Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Langen–Klösterle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-11-13
Status Aufgehoben · 2000-11-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet:

Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinde Klösterle wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 110,474 und endet bei km 113,648 der Strecke Innsbruck - Bludenz im Abschnitt „Langen - Klösterle”.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Klösterle aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. LK-16-148 und LK-16-149) zu ersehen.

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