(Übersetzung) INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 1989 ÜBER JUTE UND JUTEERZEUGNISSE(NR: GP XVIII RV 920 VV S. 107. BR: AB 4500 S. 567.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-04-16
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-04-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 mit 12. April 1991

und für Österreich gemäß Art. 40 Abs. 3 mit 16. April 1993

vorläufig in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 16. April 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 mit 12. April 1991 und für Österreich gemäß Art. 40 Abs. 3 mit 16. April 1993 vorläufig in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. unterzeichnet: Ägypten, Australien, Bangladesh, China, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Pakistan, Portugal, Schweden, Schweiz, Thailand, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Staaten haben erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Belgien, Finnland, Frankreich, Luxemburg und Spanien.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Präamble

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung *1),

eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten, fünften und sechsten Tagung angenommenen Entschließung 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das integrierte Rohstoffprogramm sowie des Kapitels II Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII

sowie eingedenk des wesentlichen neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82 *2),

in Erkenntnis der Bedeutung der Jute and (Anm.: richtig: und) der Jute-Erzeugnisse für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird,

in der Erwägung, daß das Internationale Übereinkommen von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse *3) zu dieser Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern einen bedeutenden Beitrag geleistet hat -

sind wie folgt übereingekommen:


*1) Resolutionen 3201 (S-VI) und 3202 (S-VI) der Generalversammlung

vom 1. Mai 1974.

*2) siehe „Report of the United Nations Conference on the Least

Developed Countries'' (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E. 82.1.8), Teil 1, Abschnitt A.

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1989

Kapitel I

Zielsetzung

Artikel 1

Zielsetzung

(1) Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhrmitglieder und im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Entschließungen 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Entschließung 98 (IV) und des Kapitels II Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (im folgenden als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet) darin,

a)

einen wirksamen Rahmen für Zusammenarbeit und Konsultationen zwischen Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern in Fragen der Entwicklung der Jutewirtschaft zu schaffen,

b)

die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen zu fördern,

c)

die strukturellen Merkmale des Jutemarkts zu verbessern,

d)

Umweltgesichtspunkte im Rahmen der Tätigkeit der Organisation gebührend zu berücksichtigen, insbesondere dadurch, daß das Bewußtsein für die Vorteile der Verwendung von Jute als Naturerzeugnis geweckt wird,

e)

die Wettbewerbsfähigkeit der Jute and der Jute-Erzeugnisse zu stärken,

f)

die vorhandenden (Anm.: richtig: vorhandenen) Märkte zu erhalten und auszuweiten sowie neue Märkte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu erschließen,

g)

die Marktinformation zu verbessern, um eine größere Transparenz des internationalen Jutemarkts zu gewährleisten,

h)

neue Endverwendungszwecke für Jute einschließlich neuer Jute-Erzeugnisse zu entwickeln, um die Nachfrage nach Jute zu steigern,

i)

eine vermehrte und differenzierte Verarbeitung von Jute und Jute-Erzeugnissen sowohl in den Einfuhr- als auch in den Ausfuhrländern zu fördern,

j)

die Produktion von Jute auszubauen, um unter anderem die Erträge und die Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhrländer zu verbessern,

k)

die Produktion von Jute-Erzeugnissen auszubauen, um unter anderem die Qualität zu verbessern und die Produktionskosten zu senken,

l)

die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen mengenmäßig auszubauen, um den Erfordernissen von Angebot und Nachfrage in der Welt zu entsprechen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

a)

Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Marktförderung und Kostensenkung, einschließlich der Erschließung des Arbeitskräftepotentials,

b)

Sammlung und Verbreitung von Informationen einschließlich Marktinformationen über Jute und Jute-Erzeugnisse,

c)

Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit Jute und Jute-Erzeugnissen wie der Frage der Stabilisierung der Preise und der Versorgung sowie der Frage des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen,

d)

Durchführung von Untersuchungen über die Trends im Hinblick auf die kurz- und langfristigen Probleme der Welt-Jutewirtschaft.

Kapitel II

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „Jute'' Rohjute, Kenaf und andere verwandte Fasern, einschließlich Urena Lobata, Abutilon Avicennae und Cephalonema Polyandrum;

2.

bedeutet „Jute-Erzeugnisse'' vollständig oder fast vollständig aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig größter Bestandteil Jute ist;

3.

bedeutet „Mitglied'' eine Regierung oder eine in Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;

4.

bedeutet „Ausfuhrmitglied'' ein Mitglied, dessen Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Ausfuhrmitglied erklärt hat;

5.

bedeutet „Einfuhrmitglied'' ein Mitglied, dessen Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Einfuhrmitglied erklärt hat;

6.

bedeutet „Organisation'' die in Artikel 3 genannte Internationale Jute-Organisation;

7.

bedeutet „Rat'' den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Juterat;

8.

bedeutet „besondere Abstimmung'' eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebenen und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, daß diese Stimmen von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und von mindestens vier anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegeben werden;

9.

bedeutet „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit'' eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitglieder, die getrennt gezählt werden, erfordert. Die für die Ausfuhrmitglieder erforderlichen Stimmen müssen von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder abgegeben werden;

10.

bedeutet „Rechnungsjahr'' den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis 30. Juni;

11.

bedeutet „Jutejahr'' den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis 30. Juni;

12.

bedeutet „Gastregierung'' die Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Organisation befindet;

13.

bedeuten „Jute-Ausfuhren'' und „Ausfuhren von Jute-Erzeugnissen'' jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die aus dem Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden, und „Jute-Einfuhren'' oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen'' jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf die Gesamtheit seiner Zollgebiete;

14.

bedeutet „frei verwendbare Währungen'' die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar oder jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.

Kapitel III

Organisation und Verwaltung

Artikel 3

Sitz, Aufbau und Fortbestand der Internationalen Jute-Organisation

(1) Die auf Grund des Internationalen Übereinkommens von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse errichtete Internationale Jute-Organisation besteht zu dem Zweck fort, dieses Übereinkommen durchzuführen und seine Anwendung zu überwachen.

(2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch besondere Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Aufgabengebieten einsetzen.

(3) Der Sitz der Organisation befindet sich in Dhaka, Bangladesch.

(4) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich

a)

Ausfuhrmitglieder und

b)

Einfuhrmitglieder.

(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter vom Rat festgelegten Bedingungen wechseln.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation.

(2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.

Kapitel IV

Internationaler Juterat

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Juterats

(1) Der Internationale Juterat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates benennen.

(3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(2) Der Rat nimmt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanzordnung und der Personalvorschriften der Organisation an. Diese Finanzordnung bestimmt unter anderem die Entgegennahme und Ausgabe von Mitteln im Rahmen des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

(3) Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

(2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Einfuhrmitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln jedes Jahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien; jedoch schließt dies nicht aus, daß einer oder beide unter außergewöhnlichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.

(3) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder je nach den Umständen für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen.

Artikel 9

Tagungen des Rates

(1) Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.

(2) Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es

a)

vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates,

b)

von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder oder der Mehrheit der Einfuhrmitglieder oder

c)

von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,

(3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die zusätzlichen Kosten für die Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes und gewährt Vorrechte und Immunitäten, die denen für ähnliche internationale Konferenzen vergleichbar sind.

(4) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung mit den darin genannten Unterlagen werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt werden muß.

Artikel 10

Verteilung der Stimmen

(1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen.

(2) Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich wie folgt:

150 Stimmen werden gleichmäßig auf alle Ausfuhrmitglieder verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet werden; die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Nettoausfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen - während der vorausgegangenen drei Jutejahre verteilt; jedoch darf ein Ausfuhrmitglied höchstens 450 Stimmen haben. Die über die Höchstzahl hinausgehenden Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder mit jeweils weniger als 250 Stimmen entsprechend ihren Anteilen am Handel verteilt.

(3) Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich wie folgt:

Jedes Einfuhrmitglied erhält bis zu fünf Grundstimmen; jedoch darf die Gesamtzahl der Grundstimmen 150 nicht übersteigen. Die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der jährlichen Durchschnittsmenge ihrer Nettoeinfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen während des Zeitabschnitts von drei Jahren, der vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.

(4) Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Jahres wirksam, sofern nicht in Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist.

(5) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Kategorie oder Kategorien von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.

(6) Teilstimmen sind nicht zulässig.

(7) Beim Auf- oder Abrunden auf ganze Stimmen wird jeder Bruchteil von weniger als 0,5 ab- und jeder Bruchteil von 0,5 und mehr aufgerundet.

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.

(2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung oder Tagung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.

(3) Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe der dem ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehenden Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.

(4) Enthält ein Mitglied sich der Stimme, so gelten seine Stimmen als nicht abgegeben.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

(1) Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

(2) Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.

(3) Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.

Artikel 13

Beschlußfähigkeit des Rates

(1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer Kategorie innehaben.

(2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer Kategorie innehaben.

(3) Eine Vertretung nach Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1) Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, ihren Sonderorganisationen, zB der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, ihren Nebenorganen, zB der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, dem internationalen Handelszentrum UNCTAD/GATT und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, sowie anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.

(2) Die Organisation wird, soweit irgend möglich, die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse der in Absatz 1 genannten Gremien nutzen, um Doppelarbeit bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu vermeiden und die gegenseitige Ergänzung sowie die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu verstärken.

(3) Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.

Artikel 15

Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat oder jede der in Artikel 14 bezeichneten und mit dem internationalen Handel mit Jute und Jute-Erzeugnissen oder mit der Jute-Industrie befaßten Organisationen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.

Artikel 16

Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung den Exekutivdirektor.

(2) Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden im Rahmen der Geschäftsordnung des Rates bestimmt.

(3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

(4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Der Rat beschließt durch besondere Abstimmung die Zahl des geschäftsführenden, des leitenden und des für allgemeine Dienste vorgesehenen Personals, das der Exekutivdirektor ernennen kann. Veränderungen in der Zahl der Dienstposten werden vom Rat durch besondere Abstimmung beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

(5) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an der Jute-Industrie oder dem Jutehandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das sonstige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des sonstigen Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten zu beeinflussen.

Kapitel V

Vorrechte und Immunitäten

Artikel 17

Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

(2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit weiterhin nach dem Sitzabkommen mit der Gastregierung aus (dies ist die Regierung von Bangladesch, wo sich der Sitz der Organisation gegenwärtig befindet). Das Sitzabkommen mit der Gastregierung bezieht sich auf Fragen wie Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegationen der Mitglieder, die normalerweise für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, das Mitglied der Organisation ist, so schließt das Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen.

(4) Bis zum Abschluß des in Absatz 3 genannten Sitzabkommens ersucht die Organisation die Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.

(5) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(6) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,

a)

wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird,

b)

wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder

c)

wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

Kapitel VI

Finanzfragen

Artikel 18

Finanzkonten

(1) Es werden zwei Konten eingerichtet,

a)

das Verwaltungskonto und

b)

das Sonderkonto.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft die dafür erforderlichen Vorkehrungen in seiner Geschäftsordnung.

Artikel 19

Formen der Zahlung

(1) Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.

(2) Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.

(3) Der Rat kann auch beschließen, zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Vorhaben andere Formen von Beiträgen zum Sonderkonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte.

Artikel 20

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

(1) Der Rat ernennt Revisoren für die Prüfung seiner Geschäftsbücher.

(2) Eine von unabhängigen Bücherrevisoren geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluß jedes Jutejahrs, spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.

Artikel 21

Verwaltungskonto

(1) Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren bestritten.

(2) Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Projektausschuß und bei den in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Ausschüssen und Arbeitsgruppen werden von den betreffenden Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu bezahlen.

(3) Während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.

(4) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleiben.

(5) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest; die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge werden jedoch dadurch nicht geändert.

(6) Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahrs zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, am dem sie Mitglieder werden.

(7) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht zeitweilig entzogen und auf den verspätet eingegangenen Beitrag eine Zinsgebühr zu dem von der Zentralbank des Gastlands angewendeten Satz erhoben, bis es seinen vollen Beitrag gezahlt hat, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt.

(8) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt insbesondere zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

(9) Der nicht ausgegebene Restbetrag des Verwaltungshaushalts eines Jahres wird den Mitgliedsregierungen im Verhältnis der ursprünglich festgelegten Beiträge gutgeschrieben und vom Beitrag für das nächste Jahr abgezogen.

Artikel 22

Sonderkonto

(1) Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei Unterkonten eingerichtet,

a)

das Unterkonto Projektvorbereitung und

b)

das Unterkonto Projekte.

(2) Alle Ausgaben für das Unterkonto Projektvorbereitung werden aus dem Unterkonto Projekte erstattet, falls die Projekte später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Mittel für das Unterkonto Projektvorbereitung, so überprüft er die Lage und trifft entsprechende Maßnahmen.

(3) Alle Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten feststellbaren Projekten werden in das Sonderkonto eingebracht. Alle durch diese Projekte entstehenden Ausgaben, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten des Sonderkontos.

(4) Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto sind

a)

das zweite Konto des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe,

b)

regionale und internationale Finanzinstitutionen wie das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Weltbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank usw. und

c)

freiwillige Beiträge.

(5) Der Rat legt durch besondere Abstimmung Bedingungen fest, zu denen er, sobald und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende Projekte fördern würde, wenn ein oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für diese Darlehen übernommen haben. Die Organisation übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.

(6) Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich eines oder mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung benennen und unterstützen, damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen übernimmt, doch behält sich die Organisation das Recht vor, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung der so finanzierten Projekte weiterzuverfolgen. Die Organisation ist jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern erteilten Garantien verantwortlich.

(7) Ein Mitglied haftet nicht auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch die Aufnahme oder Vergabe von Krediten durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten entstehen.

(8) Werden der Organisation freiwillige Mittel ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen. Sie können zur Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte Projekte eingesetzt werden.

(9) Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für vom Rat genehmigte Projekte zu erhalten.

(10) Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von Projekten verwendet werden.

(11) Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projekts zahlt die Organisation jedem Beitragszahler für bestimmte Projekte die restlichen Mittel im Verhältnis seines Anteils an den ursprünglich zur Finanzierung des Projekts geleisteten Gesamtbeiträgen zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer anderen Lösung zustimmt.

(12) Der Rat kann gegebenenfalls die Finanzierung des Sonderkontos überprüfen.

Kapitel VII

Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Artikel 23

Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Die Organisation zieht vollen Nutzen aus den Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und schließt mit ihm gegebenenfalls auch ein beiderseits annehmbares Abkommen entsprechend den Grundsätzen, die in dem Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.

Kapitel VIII

Geschäftstätigkeit

Artikel 24

Projekte

(1) Um die in Artikel 1 dargelegten Ziele zu erreichen, wird der Rat fortlaufend und entsprechend Artikel 14 Absatz 1 Projekte auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, der Marktförderung und Kostensenkung, welche die Erschließung des Arbeitskräftepotentials einschließen können, sowie andere vom Rat genehmigte einschlägige Projekte bestimmen, ihre Vorbereitung und Durchführung veranlassen und sie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit weiterverfolgen, überwachen und bewerten.

(2) Der Exekutivdirektor legt dem Projektausschuß Vorschläge für die in Absatz 1 bezeichneten Projekte vor. Diese Vorschläge werden spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, auf der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt. Auf Grund dieser Vorschläge entscheidet der Ausschuß, welche Arbeiten zur Projektvorbereitung unternommen werden sollen. Diese Vorbereitungsarbeiten werden vom Exekutivdirektor im Einklang mit vom Rat anzunehmenden Regelungen und Vorschriften veranlaßt.

(3) Die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung, einschließlich der genauen Kosten, des möglichen Nutzens, der Dauer, des Standorts und der möglichen ausführenden Stellen, werden vom Exekutivdirektor dem Ausschuß vorgelegt, nachdem sie spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, auf der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt worden sind.

(4) Der Ausschuß prüft die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung und erteilt dem Rat Empfehlungen zu den Projekten.

(5) Der Rat prüft die Empfehlungen und beschließt durch besondere Abstimmung über die vorgeschlagenen Projekte im Hinblick auf ihre Finanzierung nach den Artikeln 22 und 28.

(6) Der Rat beschließt über die Rangfolge der Projekte untereinander.

(7) Der Rat holt die Genehmigung eines Mitglieds ein, bevor er ein Projekt in dessen Hoheitsgebiet genehmigt.

(8) Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Förderung eines Projektes beenden.

Artikel 25

Forschung und Entwicklung

Projekte im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung sollen unter anderem auf folgendes gerichtet sein:

a)

Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität und der Faserqualität,

b)

Verbesserung der Herstellungsverfahren für vorhandene und neue Erzeugnisse,

c)

Entdeckung neuer Endverwendungszwecke und Verbesserung vorhandener Erzeugnisse,

d)

Förderung der vermehrten und differenzierteren Verarbeitung von Jute und Jute-Erzeugnissen.

Artikel 26

Marktförderung

Projekte im Zusammenhang mit der Marktförderung sollen unter anderem darauf gerichtet sein, die Märkte für vorhandene Erzeugnisse zu erhalten und auszuweiten und Märkte für neue Erzeugnisse zu finden.

Artikel 27

Kostensenkung

Die Projekte im Zusammenhang mit der Kostensenkung sollen unter anderem darauf gerichtet sein, soweit angebracht die Verfahren und Methoden in bezug auf die landwirtschaftliche Produktivität und die Faserqualität zu verbessern, die Verfahren und Methoden in bezug auf Arbeits-, Material- und Kapitalkosten in der juteverarbeitenden Industrie zu verbessern und Informationen über die der Jutewirtschaft gegenwärtig zur Verfügung stehenden wirksamsten Verfahren und Methoden zum Nutzen der Mitglieder auszuarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten.

Artikel 28

Kriterien für die Genehmigung von Projekten

Der Genehmigung von Projekten durch den Rat werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder in Zukunft mehreren Mitgliedern, von denen mindestens eines ein Ausfuhrmitglied ist, zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt von Nutzen sein;

b)

sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen in Zusammenhang stehen;

c)

sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten auf günstige wirtschaftliche Ergebnisse in bezug auf die Kosten bieten;

d)

sie müssen dem Umfang des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen entsprechen;

e)

sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit oder die Marktaussichten von Jute und Jute-Erzeugnissen verbessern können.

Artikel 29

Projektausschuß

(1) Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden als „Ausschuß'' bezeichnet) eingesetzt. Er ist dem Rat verantwortlich und arbeitet unter seiner allgemeinen Leitung.

(2) Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern offen. Die Geschäftsordnung sowie die Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß. Der Ausschuß tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er kann jedoch auf Ersuchen des Rates häufiger zusammentreten.

(3) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a)

Er prüft die in Artikel 24 bezeichneten Vorschläge für Projekte, begutachtet sie technisch und bewertet sie;

b)

er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung, und

c)

er erteilt dem Rat Empfehlungen in bezug auf Projekte.

Kapitel IX

Erörterung wichtiger Fragen betreffend Jute und Jute-Erzeugnisse

Artikel 30

Stabilisierung, Wettbewerb mit Kunststoffen und andere Fragen

(1) Der Rat setzt die Erörterung der Fragen der Stabilisierung der Preise und der Versorgung bei Jute und Jute-Erzeugnissen für die Ausfuhr fort, um für diese Fragen Lösungen zu finden. Im Anschluß an eine solche Erörterung kann eine vereinbarte Lösung, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehene Maßnahmen zur Folge hat, nur durch eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 42 durchgeführt werden.

(2) Der Rat erörtert Fragen in bezug auf den Wettbewerb zwischen Jute und Jute-Erzeugnissen einerseits und Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen andererseits.

(3) Der Rat trifft Vorkehrungen für die fortlaufende Erörterung anderer wichtiger Fragen in bezug auf Jute und Jute-Erzeugnisse.

Kapitel X

Statistik, Untersuchungen und Information

Artikel 31

Statistik, Untersuchungen und Information

(1) Der Rat trifft mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Gremien alle geeigneten Vorkehrungen, um dazu beizutragen, daß neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Jute und Jute-Erzeugnisse haben. Die Organisation wird alle statistischen Angaben über Produktion, Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sammeln, ordnen und erforderlichenfalls veröffentlichen, soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig ist.

(2) Die Mitglieder legen Statistiken und Angaben innerhalb einer angemessenen Zeit und in dem größtmöglichen Umfang vor, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist.

(3) Der Rat veranlaßt die Durchführung von Untersuchungen über die Trends sowie die kurz- und langfristigen Probleme der Welt-Jutewirtschaft.

(4) Der Rat stellt sicher, daß keine veröffentlichten Informationen die Vertraulichkeit der Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen, die Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffe und Ersatzerzeugnisse herstellen, bearbeiten oder vermarkten.

(5) Der Rat ergreift alle Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um Jute und Jute-Erzeugnisse bekanntzumachen.

Artikel 32

Jahresbericht sowie Bericht über Bewertung und Überprüfung

(1) Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß jedes Jutejahrs einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.

(2) Der Rat bewertet und überprüft jedes Jahr die Lage und die Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt, einschließlich des Standes des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen, und unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen der Überprüfung.

(3) Die Überprüfung wird anhand der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Vorräte, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sowie anderer Informationen durchgeführt, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die zuständigen Organisationen im System der Vereinten Nationen, einschließlich UNCTAD und FAO, und geeignete zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung stehen.

Kapitel XI

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 33

Beschwerden und Streitigkeiten

Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.

Artikel 34

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhüten, die gegen diese Ziele gerichtet sind; und arbeiten hierbei zusammen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates auf Grund dieses Übereinkommens als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen durchzuführen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.

(3) Die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebende Haftung der Mitglieder gegenüber der Organisation oder gegenüber Dritten ist auf den Umfang ihrer Verpflichtungen betreffend Beiträge nach Kapitel VI beschränkt.

Artikel 35

Befreiung von Verpflichtungen

(1) Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder Fällen höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.

(2) Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar.

Artikel 36

Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen

(1) In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen beantragen. Der Rat erwägt, angemessene Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu treffen.

(2) Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhrmitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit besonders die Bedürfnisse einzelner Ausfuhrmitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören.

Kapitel XII

Schlußbestimmungen

Artikel 37

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1990 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

(2) Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann

a)

bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;

b)

nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwahrer ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Artikel 38

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 39

Notifikation der vorläufigen Anwendung

(1) Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 40 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Im Zeitpunkt ihrer Notifikation der vorläufigen Anwendung erklärt sich jede Regierung zum Ausfuhrmitglied oder zum Einfuhrmitglied.

(2) Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifziert (Anm.: richtig: notifiziert) hat, daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied der Organisation, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und dadurch Mitglied wird.

Artikel 40

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1991 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1991 oder an einem späteren Tag vorläufig in Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die mindestens 85 vH der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer nach Artikel 39 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden.

(3) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. Jänner 1991 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten und zu beschließen, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft zu setzen. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig in Kraft ist, sind die Regierungen, die beschlossen haben, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig in Kraft zu setzen, vorläufige Mitglieder. Diese Regierungen können zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten oder vorläufig in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll.

(4) Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag der Hinterlegung in Kraft.

(5) Der Exekutivdirektor beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.

Artikel 41

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, darunter eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.

Artikel 42

Änderungen

(1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.

(2) Der Rat setzt einen Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer zu notifizieren haben, ob sie die Änderung annehmen.

(3) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Ausfuhrmitglieder umfassen und auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Ausfuhrmitglieder entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Einfuhrmitglieder umfassen und auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Einfuhrmitglieder entfallen, beim Verwahrer eingegangen sind.

(4) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, daß die Voraussetzungen für das Inkraftteten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.

(5) Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

(6) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

Artikel 43

Rücktritt

(1) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seinem Beschluß in Kenntnis.

(2) Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.

Artikel 44

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Ein Jahr nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Artikel 45

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

(1) Nach diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es

a)

nach Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,

b)

nach Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder

c)

nach Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.

(2) Der Rat behält den Beitrag ein, der von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, auf das Verwaltungskonto eingezahlt worden ist.

(3) Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung nach diesem Artikel erhalten hat, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein Defizit haftbar, das der Organisation nach dieser Erstattung entstanden ist.

Artikel 46

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung beschließt, es nach Maßgabe dieses Artikels zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.

(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen höchstens zweimal um jeweils zwei Jahre zu verlängern.

(3) Ist vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fünfjahresfrist beziehungsweise vor Ablauf einer in Absatz 2 genannten Verlängerungszeit ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.

(4) Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens außer Kraft.

(5) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.

(6) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation einschließlich der Kontenabrechnung durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.

(7) Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.

Artikel 47

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Genf am 3. November 1989; der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

Anlage A

Anteile der einzelnen Ausfuhrländer an den Gesamtnettoausfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen der Länder, die an der Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben, wie sie für die Zwecke des Artikels 40

festgesetzt sind

vom Hundert

Bangladesch 61,578

China 8,681

Indien 18,869

Nepal 1,703

Thailand 9,169

```

```

Insgesamt 100,000

Anlage B

Anteile der einzelnen Einfuhrländer und -ländergruppen an den Gesamtnettoeinfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen der Länder, die an der Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben, wie sie für die Zwecke des Artikels 40 festgesetzt sind

vom Hundert

Ägypen (Anm.: richtig: Ägypten) *1) 2,390

Algerien 1,443

Argentinien 0,363

Australien 6,905

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 24,008

Belgien/Luxemburg 6,200

Dänemark 0,242

Deutschland, Bundesrepublik 3,128

Frankreich 1,949

Griechenland 0,330

Irland 0,363

Italien 1,399

Niederlande 2,434

Portugal 0,275

Spanien 1,421

Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland 6,267

Finnland 0,077

Indonesien 2,269

Japan 6,542

Jugoslawien *1) 1,234

Kanada 1,311

Marokko 0,815

Norwegen 0,055

Österreich 0,143

Pakistan 12,974

Philippinen 0,066

Polen *1) 1,795

Schweden 0,044

Schweiz 0,198

Arabische Republik Syrien 3,943

Türkei 1,718

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 17,610

Vereinigte Staaten von Amerika 14,097

```

```

Insgesamt 100,000

```

```

*1) Hat nicht an der Konferenz teilgenommen, wird jedoch ebenfalls

aufgeführt, weil es Einfuhrmitglied der Internationalen Jute-Organisation ist.

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