PROTOKOLL 4 ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DES WETTBEWERBS Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens
WORTLAUT DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS SOWIE DER ARTIKEL 85
UND 86 DES EG-VERTRAGES
ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:
Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33% oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.
In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.
ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZUM EWR-ABKOMMEN
Artikel 2
„Umsatz“ im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.
Artikel 3
An die Stelle des Umsatzes tritt:
bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen auf Grund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;
bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der auf Grund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.
Artikel 4
(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:
bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;
bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.
(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.
ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS
Artikel 1
Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.
Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat
- durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und
- die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.
Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.
Artikel 2
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.
Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„ ,EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein.“
Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.
ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGES
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Anhang 2
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VERZEICHNIS DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN
(Stand: 1. Jänner 1994)
(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)
ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S 4) in der für EWR-Zwecke angepaßten Fassung laut Ziffer 11, Anhang XIV zum EWR-Abkommen; siehe auch Kapitel IX, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen.
Kapitel X, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie die Anhörung gemäß Kapitel IX“ *9).
Kapitel XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen“ *10).
Kapitel XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Beschwerden, Anträge sowie die Anhörung gemäß Kapitel XI“ *11).
GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN
Verordnung (EWG) Nr. 83/91 der Kommission vom 5. Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Vereinbarungen zwischen den Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 10 vom 15.1.1991, S 9), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3618/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S 23).
Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S 18).
BEKANNTMACHUNGEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH *)
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht). Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5% besitzen und deren gemeinsamer jährlicher Gesamtumsatz 200 Millionen ECU nicht überschreitet.
Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S 1)
Eine Sammlung dieser Texte in der EG-Fassung (Stand: 31.12.1989) wurde vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegeben (Bd. 1: ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-EN-C). Eine aktualisierte Fassung befindet sich in Vorbereitung.
*) Siehe entsprechende Bekanntmachungen der EG-Kommission (die jeweiligen Amtsblätter sind in Ziffer 16 bis 25, Anhang XIV zum EWR-Abkommen angegeben).
Anhang 3
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LISTE DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFTEN DER
EG-KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE SOWIE VERZEICHNIS DER
PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN
(Stand: 1. Jänner 1994)
EG-MITGLIEDSTAATEN UND EFTA-STAATEN
Die EG-Mitgliedstaaten sind:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sind:
Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden.
ANSCHRIFTEN DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB DER EG-KOMMISSION UND DER
WETTBEWERBSDIREKTION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Generaldirektion Wettbewerb
Rue de la Loi 200
B-1049 Bruxelles
EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Wettbewerbsdirektion
Rue Marie Therese 1-3
B-1040 Bruxelles
VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN
(Stand: 1. Jänner 1994)
Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Europäischen Gemeinschaft:
BELGIEN GRIECHENLAND
Rue Archimede 73 2 Vassilissis Sofias
B-1040 Bruxelles Case Postale 11002
Tel. +32.2.299 1111 GR-Athina 10674
Tel. +30.1.724 39 82/83/54
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Zitelmannstrasse 22 IRLAND
D-5300 Bonn 39 Molesworth Street
Tel. +49.228.53 00 90 IRL Dublin 2
Tel. +353.1.71 22 44
Kürfürstendamm 102
D-1000 Berlin 31 ITALIEN
Tel. +49.30.896 09 30 Via Poli 29
I-00187 Roma
Tel. +39.6.699 11 60
DÄNEMARK
Hojbrohus Corso magenta 59
Ostegade 61 I-20123 Milano
Postbos 144 Tel. +39.2.480 15 05
DK-1004 Kobenhavn K
Tel. +45.33 14 41 40 LUXEMBURG
Batiment Jean Monnet
FRANKREICH Rue Alicide De Gasperi
288 Bld. St. Germain L-2920 Luxembourg
F-75007 Paris Tel. +352.430 11
Tel. +33.1.40 63 38 00
CMCI/Bureau 320 NIEDERLANDE
2 rue Henri Barbusse Postbus 30465
F-13241 Marseille, Cedex 01 NL-2500 GL Den Haag
Tel. +33.91 91 46 00 Tel. +33.70.346 93 26
PORTUGAL VEREINIGTES KÖNIGREICH
Centro Europeu Jean Monnet 8 Storey's Gate
Largo Jean Monnet 1 - 10 Grad UK-London SW1P 3 AT
P-1200 Lisboa Tel. +44.71.973 19 92
Tel. +44.71.973 19 92
Windsor House
SPANIEN 9/15 Bedford Street
Calle de Serrano 41 UK-Belfast BT2 7EG
5a Planta Tel. +44.232.24 07 08
E-2801 Madrid
Tel. +34.1.435 17 00 4 Cathedral Road
UK-Cardiff CF1 9SG
Av. Diagonal, 407 bis Tel. +44.222.37 16 31
18 Planta
E-08008 Barcelona 7 Alva Street
Tel. +34.3.415 8 77 UK-Edinburgh EH2 4PH
Tel. +44.31.225 20 58
Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in
EFTA-Staaten:
FINNLAND ÖSTERREICH
Pohjoisesplanadi 31 Hoyosgasse 5
FIN-00100 Helsinki A-1040 Wien
Tel. +358.0.73 141 Tel. +43.1.505 33 79
NORWEGEN SCHWEDEN
Postboks 1643 Vika, 0119 Oslo PO Box 16396
Haakon VIIs gate 6 Hamngatan 6
N-0161 Oslo S-11147 Stockholm
Tel. +47.22.83 35 83 Tel. +46.8.611 11 72
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*1) Wird das vorliegende Formblatt an die EG-Kommission gerichtet, so ist jede Bezugnahme auf Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens als Bezugnahme auf die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags und/oder die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zu verstehen.
*2) Nachfolgend „EÜBG-Abkommen“ genannt.
*3) Nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt.
*4) Nachfolgend „Wettbewerbsdirektion“ genannt.
*5) Jeder Hinweis auf EFTA-Staaten betrifft jene Staaten der EFTA, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. (Siehe den entsprechenden Text des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens im Anhang 1 sowie das Verzeichnis im Anhang 3.).
*6) Siehe Verzeichnis der EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten im Anhang 3.
7) Für die Definition des Begriffs „Umsatz“ in diesem 8) Der Wert einer Europäischen Währungseinheit (ECU) wird täglich
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlicht.
*9) Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S 1); siehe auch Ziffer 12,
Artikel 3 , Protokoll 21 zum EWR-Abkommen.
*10) Entspricht Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S 1); siehe auch Ziffer 13, Artikel 3, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen.
*11) Entspricht Verordnung (EWR) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S 10); siehe auch Ziffer 14, Artikel 3, Protokoll 21 zum EWR-Abkommen.
ANLAGEN
(...)
ANLAGE 7
Verzeichnis nach Artikel 2 des Kapitels XI
die Einführung oder einheitliche Anwendung zwingend vorgeschriebener oder empfohlener technischer Normen für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeug-Ersatzteile, Ausrüstungsteile und Betriebsmittel, sofern es sich hierbei um Normen einer allgemein anerkannten internationalen Organisation oder eines Luftfahrzeug- oder Ausrüstungshersteller handelt;
die Einführung oder einheitliche Anwendung technischer Normen für ortsfeste Luftfahrzeugeinrichtungen, sofern es sich hierbei um die Normen einer allgemein anerkannten internationalen Organisation handelt;
der Austausch, die Vermietung, die gemeinsame Verwendung oder die Wartung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeug-Ersatzteilen, Ausrüstungsteilen oder festen Einrichtungen zum Betreiben von Flugdiensten sowie die gemeinsame Anschaffung von Luftfahrzeugersatzteilen, sofern diese Vereinbarungen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage getroffen werden;
die Einführung, Benutzung und Verwendung technischer Kommunikationsnetze, sofern diese Vereinbarungen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage getroffen werden;
der Austausch, die gemeinsame Verwendung oder die Ausbildung von Personal für technische oder betriebliche Zwecke;
bei einem Ausfall oder einer Verspätung von Flugzeugen die Regelung und Durchführung von Ersatzbeförderungen für Fluggäste, Post und Gepäck mit einem Charterflugzeug oder durch Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs auf Grund vertraglicher Vereinbarungen;
die Regelung und Durchführung von Anschluß- oder Zusatzbeförderungen in der Luft sowie die Aufstellung und Anwendung von Pauschalpreisen und Pauschalbedingungen für diese Beförderungen;
die Zusammenfassung von Einzelladungen;
die Aufstellung oder Anwendung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht direkt oder indirekt die Entgelte und Beförderungsbedingungen festgelegt werden;
Vereinbarungen über den Verkauf, die Betätigung und die Anerkennung von Flugscheinen zwischen Luftverkehrsunternehmen (Interlining) sowie die damit verbundene Erstattung, Aufteilung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen;
die Verrechnung und der Kontenausgleich zwischen Luftfahrtunternehmen mit Hilfe einer Verrechnungsstelle mit den dafür notwendigen oder zusammenhängenden Leistungen; die Abrechnung und der Ausgleich zwischen Luftfahrtunternehmen und ihren Vertretern durch ein zentralisiertes und automatisiertes Ausgleichsverfahren oder -system, mit den dafür notwendigen oder zusammenhängenden Leistungen.
ANLAGE 8
zum Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die von den Vertragsparteien am 24. November 1993 angenommen wurde
FORMBLATT NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DES KAPITELS XII
(LUFTVERKEHR)
FORMBLATT AER
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- Dieses Formblatt muß zusammen mit einer Anlage eingereicht werden,
welche die in dem beigefügten Ergänzenden Vermerk unter Punkt X. angeführten Angaben enthält.
- Das Formblatt und die Anlage sind in neunfacher Ausfertigung
einzureichen (zwei Exemplare für die EFTA-Überwachungsbehörde, eines für jeden EFTA-Staat sowie eines für die EG-Kommission). Die betroffenen Vereinbarungen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen; andere zur Erläuterung oder zum Beweis beigefügte Schriftstücke jedoch nur in einfacher Ausfertigung.
- Bitte vergessen Sie nicht, die beigefügte Eingangsbestätigung
auszufüllen.
- Reicht der freigelassene Raum nicht aus, verwenden Sie bitte
zusätzliche Blätter und geben Sie dabei jeweils den Punkt im Formblatt an, auf den Sie sich beziehen.
An die EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Wettbewerbsdirektion
Rue Marie Therese 1-3
B-1040 Brüssel
A. Antrag 1) auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XI, Protokoll 4 ) zum Abkommen der EFTA-Staaten über die Schaffung einer Überwachungsbehörde sowie eines Gerichtshofes 2) betreffend die Durchführung von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 3).
B. Antrag 1 nach Artikel 5 des Kapitels XI, Protokoll 4 *) zum EÜBG-Abkommen im Hinblick auf eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.
*) Siehe Ergänzender Vermerk, Anhang 2, zwecks Angabe der entsprechenden EG-Rechtsakte.
Bezeichnung der Beteiligten
Bezeichnung der Antragsteller
Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift, Nummern des Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlusses sowie kurze Beschreibung des oder der Unternehmen(s) oder der Unternehmensvereinigung(en), die den Antrag oder die Anmeldung einreichen.
Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften oder sonstigen Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit, die unter einer Firma tätig sind, geben Sie bitte auch Namen, Vornamen und Anschrift des oder der Eigentümer(s) oder Gesellschafter an.
Wird ein Antrag im Namen eines Dritten oder von mehr als einer Person eingereicht, sind Name, Anschrift und Stellung des Vertreters (oder gemeinsamen Vertreters) anzugeben und ein Nachweis seiner Vertretungsbefugnis beizufügen. Wird ein Antrag oder eine Anmeldung von oder im Namen von mehr als einer Person eingereicht, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden (Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Kapitels XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).
Bezeichnung der anderen Beteiligten
Vollständige(r) Name bzw. Firma und Anschrift sowie kurze Beschreibung jedes anderen an der Vereinbarung, dem Beschluß oder der abgestimmten Verhaltensweise (der „Absprache“) Beteiligten.
Geben Sie bitte an, in welcher Weise die übrigen Beteiligten von dem Antrag unterrichtet worden sind.
(Diese Angaben sind nicht erforderlich für Musterverträge, die das antragstellende Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Personen abgeschlossen hat oder abschließen will.)
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Gegenstand des Antrags (Antworten Sie bitte auf
(siehe den Ergänzenden Vermerk) die Fragen mit Ja oder Nein)
Beantragen Sie nur ein Negativattest? (Wegen der
Wirkung eines solchen Antrags beachten Sie bitte
Punkt IV Ende des ersten Absatzes des
Ergänzenden Vermerks.).................................. .........
Beantragen Sie nur ein Negativattest und reichen
Sie gleichzeitig einen Antrag nach Artikel 53
Absatz 3 ein, falls die EFTA-Überwachungsbehörde
kein Negativattest erteilt?............................. .........
Stellen Sie nur einen Antrag auf eine Entscheidung
nach Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen? ................. .........
Wären Sie mit einem einfachen Verwaltungsschreiben
(sog. „Comfort Letter“ ) einverstanden?
(Siehe den Ergänzenden Vermerk, Punkt VIII am Ende) .... .........
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Die Unterzeichneten erklären, daß die oben und in den beigefügten
... SEITEN DER ANHäNGE GEMACHTEN ANGABEN NACH BESTEM WISSEN UND
Gewissen gemacht wurden und den Tatsachen entsprechen, daß jede Schätzung als solche gekennzeichnet ist und ihre bestmögliche Schätzung auf der Grundlage der betreffenden Tatsachen darstellt sowie daß jede Meinungsäußerung der Wahrheit entspricht.
Sie haben von der Vorschrift des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels IX, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen Kenntnis genommen (Siehe beiliegenden Ergänzenden Vermerk).
Ort und Datum: .........................
Unterschriften: ......................... ........................
......................... ........................
......................... ........................
EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE *)
Wettbewerbsdirektion
(Anm.: Anlage (Eingangsbestätigung) nicht darstellbar, es wird daher
auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
*) Anschrift: Rue Marie Therese 1-3, B-1040 Brüssel
Telefon: +32 2 226 6811
Telefax: +32 2 226 6800
ERGÄNZENDER VERMERK
INHALT
I Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln
II Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der
EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln
III Negativattest
IV Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens
V Zweck des Formblatts
VI Form und Inhalt des Formblatts
VII Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte
VIII Verfahren
IX Geschäftsgeheimnisse
X Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der
Anlage zum Formblatt
XI Sprachen
Anhang 1 Wortlaut der Artikel 53, 54 und 56 des EWR-Abkommens, der
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Artikel 2 bis 4 des Protokoll 22 zum EWR-Abkommen und der
```
```
Artikel 1 und 2 des Protokolls zur Anpassung des
```
EWR-Abkommens sowie der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags
Anhang 2 Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften
Anhang 3 Liste der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten,
Anschriften der EG-Kommission und der
EFTA-Überwachungsbehörde sowie Verzeichnis der
EG-Presse- und Informationsbüros in der Europäischen
Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegebenenfalls zusätzliche
Angaben zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt A/B verlangen und
wird dies entsprechend veröffentlichen.
Vorbemerkung: Unternehmen, die Zweifel haben, wie ein Antrag durchzuführen ist, oder die weitere Erläuterungen wünschen, können mit der Wettbewerbsdirektion der EFTA-Überwachungsbehörde 4) oder der Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV) der EG-Kommission in Brüssel Kontakt aufnehmen. Auch die Informationsbüros der EG-Kommission können bei der Beschaffung von Ratschlägen behilflich sein oder einen Beamten in Brüssel benennen, der die gewünschte Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft spricht 5).
I. Zweck der EG- und EWR-Wettbewerbsregeln
Zweck der EG-Wettbewerbsregeln
Der Zweck der EG-Wettbewerbsregeln besteht darin zu verhindern, daß durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung der Wettbewerb innerhalb der EG verfälscht wird. Die Vorschriften sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im Gemeinsamen Markt geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (der Wortlaut von Artikel 85 und 86 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Absatz 2 dieses Artikels erklärt Vereinbarungen und Beschlüsse, die solche Beschränkungen enthalten, für nichtig (dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind); jedoch bietet Artikel 85 Absatz 3 der Kommission die Möglichkeit - sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind - Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freizustellen.
Artikel 86 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, bestehend aus dem „Negativattest“ und der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3, sind in den Verordnungen des Rates Nr. 3975/87 geregelt (Fundstellenhinweis zu dieser Verordnung und allen anderen Vorschriften, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anmeldungen und Anträge auf dem Formblatt AER von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).
Zweck der EWR-Wettbewerbsregeln
Die Wettbewerbsregeln des zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten *6) abgeschlossenen EWR-Abkommens beruhen auf denselben Grundsätzen wie die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln und dienen demselben Zweck, der darin besteht, Wettbewerbsverfälschungen im EWR-Gebiet auf Grund wettbewerbsbeschränkender Praktiken oder der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen zu verhindern. Sie sind auf jedes Unternehmen anwendbar, das direkt oder indirekt im EWR-Gebiet tätig ist, unabhängig davon, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens (der Wortlaut der Artikel 53 und 54 ist im Anhang 1 zu diesem Vermerk abgedruckt) verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen EFTA-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Derartige Vereinbarungen oder Beschlüsse sind auf Grund von Artikel 53 Absatz 2 nichtig. (Dabei ist zu beachten, daß sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Nichtigkeit nur dann auf die wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Bestimmungen beschränkt, wenn diese von dem Rest der Vereinbarung trennbar sind). Jedoch können gemäß Artikel 53 Absatz 3 Verhaltensweisen mit positiven Auswirkungen freigestellt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 54 verbietet die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten bzw. zwischen den EFTA-Staaten beeinträchtigen kann. Die ursprünglichen Verfahren zur Durchführung dieser Artikel, welche die Erteilung von „Negativattesten“ und Freistellungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorsehen, sind für den Seeverkehr in Kapitel IX, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen und für den Luftverkehr in Kapitel XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen niedergelegt und werden durch die Protokolle 21 bis 23 zum EWR-Abkommen ergänzt. (Fundstellenhinweise zu diesen und allen anderen Rechtsakten, die in diesem Vermerk erwähnt werden oder für Anträge auf dem Formblatt von Bedeutung sind, befinden sich im Anhang 2 zu diesem Vermerk).
II. Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln
Die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission bei der Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Artikel 56 des EWR-Abkommens. Anmeldungen und Anträge, die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffen und geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sollten an die EG-Kommission (unter der in Anhang 3 angegebenen Anschrift) gerichtet werden, es sei denn, die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bleiben ohne spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne der Bekanntmachung der EG-Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung von 1986 (ABl. Nr. C 231, 12. September 1986, S 2).
Darüber hinaus sollten der EG-Kommission alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigen, angezeigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Unternehmen erzielen mehr als 67% ihres EWR-weiten Umsatzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft *7). Schränken derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht spürbar ein, so sollte die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Alle anderen unter Artikel 53 des EWR-Abkommens fallende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sollten der EFTA-Überwachungsbehörde angezeigt werden.
Anträge auf Erteilung eines Negativattests, die Artikel 54 des EWR-Abkommens betreffen, sollten bei der EG-Kommission eingereicht werden, wenn die beherrschende Stellung ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil in der Europäischen Gemeinschaft besteht. Besteht sie hingegen ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil im Territorium der EFTA-Staaten, so sollten die entsprechenden Anträge an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichtet werden. Nur in den Fällen, in denen die beherrschende Stellung in beiden Gebieten besteht, sollten jene Regeln zur Anwendung kommen, die bereits oben für unter
Artikel 53 fallende Vereinbarungen dargelegt wurden.
Die EG-Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags stützen. Bei Fällen, die vom EWR-Abkommen erfaßt sind und für die die EG-Kommission nach Artikel 56 dieses Abkommens zuständig ist, wird sie zudem die EWR-Bestimmungen anwenden.
III. Negativattest
Das Negativattest ist nur für den Luftverkehr vorgesehen. Der Zweck dieses Verfahrens besteht darin, den Unternehmen die Feststellung zu ermöglichen, ob die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung ist, daß ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen unter das Verbot der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens fallen. (Siehe Artikel 3 des Kapitels XI im Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen geregelt.)
Das Negativattest ergeht in der Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens einzuschreiten.
Jeder an einer Absprache Beteiligte kann ein Negativattest auch ohne Zustimmung (nicht jedoch ohne Wissen) der anderen Beteiligten beantragen. Es besteht jedoch kein Bedarf für einen derartigen Antrag, wenn die Absprache oder das Verhalten offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 fallen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen bestimmt in diesem Zusammenhang: „Die EFTA-Überwachungsbehörde kann ... feststellen ...“ In der Regel erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung in Form eines Negativattests in Fällen, in denen ihrer Auffassung nach die in Frage stehenden Absprachen so offensichtlich nicht unter Artikel 53 Absatz 1 fallen, daß daran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, der durch eine Entscheidung beseitigt werden müßte.
IV. Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens
Der Antrag auf eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 ermöglicht es den Unternehmen, eine Absprache zu treffen, die zwar den Wettbewerb verfälscht, aber dafür auch wirtschaftliche Vorteile bietet (Artikel 12 und 13 des Kapitels IX sowie Artikel 4, 5 und 6 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen; bereits bestehende Vereinbarungen, die mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens unter
Artikel 53 Absatz 1 dieses Abkommens fallen, unterliegen den Artikeln 5 bis 13 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sowie dem Kapitel XVI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen). Sie ergeht in Form einer Entscheidung, mit der die EFTA-Überwachungsbehörde Artikel 53 Absatz 1 auf die in der Entscheidung beschriebenen Absprachen für nicht anwendbar erklärt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist verpflichtet, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung anzugeben; sie kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden; sie kann sie unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen, ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen, insbesondere wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.
Jeder Beteiligte kann eine Absprache auch ohne Zustimmung (nicht aber ohne Wissen) der anderen Beteiligten anmelden.
Die Kapitel IX und XI von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen haben ein „Widerspruchsverfahren“ vorgesehen, gemäß dem Anträge zügig abgewickelt werden können. Vorausgesetzt, daß ein Antrag nach dem betreffenden Kapitel zulässig und vollständig ist und daß der Gegenstand des Antrags nicht Anlaß gegeben hat zu einer Beschwerde oder zu einem Verfahren von Amts wegen, veröffentlicht die EFTA-Überwachungsbehörde den wesentlichen Teil des Antrags im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, die EFTA-Staaten sowie die EG-Mitgliedstaaten, ihre Bemerkungen mitzuteilen. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 erhebliche Zweifel bestehen, so gilt die Absprache für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung als von dem Verbot freigestellt. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde jedoch mit, daß erhebliche Zweifel bestehen, so ist für das weitere Verfahren auf Punkt VIII dieses Vermerks zu verweisen.
Für den Luftverkehrssektor gelten eine Reihe von Vorschriften, die für die Zwecke des EWR angeglichen wurden und eine Freistellung für verschiedene Gruppen von Absprachen gewähren (siehe das neueste Verzeichnis in Anhang 2).
Eine Entscheidung, mit der eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 gewährt wird, kann rückwirkend erlassen werden. Falls die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die angemeldeten Absprachen unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 fallen, ohne die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 zu erfüllen, und deshalb eine Untersagungsentscheidung erläßt, sind die Parteien gleichwohl vom Datum des Antrags an gegen die Verhängung von Geldbußen wegen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit geschützt (Artikel 19 Absatz 4 des Kapitels IX und Artikel 12 Absatz 5 des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen).
V. Zweck des Formblatts
Das Formblatt AER ermöglicht es Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, unabhängig von ihrem Sitz, bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest für Absprachen oder ein Verhalten zu beantragen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Absprache mit dem Antrag anzumelden, sie von dem in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens enthaltenen Verbot nach Artikel 53 Absatz 3 freizustellen. Das Formblatt ermöglicht es den Unternehmen, die ein Negativattest beantragen, gleichzeitig einen Antrag mit dem Ziel der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorzunehmen. Beachten Sie bitte, daß nur ein zum Zweck der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 vorgenommener Antrag den Schutz gegen Geldbußen bewirkt. Formblatt MAR ermöglicht nur einen Antrag zum Zweck der Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3.
Um gültig zu sein, müssen die Anträge für den Seeverkehr auf dem Formblatt MAR (gemäß Artikel 4 des Kapitels X, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen) und für den Luftverkehr auf dem Formblatt AER (gemäß
Artikel 3 des Kapitels XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen gestellt werden. Anträge und Anmeldungen, die auf den Formblättern MAR und AER der EG-Kommission gemacht werden, sind gleichermaßen gültig. Fallen jedoch die getroffenen Absprachen oder Verhaltensweisen ausschließlich unter die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ohne irgendeine Bedeutung für den EWR zu haben, so ist es ratsam, das entsprechende Formblatt der EG-Kommission zu verwenden.
VI. Form und Inhalt des Formblatts
Das Formblatt besteht aus einem einzigen Blatt, auf dem die Bezeichnung des oder der Antragsteller(s) und aller weiteren Beteiligten anzugeben ist. Diese Angaben sind durch Auskünfte zu ergänzen, die unter Verwendung der im folgenden (siehe Punkt X) näher ausgeführten Ziffern und Überschriften zu erteilen sind. Das verwendete Papier sollte vorzugsweise DIN A4-Format haben (21 x 29,7 cm, ebenso wie das Formblatt), aber nicht größer sein. Am linken Rand sind (ebenso wie am rechten Rand der Rückseite, wenn Sie beide Seiten benutzen) 25 mm frei zu lassen.
VII. Erfordernis vollständiger und genauer Auskünfte
Es ist wichtig, daß der Antragsteller alle erheblichen Tatsachen angibt. Obgleich die EFTA-Überwachungsbehörde berechtigt ist, von den Antragstellern oder Dritten Auskünfte einzuholen, und verpflichtet ist, vor Erteilung eines Negativattests oder Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 eine Zusammenfassung des Antrags zu veröffentlichen, wird sie in der Regel ihre Entscheidung auf die vom Antragsteller gemachten Angaben stützen. Eine Entscheidung, die auf unvollständige Angaben gestützt ist, könnte im Falle eines Negativattests wirkungslos und im Falle einer Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 aufhebbar sein. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, daß Sie die EFTA-Überwachungsbehörde von allen wesentlichen Änderungen Ihrer Absprachen unterrichten, die nach Einreichung Ihres Antrags oder Ihrer Anmeldung erfolgt sind.
Vollständige Angaben sind von besonderer Bedeutung, wenn Sie im Wege des Widerspruchsverfahrens in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 gelangen möchten. Eine solche Freistellung ist abhängig davon, daß der EFTA-Überwachungsbehörde alle verfügbaren Beweismittel vorliegen.
Darüber hinaus sollten Sie die Vorschriften der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels IX und 12 Absatz 1 Buchstabe a des Kapitels XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen beachten, die es der EFTA-Überwachungsbehörde ermöglichen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU *8) festzusetzen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig in einem Antrag unrichtige oder entstellte Angaben machen.
Die entscheidenden Begriffe dieser Vorschrift sind „unrichtige oder entstellte Angaben“. Oft wird sich nur anhand des jeweiligen Falles beurteilen lassen, in welchem Umfang Einzelheiten von Bedeutung sind. Zur Erleichterung des Antrags akzeptiert die EFTA-Überwachungsbehörde Schätzungen, wenn genaue Angaben nicht ohne weiteres verfügbar sind. Schließlich verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht nur die Angabe von Tatsachen, sondern auch deren Bewertung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher von ihrer Befungnis, (Anm.: richtig: Befugnis) Geldbußen zu verhängen, nur Gebrauch machen, wenn die Anmelder oder Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, in erheblichem Maße ungenaue Schätzungen eingereicht, ohne weiteres verfügbare Angaben und Schätzungen unterdrückt oder absichtlich falsche Einschätzungen abgegeben haben, um ein Negativattest oder eine Freistellung gemäß Artikel 53 Absatz 3 zu erhalten.
VIII. Verfahren
Der Antrag wird in der Registratur der Wettbewerbsdirektion registriert. Das Datum des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde (oder das Datum des Poststempels im Falle der Übersendung per Einschreiben) gilt als der Zeitpunkt, an dem der Antrag oder die Anmeldung bewirkt worden sind. Der Antrag kann als ungültig betrachtet werden, wenn er offensichtlich unvollständig ist oder nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht wurde.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann von den Antragstellern oder Dritten weitere Auskünfte einholen und Vorschläge zur Änderung der Absprachen machen, um sie in Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu bringen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bezüglich eines Antrags auf Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 Widerspruch erheben, weil sie entweder der Auffassung ist, daß die Absprache nicht in den Genuß der Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 gelangen sollte, oder weil sie noch weitere Auskünfte einholen möchte.
Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde nach Prüfung des Antrags beabsichtigt, eine Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 zu treffen, ist sie verpflichtet, den wesentlichen Teil des Antrags im Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften in einem besonderen EWR-Teil und in der EWR-Beilage zu veröffentlichen und Dritte zur Einreichung von Bemerkungen aufzufordern. Danach legt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen im Seeverkehr oder im Luftverkehr einen Entscheidungsentwurf vor. Finden Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 des EWR-Abkommens Anwendung, werden Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten hinzugezogen. Dabei haben die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten bereits ein Exemplar des Antrags oder der Anmeldung erhalten. Erst dann kann die EFTA-Überwachungsbehörde, falls keine Umstände eingetreten sind, die ihre Auffassung geändert haben, eine Entscheidung erlassen.
Gelegentlich werden die Akten eines Falles geschlossen, ohne daß eine förmliche Entscheidung gefällt wird, zB weil die Absprache unter eine Gruppenfreistellung fällt oder weil die Antragsteller mit einem weniger förmlichen Verwaltungsschreiben der Wettbewerbsdirektion (auch „Comfort Letter“ genannt) einverstanden sind, in dem festgestellt wird, daß die Absprachen zumindest unter den gegenwärtigen Umständen kein Tätigwerden der EFTA-Überwachungsbehörde erforderlich machen. Ein Verwaltungsschreiben stellt zwar keine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde dar; es legt aber die Auffassung der Wettbewerbsdirektion bezüglich des betreffenden Falls auf der Grundlage der ihr gegenwärtig bekannten Tatsachen dar. Dies bedeutet, daß die EFTA-Überwachungsbehörde erforderlichenfalls, zB wenn die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 53 Absatz 2 geltend gemacht werden sollte, in der Lage wäre, eine entsprechende Entscheidung zu erlassen.
IX. Geschäftsgeheimnisse
Die EFTA-Überwachungsbehörde, die EFTA-Staaten, die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Andererseits ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, vor Erlaß einer Entscheidung den wesentlichen Inhalt Ihres Antrags zu veröffentlichen, wenn sie Ihrem Antrag stattgeben will. In dieser Veröffentlichung muß die EFTA-Überwachungsbehörde „den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen“. Falls Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, daß Ihre Interessen durch die Veröffentlichung von Informationen, die Sie zur Verfügung stellen müssen, oder sonstige Mitteilung an Dritte verletzt würden, so machen Sie diese Angaben bitte in einer zweiten Anlage, wobei jede Seite deutlich mit dem Vermerk „Geschäftsgeheimnisse“ gekennzeichnet sein sollte; in der ersten Anlage sollte unter jeder der betroffenen Überschriften der Vermerk „Siehe zweite Anlage“ oder „Siehe auch zweite Anlage“ stehen; in der zweiten Anlage wiederholen Sie bitte die betroffenen Ziffern und Überschriften und geben die Informationen an, deren Veröffentlichung Sie nicht wünschen, jeweils zusammen mit einer Begründung für die Nichtveröffentlichung. Bitte beachten Sie dabei, daß die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet sein kann, eine Zusammenfassung Ihres Antrags zu veröffentlichen.
Vor einer Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts eines Antrags wird die EFTA-Überwachungsbehörde die beteiligten Unternehmen vom Inhalt der geplanten Veröffentlichung informieren.
X. Weitere Angaben und Überschriften zur Verwendung in der Anlage zum Formblatt
Die ergänzenden Angaben sind unter den folgenden Ziffern und Überschriften anzugeben. Geben Sie bitte möglichst genaue Informationen an. Falls diese nicht ohne weiteres verfügbar sind, geben Sie bitte Ihre beste Schätzung an und kennzeichnen Sie die jeweils geschätzten Angaben. Falls Sie der Auffassung sind, daß eine verlangte Angabe nicht verfügbar oder nicht relevant ist, geben Sie bitte eine Begründung dafür. Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn ein Beteiligter eine Absprache allein anmeldet, ohne daß die anderen Beteiligten daran mitwirken. Vergessen Sie nicht, daß die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde bereit sind, die Relevanz einzelner Angaben mit Ihnen zu besprechen (siehe Vorbemerkung zu diesem Ergänzenden Vermerk).
Kurze Beschreibung
Kurze Beschreibung der Absprache oder des Verhaltens (Art, Zweck, Zeitpunkt und Dauer), weitere Einzelheiten sind unter den folgenden Punkten anzugeben.
Markt
Art der Verkehrsdienstleistungen, die von der Absprache oder dem Verhalten betroffen sind. Kurze Beschreibung der Marktstrukturen der betroffenen Dienstleistungen: zB Anbieter, Nachfrager, räumliche Ausdehnung, Umsatz, Wettbewerbssituation, Marktzutrittschancen für neue Anbieter, Verfügbarkeit von Substitutionsdienstleistungen. Falls Sie einen Mustervertrag anmelden, geben Sie bitte an, wie viele Einzelverträge Sie abzuschließen gedenken. Falls Sie Marktstudien kennen, geben Sie sie bitte an.
Nähere Angaben über die Beteiligten
3.1. Gehört einer der Beteiligten einem Konzern an? Ein Konzern liegt vor, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen
- mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Geschäftsvermögens besitzt,
- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte zu verfügen berechtigt ist,
- in der Lage ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands oder der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organe zu ernennen, oder
- das Recht zur Geschäftsführung hat.
Falls Sie mit Ja anworten (Anm.: richtig: antworten), machen Sie bitte folgende Angaben:
- Name und Anschrift der obersten Muttergesellschaft;
- kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Konzerns einschließlich eines Exemplars des Konzernabschlusses, falls verfügbar;
- Name und Anschrift aller anderen Konzernunternehmen, die ebenfalls eine Geschäftstätigkeit auf dem von der Absprache betroffenen Markt oder einem benachbarten Markt ausüben, dh. in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu den Beteiligten stehen („betroffene Konzernunternehmen“).
3.2. Neuester verfügbarer Gesamtumsatz und EWR-weiter Gesamtumsatz jedes Beteiligten sowie gegebenenfalls des zugehörigen Konzerns (fügen Sie nach Möglichkeit bitte ein Exemplar des letzten Jahresabschlusses bei). Die Zahlen und Anteile am EWR-weiten Gesamtumsatz sind so aufzuschlüsseln, daß die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb der EFTA-Staaten erzielten Umsätze getrennt ausgewiesen werden.
3.3. Verkaufszahlen bzw. Umsatz jedes Beteiligten bezüglich der von der Absprache betroffenen Dienstleistungen in der Europäischen Gemeinschaft, innerhalb der EFTA-Staaten, innerhalb des EWR-Gebiets sowie weltweit. Falls der Umsatz in der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der EFTA-Staaten oder innerhalb des EWR bedeutend ist (Marktanteil von mehr als 5%), machen Sie bitte die Angaben auch für jeden EG-Mitgliedstaat sowie jeden EFTA-Staat und für die vorangegangenen Geschäftsjahre (um Entwicklungstendenzen aufzuzeigen), und stellen Sie die Verkaufs- bzw. Umsatzziele jedes Beteiligten für die Zukunft dar. Machen Sie bitte dieselben Angaben auch für alle betroffenen Konzernunternehmen (insbesondere unter dieser Ziffer steht Ihnen möglicherweise nur Ihre bestmögliche Schätzung zur Verfügung).
3.4. Geben Sie bitte für alle unter Punkt 3.3. angegebenen Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen die entsprechenden Marktanteilszahlen auf dem Markt oder den Märkten der unter Punkt 2 beschriebenen Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, der EFTA-Staaten sowie innerhalb des EWR insgesamt an.
3.5. Falls Sie eine erhebliche Beteiligung unterhalb der Beherrschungsschwelle (über 25%, aber weniger als 50%) an einer anderen Gesellschaft besitzten, die als Wettbewerber in einem von der Absprache betroffenen Markt auftritt, oder wenn eine andere Gesellschaft eine erhebliche Beteiligung an Ihnen besitzt, geben Sie bitte Name bzw. Firma und Adresse sowie kurze Einzelheiten betreffend dieser Gesellschaft an.
Vollständige Angaben über die Absprache
4.1. Wenn der Inhalt der Absprache ganz oder teilweise schriftlich niedergelegt wurde, geben Sie dies bitte an und fügen Sie drei Exemplare des Wortlauts bei. (Technische Beschreibungen können weggelassen werden; weisen Sie jedoch in diesem Fall auf die weggelassenen Abschnitte hin.)
Es wird um Angabe einer vollständigen Beschreibung gebeten, wenn der Inhalt der Absprache nicht oder nur teilweise schriftlich niedergelegt ist.
4.2. Geben Sie bitte im einzelnen diejenigen Bestimmungen der Absprache an, die geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, zu beschränken, zB betreffend:
- die An- oder Verkaufspreise, Rabatte oder sonstige Geschäftsbedingungen,
- die Art/den Umfang der anzubietenden Dienstleistungen
- die technische Entwicklung oder die Investitionen,
- die Wahl der Märkte oder der Versorgungsquellen,
- den Bezug von oder den Verkauf an Dritte,
- die Anwendung gleicher Bedingungen für die Lieferung bzw. das Angebot von gleichwertigen Dienstleistungen,
- das getrennte oder gekoppelte Angebot verschiedener Dienstleistungen.
4.3. Geben Sie bitte an, zwischen welchen EG-Mitgliedstaaten und/oder EFTA-Staaten der Handel von der Absprache betroffen sein könnte und ob der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder dem EWR-Gebiet und Drittländern betroffen ist.
Gründe für das Negativattest
Wenn Sie ein Negativattest beantragen, legen Sie bitte folgendes dar:
5.1. Warum stellen Sie den Antrag, dh. welche Bestimmung oder welche Wirkung der Absprache oder des Verhaltens könnten Ihrer Meinung nach die Frage der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EG und/oder des EWR aufwerfen? Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, der EFTA-Überwachungsbehörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zweifel hinsichtlich der Absprachen oder des Verhaltens Sie veranlassen, eine Klärung im Wege des Negativattests per Entscheidung zu suchen.
Geben Sie in den folgenden beiden Abschnitten Tatsachen und Gründe an, aus denen sich Ihrer Meinung nach die Nichtanwendbarkeit der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 ergibt.
5.2. Warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder im Gebiet der EFTA-Staaten, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder
5.3. warum bezwecken oder bewirken die Absprachen oder das Verhalten keine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EWR, oder warum hat Ihr Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung inne bzw. stellt sein Verhalten keinen Mißbrauch einer solchen Stellung dar und/oder
5.4. warum ist die Absprache oder Verhaltensweise nicht geeignet, den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten spürbar zu beeinträchtigen?
Gründe für eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3
Wenn Sie die Absprache, eventuell auch nur vorsorglich, anmelden, um eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 zu erlangen, legen Sie bitte dar, inwieweit
6.1. die Absprache zu
- einer Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung und/oder
- einer Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt;
6.2. die Verbraucher angemessen an dem aus dieser Verbesserung oder diesem Fortschritt entstehenden Gewinn beteiligt werden;
6.3. sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Regelungen der Absprache zur Erreichung der unter Punkt 6.1. genannten Ziele unerläßlich sind und 6.4. die Absprache nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil
der betroffenen Dienstleistungen ausschaltet.
Weitere Angaben
7.1. Erwähnen Sie bitte alle früheren Verfahren bei oder inoffizielle Kontakte mit der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder der EG-Kommission, von denen Sie Kenntnis besitzen, sowie alle früheren Verfahren bei nationalen Behörden und Gerichten in EFTA-Staaten und/oder EG-Mitgliedstaaten, auch wenn diese die vorliegende Absprache oder Verhaltensweise nur indirekt betreffen.
7.2. Machen Sie bitte alle gegenwärtig verfügbaren Angaben, die Ihrer Meinung nach der EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung dienlich sein könnten, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen enthält oder Vorteile mit sich bringt, die diese Beschränkungen zu rechtfertigen geeignet sind.
7.3. Geben Sie bitte an, ob Sie beabsichtigen, weitere derzeit nicht verfügbare Tatsachen oder Argumente vorzutragen, und gegebenenfalls zu welchen Punkten.
7.4. Geben Sie bitte unter Angabe von Gründen die Dringlichkeit Ihres Antrags an.
XI. Sprachen
Sie können Ihre Vereinbarung in jeder Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates anmelden. Im Hinblick auf ein zügiges Verfahren werden Sie jedoch gebeten, für eine Anmeldung bei der EFTA-Überwachungsbehörde möglichst eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde, nämlich Englisch, zu verwenden. Für eine Anmeldung bei der Kommission sollten Sie eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft oder die Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde verwenden.
Anhang 1
WORTLAUT DER ARTIKEL 53, 54 UND 56 DES EWR-ABKOMMENS, DER ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZU DIESEM ABKOMMEN UND DER ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS SOWIE DER ARTIKEL 85
UND 86 DES EG-VERTRAGES
ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
ARTIKEL 54 DES EWR-ABKOMMENS
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
ARTIKEL 56 DES EWR-ABKOMMENS
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:
Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33% oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.
In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.
ARTIKEL 2 BIS 4 DES PROTOKOLLS 22 ZUM EWR-ABKOMMEN
Artikel 2
„Umsatz“ im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.
Artikel 3
An die Stelle des Umsatzes tritt:
bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen auf Grund von Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Kunden multipliziert wird;
bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien auf Grund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der auf Grund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben.
Artikel 4
(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:
bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;
bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.
(2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.
ARTIKEL 1 UND 2 DES PROTOKOLLS ZUR ANPASSUNG DES EWR-ABKOMMENS
Artikel 1
Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.
Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat
- durch Beschluß festgestellt hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, insbesondere daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und
- die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.
Liechtenstein wird gestattet, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.
Artikel 2
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.
Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„ ,EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein.“
Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.
ARTIKEL 85 DES EG-VERTRAGES
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
ARTIKEL 86 DES EG-VERTRAGES
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Anhang 2
VERZEICHNIS DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN
(Stand: 1. Jänner 1994)
(Wenn Sie der Auffassung sind, daß Ihre Absprache möglicherweise nicht angemeldet werden braucht, weil sie von einer der folgenden Verordnungen oder Bekanntmachungen gedeckt sein könnte, empfiehlt es sich, daß Sie sich die entsprechenden Texte besorgen.)
ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN
Kapitel XI, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen“ *9)
Kapitel XII, Protokoll 4 zum EÜBG-Abkommen: „Die Beschwerden, Anträge sowie die Anhörung gemäß Kapitel XI“ *10)
GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN
Verordnung (EWG) Nr. 83/91 der Kommission vom 5. Dezember 1990 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Vereinbarungen zwischen den Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 10 vom 15.1.1991, S 9), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3618/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S 23).
Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S 18)
BEKANNTMACHUNGEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH *)
Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen (wird im EWR-Teil des und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht).
Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 5% besitzen und deren gemeinsamer jährlicher Gesamtumsatz 200 Millionen ECU nicht überschreitet.
Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S 1)
Eine Sammlung dieser Texte in der EG-Fassung (Stand: 31.12.1989) wurde vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegeben (Bd. 1: ISBN 92-826-1307-0, Katalognummer: CV-42-90-001-EN-C). Eine aktualisierte Fassung befindet sich in Vorbereitung.
*) Siehe entsprechende Bekanntmachungen der EG-Kommission (die jeweiligen Amtsblätter sind in Ziffer 16 bis 25, Anhang XIV zum EWR-Abkommen angegeben)
Anhang 3
LISTE DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN, ANSCHRIFTEN DER
EG-KOMMISSION UND DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE SOWIE VERZEICHNIS DER
PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN
(Stand: 1. Jänner 1994)
EG-MITGLIEDSTAATEN UND EFTA-STAATEN
Die EG-Mitgliedstaaten sind:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sind:
Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden.
ANSCHRIFTEN DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB DER EG-KOMMISSION UND DER
WETTBEWERBSDIREKTION DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Generaldirektion Wettbewerb
Rue de la Loi 200
B-1049 Bruxelles
EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Wettbewerbsdirektion
Rue Marie Therese 1-3
B-1040 Bruxelles
VERZEICHNIS DER PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS DER EG-KOMMISSION IN
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IN DEN EFTA-STAATEN
(Stand: 1. Jänner 1994)
Anschriften der Presse- und Informationsbüros der EG-Kommission in der Europäischen Gemeinschaft:
BELGIEN GRIECHENLAND
Rue Archimede 73 2 Vassilissis Sofias
B-1040 Bruxelles Case Postale 11002
Tel. +32.2.299 1111 GR-Athina 10674
Tel. +30.1.724 39 82/83/84
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Zitelmannstrasse 22 IRLAND
D-5300 Bonn 39 Molesworth Street
Tel. +49.228.53 00 90 IRL Dublin 2
Tel. +353.1.71. 22 44
Kurfürstendamm 102
D-1000 Berlin 31 ITALIEN
Tel. + 49.30.896 09 30 Via Poli 29
I-00187 Roma
DÄNEMARK Tel. +39.6.699 11 60
Hojbrohus
Ostegade 61 Corso magenta 59
Postbos 144 I-20123 Milano
DK-1004 Kobenhavn K Tel. +39.2.480 15 05
Tel. +45.33 14 41 40
LUXEMBURG
FRANKREICH Batiment Jean Monnet
288 Bld. St. Germain Rue Alicide De Gasperi
F-75007 Paris L-2920 Luxembourg
Tel. +33.1.40 63 38 00 Tel. +352.430 11
CMCI/Bureau 320 NIEDERLANDE
2 rue Henri Barbusse Postbus 30465
F-13241 Marseille, Cedex 01 NL-2500 GL Den Haag
Tel. +33.91 91 46 00 Tel. +33.70.346 93 26
PORTUGAL VEREINIGTES KÖNIGREICH
Centro Europeu Jean Monnet 8 Storey's Gate
Largo Jean Monnet 1 - 10 Grad UK-London SW1P 3 AT
P-1200 Lisboa Tel. +44.71.973 19 92
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Windsor House
SPANIEN 9/15 Bedford Street
Calle de Serrano 41 UK-Belfast BT2 7EG
5a Planta Tel. +44.232.24 07 08
E-2801 Madrid
Tel. +34.1.435 17 00 4 Cathedral Road
UK-Cardiff CF1 9SG
Av. Diagonal, 407 bis Tel. +44.222.37 16 31
18 Planta
E-08008 Barcelona 7 Alva Street
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