Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.PROTOKOLLEPROTOKOLL 2 ÜBER DIE NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 3 BUCHSTABE A VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS AUSGESCHLOSSENEN WAREN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:
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HS-Position Warenbezeichnung
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35.01 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime
35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
10 - Eieralbumin:
ex 10 - - anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht
90 - andere:
ex 90 - - Molkenprotein (Lactalbumin), anderes als ungenießbar
oder ungenießbar gemacht
35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke
oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken
ex 10 - - veresterte Stärken und veretherte Stärken
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