Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL C AUF DAS IN ABSATZ 1 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.

Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

Artikel 2

Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle II angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten.

Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle II angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

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