(Übersetzung)Internationales Zuckerübereinkommen 1992 samt Anhang(NR: GP XVIII RV 943 AB 1084 S. 123. BR: AB 4549 S. 571.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-07-19
Status Aufgehoben · 1996-08-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Argentinien 665/1993 Australien 665/1993 Barbados 665/1993,102/1996 K Belarus 102/1996 Belize 102/1996 Brasilien 665/1993 Côte d’Ivoire 665/1993 Dominikanische R 665/1993 Ecuador 102/1996 Eswatini 665/1993 EWG 665/1993 Fidschi 665/1993 Finnland 665/1993, 102/1996 K Guatemala 665/1993 Guyana 665/1993 Indien 665/1993 Jamaika 665/1993 Japan 665/1993 Kenia 102/1996 Kolumbien 665/1993 Korea/R 665/1993 Kuba 665/1993, 102/1996 Lettland 102/1996 Malawi 102/1996 Mauritius 665/1993 Panama 665/1993 Schweden 665/1993, 102/1996 K Schweiz 665/1993, 102/1996 Simbabwe 102/1996 Südafrika 665/1993 Thailand 665/1993 Trinidad/Tobago 102/1996 Ukraine 102/1996 Ungarn 665/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 für Österreich mit 19. Juli 1993 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Australien, Barbados, Côte d’Ivoire, Fidschi, Guyana, Indien, Jamaika, Japan, Republik Korea, Mauritius, Schweden, Südafrika, Swasiland, Thailand, Ungarn und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Nachstehende Staaten haben erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Argentinien, Brasilien, Dominikanische Republik, Finnland, Guatemala, Kolumbien, Kuba, Panama und Schweiz.

Kapitel I

Artikel 1

Ziele des Übereinkommens

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, nachstehend als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet, zielt gemäß der von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) verabschiedeten Entschließung 93 (IV) darauf ab,

a)

die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zuckerwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen zu intensivieren;

b)

als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Zucker und über Möglichkeiten zur Förderung der Weltzuckerwirtschaft zu dienen;

c)

den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und andere Süßungsmittel zu erleichtern;

d)

die Zuckernachfrage insbesondere für neue Zwecke zu fördern.

Kapitel II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

1.

„Organisation'' die Internationale Zucker-Organisation gemäß Artikel 3;

2.

„Rat'' den Internationalen Zuckerrat gemäß Artikel 3 Absatz 3;

3.

„Mitglied'' eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

4.

„besondere Abstimmung'' eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;

5.

„Abstimmung mit einfacher Mehrheit'' eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von über der Hälfte aller von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens der Hälfte der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;

6.

„Jahr'' das Kalenderjahr;

7.

„Zucker'' den Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, erzeugt aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, unter Einschluß von Speisemelassen und Speisemelassen aus Barbados, Sirupen und allen anderen Arten flüssigen Zuckers, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtabgeschleudertem Zucker, der auf primitive Weise erzeugt wurde;

8.

„Inkrafttreten'' den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 40 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;

9.

„freier Markt'' die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Ausnahme derjenigen auf Grund der Anwendung der Sondervereinbarungen gemäß Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977;

10.

„Weltmarkt'' den internationalen Zuckermarkt und umfaßt sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker als auch den im Rahmen von Sondervereinbarungen gemäß Artikel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 gehandelten Zucker.

Kapitel III

INTERNATIONALE ZUCKER-ORGANISATION

Artikel 3

Fortführung, Sitz und Aufbau der Internationalen Zucker-Organisation

1.

Die Internationale Zucker-Organisation, die auf Grund des Zucker-Übereinkommens von 1968 errichtet und auf Grund der Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1973, 1977 1), 1984 2) und 1987 *3) fortgeführt wurde, bleibt zur Anwendung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Durchführung mit den in diesem Übereinkommen genannten Bestimmungen über Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben weiterhin tätig.

2.

Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat durch besondere Abstimmung nichts anderes beschließt.

3.

Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Zuckerrat, ihren Verwaltungsausschuß sowie ihren Exekutivdirektor und ihr Personal aus.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1979

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1986 in der Fassung BGBl. Nr. 385/1987

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 287/1992

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

Jede Vertragspartei ist Einzelmitglied der Organisation.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine „Regierung'' oder auf „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und auf jede andere zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Warenübereinkünften, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Mitteilung der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Mitteilung der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten

1.

Die Organisation besitzt Völkerrechtssubjektivität.

2.

Sie ist insbesondere befugt, Verträge zu schließen, bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und ist prozeßfähig.

3.

Die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der Organisation im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs werden weiterhin durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Internationalen Zucker-Organisation geschlossene Sitzabkommen, einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Änderungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Übereinkommens, geregelt.

4.

Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das Mitglied der Organisation ist, so schließt dieses Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Abkommen über Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder, die sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in diesem Land aufhalten.

5.

Solange im Rahmen des in Absatz 4 genannten Abkommens keine anderen Steuerabkommen in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland bis zum Abschluß dieses Abkommens Steuerbefreiung

a)

für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Bezüge, sofern diese Bediensteten nicht Staatsangehörige des Gastlandes sind, sowie

b)

für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation.

6.

Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das nicht

a)

daß es so bald wie möglich mit der Organisation ein Abkommen gemäß Absatz 4 schließt und

b)

daß es bis zum Abschluß eines solchen Abkommens die in Absatz 5 genannten Befreiungen gewährt.

7.

Der Rat trägt dafür Sorge, daß er das Abkommen gemäß Absatz 4

Kapitel IV

INTERNATIONALER ZUCKERRAT

Artikel 7

Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrats

1.

Der Internationale Zuckerrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

2.

Jedes Mitglied hat einen Delegierten im Rat und gegebenenfalls einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seine Delegierten oder dessen Stellvertreter benennen.

Artikel 8

Befugnisse und Aufgaben des Rates

1.

Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Vornahme der Liquidation des auf Grund von Artikel 49 des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 eingerichteten Fonds zur Bestandsfinanzierung erforderlich sind, so wie sie der Rat nach dem Übereinkommen von 1977 dem Rat nach dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1984 und dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 des letztgenannten Übereinkommens übertragen hat.

2.

Der Rat beschließt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

3.

Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.

4.

Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht sowie weitere sachdienliche Informationen.

Artikel 9

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

1.

Der Rat wählt für jedes Jahr aus den Delegationen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die wieder gewählt werden können und nicht von der Organisation besoldet werden.

2.

In Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat aus den entsprechenden Delegationen neue Ratsmitglieder wählen, die ihr Amt je nachdem vorübergehend oder ständig ausüben.

3.

Weder der Vorsitzende noch ein anderes Ratsmitglied, das bei Ratstagungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sie können jedoch mit der Ausübung des Stimmrechts des durch sie vertretenen Mitglieds beauftragen.

Artikel 10

Tagungen des Rates

1.

Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.

2.

Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es

a)

von fünf Mitgliedern,

b)

von zwei oder mehr Mitgliedern mit insgesamt mindestens 250 Stimmen gemäß Artikel 11 sowie Artikel 25

c)

oder vom Verwaltungsausschuß

3.

Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im

4.

Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht

Artikel 11

Stimmen

1.

Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitgliedstaaten über insgesamt 2000 Stimmen, die gemäß Artikel 25 verteilt werden.

2.

Wird einem Mitglied gemäß Artikel 26 dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen, werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder verteilt, und zwar entsprechend deren nach Artikel 25 festgelegten Anteilen. Dasselbe Verfahren gilt, wenn das Mitglied sein Stimmrecht wiedererlangt, wobei es dann in die Verteilung einbezogen wird.

Artikel 12

Abstimmungsverfahren des Rates

1.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehenden Stimmen abzugeben. Es kann seine Stimmen nicht teilen.

2.

Durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Mitglied ein anderes Mitglied ermächtigen, auf einer Sitzung oder auf Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Eine Durchschrift dieser Ermächtigungen wird von einem Vollmachtenprüfungsausschuß geprüft, der gegebenenfalls nach der Geschäftsordnung des Rates eingesetzt wird.

3.

Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied ermächtigt worden ist, die Stimmen des ermächtigenden Mitglieds nach Artikel 11 abzugeben, gibt diese im Rahmen der Ermächtigung und gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab.

Artikel 13

Beschlüsse des Rates

1.

Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates werden grundsätzlich einvernehmlich gefaßt bzw. abgegeben. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse und Empfehlungen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern dieses Übereinkommen hierfür nicht die besondere Abstimmung vorsieht.

2.

Bei der Berechnung der für einen Beschluß des Rates erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt; zudem gelten diese Mitglieder nicht als „abstimmend'' im Sinne der Begriffsbestimmung 4 bzw. 5 des Artikels 2. Nimmt ein Mitglied Artikel 12 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt ein solches Mitglied im Hinblick auf Absatz 1 als anwesend und an der Abstimmung teilnehmend.

3.

Alle auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1.

Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.

2.

Der Rat hält die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für den internationalen Handel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.

3.

Der Rat kann ferner alle geeigneten Maßnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu den internationalen Organisationen von Zuckererzeugern, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.

Artikel 15

Verhältnis zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

1.

Die Organisation nutzt alle Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe.

2.

Bei der Durchführung eines Vorhabens gemäß Absatz 1 dieses Artikels tritt die Organisation weder als ausführendes Organ auf, noch haftet sie finanziell für Zusicherungen einzelner Mitglieder oder anderer Stellen. Kein Mitglied ist kraft seiner Organisationsmitgliedschaft für Darlehens- oder Kreditverbindlichkeiten anderer Mitglieder oder Stellen in Verbindung mit solchen Vorhaben haftbar.

Artikel 16

Zulassung von Beobachtern

1.

Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

2.

Der Rat kann ferner jede der in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Organisationen einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 17

Beschlußfähigkeit des Rates

Der Rat ist auf jeder Sitzung beschlußfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäß Artikel 11 und Artikel 25 mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag oder im Verlauf einer Tagung in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlußfähig, so wird der Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäß Artikel 11 und Artikel 25 mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Kapitel V

VERWALTUNGSAUSSCHUSS

Artikel 18

Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses

1.

Der Verwaltungsausschuß setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen:

2.

Sofern von den Mitgliedern, die in dem betreffenden Jahr den größten Finanzbeitrag leisten, eines oder mehrere nicht automatisch in den Verwaltungsausschuß berufen werden möchten, können die vakanten Ausschußsitze mit Mitgliedern besetzt werden, die den jeweils nächstkleineren Finanzbeitrag leisten bzw. mit Mitgliedern, die sich der Wahl stellen. Nach Benennung dieser

3.

Die Wahl der zusätzlichen 8 Mitglieder erfolgt jährlich mit den Stimmen gemäß Artikel 11 und Artikel 25. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bestellten Verwaltungsausschußmitglieder sind bei dieser Wahl nicht stimmberechtigt.

4.

Ein Mitglied kann nur dann in den Verwaltungsausschuß gewählt werden, wenn es gemäß Artikel 26 seinen Beitrag entrichtet hat.

5.

Jedes Verwaltungsausschußmitglied benennt einen Vertreter und gegebenenfalls zusätzlich einen oder mehrere Stellvertreter und Berater. Ferner können alle Ratsmitglieder an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilnehmen und genießen Rederecht.

6.

Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils ein Jahr. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt; Wiederwahl ist zulässig. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Amtsführung.

7.

Der Verwaltungsausschuß tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen.

8.

Der Verwaltungsausschuß tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nicht etwas anderes beschließt. Tagt der Verwaltungsausschuß auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Artikel 19

Wahl des Verwaltungsausschusses

1.

Die Mitglieder, die aus den Mitgliedstaaten stammen, die in dem betreffenden Jahr den größten Finanzbeitrag leisten und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 1 und 2 benannt wurden, werden in den Ausschuß berufen.

2.

Die Wahl der acht zusätzlichen Verwaltungsausschußmitglieder erfolgt im Rat. Jedes wahlberechtigte Mitglied gemäß Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, können auch für einen anderen Bewerber abgegeben werden. Die acht Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt.

3.

Wird einem Mitglied des Verwaltungsausschusses die Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen Vorschriften dieses Übereinkommens entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen hat, während der Dauer des Entzugs seine Stimmen jedem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen.

4.

Gehört ein gemäß Artikel 18 Absätze 1 oder 2 benanntes Verwaltungsausschußmitglied nicht mehr der Organisation an, so wird es durch das Mitglied ersetzt, das den jeweils nächst kleineren Finanzbeitrag leistet und sich der Wahl stellt; gegebenenfalls wird ein zusätzliches Mitglied in den Ausschuß berufen. Gehört ein in den Ausschuß gewähltes Mitglied nicht mehr der Organisation an, so wird dieses Mitglied durch Neuwahl ersetzt. Jedes Mitglied, das seine Stimme für das nicht mehr der Organisation angehörende Ausschußmitglied abgegeben oder diesem übertragen hat und nicht für das zur Besetzung der freien Stelle gewählte Mitglied stimmt, kann seine Stimme einem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen.

5.

Unter besonderen Umständen kann ein Mitglied nach Konsultierung des Verwaltungsausschußmitglieds, dem es seine Stimme gegeben oder gemäß diesem Artikel übertragen hat, diesem Mitglied für die übrige Zeit des Jahres seine Stimmen entziehen. Es kann diese Stimmen einem anderen Verwaltungsausschußmitglied übertragen, dem es sie jedoch für die restliche Zeit des Jahres nicht mehr entziehen kann. Das Verwaltungsausschußmitglied, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält für die restliche Zeit des betreffenden Jahres seinen Sitz im Verwaltungsausschuß. Maßnahmen auf Grund dieses Absatzes werden wirksam, sobald der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses davon schriftlich unterrichtet worden ist.

Artikel 20

Übertragung von Befugnissen durch den Rat auf den Verwaltungsausschuß

1.

Der Rat kann durch besondere Abstimmung dem Verwaltungsausschuß

a)

die Bestimmungen des Sitzes der Organisation nach Artikel 3 Absatz 2;

b)

die Ernennung des Exekutivdirektors und der Führungskräfte nach Artikel 23;

c)

die Genehmigung des Verwaltungshaushalts und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 25;

d)

jeder Antrag an den Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auf Einberufung einer Verhandlungskonferenz nach Artikel 35 Absatz 2;

e)

die Empfehlung von Änderungen nach Artikel 44;

f)

die Verlängerung oder Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Artikel 45. 2. Der Rat kann jederzeit eine Übertragung von Befugnissen auf den Verwaltungsausschuß rückgängig machen.

Artikel 21

Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

1.

Jedes Mitglied des Verwaltungsausschusses verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 19 erhalten hat; es darf seine Stimme nicht teilen.

2.

Ein Beschluß des Verwaltungsausschusses bedarf der gleichen Mehrheit, deren er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte, und ist dem Rat vorzulegen.

3.

Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den in seiner Geschäftsordnung festgesetzten Bedingungen gegen einen Beschluß des Verwaltungsausschusses anzurufen.

Artikel 22

Beschlußfähigkeit des Verwaltungsausschusses

Der Verwaltungsausschuß ist auf allen Sitzungen beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder des Ausschusses innehaben.

Kapitel VI

EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL

Artikel 23

Exekutivdirektor und Personal

1.

Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch besondere Abstimmung. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt.

2.

Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm in der Durchführung dieses Übereinkommens zufallen.

3.

Der Rat ernennt nach Konsultierung des Exekutivdirektors zu noch von ihm festzulegenden Bedingungen durch besondere Abstimmung die Führungskräfte.

4.

Der Exekutivdirektor stellt das Personal gemäß den Vorschriften und Beschlüssen des Rates ein.

5.

Der Rat verabschiedet nach Artikel 8 Regeln und Vorschriften, in denen die Grundbedingungen des Dienstes sowie die Grundrechte, Pflichten und Auflagen für alle Mitglieder des Sekretariats niedergelegt sind.

6.

Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein.

7.

Bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied hat den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und darf nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Kapitel VII

FINANZFRAGEN

Artikel 24

Ausgaben

1.

Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungsausschuß und allen Ausschüssen des Rates oder des Verwaltungsausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.

2.

Die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden aus den nach Artikel 25 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat dieses Mitglied auffordern, die Kosten selbst zu übernehmen.

3.

Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine geeignete Rechnungslegung geführt.

Artikel 25

Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Mitgliedsbeiträge

1.

Für die Zwecke dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2 000 Stimmen.

2.

a) Jedes Mitglied verfügt über die im Anhang aufgeführte Stimmenzahl, die nach Maßgabe von Buchstabe d dieses Artikels angepaßt wird.

b)

Kein Mitglied verfügt über weniger als sechs Stimmen.

c)

Teilstimmen sind nicht zulässig. Bei der Berechnung kann zur Erzielung der vollen Stimmenzahl gerundet werden.

d)

Stimmen gemäß dem Anhang, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nicht zugeteilt sind, werden auf die Mitglieder, die über mehr als die im Anhang genannten sechs Stimmen verfügen, verteilt. Diese nicht zugeteilten Stimmen werden entsprechend dem Anteil der im Anhang aufgeführten Stimmen an der Gesamtstimmenzahl an alle Mitglieder mit mehr als sechs Stimmen verteilt.

3.

Die Stimmenzahl wird alljährlich nach Maßgabe des folgenden

a)

Jedes Jahr, einschließlich dem Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zuckerjahrbuchs der Internationalen Zucker-Organisation für jedes Mitglied eine Menge berechnet, die sich wie folgt zusammensetzt: 35% der Ausfuhren des Mitglieds nach dem freien Markt zuzüglich 15% der Gesamtausfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen zuzüglich 35% der Einfuhren des Mitglieds aus dem freien Markt zuzüglich 15% der Gesamteinfuhren des Mitglieds im Wege von Sondervereinbarungen. Für die Berechnung dieser auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Teilmengen wird für jede dieser Kategorien der Durchschnitt der in der jeweils neuesten Ausgabe des Zuckerjahrbuchs der Organisation veröffentlichten drei Höchstwerte der letzten vier Jahre zugrunde gelegt. Der auf die einzelnen Mitglieder entfallende Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder wird vom Exekutivdirektor festgesetzt. Alle obengenannten Mengen werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Berechnung mitgeteilt.

b)

Ab dem zweiten Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden die Stimmen jedes Mitglieds alljährlich entsprechend der Veränderung ihres Anteils an der Gesamtmenge aller Mitglieder gegenüber dem jeweiligen Vorjahresanteil angepaßt.

c)

Für Mitglieder mit nur sechs Stimmen erfolgt erst dann eine Anpassung gemäß Buchstabe b, wenn ihr Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder 0,3% übersteigt.

4.

Die Stimmenzahl von nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

5.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds werden seine Stimmen auf die

6.

Übergangsregelungen:

a)

Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Mitglieder des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1987 in der Fassung vom 31. Dezember 1992 und sind auf die beiden ersten Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, also bis zum 31. Dezember 1994, beschränkt.

b)

Die Gesamtzahl der jedem Mitglied zustehenden Stimmen beträgt 1993 höchstens das 1,33fache der Stimmenzahl, die dem betreffenden Mitglied gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 im Jahre 1992 zustanden und 1994 höchstens das 1,66fache der Stimmenzahl, die dem betreffenden Mitglied gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 im Jahre 1992 zustanden.

c)

Bei der Ermittlung des Beitrags je Stimme werden die gemäß Absatz 6 Buchstaben b dieses Artikels nicht zugeteilten Stimmen nicht auf andere Mitglieder umgelegt. Der Beitrag je Stimme wird also anhand der verringerten Gesamtstimmenzahl ermittelt.

7.

Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 bezüglich des Stimmrechtsentzugs bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.

8.

In der zweiten Hälfte jeden Jahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Jahr und setzt unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatzes 6 dieses Artikels den von den Mitgliedern je Stimme zu entrichtenden Betrag für die ersten beiden Jahre fest, der für die Deckung des Haushalts erforderlich ist.

9.

Der Beitrag eines jeden Mitgliedstaats zum Verwaltungshaushalt

a)

für die Länder, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts Mitglieder sind, gilt die ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehende Stimmenzahl;

b)

für die Länder, die nach der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts Mitglieder werden, gilt die Stimmenzahl, die ihnen mit Erlangung der Mitgliedschaft zugeteilt wird, wobei für die Berechnung des Beitrags lediglich der Rest der Laufzeit des oder der Verwaltungshaushalte berücksichtigt wird; die für die übrigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben davon unberührt.

10.

Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht Monate vor Beginn des

11.

Der Rat kann in besonderer Abstimmung Maßnahmen treffen, die er

Artikel 26

Beitragszahlung

1.

Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr gemäß ihren jeweiligen Verfassungsverfahren. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Jahres zu entrichten; die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglieder der Organisation beitreten, werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglied werden.

2.

Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit des Betrages gemäß Absatz 1 entrichtet, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so schnell wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Verwaltungsausschuß so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.

3.

Der Rat kann im Wege der besonderen Abstimmung beschließen, daß ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist, seine Mitgliedsrechte verliert und/oder haushaltsmäßig nicht mehr berücksichtigt wird. Seine finanziellen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen muß es dagegen weiterhin erfüllen. Durch Nachzahlung der Rückstände kann es seine Mitgliedsrechte wiedererlangen. Die nachgezahlten Beträge werden zunächst auf die ausstehenden Beträge angerechnet und erst dann auf die fälligen Beiträge.

Artikel 27

Prüfung der Veröffentlichung der Rechnungslegung

Sobald wie möglich nach Jahresende wird dem Rat eine von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüfte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Jahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.

Kapitel VIII

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER

Artikel 28

Verpflichtungen der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens miteinander zusammenzuarbeiten.

Artikel 29

Arbeitsbedingungen

Die Mitglieder tragen dafür Sorge, daß in der Zuckerwirtschaft ihrer Länder angemessene Arbeitsbedingungen aufrechterhalten werden, und bemühen sich, den Lebensstandard der Land- und Industriearbeiter in den verschiedenen Zweigen der Zuckerproduktion sowie denjenigen der Anbauer von Zuckerrohr und Zuckerrüben weitestmöglich zu verbessern.

Artikel 30

Umweltaspekte

Die Mitglieder tragen den Umweltbelangen in allen Stadien der Zuckererzeugung gebührend Rechnung.

Artikel 31

Finanzielle Haftung der Mitglieder

Die finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder gegenüber der Organisation und den übrigen Mitgliedern bleibt auf das Ausmaß seiner Beitragspflicht zu den Verwaltungshaushalten beschränkt, die der Rat auf Grund dieses Übereinkommens genehmigt.

Kapitel IX

INFORMATIONEN UND UNTERSUCHUNGEN

Artikel 32

Informationen und Untersuchungen

1.

Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und Veröffentlichung von statistischen Daten und Untersuchungen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Bestände von Zucker - einschließlich Rohzucker und Raffinade, soweit zweckdienlich - und anderen Süßungsmitteln sowie die Besteuerung von Zucker und anderen Süßungsmitteln.

2.

Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Frist alle darin gegebenenfalls aufgeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Erforderlichenfalls verwendet die Organisation auch Informationen, die sie aus anderen Quellen erhält. Die Organisation veröffentlicht keine Informationen, die dazu geeignet sein können, die Maßnahmen von Personen oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, offenzulegen.

Artikel 33

Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik

1.

Der Rat setzt einen Ausschuß für Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik ein, dem alle Mitglieder unter Vorsitz des Exekutivdirektors angehören.

2.

Der Ausschuß beobachtet ständig die Entwicklungen auf dem Weltmarkt für Zucker und andere Süßungsmittel und teilt den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Beratungen mit. Hierzu beraumt er zweimal im Jahr eine Sitzung an. Bei seiner Übersicht berücksichtigt der Ausschuß alle einschlägigen, von der Organisation nach Maßgabe des Artikels 32 zusammengestellten Informationen.

3.

Die Arbeit des Ausschusses erstreckt sich auf folgendes:

a)

Erstellung von Zuckerstatistiken und statistische Analyse von Produktion, Verbrauch, Beständen, Welthandel und Preisen;

b)

Untersuchung des Marktverhaltens und der entsprechenden Einflußgrößen unter besonderer Berücksichtigung des Anteils der Entwicklungsländer am Welthandel;

c)

Analyse der Zuckernachfrage, einschließlich der Auswirkungen der Verwendung der natürlichen und künstlichen Zuckersubstitutionserzeugnisse auf den weltweiten Zuckerhandel und Zuckerverbrauch;

d)

andere vom Rat genehmigte Aspekte.

4.

Der Rat erörtert alljährlich den vom Exekutivdirektor erstellten

Kapitel X

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Artikel 34

Forschung und Entwicklung

Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 kann der Rat sowohl Forschung und Entwicklung in der Zuckerwirtschaft als auch die Verbreitung ihrer Ergebnisse unterstützen. Hierzu kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten, ohne dabei jedoch weitere finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kapitel XI

VORBEREITUNG EINES NEUEN ÜBEREINKOMMENS

Artikel 35

Vorbereitung eines neuen Übereinkommens

1.

Der Rat kann die Möglichkeiten für Verhandlungen über ein neues Zuckerübereinkommen und gegebenenfalls ein Übereinkommen mit wirtschaftlichen Bestimmungen prüfen und den Mitgliedern darüber Bericht erstatten sowie alle Empfehlungen unterbreiten, die er für angezeigt hält.

2.

Der Rat kann, sobald er dies für angezeigt hält, den Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen auffordern, eine Verhandlungskonferenz einzuberufen.

Kapitel XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit als Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 37

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1992 am Sitz der Vereinten Nationen für jede zur Zuckerkonferenz der Vereinten Nationen von 1992 eingeladene Regierung zur Unterzeichnung auf.

Artikel 38

Ratifizierung, Annahme, Genehmigung

1.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

2.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 31. Dezember 1992 beim Verwahrer hinterlegt. Der Rat kann jedoch denjenigen Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunden bis zu diesem Tag nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.

Artikel 39

Mitteilung der vorläufigen Anwendung

1.

Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen gedenkt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit mitteilen, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden will, entweder wenn es nach Artikel 40 in Kraft tritt oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt.

2.

Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder ab dem Inkrafttreten oder - wenn es bereits in Kraft getreten ist - zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an so lange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und somit Mitglied wird.

Artikel 40

Inkrafttreten

1.

Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Jänner 1993 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, sobald Regierungen, die 60 vH der Stimmen gemäß der im Anhang zu diesem Übereinkommen festgesetzten Verteilung auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2.

Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner 1993 nach Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, sobald Regierungen, die die erforderlichen Hundertsätze nach Absatz 1 auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder ihre Mitteilung der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben.

3.

Sind am 1. Jänner 1993 die erforderlichen Hundertsätze für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Mitteilung der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben, auf, darüber zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft setzen wollen. Ist dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig in Kraft getreten, so tritt es nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 endgültig in Kraft, ohne daß dazu ein weiterer Beschluß notwendig wäre.

4.

Für eine Regierung, in deren Namen eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Mitteilung der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels hinterlegt worden ist, wird die Urkunde oder die Mitteilung zum Zeitpunkt der Hinterlegung und hinsichtlich der Mitteilung der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 39 Absatz 1 wirksam.

Artikel 41

Beitritt

Die Regierungen aller Staaten können diesem Übereinkommen zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen beitreten. Jeder Staat wird zum Zeitpunkt des Beitritts im Anhang zu diesem Übereinkommen mit der jeweiligen Stimmenzahl gemäß den Beitrittsbedingungen verzeichnet. Der Beitritt wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung eines Beitrittsinstruments beim Verwahrer wirksam. Im Beitrittsinstrument ist anzugeben, daß die betreffenden Regierungen alle vom Rat festgelegten Bedingungen akzeptiert.

Artikel 42

Rücktritt

1.

Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet gleichzeitig den Rat über die Maßnahme, die es getroffen hat.

2.

Der Rücktritt nach diesem Artikel wird dreißig Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.

Artikel 43

Kontenabrechnung

1.

Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem solchen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein. Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die es der Organisation schuldet.

2.

Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat das in Absatz 1 genannte Mitglied keinen Anspruch auf Beteiligung an Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation; etwaige Fehlbeträge der Organisation hat es nicht mitzutragen.

Artikel 44

Änderung

1.

Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Parteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Er kann einen Zeitpunkt festsetzen, nach dem jedes Mitglied dem Verwahrer seine Annahme der Änderung zu notifizieren hat. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder nach Artikel 11 sowie Artikel 25 innehaben, beim Verwahrer eingehen oder zu einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschließenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb deren jedes Mitglied dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen, damit dieser feststellen kann, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.

2.

Ein Mitglied, das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert hat, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend darlegt, daß es die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen Verfahren nicht rechtzeitig herbeiführen konnte, und der Rat beschließt, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung erst gebunden, wenn es deren Annahme notifiziert hat.

Verlängerung dieses Abkommens bis 31. Dezember 1997 (vgl. BGBl.

Nr. 195/1996)

Artikel 45

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

1.

Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 3 früher außer Kraft gesetzt worden ist.

2.

Der Rat kann dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung über den 31. Dezember 1995 hinaus um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Ein Mitglied, das eine Verlängerung dieses Übereinkommens nicht billigt, unterrichtet den Rat schriftlich davon und scheidet vom Beginn des Verlängerungszeitraums von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.

3.

Der Rat kann durch besondere Abstimmung jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen ab einem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt und nach von ihm festzulegenden Bedingungen außer Kraft zu setzen.

4.

Nach der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt die Organisation so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der Liquidation der Organisation notwendig ist; die Organisation hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.

5.

Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede Maßnahme nach Absatz 2 oder Absatz 3.

Artikel 46

Übergangsbestimmungen

1.

Maßnahmen, die im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens von 1987 vollzogen, vorgesehen oder nicht vollzogen wurden und die gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen 1987 jeweils im folgenden Jahr wirksam wurden, wirken sich unter diesem Übereinkommen so, als befänden sich die diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1987 weiterhin in Kraft.

2.

Der Verwaltungshaushalt der Organisation für 1993 wird vom Rat gemäß dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 auf seiner letzten ordentlichen Tagung 1992 vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch den Rat gemäß diesem Übereinkommen auf der ersten Tagung 1993 vorläufig genehmigt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 20. März 1992. Der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

ANHANG

Stimmenverteilung gemäß Artikel 25

Ägypten 37
Algerien 38
Argentinien 22
Australien 117
Barbados 6
Belarus 11
Belize 6
Bolivien 6
Brasilien 94
Bulgarien 18
Costa Rica *1) 6
Côte d’Ivoire 6
Dominikanische Republik 23
Ecuador 6
El Salvador 6
EWG 332
Fidschi 12
Finnland 16
Ghana 6
Guatemala 16
Guyana 6
Honduras *1) 6
Indien 38
Indonesien 18
Jamaika 6
Japan 176
Kamerun 6
Kolumbien 18
Kongo *1) 6
Kuba 151
Madagaskar 6
Malawi 6
Marokko 14
Mauritius 15
Mexiko 49
Nicaragua 6
Norwegen 19
Österreich 14
Panama *1 6
Papua-Neuguinea *1) 6
Peru 9
Philippinen 12
Republik Korea 59
Rumänien 18
Russische Föderation 135
Schweden 15
Schweiz 18
Südafrika 46
Swasiland 13
Thailand 85
Türkei 21
Uganda 6
Ungarn 9
Uruguay 6
Vereinigte Republik Tansania 6
Vereinigte Staaten von Amerika 178
Simbabwe 8
Insgesamt 2 000

*1) Nimmt zwar an der Zuckerkonferenz der Vereinten Nationen von 1992 nicht teil, wird aber als Mitglied der mit dem Übereinkommen von 1987 gegründeten Internationalen Zuckerorganisation gleichwohl aufgeführt.

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