachrichtigung über Krankheiten sowie über die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden der EFTA-Staaten und über die Zusammenarbeit zwischen den letzteren und der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder dem Ständigen Ausschuß gemäß Kapitel E des Anhangs 1 des EWR-Abkommens;

d)

bei der Genehmigung von Abweichungen betreffend gewisse Erfordernisse in bezug auf besondere Produkte, wie es in Kapitel 1 des Anhangs 1 des EWR-Abkommens näher bestimmt ist;

e)

gemäß Artikel 1 Absatz 1 (d) des Protokolls 1 dieses Abkommens bei der Bezeichnung von Referenz-Laboratorien in den EFTA-Staaten;

f)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (g) dieses Abkommens bei der Erstreckung des Zeitraums, während welchem ein EFTA-Staat eine Schutzmaßnahme oder eine Abweichung von einer Vorschrift oder einem Rechtsakt aufrechterhalten darf;

g)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (h) dieses Abkommens, wenn über Fälle betreffend Schutzmaßnahmen zu entscheiden ist, die ihm von einem EFTA-Staat vorgelegt worden sind;

h)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (i) dieses Abkommens, wenn über Fälle zu entscheiden ist, in denen ein EFTA-Staat von ihm die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde verlangt hat;

i)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (k) dieses Abkommens im Falle der Streitbeilegung, wie es im Anhang XIII des EWR-Abkommens näher bestimmt ist.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Anlage gemäß dem Anhang zu diesem Abkommen

1.

Der Ständige Ausschuß trifft die in Unterabsatz (a) des Anhangs zu diesem Abkommen vorgesehenen Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen er in einem gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs einzurichtenden Verfahren befaßt wird, in den folgenden Fällen mit Stimmenmehrheit:

a)

im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes:

i)

wenn er entscheidet, ob eine von einem EFTA-Staat ergriffene Vorsichtsmaßnahme oder Schutzmaßnahme gerechtfertigt war;

ii) wenn er, bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von einem EFTA-Staat vorgenommen wird, entweder zustimmt oder das Verhalten dieses Staates genehmigt;

iii) wenn er Bewilligungen oder ähnliches erteilt oder Empfehlungen in bezug auf Pläne, Programme, Notimpfungen, Hochrisikogebiete usw. abgibt;

b)

im Bereich des Veterinärwesens, wenn er in Streitfällen zweckdienliche Maßnahmen ergreift;

c)

in den Bereichen der technischen Vorschriften, Normen, der Prüfung und der Zertifizierung, wenn er entscheidet, ob die Vermutung gilt, daß nationale technische Spezifikationen mit grundlegenden Sicherheitserfordernissen übereinstimmen;

d)

im Bereich der Lebensmittel, wenn er entscheidet, ob bestimmte Bedingungen er füllt sind;

e)

im Bereich gefährlicher Substanzen:

i)

wenn er in bezug auf zusätzliche Auskünfte oder über Änderungen von Untersuchungsprogrammen zum Schutz von Mensch und Umwelt entscheidet;

ii) wenn er entscheidet, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen Tätigkeiten eines EFTA-Staates weitergeführt oder wiederholt werden können;

iii) wenn er zweckdienliche Maßnahmen betreffend die Anwendung der Guten Laborpraxis ergreift.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT ZU DEN VERHANDLUNGEN ÜBER EIN ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Die Vertragsparteien kamen überein:

Zu Artikel 4:

Der Ständige Ausschuß kann jederzeit zusammentreffen, wenn dies notwendig erscheint.

Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

EINVERNEHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN ANLÄSSLICH DES ABKOMMENS BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Zum Anhang:

Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die folgenden Artikel der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird, entsprechend den Unterabsätzen des Anhangs anzuwenden sind:

Zu Unterabsatz (d)

bei der Genehmigung von Abweichungen betreffend gewisser Erfordernisse in bezug auf besondere Produkte, wie es in Kapitel 1 des Anhangs 1 des EWR-Abkommens näher bestimmt ist, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 6 (2) der Richtlinie des Rates 64/433/EWG, siehe Z 18 in Kapitel 1 des Anhangs 1 des EWR-Abkommens;

zu Unterabsatz (e)

gemäß Artikel 1 Absatz 1 (d) des Protokolls 1 dieses Abkommens bei der Bezeichnung der erforderlichen Referenz-Laboratorien in jedem EFTA-Staat, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 8 (1) der Richtlinie des Rates 64/433/EWG, siehe Z 18 in Kapitel 1 des Anhangs 1 des EWR-Abkommens;

– Artikel 5 (3) der Richtlinie des Rates 89/437/EWG, siehe Z 23 in Kapitel 1 des Anhangs 1 des EWR-Abkommens;

zu Unterabsatz (f)

gemäß Artikel 3 Absatz (g) dieses Abkommens bei der Erstreckung des Zeitraums, während welchem ein EFTA-Staat eine Schutzmaßnahme oder eine Abweichung von einer Vorschrift oder einem Rechtsakt aufrechterhalten darf; in Übereinstimmung mit:

– Artikel 1 (3) der Richtlinie des Rates 62/2645/EWG, siehe Z 1 in Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

– Artikel 4 (2) der Richtlinie des Rates 64/54/EWG, siehe Z 2 in Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

– Artikel 3 (2) der Richtlinie des Rates 70/357/EWG, siehe Z 5 in Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

– Artikel 5 (3) der Richtlinie des Rates 73/241/EWG, siehe Z 6 in Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

– Artikel 5 (2) der Richtlinie des Rates 74/329/EWG, siehe Z 8 in Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

– Artikel 2 (3) der Richtlinie des Rates 75/716/EWG, geändert durch Richtlinie des Rates 87/218/EWG, siehe Z 1 in Kapitel XVII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

– Artikel 2 (2) und 3 (2) der Richtlinie des Rates 85/210/EWG, siehe Z 3 in Kapitel XVII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

zu Unterabsatz (g)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (h) dieses Abkommens, wenn über Fälle betreffend Schutzmaßnahmen zu entscheiden ist, die ihm von einem EFTA-Staat vorgelegt worden sind, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 8 (2) der Richtlinie des Rates 90/642/EWG, siehe Z 54 in Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

– Artikel 9 (2) der Verordnung des Rates (EWG) 2377/90, siehe Z 14 in Kapitel XIII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

zu Unterabsatz (h)

gemäß Artikel 3 Absatz 1 (i) dieses Abkommens, wenn über Fälle zu entscheiden ist, in denen ein EFTA-Staat von ihm die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde verlangt hat; in Übereinstimmung mit:

– Artikel 20 (3), 2. Unterabsatz, der Verordnung des Rates (EWG) 1612/68, siehe Z 2 in Anhang V des EWR-Abkommens.

Zur Anlage zum Anhang:

Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die folgenden Artikel der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird, entsprechend den Unterabsätzen der Anlage zum Anhang anzuwenden sind:

Zu Unterabsatz (a)

im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes:

i)

wenn er entscheidet, ob eine von einem EFTA-Staat ergriffene Vorsichtsmaßnahme oder Schutzmaßnahme gerechtfertigt war, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 13 (3), 3. Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 85/511/EWG, siehe Z 12 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

ii) wenn er, bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von einem EFTA-Staat vorgenommen wird, entweder zustimmt oder das Verhalten dieses Staates genehmigt, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 3 (13) bis (15), 9 (2) 3. Satz, und (3), 9a (1) und (2), 1. Unterabsatz, und (3), und 10 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG, siehe Z 1 in Kapitel 1 des Anhangs 1 des EWR-Abkommens; Artikel 7 (2), 3. Satz, und (3), und 8 der Richtlinie des Rates 91/68/EWG, siehe Z 2 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens

– Artikel 4 (6), 2. Unterabsatz, 3. Satz, und 3. Unterabsatz der Richtlinie des Rates 90/426/EWG, siehe Z 3 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 13 (2), 3. Satz, und (3) und 14 (2) und (3) der Richtlinie des Rates 90/539/EWG, siehe Z 4 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 12 (2), 3. Satz, und (3), 13 (2) und (3), 2. Satz, und 14 (1) (a), 2. Unterabsatz der Richtlinie des Rates 91/67/EWG, siehe Z 5 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 3 (a) der Richtlinie des Rates 89/556/EWG, siehe Z 6 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Arikel 4 (2) der Richtlinie des Rates 88/407/EWG, siehe Z 7 in Kapitel des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 3 (2) der Richtlinie des Rates 90/429/EWG, siehe Z 8 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 8a (1) bis (3) der Richtlinie des Rates 72/461/EWG, siehe Z 9 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 7a (1) bis (3) der Richtlinie des Rates 80/215/EWG, siehe Z 11 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 14 (7), 4. Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 80/217/EWG, siehe Z 14 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 4 (B), 6 (1) (f), 13 (1) und (2) und Anhang I, Kapitel VI (69), der Richtlinie des Rates 64/433/EWG, siehe Z 18 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 2 (2), letzter Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 91/498/EWG, siehe Z 19 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Anhang I, Kapitel III (12) der Richtlinie des Rates 71/118/EWG, siehe Z 2 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 9, 1. Unterabsatz, und Anhang A, Kapitel II (20), der Richtlinie des Rates 77/99/EWG, siehe Z 21 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 7 (1), 3. Unterabsatz, und Anhang, Kapitel III (8), der Richtlinie des Rates 89/437/EWG, siehe Z 23 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens:

– Anhang, Kapitel IV (IV) (2), 1. Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 91/493/EWG, siehe Z 24 in Kapitel des Anhangs 1 des EWR-Abkommens;

– Artikel 10 (1), 2. Unterabsatz, und Anhang A, Kapitel V (6) der Richtlinie des Rates 85/397/EWG, siehe Z 31 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 7, 6. Unterabsatz, und Anhang II, Kapitel II (6) (c), der Richtlinie des Rates 90/667/EWG, siehe Z 32 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 4 (2) der Richtlinie des Rates 79/373/EWG, siehe Z 4 in Kapitel II des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 10 (1) und (3), und 17 (1) der Richtlinie des Rates 66/400/EWG, siehe Z 1 in Kapitel III des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 2 (1b), 1. Satz, 9 (1) und (3), 14 (3), letzter Unterabsatz, 14a, 17 (1), 23a, Anhang IV (A) (1) (a), letzter Unterabsatz, Anhang IV (A) (1) (b), letzter Unterabsatz und Anhang V (A), letzter Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 66/401/EWG, siehe Z 2 in Kapitel III des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 2 (1b), 1. Satz, 9 (1), 11, 13, 14 (3), letzter Unterabsatz, 14a, 17 (1), 23a, Anhang IV (A), letzter Unterabsatz und Anhang V (A), letzter Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 66/402/EWG, siehe Z 3 in Kapitel III des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 2 (1b), 1. Satz, 9 (1), 13 (3), letzter Unterabsatz, 16 (1), 22, Anhang IV (A) (a), letzter Unterabsatz, Anhang IV (A) (b), letzter Unterabsatz und Anhang V (A), letzter Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 69/208/EWG, siehe Z 4 in Kapitel III des Anhangs I des EWR-Abkommens:

– Artikel 15 (2) und 19 der Richtlinie des Rates 70/457/EWG, siehe Z 5 in Kapitel III des Anhangs I des EWR Abkommens;

– Artikel 2 (1b), 1. Satz, 16 (2), 18, 25 (1) und (3), 30 (2), 33 (1) und 42 der Richtlinie des Rates 70/458/EWG, siehe Z 6 in Kapitel III des Anhangs I des EWR-Abkommens;

iii) wenn er Bewilligungen oder ähnliches erteilt oder Empfehlungen in bezug auf Pläne, Programme, Notimpfungen, Hochrisikogebiete usw. abgibt; in Übereinstimmung mit:

– Artikel 9 (2), 1. und 2. Satz, und (3) der Richtlinie des Rates 64/432/EWG, siehe Z 1 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 7 (2), 1. und 2. Satz, und (3), Anhang A, Kapitel I (1) (C) (3), und Anhang A, Kapitel I (II) der Richtlinie des Rates 91/68/EWG, siehe Z 2 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 4 (6), 2. Unterabsatz, 1. und 2. Satz, und 3. Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 90/426/EWG, siehe Z 3 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 3 (2) und (3), 12 (2), und 13 (2), 1. und 2. Satz, und (3) der Richtlinie des Rates 90/539/EWG, siehe Z 4 in Kapitel I des Anabngs (Anm.: richtig: Anhangs) des EWR-Abkommens;

– Artikel 5 (2), 1. und 2. Satz, 6 (2), 10 (2), und 12 (2), 1. und 2. Satz, und (3) der Richtlinie des Rates 91/67/EWG, siehe Z 5 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 13 (3), 2. Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 85/511/EWG, siehe Z 12 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 5 (4) der Richtlinie des Rates 90/423/EWG, siehe Z 13 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 14a (3) der Richtlinie des Rates 80/217/EWG, siehe Z 14 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 4 (2) bis (5) und 5 (1), 3. Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 86/469/EWG, siehe Z 29 in Kapitel des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 8 (3) und (4), der Entscheidung der Kommission 85/446/EWG, siehe Z 52 in Kapitel I des Anhangs des EWR-Abkommens;

b)

im Bereich des Veterinärwesens, wenn er in Streitfällen zweckdienliche Maßnahmen er greift, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 11 (1), 6. und 7. Unterabsatz, der Richtlinie des Rates 86/469/EWG, siehe Z 29 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 2 (2) der Richtlinie des Rates 87/328/EWG, siehe Z 81 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

– Artikel 2 (2) der Richtlinie des Rates 90/118/EWG, siehe Z 90 in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;

c)

im Bereich der technischen Vorschriften, der Standards, der Testverfahren und der Beglaubigung, wenn er entscheidet, ob die Vermutung gilt, daß nationale technische Spezifikationen mit grundlegenden Sicherheitserfordernissen übereinstimmen, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 8 (2) der Richtlinie des Rates 86/594/EWG, siehe Z 3 in Kapitel IV des Anhangs II des EWR-Abkommens;

d)

im Bereich der Lebensmittel, wenn er entscheidet, ob bestimmte Bedingungen er füllt sind, in Uebereinstimmung (Anm.: richtig: Übereinstimmung) mit:

– Artikel 6 (4) (d) und 9 (4) der Richtlinie des Rates 79/112/EWG, siehe Z 18 in Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

– Artikel 1 (4) (b) der Richtlinie des Rates 90/496/EWG, siehe Z 53 in Kapitel XII des Anhangs II des EWR-Abkommens;

e)

im Bereich gefährlicher Substanzen:

i)

wenn er in bezug auf zusätzliche Auskünfte oder über Änderungen von Untersuchungsprogrammen zum Schutz von Mensch und Umwelt entscheidet, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 10 (2) der Richtlinie des Rates 67/548/EWG, siehe Z 1 in Kapitel XV des Anhangs II des EWR-Abkommens;

ii) wenn er entscheidet, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen Tätigkeiten eines EFTA-Staates weitergeführt oder wiederholt werden können, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 7 (2) der Richtlinie des Rates 79/117/EWG, siehe Z 6 in Kapitel XV des Anhangs II des EWR-Abkommens;

iii) wenn er zweckdienliche Maßnahmen betreffend die Anwendung der Guten Laborpraxis ergreift, in Übereinstimmung mit:

– Artikel 6 (2) der Richtlinie des Rates 88/320/EWG, siehe Z 9 in Kapitel XV des Anhangs II des EWR-Abkommens.

Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

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