Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen Rumänien und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen und Anlage

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juni 1993 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. VIII Abs. 1 mit 1. August 1993 in Kraft.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel I

1.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Rumänien, sind in Anhang I zu diesem Schreiben enthalten.

2.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Rumänien an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

3.

Zum Zweck der Durchführung von Anhang I und Anhang II sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Kooperation festgelegt.

4.

Anhang I, Anhang II und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel II

Unbeschadet der oben erwähnten Zugeständnisse, die die Vertragsparteien einander gewähren, werden die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Fortsetzung der jeweiligen Agrarpolitik Österreichs und Rumäniens oder die damit verbundenen Maßnahmen einengen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel III

Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Änderungen beim Importregime einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel IV

1.

Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2.

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3.

Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.

4.

Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde über weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel V

In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, nehmen die beiden Vertragsparteien Verhandlungen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Jede der Vertragsparteien - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien ergreifen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VI

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VII

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Dieser Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Abänderungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VIII

1.

Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien *1) in bezug auf Rumänien und Österreich in Kraft.

2.

Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1993

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel IX

1.

Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, solange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien sind.

2.

Ein Rücktritt einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang I

```

```

RUMÄNIEN - ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

```

```

Nr./UNr.  Zollsatz in %

des öster- Warenbezeichnung des Wertes oder

reichischen in Schilling

Zolltarifs für 100 kg

```

```

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,

lebend:

(10) - Pferde:

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 100 t ..................... frei

0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

20 - Ziegen:

A - zum Schlachten bestimmt:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 100 t ................ 50%

des Importausgleichs

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt

oder gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper:

A - von Hausschweinen:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 200 t .............. 50%

des Importausgleichs

B - von Wildschweinen:

ex B - für ein Jahreskontingent

von 200 t .............. frei

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,

gekühlt oder gefroren:

50 - Fleisch von Ziegen .................. frei

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren

und Mauleseln, frisch, gekühlt oder

gefroren:

ex 0205 - für ein Jahreskontingent von

200 t ....................... frei

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren:

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

gefroren:

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten ..................... *)

2 - Gänse ..................... *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 100 t .......................... 50%

des Importausgleichs

(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien

und anderer Schlachtanfall

(einschließlich Lebern) von Geflügel,

frisch oder gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen

oder Enten:

ex 31 - für ein Jahreskontingent

von 50 t .................. 50%

des Importausgleichs

39 - sonstige:

A - Lebern:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 20 t ................. 50%

des Importausgleichs

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien

und anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen:

ex 10 - von Hasen ................... *)

90 - andere:

A - von Wild:

1 - von Federwild ............... *)

2 - von anderem Wild ............ *)

C - andere .......................... *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 200 t .......................... frei

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige .................... frei

(90) - andere lebende Fische:

99 - - sonstige:

A - Süßwasserfische:

1 - mit einer Länge von 20 cm

oder weniger:

a - Lachsfische

(Salmonidae),

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91 ... *)

b - andere ................ frei

2 - sonstige:

a - Lachsfische (Salmonidae)

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91 ... *)

b - andere ................ *)

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

(60) - andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

69 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische ........ *)

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch

der Nummer 0304:

(70) - andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

79 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische ........ *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 50 t ........................... frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart; Mehl,

Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in

Salzlake:

B - geräuchert:

3 - sonstige:

b - andere .................. 125,-

C - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen .............. frei

2 - sonstige:

ex 2 - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen .............. frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen

und Lachsen ...... frei

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen

und Lachsen ...... frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea

palasii):

B - andere ........................ 125,-

49 - - sonstige:

B - andere:

ex B - von anderen als

Seefischen und Lachsen . 125,-

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,

nicht geräuchert:

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - andere als

Seefische, Aale und Lachse frei

2 - sonstige:

ex 2 - andere als Seefische,

Aale und Lachse .... frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet

oder geräuchert und Fische in

Salzlake:

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger

enthalten:

ex A - andere als Seefische,

Aale und Lachse ........ frei

B - andere:

ex B - andere als Seefische,

Aale und Lachse ........ frei

0409 00 Natürlicher Honig:

A - in Einzelpackungen von 25 kg

Eigengewicht oder mehr, gegen eine

Bestätigung einer

Untersuchungsanstalt des Bundes,

der Länder oder Gemeinden, daß der

Honig weder überhitzt noch gefärbt

wurde, für den unmittelbaren Genuß

geeignet ist und auch sonst den

Anforderungen des Österreichischen

Lebensmittelbuches entspricht ..... 260,-

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen ........................... frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in

Lagen, mit oder ohne Unterlage:

A - nicht gekrollt .................... frei

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage ................. frei

2 - sonstige ...................... frei

0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen

Tieren als Fischen, ganz oder in

Stücken ............................... frei

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit

ihren Federn oder Daunen, Federn und

Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt,

desinfiziert oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden;

Daunen:

A - Eiderdaunen:

1 - roh, auch geschlissen ....... frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt

von 80 kg oder mehr oder in

hydraulisch gepreßten Ballen,

roh, auch geschlissen ........... frei

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ....... frei

2 - sonstige .................... frei

90 - andere .............................. frei

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,

entfettet, einfach bearbeitet (aber

nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und

Abfälle dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl ..................... frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder

bearbeitet noch gewaschen ......... frei

B - andere ............................ frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; tote

Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ...................... 3%

B - andere:

2 - sonstige .................. frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe,

im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln, andere als Wurzeln der

Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in

Ruhe:

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln .................. frei

C - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke .................... frei

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt,

Pfropfreiser:

A - von Reben:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 10 t ................. frei

B - andere .......................... frei

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ... frei

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

90 - andere:

A - nur getrocknet .................. frei

B - anders .......................... frei

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - Moose und Flechten:

A - frisch .......................... frei

B - nur getrocknet .................. frei

C - anders .......................... 140,-

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - nur getrocknet ................ frei

B - anders ........................ 140,-

0702 -- Tomaten, frisch oder gekühlt:

A - vom 1. November bis 31. Mai ....... frei

B - vom 1. Juni bis 15. Juli:

1 - vom 1. Juni bis 30. Juni ...... frei

2 - vom 1. Juli bis 15. Juli ...... frei

C - vom 16. Juli bis 31. Juli ......... 16,-

D - vom 1. August bis 14. August ...... 24,-

E - vom 15. August bis 30. September .. 64,-

F - vom 1. Oktober bis 31. Oktober .... 16,-

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Lauch (Porree) und andere Alliumarten,

frisch oder gekühlt:

90 - Lauch (Porree) und andere Alliumarten:

B - andere .......................... 5,-

0707 -- Gurken, frisch oder gekühlt:

A - vom 1. Oktober bis 15. Mai ........ frei

B - vom 16. Mai bis 30. Juni .......... 64,-

C - vom 1. Juli bis 31. August ........ 120,-

D - vom 1. September bis 30. September 32,-

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch

oder gekühlt:

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

B - andere .......................... 5,-

90 - andere Hülsenfrüchte ................ 5,-

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

40 - Sellerie, ausgenommen

Knollensellerie:

B - andere .......................... 5,-

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

70 - Spinat, Neuseelandspinat und

Gartenmelde:

B - andere .......................... 5,-

90 - andere:

B - Oliven .......................... frei

D - andere:

3 - sonstige .................... 5,-

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ 8%

B - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxyd,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet:

20 - Oliven:

A - in Salzlake ...................... frei

B - andere ........................... frei

30 - Kapern ............................... frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten,

gebrochen oder pulverisiert, aber nicht

weiter zubereitet:

30 - Pilze und Trüffeln:

A - Trüffeln ........................ frei

B - andere:

ex B - andere als Champignons

(Agaricus campestris,

Agaricus bisporus) ....... frei

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Oliven .......................... frei

B - Knoblauch ....................... frei

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse,

frisch oder getrocknet, auch ohne

Schale oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse .......................... frei

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder

enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale ......................... frei

12 - - ohne Schale:

B - andere ........................ frei

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale ......................... frei

22 - - ohne Schale ....................... frei

(30) - Walnüsse:

31 - - in Schale ......................... frei

32 - - ohne Schale ....................... frei

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ....... frei

50 - Pistazien ........................... frei

90 - andere:

A - Pinienkerne ..................... frei

B - andere .......................... frei

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen),

frisch oder getrocknet:

A - frisch ............................ frei

B - getrocknet ........................ frei

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas,

Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte

und Mangostanfrüchte, frisch oder

getrocknet:

10 - Datteln ............................. frei

20 - Feigen:

B - getrocknet:

1 - in Kisten ................... 5%

2 - sonstige .................... 5,-

30 - Ananas .............................. frei

40 - Avocadofrüchte ...................... frei

50 - Guaven, Mangofrüchte und

Mangostanfrüchte .................... frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen ............................. frei

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen

und Satsumas); Clementinen, Wilkings

und andere ähnliche Kreuzungen von

Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich

Tangerinen und Satsumas):

1 - vom 1. November bis 31. Mai . frei

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober . frei

B - andere .......................... frei

40 - Grapefruits (einschließlich

Pampelmusen) ........................ 10,-

90 - andere .............................. frei

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen)

und Papawfrüchte (Papayafrüchte),

frisch:

10 - Melonen (einschließlich

Wassermelonen):

A - Zuckermelonen ................... frei

B - andere .......................... frei

20 - Papawfrüchte (Papayafrüchte) ........ frei

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

B - Schlehen ........................ 5,-

0810 -- Andere Früchte, frisch:

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und

Loganbeeren ......................... *)

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und

andere Früchte der Gattung Vaccinium:

A - Preiselbeeren ................... frei

B - andere .......................... *)

90 - andere:

A - Steinobst (ausgenommen solches

der Nr. 0809) ................... 5,-

B - andere Beeren ................... *)

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) . frei

D - andere .......................... frei

*) für ein globales Jahreskontingent

von 200 t .......................... frei

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder

Wasser gekocht), gefroren, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere .......................... *)

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder

rote Johannisbeeren und

Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren .................. *)

2 - sonstige .................... *)

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren,

Multbeeren, Moosbeeren,

Heidelbeeren und

Preiselbeeren ............... *)

2 - Datteln ..................... 6%

3 - sonstige:

a - von Früchten der

Nummern 0801, 0803 und

0804 sowie der

Unternummern 0805 40,

0805 90 und 0807 20 ..... *)

b - andere .................. 15%

*) für einen (Anm.: richtig: ein)

globales Jahreskontingent

von 50 t ........................... frei

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxyd,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln), in

diesem Zustand für den unmittelbaren

Genuß nicht geeignet:

10 - Kirschen (einschließlich Weichseln) . frei

20 - Erdbeeren ........................... frei

90 - andere .............................. frei

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche

der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen

von getrockneten Früchten oder von

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 - Marillen:

A - ungebleicht ..................... frei

B - andere .......................... frei

40 - andere Früchte:

A - ungebleicht ..................... frei

B - andere:

ex B - Papawfrüchte

(Papayafrüchte) .......... frei

50 - Mischungen von getrockneten Früchten

oder Schalenfrüchten dieses

Kapitels ............................ frei

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen

(einschließlich Wassermelonen), frisch,

gefroren, getrocknet oder vorübergehend

haltbar gemacht, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln ................. frei

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder

entkoffeiniert; Kaffeeschalen und

Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an Kaffee:

(10) - Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert .............. frei

12 - - entkoffeiniert .................... frei

(20) - Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 7,8%

B - anderer ....................... 6%

22 - - entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 7,8%

B - anderer ....................... 6%

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

A - nicht geröstet .................. frei

B - geröstet:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger 15,6%

2 - sonstige .................... 12%

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 15,6%

B - anderer ......................... 12%

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in

unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei

B - anderer ......................... frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und

teilweise fermentierter Tee, in

unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 3 kg oder

weniger, aber mehr als 1 kg ..... frei

B - anderer ......................... frei

0903 00 Mate:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger frei

B - anders ............................ frei

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der

Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

(10) - Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... frei

B - anderer ....................... frei

12 - - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 9%

B - anderer ....................... 6%

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta, getrocknet oder

gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

1 - Süßer Paprika:

a - ganze Früchte ........... frei

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 10%

2 - sonstige ............ frei

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 10%

2 - sonstige ............ frei

B - Früchte der Gattung Pimenta:

1 - ganze Früchte:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 9%

b - andere .................. 6%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 9%

b - andere .................. 6%

0905 00 Vanille:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 500,-

2 - sonstige ...................... 1 000,-

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 500,-

2 - sonstige ...................... 1 000,-

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 9%

B - anders .......................... 6%

20 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 9%

B - anders .......................... 6%

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und

Stiele):

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 6%

2 - sonstige ...................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 6%

2 - sonstige ...................... 4%

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und

Kardamomen:

10 - Muskatnüsse:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

20 - Muskatblüten:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

30 - Amomen und Kardamomen:

A - Amomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben

noch in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

B - Kardamomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben

noch in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 3%

b - anders .................. 2%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 3%

b - anders .................. 2%

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,

Kreuzkümmel oder Kümmel;

Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis:

A - Anis:

1 - weder gestoßen, zerrieben

noch in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 6%

b - anders .................. 4%

B - Sternanis:

1 - weder gestoßen, zerrieben

noch in Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 15%

b - anders .................. 10%

2 - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 22,5%

b - anders .................. 15%

20 - Koriander:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ..................... 6%

2 - sonstige .................... 4%

30 - Kreuzkümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

40 - Kümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

2 - sonstige .................... frei

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian,

Lorbeerblätter, Curry und andere

Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger frei

2 - sonstige .................... frei

30 - Kurkuma:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 1 800,-

B - anders .......................... 1 800,-

40 - Thymian; Lorbeerblätter:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 6%

2 - sonstige .................... 4%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger 12%

2 - sonstige .................... 8%

50 - Curry:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ......................... 10,5%

B - anders .......................... 7%

(90) - andere Gewürze:

91 - - Mischungen, wie sie in der

Anmerkung 1b zu diesem Kapitel

beschrieben sind:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 3 375,-

B - andere ........................ 2 250,-

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ....................... 1 800,-

B - andere ........................ 1 200,

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten

Hülsenfrüchten der Nummer 0713, aus

Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen

der Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver,

aus Waren des Kapitels 8:

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

A - von Bananen ..................... 3%

B - von Schalen von Zitrusfrüchten .. 5,-

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile

(einschließlich Samen und Früchte),

wie sie hauptsächlich zur Herstellung

von Parfümeriewaren, für medizinische

Zwecke oder für Insektizide, Fungizide

oder ähnliche Waren verwendet werden,

frisch oder getrocknet, auch

zerschnitten, zerstoßen oder

pulverisiert:

10 - Süßholzwurzeln ...................... frei

20 - Ginsengwurzeln ...................... frei

90 - andere .............................. frei

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange,

Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch oder

getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren

(einschließlich nicht geröstete

Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

intybus sativum), die hauptsächlich für

die menschliche Ernährung verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere:

92 - - Zuckerrohr ........................ frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze,

Gummiharze und Balsame:

90 - andere:

A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) . frei

B - Harz, gemeines .................. frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge;

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate;

Agar-Agar und andere pflanzliche

Schleime und Verdickungsstoffe, auch

modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln

rotenonhaltiger Pflanzen .......... frei

(30) - pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

31 - - Agar-Agar:

A - modifiziert ................... 2,5%

39 - - sonstige:

A - modifiziert ................... 2,5%

1401 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich

zur Herstellung von Korb- und

Flechtwaren verwendet werden (zB Bambus,

Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf,

Binsen, Flechtweiden, Raffia,

gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes

Getreidestroh und Lindenbast):

10 - Bambus ........................... frei

20 - Stuhlrohr und Peddigrohr ......... frei

90 - andere ........................... frei

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich

als Füll- oder Polsterungsmaterial

verwendet werden (zB Kapok,

Pflanzenhaar und Seegras), auch in

Lagen, mit oder ohne Unterlage:

10 - Kapok:

A - mit Unterlage ................... frei

(90) - andere:

91 - - Pflanzenhaar:

A - mit Unterlage ................. frei

99 - - sonstige:

A - mit Unterlage ................. frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie

hauptsächlich zum Färben oder Gerben

verwendet werden .................... frei

90 - andere:

A - mit Unterlage ................... frei

B - anders .......................... frei

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von

Schweinen und Fette von Geflügel,

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder

mit Lösungsmitteln extrahiert:

A - Knochenfett ....................... frei

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich

Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder

ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder

mit Lösungsmitteln extrahiert:

B - Knochenfett ....................... frei

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen oder Meeressäugetieren,

auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

A - Fischleberöle:

1 - in Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 l oder mehr:

a - rein .................... frei

b - anders .................. frei

2 - sonstige:

ex 2 - für den menschlichen

Genuß geeignet ....... frei

B - Fraktionen:

1 - für den unmittelbaren

menschlichen Genuß ungeeignet

oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

a - vollständig oder

teilweise gehärtet, für

technische Zwecke ....... frei

b - anders .................. frei

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Fischen, ausgenommen

Fischleberöle:

A - Fette und Öle:

1 - Öle für technische Zwecke ... frei

2 - sonstige .................... frei

B - Fraktionen:

1 - für den unmittelbaren

menschlichen Genuß ungeeignet

oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

a - vollständig oder teilweise

gehärtet, für technische

Zwecke .................. frei

b - anders .................. frei

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

von Meeressäugetieren:

A - Fette und Öle:

1 - Öle für technische Zwecke ... frei

2 - sonstige .................... frei

B - Fraktionen:

1 - für den unmittelbaren

menschlichen Genuß ungeeignet

oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

a - vollständig oder teilweise

gehärtet, für technische

Zwecke .................. frei

b - anders .................. frei

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

A - Knochenfett ....................... frei

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und

Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter

zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

A - rückgeestert:

1 - Fischleberöle:

b - anders .................. frei

3 - andere tierische Fette und

Öle:

a - Knochenfett ............. frei

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, ausgenommen genießbare

Fette oder Öle sowie deren Fraktionen

der Nummer 1516:

90 - andere:

B - andere:

2 - Mischungen oder Zubereitungen,

wie sie als Formentrennmittel

verwendet werden ............ frei

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und

Öle sowie deren Fraktionen, gekocht,

oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,

geblasen, durch Hitze in Vakuum oder im

inerten Gas polymerisiert, oder anders

chemisch modifiziert, ausgenommen

solche der Nummer 1516; ungenießbare

Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten

oder Ölen oder von Fraktionen

verschiedener Fette oder Öle dieses

Kapitels, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

C - andere:

1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder

geblasen ...................... frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein;

Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

10 - Glycerin, roh; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen ................. frei

90 - andere, einschließlich synthetisches

Glycerin ............................ frei

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen

Triglyceride), Bienenwachs, andere

Insektenwachse und Walrat (Spermaceti),

auch raffiniert oder gefärbt:

90 - andere:

C - andere .......................... frei

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer

Schlachtanfall oder Blut, anders

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen ........ *)

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

A - von Tieren der Nummern 0101 bis

0103 ............................ *)

B - von Tieren der Nummer 0104 ...... *)

C - von Geflügel der Nummer 0105:

1 - Geflügellebern, gedämpft oder

gekocht ..................... *)

2 - von Truthühnern, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen

aus Eisen- oder Stahlblech

mit einem Inhalt von 5 kg

oder weniger ................ *)

3 - sonstige .................... *)

(30) - von Geflügel der Nummer 0105:

31 - - von Truthühnern:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen aus Eisen- oder

Stahlblech mit einem Inhalt von

5 kg oder weniger ............. *)

B - andere ........................ *)

39 - - sonstige:

A - von Hühnern und Perlhühnern,

unmittelbar in Glasbehältnissen

oder luftdicht verschlossenen

Metallumschließungen, sowie von

Enten und Gänsen .............. *)

B - andere ........................ *)

(40) - von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon ........ *)

42 - - Schultern und Stücke davon ....... *)

49 - - sonstige, einschließlich

Mischungen ....................... *)

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) *)

90 andere, einschließlich Zubereitungen

von Blut von Tieren aller Art:

B - andere:

1 - von Tieren der Nummer 0101 .. *)

2 - von Tieren der Nummer 0104 .. *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 50 t ........................... 50%

des Importausgleichs

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar

gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus

Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber

nicht fein zerkleinert:

12 - - Heringfische:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ................. frei

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert,

in Saucen, Mayonnaise,

Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden

Aufgüssen ............. frei

b - gekocht oder geräuchert,

im eigenen Saft ....... frei

c - andere ................ 300,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren ...... frei

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder

geröstet:

A - roh, in der Schale ................ frei

B - anders ............................ frei

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer

Kakaoabfall ........................... frei

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet ..................... frei

20 - ganz oder teilweise entfettet ....... frei

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl .... frei

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln ................ 7%

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder

in anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canneloni;

Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder

in anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent

Wurst, Fleisch, Innereien oder

anderen Schlachtanfall, Fisch,

Krebstiere oder andere wirbellose

Wassertiere enthaltend:

2 - Fisch ....................... 300,-

3 - sonstige .................... frei

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, mit Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

90 - andere:

A - Trüffeln ........................ 10%

B - Pilze:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ..................... 200,-

2 - sonstige .................... frei

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg

oder weniger ........ 12%

2 - sonstige ............ 8%

D - Früchte der Gattung Pimenta ..... 8%

F - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger:

a - Kapern .................. frei

b - Mango Chutney ........... frei

c - andere:

ex c - Palmherzen ....... frei

2 - sonstige:

a - Kapern .................. frei

b - Mango Chutney ........... frei

c - Oliven .................. frei

e - Früchte der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10,

0804 30, 0804 40 und

0804 50, ohne Zuckerzusatz frei

f - andere:

ex f - Palmherzen ....... frei

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... frei

B - andere:

1 - Tomatenkonserven, bloß

gekocht, in Fässern oder

Fäßchen ..................... frei

2 - sonstige .................... frei

90 - andere:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark:

a - mit einem Gewicht von

mehr als 5 kg ........... frei

b - anders .................. frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark,

in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .............. frei

2 - Tomatenkonserven, bloß

gekocht, in Fässern oder

Fäßchen ..................... frei

3 - sonstige .................... frei

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht:

10 - Pilze:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger:

2 - sonstige .................... frei

B - andere:

2 - andere:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen .......... frei

b - sonstige ................ frei

20 - Trüffeln ............................ 10%

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und

Gemüsemischungen:

B - andere:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger frei

b - anders .......... frei

3 - Früchte der Gattung Pimenta . frei

4 - Oliven:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

5 - Kapern:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

6 - Spargel:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

8 - Bohnen, Erbsen und Karotten,

sowie Gemüsemischungen, die

mindestens eines dieser

Gemüse enthalten:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

9 - Artischocken:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder

Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht, nicht gefroren:

60 - Spargel:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 11%

70 - Oliven:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... frei

B - anders .......................... frei

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - anderes Gemüse:

1 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... frei

2 - Früchte der Gattung Pimenta . frei

3 - Kapern:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

5 - Artischocken:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

B - Gemüsemischungen:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

b - andere:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

1 kg oder weniger 12%

b - anders .......... frei

3 - Früchte der Gattung Pimenta . frei

5 - Oliven:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................ frei

b - anders ................. frei

6 - Kapern:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

b - anders .................. frei

7 - Spargel:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. frei

8 - Bohnen, Erbsen oder Karotten

enthaltend:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 180,-

2008 -- Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht, auch

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere

Samen oder Saaten, auch untereinander

gemischt:

11 - - Erdnüsse:

B - andere ........................ 6%

19 - - sonstige, einschließlich

Mischungen:

A - Kokosnüsse, Paranüsse und

Acajounüsse ................... 6%

B - Kastaniencreme in luftdicht

verschlossenen Umschließungen . 6%

C - andere ........................ 6%

+150,-

20 - Ananas:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ..................... 5%

2 - sonstige:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen 80,-

b - anders .................. 5%

B - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .............. 4%

2 - sonstige .................... 6%

+200,-

30 - Zitrusfrüchte:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger:

a - von Grapefruit .......... 80,-

2 - sonstige:

a - von Grapefruit, in

luftdicht verschlossenen

Umschließungen .......... 80,-

B - andere:

1 - Grapefruit, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen 6%

+150,-

(90) - andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen die der

Unternummer 2008 19:

91 - - Palmherzen ........................ 16%

min. 150,-

92 - - Mischungen:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................... 15%

B - andere:

2 - andere genießbare

Pflanzenteile ............. 25%

min. 250,-

99 - - sonstige:

A - Früchte:

1 - Pulpe und Mark:

a - in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen mit

einem Gewicht von 15 kg

oder weniger:

1 - von Früchten der

Nummer 0803 sowie

der Unternummern

0804 10, 0804 40

und 0804 50 ....... frei

b - andere:

1 - von Guaven, in

luftdicht

verschlossenen

Umschließungen .... frei

2 - sonstige:

a - Früchte der Nummer 0803

sowie der Unternummern

0804 10, 0804 40 und

0804 50:

1 - Guaven ............ frei

2 - sonstige ohne

Zusatz von Zucker . 4%

+100,-

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)

und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit

einem Zusatz von Alkohol, auch mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

20 - Grapefruitsaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr ........................ frei

2 - sonstige:

a - gefroren ................ frei

b - anders .................. frei

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten,

ausgenommen Mischungen:

B - andere:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

40 - Ananassaft:

A - Dicksaft:

1 - in Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr ........................ frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Litern ............... 60,-

b - andere .................. 4%

50 - Tomatensaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmnittelbaren (Anm.:

richtig: unmittelbaren)

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr ........................ frei

2 - sonstige .................... frei

80 - Saft von anderen Früchten oder

anderem Gemüse, ausgenommen

Mischungen:

B - Saft von Früchten der Nummern

0801 und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 40 und

0804 50:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - Rohsaft, in

unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

weniger als 20 Litern frei

2 - sonstige ............ frei

90 - Mischungen von Säften:

A - Dicksäfte:

3 - von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30,

0804 40 und 0804 50:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr .................... frei

b - andere .................. frei

4 - von Früchten der Unternummern

0805 40 und 0805 90:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Litern oder

mehr .................... frei

b - andere:

1 - Grapefruitsaft,

gefroren ............ frei

2 - sonstige ............ frei

B - andere:

3 - von Früchten der Nummern 0801

und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 30,

0804 40, 0804 50, 0805 40 und

0805 90:

a - ohne Zusatz von Zucker .. frei

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - Mischungen von Ananas-

und Grapefruitsäften frei

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge

und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder auf der

Grundlage von Kaffee:

B - andere:

1 - Auszüge aus Kaffee, fest:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................. 5,2%

b - anders .................. 4%

2 - sonstige .................... 900,-

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee oder Mate und Zubereitungen auf

der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen oder Konzentrate oder auf

der Grundlage von Tee oder Mate:

B - andere:

1 - aus Tee ..................... frei

2 - aus Mate .................... frei

2102 -- Hefen (aktiv oder nicht); andere

einzellige Mikroorganismen, tot

(ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform:

30 - zubereitete Backtreibmittel in

Pulverform .......................... 510,-

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und

zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,

auch zubereitet, und Senf:

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

A - Senfmehl, auch zubereitet ....... 4%

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost,

anderer als jener der Nummer 2009:

10 - Schaumwein:

B - anderer:

ex B - Qualitätsschaumwein in

Behältnissen mit einem

Inhalt von 2 l oder

weniger, für ein

Jahreskontingent von

100 hl ................... 1 000,-

(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen

Gärung durch Zusatz von Alkohol

verhindert oder gehemmt wurde:

21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt

von 2 l oder weniger:

A - anderer Wein:

1 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol.

oder weniger:

a - in Flaschen:

2 - sonstiger:

ex 2 - Qualitätswein

für ein

Jahreskon-

tingent von

100 hl ..... 300,-

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh:

A - Weingeläger, flüssig .............. 200,-

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

90 - andere:

A - Solubles von Fischen oder

Meeressäugetieren:

ex A - Solubles von

Meeressäugetieren:

1 - getrocknet oder

konzentriert ......... frei

2 - sonstige ............. frei

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang II


Die Einfuhren nach Rumänien der nachstehenden Waren mit Ursprung in der Republik Österreich sind Gegenstand der untenstehenden Zugeständnisse:

```

```

Jahre

Code Warenbezeichnung Menge 1 2 3 4 5

HS Zoll- Zoll- Zoll- Zoll- Zoll-

satz satz satz satz satz

%  %  %  %  %

```

```

01.02.10 Rinder, lebend, unbe- 2,7 2,6 2,4 2,3 2,3

reinrassige schränkt

Zuchttiere

09.01.21 Kaffee, geröstet, unbe-

nicht schränkt

entkoffeiniert innerhalb

der

ersten

3 Jahre 22,5 21,3 20,0 20,0 20,0

10.01.90 Weizen 25 000

Tonnen 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

10.03.00 Gerste 6 000

Tonnen 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

16.02 Fleisch, Innereien

oder anderer

Schlachtabfall

oder Blut, anders

zubereitet oder

haltbar gemacht 50 Tonnen 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

20.09.11 Orangensaft, unbe-

gefroren schränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

20.09.19 anderer unbe-

schränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

20.09.20 Grapefruitsaft unbe-

schränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

20.09.30 Saft von anderen

Zitrusfrüchten unbe-

schränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

20.09.40 Ananassaft unbe-

schränkt 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

22.04.10 Schaumwein 100 hl 22,5 21,3 20,0 18,8 18,8

22.04.21 Qualitätswein, in

Flaschen 100 hl 22,5 21,3 20,0 18,8 18.8

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang III

```

```

Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich undRumänien über Agrarwaren

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis Rumäniens oder Österreichs, wenn es entweder in Rumänien oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in Rumänien oder in Österreich vollständig erzeugt gelten:

a)

pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b)

lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c)

Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d)

Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e)

Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f)

Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g)

Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in Rumänien oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und, 2 der Liste in der Anlage angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von Rumänien nach Österreich oder von Österreich nach Rumänien befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder Rumänien, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Rumänien zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in Rumänien oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Rumänien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Rumänien enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und Rumänien erfaßt sind.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für

die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der

vollständigen Erzeugung gelten

```

```

Codes des Be- oder Verarbeitung

Harmonisierten Warenbezeichnung von Vormaterialien ohne

Systems Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

```

```

(1) (2) (3)

```

```

ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen Herstellen, bei dem

oder in Salzlake; geräucherte alle verwendeten

Fische, auch vor oder während Vormaterialien des

des Räucherns gegart; Mehl, Kapitels 3

Pulver und Pellets aus Ursprungserzeugnisse

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