ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen
Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
SCHREIBEN NR. 1
Porto, den 2.5.1992
Sehr geehrter Herr!
Ich beehre mich, auf die Erörterungen über Handelsvereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich und auf Protokoll 42 im Anhang zum vorgenannten Abkommen Bezug zu nehmen.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:
I. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang I dieses Schreibens;
II. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang II dieses Schreibens;
III. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang III dieses Schreibens;
IV. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontigente (Anm.: richtig: Zollkontingente) im Schweinefleischsektor. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang IV dieses Schreibens;
V. Zollzugeständnissen Österreichs an die Gemeinschaft. Die Zugeständnisse sind in Anhang V dieses Schreibens aufgeführt;
VI. Ursprungsregeln für die Durchführung der vorgenannten Vereinbarungen und Zugeständnisse. Die Regeln sind in Anhang VI dieses Schreibens aufgeführt.
Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck unserer
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften:
Franz Andriessen m. p.,
Deus Pinheiro m. p.
SCHREIBEN NR. 2
Porto, den 2.5.1992
Sehr geehrte Herren!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck unserer
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung
der Republik Österreich:
Alois Mock m. p.,
Wolfgang Schüssel m. p.
Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang I
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VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende neue Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Käse zu treffen:
Österreich und die Gemeinschaft eröffnen die nachstehenden jährlichen Zollkontingente zum Null-Zollsatz:
A. Bei der Einfuhr nach Österreich
Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in der Gemeinschaft, der von einer anerkannten Bescheinigung begleitet ist:
Jahresmenge
(Tonnen)
0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 2.000
ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 10.600
B. Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
Käse des HS-Codes ex 0406 mit Ursprung in Österreich, der von einer
anerkannten Bescheinigung begleitet ist:
Jahresmenge
(Tonnen)
0406 30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig 3.750
ex 0406 - Käse, ausgenommen Schmelzkäse 13.950
Österreich verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß
- anerkannte Bescheinigungen nur für die Mengen erteilt werden, deren Ausfuhr in die Gemeinschaft es gemäß Abschnitt B vereinbart hat;
- die Bewilligungen für die Einfuhr nach Österreich regelmäßig so erteilt werden, daß die Einfuhr der vereinbarten Mengen aus der Gemeinschaft nach Österreich tatsächlich erfolgen kann. Die diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere die Einzelheiten der Erteilung der Bewilligungen, und jede gegebenenfalls vorgenommene Änderung werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den Ausführern und/oder Einführern mitgeteilt.
Die Gemeinschaft und Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.
Österreich und die Gemeinschaft verpflichten sich jeweils, darauf zu achten, daß die von ihren Ausführern angewendeten Preise keine Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen.
Sie kommen in diesem Zusammenhang überein, regelmäßig Preisnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen über den Markt für inländische und eingeführte Käsesorten auszutauschen.
Ergeben sich in Verbindung mit den angewendeten Preisen Schwierigkeiten, so finden auf Antrag einer der Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen mit dem Ziel statt, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Die beiden Vertragsparteien können sich jederzeit über das Funktionieren dieser Vereinbarung konsultieren und diese erforderlichenfalls im gemeinsamen Einvernehmen vor allem unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktpreise, Erzeugung, Vermarktung und des Verbrauchs von einheimischem oder eingeführtem Käse ändern.
Insbesondere wenn ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Käse in die Gemeinschaft und/oder nach Österreich festgestellt wird, konsultieren sich die beiden Vertragsparteien auf Antrag einer der Vertragsparteien, um die Möglichkeiten einer Änderung der in dieser Vereinbarung festgesetzten Mengen zu prüfen.
Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen *1).
Sollte dieser Zeitpunkt nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten die in Nummer 1 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.
Das am 31. Juli 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse *2) tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 563/1987
Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang II
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VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit Frucht- und Gemüsesäften zu treffen:
Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in der Gemeinschaft.
Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Frucht- und Gemüsesäften anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 10.000 t entsprechen.
Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 10.000 t für Frucht- und Gemüsesäfte des HS-Codes 2009 mit Ursprung in Österreich, davon höchstens 500 t anderer Saft als Apfel- und Birnensaft.
Die Vertragsparteien behalten sich vor, gegebenenfalls einen Preisausgleich für zugesetzten Zucker anzuwenden.
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen geschmälert werden.
Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sind auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen zu führen, um bei entsprechendem Einvernehmen die Vereinbarung zu ändern.
Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen.
Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 und 3 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.
Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang III
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VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit bestimmten Weinen zu treffen:
Österreich eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 150 000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - ausgenommen Schaumwein - mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger sowie für Retsina in gleich großen Behältnissen; bei Wein und Retsina handelt es sich jeweils um Erzeugnisse der Unterposition ex 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs.
Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem jährlich von Österreich eröffneten Kontingent für Qualitätsweine vorbehalten ist, mindestens dem unter Nummer 1 genannten Kontingent von 150 000 hl entsprechen.
Österreich eröffnet ferner ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 4 000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Dieses Kontingent bezieht sich auf Weine der Unterposition ex 2204 10 des österreichischen Zolltarifs.
Die Gemeinschaft eröffnet ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 150 000 hl für im Weingesetz der Republik Österreich von 1985 genannte und unter den HS-Code ex 2004 21 fallende Qualitätsweine mit Ursprung in Österreich in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Österreich nach Portugal werden jedoch Zölle in gleicher Höhe erhoben, wie sie Portugal gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet.
Ferner eröffnet die Gemeinschaft ein jährliches Zollkontingent zum Null-Zollsatz von 4 000 hl für im Weingesetz der Republik Österreich von 1985 genannte und unter den HS-Code ex 2004 10 fallende Qualitätsschaumweine mit Ursprung in Österreich in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger. Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumwein mit Ursprung in Österreich nach Portugal werden jedoch Zölle in gleicher Höhe erhoben, wie sie Portugal gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet.
Die Lieferung von Wein, für den die Zugeständnisse dieser Vereinbarung gelten, wird von der Vorlage einer Einfuhrbewilligung abhängig gemacht, die ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats, aber nicht über das Ende des Kontingentjahres hinaus gültig ist. Die Erteilung der Einfuhrbewilligungen wird so gehandhabt, daß die vereinbarten Mengen auch eingeführt werden können. Zu diesem Zweck übermitteln die beiden Vertragsparteien einander regelmäßig Angaben über die Anzahl der erteilten und verwendeten Einfuhrbewilligungen. Ferner wird vereinbart, daß die Erteilung einer Einfuhrbewilligung nicht an die Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten Menge inländischer Weine geknüpft werden darf.
Bei den Weinlieferungen muß außerdem eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde und aus der hervorgeht, daß die betreffenden Weine den Nummern 1 bis 5 entsprechen. Die beiden Parteien einigen sich darauf, welche Stellen in ein einschlägiges Verzeichnis aufgenommen werden. Die Erteilung der Bescheinigungen nach Unterabsatz 2 der vorliegenden Nummer und ihre Überprüfung im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen obliegen den jeweiligen zuständigen Behörden.
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden.
Über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung können auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen stattfinden. Bei entsprechendem Einvernehmen kann die Vereinbarung geändert werden.
Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
Diese Vereinbarung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Sollte dieser Zeitpunkt jedoch nicht mit dem Beginn des Kalenderjahrs zusammenfallen, so gelten die in Nummern 1 bis 5 enthaltenen Bestimmungen im ersten Jahr zeitanteilig.
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle des am 23. Dezember 1988 unterzeichneten Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine *1).
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988
Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang IV
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VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österrreich (Anm.: richtig: Österreich) über den gegenseitigen Handel
im Schweinefleischsektor
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors zu treffen:
Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens eröffnen die Gemeinschaft und Österreich auf gegenseitiger Basis jährliche Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der anderen Vertragspartei:
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KN-Code Nummer des Warenbezeichnung Menge Einfuhr-
österreichischen (t) abschöpfung
Zolltarifs
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```
1601 00 91 ex 1601 A ) Salami und andere 200 50% der vollen
1601 00 99 ex 1601 B ) Würste Abschöpfung
0210 11 31 ex 0210 11 ) Schinken, 200 50% der vollen
0210 19 81 ex 0210 19 ) getrocknet oder Abschöpfung
) geräuchert
0210 12 19 ex 0210 12 durchwachsenen 200 50% der vollen
Speck, getrocknet Abschöpfung
oder geräuchert
Bei den Einfuhren in die Gemeinschaft erfolgt die Verwaltung der jeweiligen Kontingente durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf vierteljährlicher Basis im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung.
Sollte das tatsächliche Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammenfallen, so werden die unter Nummer 1 genannten Mengen im ersten Jahr zeitanteilig angewendet.
Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang V
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ZOLLZUGESTÄNDNISSE DER REPUBLIK ÖSTERREICH
AN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens erhebt die Republik Österreich keine Einfuhrzölle mehr auf die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft:
0603 -- Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu
Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht,
gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
10 - frisch:
ex 10 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
30 - Auberginen
90 - anderes:
A - Kürbisse aller Arten:
ex A - Zucchini (Courgettes)
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne
Schalen oder enthäutet:
(10) - Mandeln:
11 - - in Schale
12 - - ohne Schale
(20) - Haselnüsse (Corylus-Arten):
21 - - in Schale
22 - - ohne Schale
(30) Walnüsse:
31 - - in Schale
32 - - ohne Schale
90 - andere:
A - Pinienkerne
0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder
getrocknet
0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,
Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:
20 - Feigen:
B - getrocknet
30 - Ananas
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen
20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);
Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten
30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure
Limetten (Citrus aurantifolia)
0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:
20 - getrocknet
0812 -- Früchte, vorläufig haltbar gemacht (zB durch gasförmiges
Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den
unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere:
ex 90 - Marillen
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801
bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
10 - Marillen
50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder von
Schalenfrüchten dieses Kapitels
0905 00 Vanille
0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und
andere Gewürze:
20 - Safran
1211 -- Pflanzen, Pflanzenteile (einschließlich Samen und Früchte),
wie sie hauptsächlich zur Herstellung von Parfümeriewaren,
für medizinische Zwecke oder für Insekticide, Fungicide
oder ähnliche Waren verwendet werden, frisch oder
getrocknet, auch zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert:
10 - Süßholzwurzeln
20 - Ginsengwurzeln
90 - andere
1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - Jungfernöl
90 - anderes
2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht:
10 - Tomaten, ganz oder in Stücken
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gefroren:
70 - Oliven
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
A - anderes Gemüse:
3 - Kapern
5 - Artischocken
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
20 - Ananas *1)
30 - Zitrusfrüchte *1)
2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre
und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten;
zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für
die Herstellung von Getränken verwendet werden:
30 - Whisky:
ex 30 - Irish Whiskey *2)
40 - Rum und Taffia *2)
90 - andere:
ex D - Waren, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose
oder Invertzucker) enthalten:
1 - Irish cream liqueurs
2 - Ouzo
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1) Vorbehaltlich eines Preisausgleichs für zugesetzten Zucker. 2) Die Einräumung der Zollfreiheit unterliegt den von den
zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen.
Anhang VI
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URSPRUNGSREGELN
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Österreichs, wenn es vollständig dort gewonnen oder hergestellt worden ist.
(2) Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen oder hergestellt:
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungsmaterialien und Behältnisse, die ein Erzeugnis enthalten, werden bei der Feststellung, ob dieses Erzeugnis Ursprungseigenschaft besitzt, nicht berücksichtigt; es muß nicht nachgewiesen werden, daß es sich bei diesen Verpackungsmaterialien und Behältnissen um Ursprungserzeugnisse handelt.
Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen worden sind und Vormaterialien enthalten, die dort nicht vollständig hergestellt worden sind, auch als Ursprungserzeugnisse, sofern die Voraussetzungen von Spalte 3 für die Be- oder Verarbeitung dieser Vormaterialien erfüllt worden sind.
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die unmittelbar aus der Gemeinschaft nach Österreich oder aus Österreich in die Gemeinschaft befördert werden, ohne die Gebiete anderer Länder zu berühren. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Österreichs gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Erzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes verbleiben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die in Unterabsatz (1) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ und „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung zu erbringen.
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern ein nach den Bestimmungen des Titels II des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird.
(2) Unbeschadet des Unterabsatzes (1) sind die in Anhang I des Abkommens in Form eines Briefwechsels für Käse und die in Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß kein gesonderter Nachweis der Ursprungseigenschaft nach Unterabsatz 1 vorgelegt werden muß.
(3) Unbeschadet der Unterabsätze (1) und (2) sind die in Anhang I für Käse und Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden muß.
Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens über Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Einvernehmen, daß das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das Freihandelsabkommen fallen.
Anhang VI
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URSPRUNGSREGELN
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Österreichs, wenn es vollständig dort gewonnen oder hergestellt worden ist.
(2) Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen oder hergestellt:
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungsmaterialien und Behältnisse, die ein Erzeugnis enthalten, werden bei der Feststellung, ob dieses Erzeugnis Ursprungseigenschaft besitzt, nicht berücksichtigt; es muß nicht nachgewiesen werden, daß es sich bei diesen Verpackungsmaterialien und Behältnissen um Ursprungserzeugnisse handelt.
Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen worden sind und Vormaterialien enthalten, die dort nicht vollständig hergestellt worden sind, auch als Ursprungserzeugnisse, sofern die Voraussetzungen von Spalte 3 für die Be- oder Verarbeitung dieser Vormaterialien erfüllt worden sind.
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die unmittelbar aus der Gemeinschaft nach Österreich oder aus Österreich in die Gemeinschaft befördert werden, ohne die Gebiete anderer Länder zu berühren. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Österreichs gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Erzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes verbleiben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die in Unterabsatz (1) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen zu erbringen.
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung gemäß Protokoll 4 Titel V des EWR-Abkommens vorgelegt wird.
(2) In den Papieren gemäß Unterabsatz (1) wird durch Verwendung der Worte „Gemeinschaft“ oder „Österreich“ in einer der Abkommenssprachen, gefolgt durch die Buchstaben „AGRI“ in Klammern, deutlich auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen. Bei der Erklärung auf der Rechnung ersetzt vorstehende Angabe den Hinweis auf den „Präferenzursprung des EWR“ im Wortlaut der Erklärung in Anlage IV des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen.
(3) Unbeschadet der Unterabsätze (1) und (2) sind die in Anhang I für Käse und Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden muß.
Die Bestimmungen des Titels IV (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung), V (Nachweis der Ursprungseigenschaft) und VI (Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen gelten sinngemäß. Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen des Titels IV gilt nur für die Art Vormaterialien, für die das EWR-Abkommen gilt.
Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anlage
Liste von Waren, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen
Erzeugung gelten
```
```
HS-Code Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
```
```
(1) (2) (3)
```
```
ex 02.10 Schinken und durchwachsener Herstellen bei dem alle
Speck, getrocknet oder verwendeten
geräuchert Vormaterialien der
Nrn. 0103, 0203 oder
0210 vollständig erzeugt
sind
ex 04.06 Käse Herstellen bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 4 vollständig
erzeugt sind
ex 16.01 Salami und andere Würste Herstellen bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien der
Kapitel 1, 2 und 16
vollständig erzeugt sind
ex 20.02 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen bei dem alle
Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten des
haltbar gemacht, ganz oder Kapitels 7 oder 20
in Stücken vollständig erzeugt sind
ex 20.05 Oliven, Kapern und Herstellen bei dem alle
Artischocken, ohne Essig verwendeten Oliven,
oder Essigsäure zubereitet Kapern und Artischocken
oder haltbar gemacht, nicht vollständig erzeugt sind
gefroren
ex 20.08 Ananas und Zitrusfrüchte, in Herstellen bei dem alle
anderer Weise zubereitet verwendeten Früchte
oder haltbar gemacht vollständig erzeugt sind
20.09 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte Herstellen bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
dürfen die in der anderen
Vertragspartei
vollständig erzeugten
Vormaterialien der
Nummer 2009 verwendet
werden
ex 22.04 Qualitätswein, auch Herstellen bei dem alle
Qualitätsschaumwein und verwendeten Weintrauben
Retsina, in Behältnissen mit und ihre Folgeprodukte
einem Inhalt von 2 l oder vollständig erzeugt sind
weniger
ex 22.08 Irish Whiskey, Rum und Herstellen:
Taffia, Irish cream liqueurs - aus Vormaterialien, die
und Ouzo nicht in die Nr. 2207
oder 2208 einzureihen
sind, und
- bei dem alle
verwendeten Weintrauben
und ihre Folgeprodukte
vollständig erzeugt
sind
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