Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Umrechnungder im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr1994 festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 118f zweiter Satz in Verbindung mit § 129 Abs. 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung der VAG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 769, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).

§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr 1994 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 13,40 S.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 126/1998).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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