Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen(NR: GP XVIII RV 742 AB 879 S. 99. BR: AB 4419 S. 563.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. bzw. 29. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar:

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an

den Staat Israel, wie im Anhang I zu diesem Schreiben

enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch den Staat Israel an die

Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben

enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den obenerwähnten Themen bestehen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder der Staat Israel - je nachdem wer von beiden betroffen ist - kann, nachdem die andere Partei über die obenerwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen, wie zB Einfuhrbeschränkungen, Aussetzung von Zollbegünstigungen, ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Auschuß (Anm.: richtig: Ausschuß) wird sofort darüber verständigt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Staat Israel in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.

Anhang I

```

```

Israel - Österreich

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

```

```

Nr./UNr. Zollsatz in %

des des Wertes oder

österreichi- Warenbezeichnung in Schilling

schen für 100 kg

Zolltarifs

```

```

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige ......................... frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:

B - geräuchert:

3 - sonstige:

ex 3 - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... 125,-

C - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

ex 1 - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... frei

2 - sonstige:

ex 2 - von anderen als Seefischen,

Aalen und Lachsen ......... frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen ............... frei

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen ............... frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

49 - - sonstige:

B - andere:

ex B - andere als Seefische, Aale

und Lachse .................. 125,-

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht

geräuchert:

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger enthalten:

ex 1 - andere als Seefische, Aale

und Lachse .............. frei

2 - sonstige:

ex 2 - andere als Seefische, Aale

und Lachse .............. frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder

geräuchert und Fische in Salzlake:

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten:

ex A - andere als Seefische, Aale und

Lachse ....................... frei

B - andere:

ex B - andere als Seefische, Aale und

Lachse ....................... frei

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen . frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen,

mit oder ohne Unterlage:

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage....................... 3%

2 - sonstige ........................... 2%

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren

Federn oder Daunen, Federn und Teile von

Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh

oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur

Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle

von Federn oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden; Daunen:

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ............ 7%

2 - sonstige ......................... 7%

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet,

einfach bearbeitet (aber nicht zu Formen

geschnitten), mit Säure behandelt oder

entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl .......................... frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder bearbeitet

noch gewaschen ......................... frei

B - andere ................................. frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; tote Tiere des

Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß

nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ........................... 3%

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in

Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, in Ruhe:

A - Maiglöckchentreibkeime und Knollen von

Begonien ............................. frei

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ....................... frei

C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke 35,-

D - andere ............................... 35,-

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in

Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln:

B - andere:

2 - sonstige:

b - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ............... 200,-

d - andere ....................... 200,-

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;

Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:

A - von Reben:

ex A - für ein Jahreskontingent von

10 t .......................... frei

20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren

Fruchtarten, auch veredelt:

B - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln ........ 210,-

b - andere ....................... 210,-

40 - Rosen, auch veredelt:

A - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

1 - in Töpfen oder Kübeln ............ 210,-

2 - andere ........................... 210,-

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ........ frei

C - andere Blütenpflanzen in blühendem

oder nicht blühendem Zustand:

1 - Kamelien und Edeleriken, mit

Topfballen ..................... 300,-

D - andere Bäume und Sträucher:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch

in Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln ...... 210,-

b - andere ..................... 210,-

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert

oder anders behandelt:

10 - frisch:

A - vom 1. April bis 31. Mai:

1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,

Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,

Liatris, Limonium, Chamelaucium

uncinatum, Solidaster ............ frei

2 - sonstige ......................... 17% max.

2 450,-

B - vom 1. Juni bis 31. Oktober:

1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,

Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,

Liatris, Limonium, Chamelaucium

uncinatum, Solidaster ............ frei

2 - sonstige ......................... 24% max.

2 450,-

C - vom 1. November bis 31. März:

1 - Strelitzia, Anthurium, Protea,

Ornithogalum, Gerbera, Gypsophila,

Liatris, Limonium, Chamelaucium

uncinatum, Solidaster ............ frei

2 - sonstige ......................... 1 200,-

90 - andere:

A - nur getrocknet ....................... frei

B - anders ............................... 140,-

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon, sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert

oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

B - nur getrocknet ....................... frei

C - anders ............................... 140 -

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - nur getrocknet ..................... frei

B - anders ............................. 140,-

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch

(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder

gekühlt:

20 - Knoblauch ................................ frei

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:

B - andere ............................... 5,-

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder

gekühlt:

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

B - andere ............................... 5,-

90 - andere Hülsenfrüchte ..................... 5,-

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

30 - Auberginen (Eierfrüchte):

A - vom 1. November bis 30. Juni ......... frei

B - vom 1. Juli bis 31. Oktober .......... frei

40 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie:

A - Bleichsellerie ....................... frei

B - andere ............................... frei

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 12%

2 - sonstige ................. 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%

70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde:

B - andere ............................... 5,-

90 - andere:

A - Kürbisse aller Art:

1 - vom 1. November bis 30. Juni ..... frei

2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober:

ex 2 - Zucchini .................. frei

B - Oliven ............................... frei

C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) frei

D - andere:

3 - sonstige ......................... 5,-

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 12%

2 - sonstige ................. 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB

durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

20 - Oliven:

A - in Salzlake .......................... frei

B - andere ............................... frei

30 - Kapern ................................... frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 12%

2 - sonstige ................. 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,

gebrochen oder pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

30 - Pilze und Trüffeln:

A - Trüffeln ............................. frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Oliven ............................... frei

B - Knoblauch ............................ frei

D - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) frei

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,

frisch oder getrocknet, auch ohne Schale

oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse ............................... frei

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,

auch ohne Schale oder enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale .............................. frei

12 - - ohne Schale:

B - andere ............................. frei

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale .............................. frei

22 - - ohne Schale ............................ frei

(30) - Walnüsse:

31 - - in Schale .............................. frei

32 - - ohne Schale ............................ frei

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ............ 10,-

50 - Pistazien ................................ frei

90 - andere:

A - Pinienkerne .......................... frei

B - andere ............................... frei

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch

oder getrocknet:

A - frisch ................................. frei

B - getrocknet ............................. frei

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte,

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte,

frisch oder getrocknet:

10 - Datteln .................................. frei

20 - Feigen:

B - getrocknet:

1 - in Kisten ........................ frei

2 - sonstige ......................... frei

30 - Ananas ................................... frei

40 - Avocadofrüchte ........................... frei

50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen .................................. frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und

Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere

ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich Tangerinen

und Satsumas):

1 - vom 1. November bis 31. Mai ...... frei

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober ...... frei

B - andere ............................... frei

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

und saure Limetten (Citrus aurantifolia) . frei

40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen) . frei

90 - andere ................................... frei

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

20 - getrocknet ............................... frei

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und

Papawfrüchte (Papayafrüchte), frisch:

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ............. frei

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

B - Schlehen ............................. 5,-

0810 -- Andere Früchte, frisch:

90 - andere:

A - Steinobst (ausgenommen solcher der

Nr. 0809) ............................ 5,-

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) ...... frei

D - andere ............................... frei

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere ............................... 15%

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote

Johannisbeeren und Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren ....................... 15%

2 - sonstige ......................... 15%

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren, Multbeeren,

Moosbeeren, Heidelbeeren und

Preiselbeeren .................... 15%

2 - Datteln .......................... 6%

3 - sonstige:

a - von Früchten der Nummern 0801,

0803 und 0804 sowie der

Unternummern 0805 40, 0805 90

und 0807 20 .................. 8%

b - andere ....................... 15%

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (zB

durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere ................................... frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der

Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von

getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen:

A - ungebleicht .......................... frei

B - andere ............................... frei

40 - andere Früchte:

A - ungebleicht .......................... frei

B - andere:

ex B - Papawfrüchte (Papayafrüchte) .. frei

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder

Schalenfrüchten dieses Kapitels .......... frei

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen

(einschließlich Wassermelonen), frisch,

gefroren, getrocknet oder vorübergehend

haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen Konservierungsmitteln ... frei

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen;

Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

Kaffee:

(10) - Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert ................... frei

12 - - entkoffeiniert ......................... frei

(20) - Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger . 7,8%

B - anderer ............................ 6%

22 - - entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger . 7,8%

B - anderer ............................ 6%

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

A - nicht geröstet ....................... frei

B - geröstet:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger .......................... 15,6%

2 - sonstige ......................... 12%

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger ... 15,6%

B - anderer .............................. 12%

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in

unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 3 kg oder weniger,

aber mehr als 1 kg ................... frei

B - anderer .............................. frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise

fermentierter Tee, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg

oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 3 kg oder weniger,

aber mehr als 1 kg ................... frei

B - anderer .............................. frei

0903 00 Mate:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ..... frei

B - anders ................................. frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

getrocknet, gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

(10) - Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . frei

B - anderer ............................ frei

12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . 9%

B - anderer ............................ 6%

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder gestoßen,

zerrieben oder in Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 10%

2 - sonstige ................. frei

B - Früchte der Gattung Pimenta:

1 - ganze Früchte:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ...................... 9%

b - andere ....................... 6%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ...................... 9%

b - andere ....................... 6%

0905 00 Vanille:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . frei

2 - sonstige ........................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . frei

2 - sonstige ........................... frei

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ... 9%

B - anders ............................... 6%

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ... 9%

B - anders ............................... 6%

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und

Stiele):

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . 6%

2 - sonstige ........................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . 6%

2 - sonstige ........................... 4%

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen:

10 - Muskatnüsse:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 6%

2 - sonstige ......................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 6%

2 - sonstige ......................... 4%

20 - Muskatblüten:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 6%

2 - sonstige ......................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 6%

2 - sonstige ......................... 4%

30 - Amomen und Kardamomen:

A - Amomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6%

b - anders ....................... 4%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6%

b - anders ....................... 4%

B - Kardamomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 3%

b - anders ....................... 2%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 3%

b - anders ....................... 2%

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,

Kreuzkümmel oder Kümmel; Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis:

A - Anis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ...................... frei

b - anders ....................... frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 6%

b - anders ....................... 4%

B - Sternanis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 15%

b - anders ....................... 10%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 22,5%

b - anders ....................... 15%

20 - Koriander:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... frei

2 - sonstige ......................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige ......................... 4%

30 - Kreuzkümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... frei

2 - sonstige ......................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige ......................... frei

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... frei

2 - sonstige ......................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 6%

2 - sonstige ......................... 4%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... frei

2 - sonstige ......................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige ......................... frei

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... frei

2 - sonstige ......................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige ......................... frei

30 - Kurkuma:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ... 1 800,-

B - anders ............................... 1 800,-

40 - Thymian; Lorbeerblätter:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger .......................... 6%

2 - sonstige ......................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger 12%

2 - sonstige ......................... 8%

50 - Curry:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ... 10,5%

B - anders ............................... 7%

(90) - andere Gewürze:

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b

zu diesem Kapitel beschrieben sind:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . 3 375,-

B - andere ............................. 2 250,-

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger . 1 800,-

B - andere ............................. 1 200,-

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus Sagomark

oder aus Wurzeln oder Knollen der

Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver, aus

Waren des Kapitels 8:

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

A - von Bananen .......................... 3%

B - von Schalen von Zitrusfrüchten ....... 5,-

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich

Samen und Früchte), wie sie hauptsächlich

zur Herstellung von Parfümeriewaren, für

medizinische Zwecke oder für Insekticide,

Fungicide oder ähnliche Waren verwendet

werden, frisch oder getrocknet, auch

zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln ........................... frei

20 - Ginsengwurzeln ........................... frei

90 - andere ................................... frei

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben

und Zuckerrohr, frisch oder getrocknet, auch

gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und

andere pflanzliche Waren (einschließlich

nicht geröstete Zichorienwurzeln der

Varietät Cichorium intybus sativum), die

hauptsächlich für die menschliche Ernährung

verwendet werden, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

(90) - andere:

92 - - Zuckerrohr ............................. frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,

Gummiharze und Balsame:

90 - andere:

A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) ...... frei

B - Harz, gemeines ....................... frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;

Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime

und Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln

rotenonhaltiger Pflanzen ............... frei

(30) - pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

31 - - Agar-Agar:

A - modifiziert ........................ frei

39 - - sonstige:

A - modifiziert ........................ 2,5%

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als

Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet

werden (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras),

auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage:

10 - Kapok:

A - mit Unterlage ........................ frei

(90) - andere:

91 - - Pflanzenhaar:

A - mit Unterlage ...................... frei

99 - - sonstige:

A - mit Unterlage ...................... frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

90 - andere:

A - mit Unterlage ........................ frei

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen

und Fette von Geflügel, ausgeschmolzen, auch

ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln

extrahiert:

A - Knochenfett ............................ frei

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern),

Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,

auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln

extrahiert:

B - Knochenfett ............................ frei

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

A - Fischleberöle:

2 - sonstige ......................... frei

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ...................... frei

b - anders ....................... frei

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen ausgenommen Fischleberöle:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ...................... frei

b - anders ....................... frei

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ...................... frei

b - anders ....................... frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

A - Knochenfett ............................ frei

1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

10 - Jungfernöl ............................... frei

90 - anderes .................................. frei

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

A - rückgeestert:

1 - Fischleberöle:

b - anders ....................... frei

3 - andere tierische Fette und Öle:

a - Knochenfett .................. frei

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der

Nummer 1516:

90 - andere:

B - andere:

2 - Mischungen oder Zubereitungen,

wie sie als Formentrennmittel

verwendet werden ................. 4%

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,

dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch

Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen solche der

Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

C - andere:

1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder

geblasen ........................... frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser

und Glycerinunterlaugen:

10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen ...................... frei

90 - andere, einschließlich synthetisches

Glycerin ................................. frei

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride),

Bienenwachs, andere Insektenwachse und

Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder

gefärbt:

90 - andere:

C - andere ............................... frei

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ...................... frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen frei

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ............... frei

c - andere ..................... 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........... frei

12 - - Heringfische:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ...................... frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen frei

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ............... frei

d - andere ..................... 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........... frei

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde .... frei

b - andere ..................... frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen .................. frei

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ............... frei

c - andere ..................... 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........... frei

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und Bonito

(Sarda spp.):

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ...................... frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen frei

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ............... frei

c - andere ..................... 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........... frei

15 - - Makrelen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ...................... frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen frei

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ............... frei

c - andere ..................... 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........... frei

16 - - Sardellen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht gelierenden

Aufgüssen ...................... frei

2 - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ................... frei

3 - sonstige ....................... 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........... frei

19 - - sonstige:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ...................... frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen frei

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ............... frei

c - sonstige ................... 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ........... frei

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - Fische (ausgenommen Sardellen- und

sardellenartige Zubereitungen

aller Art), nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde ...... frei

b - andere ....................... frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht

gelierenden Aufgüssen ........ frei

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft ................. frei

e - andere ....................... 300,-

B - andere:

1 - paniert und gefroren ............. frei

30 - Kaviar und Kaviarersatz:

A - Kaviar ............................... 15%

B - Kaviarersatz ......................... 500,-

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet:

A - roh, in der Schale ..................... frei

B - anders ................................. frei

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer

Kakaoabfall ................................ frei

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet .......................... frei

20 - ganz oder teilweise entfettet ............ frei

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl ......... frei

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln ..................... 7%

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti,

Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli

und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere oder

andere wirbellose Wassertiere

enthaltend:

2 - Fisch ............................ 300,-

3 - sonstige ......................... frei

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare

Planzenteile (Anm.: richtig: Pflanzenteile),

mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

A - Trüffeln ............................. 10%

B - Pilze:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger ........... 200,-

2 - sonstige ......................... 150,-

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 12%

2 - sonstige ..................... 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta .......... 8%

F - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger:

a - Kapern ....................... frei

b - Mango Chutney ................ frei

c - andere:

ex c - Palmherzen ............ frei

2 - sonstige:

a - Kapern ....................... frei

b - Mango Chutney ................ frei

c - Oliven ....................... frei

e - Früchte der Nummern 0801 und

0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30,

0804 40 und 0804 50, ohne

Zuckerzusatz ................. frei

f - andere:

ex f - Palmherzen ............ frei

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht von

15 kg oder weniger ................... frei

B - andere:

1 - Tomatenkonserven, bloß gekocht, in

Fässern oder Fäßchen ............. frei

2 - sonstige ......................... frei

90 - andere:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht von

15 kg oder weniger:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark:

a - mit einem Gewicht von mehr als

5 kg ......................... frei

b - anders ....................... frei

2 - sonstige ......................... frei

B - andere:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark, in

luftdicht verschlossenen

Umschließungen ................... frei

2 - Tomatenkonserven, bloß gekocht, in

Fässern oder Fäßchen ............. frei

3 - sonstige ......................... frei

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

20 - Trüffeln ................................. 10%

2004 -- Andere Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12%

b - anders ............... 8%

3 - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8%

4 - Oliven:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger frei

b - anders ....................... frei

5 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger frei

b - anders ....................... frei

6 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger 11%

8 - Bohnen, Erbsen und Karotten, sowie

Gemüsemischungen, die mindestens

eines dieser Gemüse enthalten:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger 180,-

9 - Artischocken:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger 180,-

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, nicht

gefroren:

60 - Spargel:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht von

15 kg oder weniger ................... 11%

70 - Oliven:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht von

15 kg oder weniger ................... frei

B - anders ............................... frei

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - anderes Gemüse:

1 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12%

b - anders ............... 8%

2 - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8%

3 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger frei

b - anders ....................... frei

5 - Artischocken:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger frei

b - anders ....................... frei

B - Gemüsemischungen:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ......... 12%

b - anders ............... 8%

3 - Früchte der Gattung Pimenta ...... 8%

5 - Oliven:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger frei

b - anders ....................... frei

6 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger frei

b - anders ....................... frei

7 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger 11%

8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten

enthaltend:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger 180,-

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,

in anderer Weise zubereitet oder haltbar

gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen

oder Saaten, auch untereinander gemischt:

11 - - Erdnüsse:

B - andere ............................. 6%

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen:

A - Kokosnüsse, Paranüsse und

Acajounüsse ........................ 6%

B - Kastaniencreme in luftdicht

verschlossenen Umschließungen ...... 6%

C - andere ............................. 6%

+ 150,-

20 - Ananas:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger ........... frei *1)

2 - sonstige:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen ............... frei *1)

b - anders ....................... frei *1)

B - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen ................... frei *1)

2 - sonstige ......................... frei *1)

30 - Zitrusfrüchte:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger:

a - von Grapefruit ............... frei *1)

b - andere ....................... frei *1)

2 - sonstige:

a - von Grapefruit, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen frei *1)

b - andere ....................... frei *1)

B - andere:

1 - Grapefruit, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen .... frei *1)

2 - sonstige ......................... frei *1)

(90) - andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen die der Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen ............................. 16% min

150,-

92 - Mischungen:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger ........... 15%

B - andere:

2 - andere genießbare Pflanzenteile .. 25% min

250,-

99 - - sonstige:

A - Früchte:

1 - Pulpe und Mark:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger:

1 - von Früchten der

Nummer 0803 sowie der

Unternummern 0804 10,

0804 40 und 0804 50 .... frei

b - andere:

1 - von Guaven, in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen ......... frei

2 - andere:

a - Früchte der Nummer 0803

sowie der

Unternummern 0804 10,

0804 40 und 0804 50:

1 - Guaven ................. frei

2 - sonstige ohne Zusatz von

Zucker ................. 4%

+ 100,-

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und

Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem

Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(10) - Orangensaft:

11 - - gefroren:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Litern

oder mehr ...................... frei *1)

2 - sonstige ....................... frei *1)

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Litern:

1 - Rohsaft ................ frei

2 - sonstige ............... frei

b - andere ..................... frei

2 - mit Zusatz von Zucker:

a - mit einem Gesamtzuckergehalt

von 25 Gewichtsprozent oder

mehr, gerechnet als

Invertzucker ............... b.T.

b - andere ..................... frei *1)

19 - - sonstige:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Litern

oder mehr ...................... frei *1)

2 - sonstige ....................... frei *1)

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Litern:

1 - Rohsaft ................ frei

2 - sonstige ............... frei

b - andere ..................... frei

2 - mit Zusatz von Zucker:

a - mit einem Gesamtzuckergehalt

von 25 Gewichtsprozent oder

mehr, gerechnet als

Invertzucker ............... b.T.

b - andere ..................... frei *1)

20 - Grapefruitsaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Litern

oder mehr: ....................... frei *1)

2 - sonstige:

a - gefroren ..................... frei *1)

b - anders ....................... frei *1)

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - Rohsaft in umittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Litern .................... frei

b - andere ....................... frei

2 - mit Zusatz von Zucker ............ frei *1)

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten,

ausgenommen Mischungen:

A - Saft von Früchten der

Unternummern 0805 20 und 0805 30:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr ......................... frei *1)

b - andere ....................... frei *1)

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - in Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger

als 20 Litern, ausgenommen

Zitronensaft:

a - Rohsaft .............. frei

b - andere ............... frei

2 - sonstige:

a - Zitronenrohsaft in

Fässern .............. frei

b - andere ............... frei

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - mit einem

Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder

mehr, gerechnet als

Invertzucker ............. b.T.

2 - sonstige ................. frei *1)

B - andere:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr ......................... frei *1)

b - andere ....................... frei *1)

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Litern ................ frei

2 - sonstige ................. frei

b - mit Zusatz von Zucker ........ frei *1)

40 - Ananassaft:

A - Dicksaft:

1 - in Umschließungen mit einem Inhalt

von 20 Litern oder mehr .......... frei

2 - sonstige ......................... frei

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Litern .................... 60,-

b - andere ....................... 4%

50 - Tomatensaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Litern

oder mehr ........................ frei

2 - sonstige ......................... frei

60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

A - Dicksaft ............................. frei

80 - Saft von anderen Früchten oder anderem

Gemüse, ausgenommen Mischungen:

B - Saft von Früchten der Nummern 0801 und

0803 sowie der Unternummern 0804 10,

0804 40 und 0804 50:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr ......................... frei

b - andere ....................... frei

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Litern ................ 60,-

2 - sonstige ................. 4%

90 - Mischungen von Säften:

A - Dicksäfte:

3 - von Früchten der Nummern 0801 und

0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30,

0804 40 und 0804 50:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr ......................... frei

b - andere ....................... frei

4 - von Früchten der

Unternummern 0805 40 und 0805 90:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr ......................... frei

b - andere:

1 - Grapefruitsaft, gefroren . frei

2 - sonstige ................. frei

B - andere:

3 - von Früchten der Nummern 0801 und

0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30,

0804 40, 0804 50, 0805 40 und

0805 90:

a - ohne Zusatz von Zucker ....... 4%

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - Mischungen von Ananas- und

Grapefruitsäften ......... 130,-

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf

der Grundlage dieser Waren oder auf der

Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate

davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

B - andere:

1 - Auszüge aus Kaffee, fest:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 5,2%

b - anders ....................... 4%

2 - sonstige ......................... 900,-

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee

oder Mate, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee

oder Mate:

B - andere:

1 - aus Tee .......................... frei

2 - aus Mate ......................... frei

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine

der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel

in Pulverform:

30 - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform 510,-

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte

Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und

Senf:

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

A - Senfmehl, auch zubereitet ............ 4%

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh:

A - Weingeläger, flüssig ................... 200,-

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

90 - andere:

A - Solubles von Fischen oder

Meeressäugetieren:

1 - getrocknet oder konzentriert ..... frei

2 - sonstige ......................... frei

```

```

Anmerkung: b.T. beweglicher Teilbetrag

*1) Österreich behält sich vor, sofern erforderlich, einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.

Anhang II


Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich

Tarif-Zugeständnisse

```

```

Israel-Österreich Zollsatz

KN-Code Warenbezeichnung Menge oder

Abschöpfung

```

```

ex 20.09.70 Apfelsaftkonzentrate für ein frei

in Behältnissen, mit Jahreskontingent

einem Inhalt von von 1 000 Tonnen

nicht weniger als

100 Litern

ex 20.09.80 Birnensaftkonzentrate unbegrenzt frei

in Behältnissen, mit

einem Inhalt von

nicht weniger als

100 Litern

ex 20.09.90 Beerensäfte und unbegrenzt frei

Beerensaftkonzentrate

Anhang III

```

```

Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und

Israel über Agrarwaren

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Israels oder Österreichs, wenn es entweder in Israel oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in Israel oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:

a)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d)

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e)

Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f)

Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Israel oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Israel nach Österreich oder von Österreich nach Israel befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Israel, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Israel zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Israel oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Israel erfaßt sind.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der

vollständigen Erzeugung gelten

```

```

Code des Be- oder Verarbeitungen

Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Systems Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

```

```

(1) (2) (3)

```

```

ex 0305 Fische, getrocknet, Herstellen, bei dem

gesalzen oder in Salzlake; alle verwendeten

geräucherte Fische, auch Vormaterialien des

vor oder während des Kapitels 3

Räucherns gegart; Ursprungserzeugnisse

Mehl, Pulver und Pellets sind

aus Fischen, für den

menschlichen Genuß

geeignet; wie im

Anhang I angeführt

0503 Roßhaar und Herstellen, bei dem

Roßhaarabfälle, auch in alle verwendeten

Lagen, mit oder ohne Vormaterialien in eine

Unterlage andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

0505 Vogelbälge und andere Herstellen, bei dem

Vogelteile, mit ihren alle verwendeten

ihren Federn oder Daunen, Vormaterialien in eine

Federn und Teile von Federn andere Nummer als die

Federn (auch beschnitten) hergestellte Ware

und Daunen, roh oder bloß einzureihen sind

gereinigt, desinfiziert

oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und

Abfälle von Federn oder

Teilen von Federn

ex 0506 Knochenmehl Mahlen

ex 0511 Waren tierischen Herstellen, bei dem

Ursprungs, anderweitig alle verwendeten

weder genannt noch Vormaterialien in eine

inbegriffen; tote Tiere des andere Nummer als die

Kapitels 1 oder 3, für den hergestellte Ware

menschlichen Genuß nicht einzureihen sind

geeignet; wie im Anhang I

angeführt

ex 0710 Genießbares Gemüse, Herstellen, bei dem

bis gefroren oder getrocknet, alle verwendeten

ex 0712 vorübergehend haltbar Gemüse

gemacht; wie im Anhang I Ursprungserzeugnisse

angeführt sind

ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem

bis getrocknet, vorübergehend alle verwendeten

bis 0813 haltbar gemacht; wie im Früchte

Anhang I angeführt Ursprungserzeugnisse

sind

0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem

oder Melonen alle verwendeten

(einschließlich Früchte

Wassermelonen), frisch Ursprungserzeugnisse

gefroren, getrocknet oder sind

vorübergehend haltbar

gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder

anderen

Konservierungsmitteln

0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus

entkoffeiniert; Vormaterialien jeder

Kaffeeschalen und Nummer

Kaffeehäutchen;

Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an

Kaffee

ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Herstellen aus

Geschmacksstoffen, wie im Vormaterialien jeder

Anhang I angeführt Nummer

0903 Mate Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, Herstellen, bei dem

aus Waren des Kapitels 8 alle verwendeten

Früchte

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem

Gummen, Harze, Gummiharze der Wert aller

und Balsame; wie im verwendeten

Anhang I angeführt Vormaterialien der

Nr. 1301 50 vH des

Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1302 Pflanzensäfte und

Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und

andere pflanzliche

Schleime und

Verdickungsstoffe, auch

modifiziert; wie im

Anhang I angeführt:

- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht

Verdickungsstoffe, modifizierten

modifiziert Schleimen und

Verdickungsstoffen

- andere Herstellen, bei dem

der Wert alle

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des Ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem

hauptsächlich als Füll- alle verwendeten

oder Polsterungsmaterial Vormaterialien in eine

verwendet werden (zB Kapok, andere Nummer als die

Pflanzenhaar und Seegras), hergestellte Ware

auch in Lagen, mit oder einzureihen sind

ohne Unterlage; wie im

Anhang I angeführt

ex 1404 Waren pflanzlichen Herstellen, bei dem

Ursprungs, anderweitig alle verwendeten

weder genannt noch Vormaterialien in

inbegriffen; wie im eine andere Nummer als

im Anhang I angeführt die hergestellte Ware

einzureihen sind

ex 1501 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

der Nrn. 0203, 0206

oder 0207 oder Knochen

der Nr. 0506

ex 1502 Knochenfett Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

aus Vormaterialien der

Nrn. 0201, 0202, 0204

oder 0206 oder Knochen

der Nr. 0506

ex 1504 Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, von Fischen

oder Meeressäugetieren,

auch raffiniert, aber

nicht chemisch

modifiziert; wie im

Anhang I angeführt:

- feste Fraktionen von Herstellen aus

Ölen von Fischen sowie Vormaterialien jeder

von Fetten und Ölen von Nummer, einschließlich

Meeressäugetieren aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 1504

- andere Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien

tierischen Ursprungs

der Kapitel 2 und 3

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1506 Knochenfett:

- feste Fraktionen Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer

- andere Herstellen, bei dem

alle verwendeten

Vormaterialien

tierischen Ursprungs

des Kapitels 2

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 1516 Tierische oder pflanzliche Herstellen, bei dem

Fette und Öle sowie deren alle verwendeten

Fraktionen, ganz oder Vormaterialien

teilweise hydriert, pflanzlichen Ursprungs

umgeestert, rückgeestert Ursprungserzeugnisse

oder elaidinisiert, auch sind

raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet; wie im

Anhang I angeführt

ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem

Mischungen oder alle verwendeten

Zubereitungen von Vormaterialien

tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

pflanzlichen Fetten oder Ursprungserzeugnisse

Ölen oder von Fraktionen sind

verschiedener Fette oder

Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren

Fraktionen der

Nummer 1516; wie im

Anhang I angeführt

ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem

oder geblasen alle verwendeten

Vormaterialien

pflanzlichen Ursprungs

Ursprungserzeugnisse

sind

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