ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS(NR: GP XVIII RV 583 AB 659 S. 79. BR: AB 4344 S. 558.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Artikel 19 sowie Artikel 27 verfassungsändernd sind, samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen 1 und II sowie Vereinbarte Niederschrift wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 912/1993) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft

ANGESICHTS des EWR-Abkommens;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens *1) obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;

IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;

EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;

UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;

EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Finnland 911/1993, 912/1993 P Island 911/1993, 912/1993 P Norwegen 911/1993, 912/1993 P Schweden 911/1993, 912/1993 P

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Artikel 19 sowie Artikel 27 verfassungsändernd sind, samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen 1 und II sowie Vereinbarte Niederschrift wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 912/1993) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden

ANGESICHTS des EWR-Abkommens;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens *1) obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;

IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;

EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;

UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;

EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

TEIL I

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a)

„EWR-Abkommen'' das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b)

„EFTA-Staat'' eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei dieses Abkommens und des EWR-Abkommens ist.

TEIL I

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a)

„EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b)

„EFTA-Staat“ die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 2

Die EFTA-Staaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen jede Maßnahme, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnte.

Artikel 3

1.

Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und die Bestimmungen der Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II zu diesem Abkommen angeführten Rechtsakten entsprechen, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der auf Grund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat.

2.

Bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens werden die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffen, die mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der Protokolle 1 bis 4 oder mit den Bestimmungen jener Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II angeführten Rechtsakten entsprechen, in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.

TEIL II

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 4

Es wird hiermit eine unabhängige Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, errichtet.

Abs. 2 lit. a: Verfassungsbestimmung

Artikel 5

1.

Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des EWR-Abkommens und um das ordnungsgemäße Funktionieren des EWR-Abkommens zu gewährleisten, erfüllt die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Aufgaben:

a)

sie gewährleistet, daß die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen erfüllen;

b)

sie gewährleistet die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens;

c)

sie überwacht die Anwendung des EWR-Abkommens durch die anderen Vertragsparteien jenes Abkommens.

2.

Zu diesem Zweck wird die EFTA-Überwachungsbehörde

a)

in den in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen und andere Maßnahmen ergreifen;

b)

Empfehlungen oder Stellungnahmen abgeben, Mitteilungen erstatten oder Leitlinien festlegen in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, soweit jenes Abkommen oder das vorliegende Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet;

c)

mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zusammenarbeiten, Informationen austauschen und sich mit ihr beraten, soweit dies in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehen ist;

d)

Aufgaben erfüllen, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des vorliegenden Abkommens.

Artikel 6

Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten ebenso wie von Unternehmen und Unternehmerverbänden einholen.

Artikel 7

Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.

Artikel 7

Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.

Artikel 8

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Sie dürfen Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder EFTA-Staat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Tätigkeit, die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten und Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der EFTA-Gerichtshof auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde das Mitglied je nach der Lage des Falles seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

Artikel 9

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

Artikel 10

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der EFTA-Überwachungsbehörde durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Artikel 11

Jedes Mitglied der EFTA-Überwachungsbehörde, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde durch den EFTA-Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 12

Der Präsident der EFTA-Überwachungsbehörde wird aus deren Mitgliedern für zwei Jahre von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Artikel 13

Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt Beamte und sonstige Bedienstete, um sich die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Meinung von Sachverständigen einholen oder die Einsetzung von Ausschüssen oder anderen Gremien beschließen, falls sie dies zur Unterstützung ihrer Tätigkeit für notwendig erachtet.

Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde Anweisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der EFTA-Überwachungsbehörde weder anfordern noch entgegennehmen.

Die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Mitglieder derer Ausschüsse sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Artikel 15

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt. Im Fall der Stimmengleicheit (Anm.: richtig: Stimmengleichheit) entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Die Geschäftsordnung bestimmt das Anwesenheitserfordernis zur Beschlußfähigkeit.

Artikel 16

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind mit Gründen zu versehen.

Artikel 17

Falls nicht in diesem Abkommen oder im EWR-Abkommen etwas anderes vorgesehen ist, sind Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde jenen mitzuteilen, an welche sie gerichtet sind und werden mit dieser Mitteilung wirksam.

Artikel 18

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens und dieses Abkommens zu veröffentlichen.

Verfassungsbestimmung

Artikel 19

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die eine Zahlung auferlegen, sind im Einklang mit Artikel 110 des EWR-Abkommens vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Artikel 20

Einzelpersonen und Marktteilnehmer sind berechtigt, in bezug auf Mitteilungen, Anträge und Beschwerden sich in allen offiziellen Sprachen der EFTA-Staaten und Europäischen Gemeinschaften an die EFTA-Überwachungsbehörde zu wenden und von ihr in diesen Sprachen angesprochen oder angeschrieben zu werden. Dies betrifft den gesamten Instanzenzug eines Verfahrens, unabhängig davon, ob dieses durch eine Mitteilung, einen Antrag oder eine Beschwerde oder von Amts wegen durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingeleitet wurde.

Artikel 21

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeiten.

TEIL III

DIE ERFÜLLUNG, DURCH DIE EFTA-STAATEN, IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS

DEM EWR-ABKOMMEN UND AUS DIESEM ABKOMMEN

Artikel 22

Um für die ordnungsgemäße Anwendung des EWR-Abkommens Sorge zu tragen, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens durch die EFTA-Staaten überwachen.

Artikel 23

Im Einklang mit den Artikeln 22 und 37 dieses Abkommens sowie den Artikeln 65 Absatz 1 und 109 sowie Anhang XVI des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 2 zu dem vorliegenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten, daß die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend das öffentliche Auftragswesen von den EFTA-Staaten angewendet werden.

Artikel 24

Im Einklang mit den Artikeln 49, 61 bis 64 und 109, den Protokollen 14, 26 und 27, ferner mit den Anhängen XIII Abschnitt I (IV) und XV des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 3 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchsetzen und gewährleisten, daß sie von den EFTA-Staaten angewendet werden.

In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 (b) erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.

Artikel 25

Im Einklang mit den Artikeln 53 bis 60 und 109 und den Protokollen 21 bis 25 sowie mit Anhang XIV des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend die Verwirklichung der auf Unternehmen anzuwendenden Wettbewerbsregeln durchsetzen und dafür Sorge tragen, daß diese Bestimmungen angewendet werden.

In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 (b) erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang II angeführten entsprechen.

Artikel 26

Bestimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit, des Informationsaustausches und der Beratungen zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Anwendung des EWR-Abkommens finden sich in den Artikeln 109 sowie in den Artikeln 58 und 62 Absatz 2 und den Protokollen 1, 23, 24 und 27 des EWR-Abkommens.

Verfassungsbestimmung

TEIL IV

DER EFTA-GERICHTSHOF

Artikel 27

Ein Gerichtshof der EFTA-Staaten, im folgenden als EFTA-Gerichtshof bezeichnet, wird hiermit errichtet. Seine Tätigkeit wird durch dieses Abkommen und durch das EWR-Abkommen geregelt.

Artikel 28

Der EFTA-Gerichtshof besteht aus sieben Richtern.

Artikel 28

Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern.

Artikel 29

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens fünf Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.

Artikel 29

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.

Artikel 30

Zu Richtern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je drei und vier Richter. Die drei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des EFTA-Gerichtshofs für eine Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 30

Zu Richtern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des EFTA-Gerichtshofs für eine Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 31

Hat nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen oder aus diesem Abkommen verstoßen, so gibt sie - außer dieses Abkommen sieht etwas anderes vor - eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Gerichtshof anrufen.

Artikel 32

Der EFTA-Gerichtshof entscheidet über Klagen betreffend die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren EFTA-Staaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und dieses Abkommens.

Artikel 33

Die betroffenen EFTA-Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs zu entsprechen.

Artikel 34

Der EFTA-Gerichtshof erstellt Gutachten über die Auslegung des EWR-Abkommens.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines EFTA-Staates gestellt, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Ein EFTA-Staat kann durch seine interne Gesetzgebung das Recht zur Einholung eines solchen Gutachtens auf Gerichte beschränken, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

Artikel 35

Der EFTA-Gerichtshof hat unbeschränkte Gerichtsbarkeit in bezug auf Bußen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde verhängt werden.

Artikel 36

Der EFTA-Gerichtshof ist für Klagen zuständig, die ein EFTA-Staat gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Abkommens, des EWR-Abkommens oder einer anderen, bei deren Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauch erhebt.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zweier Monate zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder, in Ermangelung dessen, von dem Zeitpunkt an, an dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Ist die Klage begründet, wird die angefochtene Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt.

Artikel 37

Unterläßt es die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens, einen Beschluß zu fassen, so können die EFTA-Staaten beim EFTA-Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde binnen zweier Monate nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.

Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Voraussetzungen vor dem EFTA-Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde es unterlassen hat, an diese Person eine Entscheidung zu richten.

Artikel 38

Wenn eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt wurde oder wenn festgestellt wurde, daß die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens untätig geblieben ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 ergeben.

Artikel 39

Sofern Protokoll 7 dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, ist der EFTA-Gerichtshof zur Behandlung von Klagen gegen die EFTA-Überwachungsbehörde betreffend den in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz zuständig.

Artikel 40

Klagen beim EFTA-Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der EFTA-Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

Artikel 41

Der EFTA-Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

TEIL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 43

1.

Die Satzung des EFTA-Gerichtshofs ist in Protokoll 5 dieses Abkommens enthalten.

2.

Der EFTA-Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung, die von den Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen zu genehmigen ist.

Artikel 44

1.

Die Rechtspersönlichkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die von den EFTA-Staaten in bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde und auf den EFTA-Gerichtshof anerkannt und gewährt werden, sind in den Protokollen 6 und 7 dieses Abkommens festgelegt.

2.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof können jeweils mit der Regierung des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Sitze befinden, ein Abkommen über die diesbezüglich anzuerkennenden und zu gewährenden Privilegien und Immunitäten schließen.

Artikel 45

Der Sitz der EFTA-Überwachungsbehörde und der Sitz des EFTA-Gerichtshofs werden jeweils im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der EFTA-Staaten festgelegt.

Artikel 46

Die vertragliche Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EFTA-Überwachungsbehörde den durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Artikel 47

Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde und nach Befassung eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind jährlich vor dem 1. Jänner im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschließen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.

Vor einer Entscheidung über die Änderung ihres Vorschlages ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu Rate zu ziehen.

Artikel 48

Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag des EFTA-Gerichtshofs jährlich vor dem 1. Jänner im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschließen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.

Artikel 49

Die Regierungen der EFTA-Staaten können, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist auf Antrag oder nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen das Hauptabkommen und die Protokolle 1 bis 4 sowie 6 und 7 ändern. Eine solche Änderung ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten und tritt nach Zustimmung aller EFTA-Staaten in Kraft. Die Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 50

1.

Jeder EFTA-Staat der vom EWR-Abkommen zurücktritt scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag an dem der Rücktritt wirksam wird aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

2.

Jeder EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften betritt scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

3.

Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Artikel 51

Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde ist bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hievon in Kenntnis setzt.

Artikel 52

Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 53

1.

Dieses Abkommen das in einer Urschrift abgefaßt wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

2.

Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.

3.

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft sofern das EWR-Abkommen am gleichen Tag in Kraft tritt und die Ratifizierungsurkunden des vorliegenden Abkommens von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden.

Artikel 53

1.

Dieses Abkommen das in einer Urschrift abgefaßt wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und verbindlich erklärt.

2.

Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

3.

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Porto am zweiten Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat der dem Abkommen beitritt eine beglaubigte Abschrift.

ANHANG I

LISTE GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS *1)

Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen und andere Verfahrensregeln

1.

C/252/80/S. 2: Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag - Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. C 252 vom 30.9.1980, S. 2)

2.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG(81) 12740)

3.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521)

4.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG(87) D/5540): Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag - Fristen

5.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG(90) D/28091): staatliche Beihilfen - Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden

6.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG(91) D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Verfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wird

Bewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung

7.

C/40/90/S. 2: Anmeldung von Beihilferegelungen von geringer Bedeutung (ABl. Nr. C 40 vom 20.2.1990,5.2)

Staatliche Beteiligungen

8.

Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG 9-1984)

Mißbräuchlich gewährte Beihilfen

9.

C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über mißbräuchlich gewährte Beihilfen (ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3)

Staatliche Bürgschaften

10.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328)

11.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 12. Oktober 1989 (SG(89) D/12772)

Rahmen für sektorale Beihilferegelungen

Textil- und Bekleidungsindustrie

12.

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (SEK(71) 363 endg. - Juli 1971)

13.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. Februar 1977 (SG(77) D/1 190) und Anhang (SEK(77) 317 vom 25. 1. 1977):

Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie

Kunstfaserindustrie

14.

C/173/89/S. 5: Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 173 vom 8.7.1989,5.5)

Kraftfahrzeugindustrie

15.

C/123/89/S. 3: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie (ABl. Nr. C 123 vom 18.5.1989, S. 3)

16.

C/81/91/S. 4: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kraftfahrzeugindustrie (ABl. Nr. C 81 vom 26.3.1991, S. 4)

Rahmen für allgemeine regionale Beihilferegelungen

17.

471 Y 1104: Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1)

18.

C/1 1 1/71/S. 7: Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4.11. 1971, S. 7)

19.

Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM(75)77 endg.)

20.

C/31/79/S. 9: Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3.2.1979, S. 9)

21.

C/212/88/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 212 vom 12. 8.1988, S. 2)

22.

C/10/90/5.8: Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21.Dezember 1978 (ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 8)

23.

C/163/90/S. 5: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4.7. 1990, S. 5)

24.

C/163/90/S. 6: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4.7.1990, S. 6)

Horizontale Rahmen

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich

25.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807)

26.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (SG(80) D/8287)

27.

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980)

28.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1987 (SG(87) D/3795)

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

29.

C/83/86/S. 2: Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. Nr. C 83 vom 11.4. 1986, S. 2)

30.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. Februar 1990 (SG(90) D/01620)

Allgemeine Beihilferegelungen

31.

Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478)

32.

Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228)

Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen

33.

C/3/85/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen (ABl. Nr. C 3 vom 5.1.1985, S. 2)

Beschäftigungsbeihilfen

34.

Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 253

35.

Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 280

Kontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie

36.

C/320/88/S. 3: Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABl. Nr. C 320 vom 13.12.1988, S. 3)


*1) Es ergibt sich aus den Artikeln 5 Absatz 2 (b) und 24 dieses Abkommens, daß die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muß, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen ergebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.

ANHANG II

LISTE GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS *1)

1.

C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14.8.1990, S. 5)

2.

C/203/90/S. 10: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14.8.1990, S. 10)

Ausschließlichkeitsverträge

3.

C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. C 101 vom 13.4.1984, S. 2)

4.

C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. C 17 vom 18.1.1985, S. 4)

Weitere Rechtsakte

5.

362 X 1224 (01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2921/62)

6.

C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3), berichtigt in ABl. Nr. C 84 vom 28.8.1968,

S. 14

7.

C/111/72/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist (ABl. Nr. C 111 vom 21.10.1972, S. 13)

8.

C/1/79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (ABl. Nr. C 1 vom 3.1.1979, S. 2)

9.

C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S. 2)

10.

C/233/91/S. 2: Leitlinie für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. Nr. C 233 vom 6.9.1991, S. 2)


*1) Es ergibt sich aus den Artikeln 5 Absatz 2 (b) und 24 dieses Abkommens, daß die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muß, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen ergebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERTRAGSPARTEIEN ZU DEN VERHANDLUNGEN

ÜBER EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER

ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

Die Vertragsparteien sind übereingekommen:

Zu Protokoll 4, Artikel 10 Absatz 1 des Kaptiels II, Artikel 16 Absatz 2 des Kaptiels VI, Artikel 15 Absatz 2 des Kaptiels IX, Artikel 8 Absatz 2 des Kaptiels XI und Artikel 19 Absatz 2 des Kaptiels XIII

Die Weiterreichung von Auskünften an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betrifft alle Anträge und Bekanntmachungen, welche der EFTA-Überwachungsbehörde zugehen, einschließlich der auf einem Mißverständnis der Marktteilnehmer beruhenden, welche die materiellen Bestimmungen oder die in Artikel 56 des EWR-Abkommens enthaltenen Bestimmungen betreffen.

Zu Protokoll 4, Artikel 14 Absatz 2 des Kaptiels II, Artikel 21 Absatz 2 des Kaptiels VI, Artikel 18 Absatz 2 des Kaptiels IX und Artikel 13 Absatz 2 des Kaptiels XIII

Der Bewilligung der EFTA-Überwachungsbehörde zuhanden der Vertreter der EG-Kommission kommt bloß deklaratorische Wirkung zu.

Zu Protokoll 6, Artikel 7 Absatz 1, und Protokoll 7, Artikel 8 Absatz 1

In den Sitzabkommen wird vorgesehen, daß die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde wie auch die Richter, der Kanzler, die Beamten und anderen Bediensteten des Gerichtshofs das Recht haben, bei Antritt ihres Dienstes auf dem Gebiet einer Vertragspartei ihre Einrichtungs- sowie persönlichen Gegenstände einschließlich der motorbetriebenen Fahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch frei von Zoll- und anderen Einfuhrabgaben einzuführen; nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeiten haben sie das Recht, diese vorbehaltlich der in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen frei von Abgaben auszuführen.

Solcherart eingeführte und befreite Güter dürfen nicht verkauft, vermietet, ausgeliehen bzw. mit oder ohne Bezahlung weggegeben werden, außer im Einklang mit den in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.

Sie werden versuchen, dasselbe in Sitzabkommen mit anderen Staaten zu erreichen.

GESCHEHEN zu Porto am zweiten Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

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